{"status":"available","doknr":"OLD269863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.12A3686.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"12 A 3686/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des \nSachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsschriften Bl. 159 - 167 \nund 217 bis 222 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n3\n\nDie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassene und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht \nbegründet.\n\n4\n\n1. Das mit der Berufung weiter verfolgte Begehren der Klägerin,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 22.807,87 EUR nebst 8 % \nZinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2004 zu zahlen,\n\n6\n\nscheitert schon daran, dass der Klägerin auch nach den Kondiktionsregeln der \n§§ 812 ff. BGB kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Soweit das \nBundessozialgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - (SozR 4 - \n2500 § 132 a Nr. 1) einem ambulanten Krankenpflegedienst einen entsprechenden \nAnspruch gegen die Krankenkasse des Leistungsempfängers zuspricht, lässt sich \ndas nicht auf den vorliegenden Fall eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses \nzwischen Leistungsempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer \nübertragen.\n\n7\n\nSo auch schon Senatsbeschluss vom 30. September 2005 - 12 A 328/05 -.\n\n8\n\nWird ein Dritter zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers \ntätig, entsteht für gewöhnlich - wenn nicht (ausnahmsweise) der Sozialhilfeträger sich \ndes Dritten zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen in \"Eigenregie\" bedient - \nfolgendes sozialhilferechtliches \"Dreiecksverhältnis\": Zur - öffentlichrechtlichen - \nRechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeberechtigten treten \nein - ebenfalls dem öffentlichen Recht (\"Leistungserbringungsrecht\") angehörendes - \nRechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und freiem Träger (Leistungserbringer) \nsowie ein - privatrechtliches - aus Dienst-, Werk-, Kaufvertrag usw. \"gemischtes\" \nVertragsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeberechtigten \nhinzu, dessen vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer mittels \nKostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfüllt wird. Die Sozialhilfeleistung \nbesteht hier in der Kostenübernahme, sie ist stets Geldleistung.\n\n9\n\nVgl. Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, \n\n10\n\nTeil II, Kapitel 3 Rdnr. 80 m.w.N.\n\n11\n\nDie Sozialhilfe ist insoweit - anders als etwa das SGB V - durch das \nGeldleistungsprinzip geprägt.\n\n12\n\n Siehe dazu im einzelnen auch: Niedersächsisches\n\n13\n\n OVG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 309/02 -, juris\n\n14\n\nAnders als bei dem vom Bundessozialgericht im o.g. Verfahren zu beurteilenden \nsozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt erfolgen die Leistungen des Leistungser-\nbringers im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis danach grundsätzlich - auch bei \nVorliegen einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG - in Erfüllung des \nPflegedienstvertrages mit dem Leistungsempfänger, der seinerseits Inhaber des \nAnspruchs gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme des - durch die \nVereinbarung nach § 93 BSHG ausgestalteten - Entgelts bleibt.\n\n15\n\nVgl. etwa Münder in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rdnr. 32; Rothkegel, a.a.O., Teil \nIII, Kapitel 33 Rdnr. 25.\n\n16\n\nDemgegenüber erhalten die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung \nim sozialversicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis die häusliche Krankenpflege \nnach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 SGB V grundsätzlich als Sach- und \nDienstleistungen, über deren Erbringung die Krankenkassen Verträge mit den \nLeistungserbringern schließen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V), sich also - in der Regel auf \nder Grundlage einer Vereinbarung nach § 132 a SGB V - eines Pflegedienstes \nbedienen, der dann üblicherweise seinerseits nicht selbst in ein Vertragsverhältnis \nzum Hilfeempfänger tritt und seine Leistungen vielmehr generell zur Abgeltung der \nSach- und Dienstleistungsverpflichtung der jeweiligen Krankenkasse gegenüber dem \nVersicherten erbringt.\n\n17\n\n Entsprechendes gilt nach dem von der Klägerin in Bezug\n\n18\n\n genommenen Urteil des SG Stade vom 1. September 2005 \n\n19\n\n S 1 KR 212/04 - auch insoweit, als ein Krankenversicherter\n\n20\n\n von einem zugelassenen Leistungserbringer mit einem Hilfs-\n\n21\n\n mittel beliefert wird.\n\n22\n\nAus § 93 Abs. 3 BSHG, an dessen Stelle zum 1. Januar 2005 § 75 Abs. 4 SGB \nXII getreten ist, läßt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht herleiten, weil die \nVorschrift lediglich den Anspruch des Hilfeempfängers regelt.\n\n23\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 309/02 -, \na.a.O.\n\n24\n\n2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung zusätzlich beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.490,72 EUR nebst 8 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n26\n\nhandelt es sich nicht lediglich um eine Klageerweiterung i.S.v. § 173 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine - auf einem neuen \nLeistungssachverhalt als Klagegrund beruhende - Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 \nVwGO. Diese Änderung der Klage ist unzulässig. Der Beklagte hat in die \nKlageänderung ausdrücklich nicht eingewilligt, und der Senat erachtet sie vor dem \nHintergrund der oben stehenden Ausführungen sowie des Umstandes, dass der \ninsoweit geltend gemachte Leistungszeitraum in das Jahr 2005 und damit in den \nGeltungszeitraum des - der Überprüfung durch die Sozialgerichte unterliegenden - \nSGB XII hineinreicht, für nicht sachdienlich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Namentlich besitzt die Rechtssache vor dem Hintergrund der \nseit dem 1. Januar 2005 gegebenen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für \nRechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine grundsätzliche Bedeutung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/12-a-3686-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/12-a-3686-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269863","retrieved":"2026-07-09 02:39:35.028484+00:00"}}