{"status":"available","doknr":"OLD269862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.12A2748.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"12 A 2748/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein \nAnspruch auf eine rückwirkende Erteilung eines Registrierscheins zum 23. August \n1991 zu, nicht in Frage zu stellen. \n\n3\n\nFür die - der Auffassung des Verwaltungsgerichts widersprechende - \nBehauptung, der Kläger zu 2. habe bei seiner Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im August 1991 neben dem Aufnahmeantrag zugleich einen Antrag auf \nEinbeziehung in das Verteilungsverfahren und auf Erteilung eines Registrierscheins \ngestellt, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Dies haben seinerzeit offenbar auch die \nProzessbevollmächtigten der Kläger so gesehen. Auf die Bitte der Beklagten in ihrem \nSchreiben vom 19. April 2000, mitzuteilen, welches konkrete Begehren verfolgt bzw. \nwelcher konkreter Antrag gestellt werde, haben die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zu 2. mit Schreiben vom 11. September 2001 darauf hingewiesen, dass der \nKläger zu 2. auf Seite 51 des Aufnahmeantrags eindeutig klargemacht habe, dass er \n\"Familienzusammenführung\" begehre. Damit seien im Zeitpunkt der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des damals anwendbaren § 94 \nBVFG eindeutig gegeben. Weiter ist auf Seite 4 desselben Schreibens ausgeführt, \ndass, nachdem das Bundesverwaltungsamt für die Erteilung der \nÜbernahmegenehmigungen nach § 94 BVFG zuständig sei und derartige \nÜbernahmegenehmigungen in gleich gelagerten Fällen auch erteilt habe, sich der \nKläger zu 2. auch auf Art. 3 GG berufen könne. Auch in der Interpretation des \nAntragsbegehrens durch seine eigenen Prozessbevollmächtigten findet sich danach \nkein Hinweis auf einen Antrag auf Erteilung eines Registrierscheins. \n\n4\n\nDies wird bestätigt durch das weitere Schreiben der Prozessbevollmächtigten \nvom 27. Mai 2002. Auf die nochmalige Bitte der Beklagten vom 20. September 2001 \num Mitteilung, welches konkrete (Antrags-)Begehren verfolgt werde, und auf das \nweitere Schreiben der Beklagten vom 26. März 2002 und die Mitteilung, dass die \nAngelegenheit als erledigt betrachtet werde, sollte nunmehr nicht ein konkretes \nAntragsbegehren formuliert werden, stellten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zu 2. in dem oben genannten Schreiben klar, dass der Kläger zu 2. in der \n\"o.g. Sache\" (Aufnahme von Deutschen nach dem BVFG, K. I. , geb. , \nIIIB3/RU-.........) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als \nAussiedler und als Abkömmling eines Aussiedlers gestellt habe. Des weiteren habe \nder Kläger zu 2. die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung zur \nFamilienzusammenführung gemäß § 94 BVFG beantragt. Die Voraussetzungen des \n§ 94 BVFG hätten im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nvorgelegen, da er sich in Ausbildung befunden habe. Die Zuzugsgenehmigung habe \nihm daher nicht verweigert werden dürfen. Auch aus dieser Klarstellung ergibt sich \neindeutig, dass der Kläger zu 2. die Erteilung eines Aufnahmebescheides, einer \nÜbernahmengenehmigung oder einer Zuzugsgenehmigung, nicht aber eine \nEinbeziehung in das Verteilungsverfahren und die Erteilung eines Registrierscheins \nbegehrt hat.\n\n5\n\nUnabhängig davon lässt sich dem Zulassungsvorbringen schon die Darlegung \neiner gültigen Ermächtigungsgrundlage bzw. einer Anspruchsnorm für die - erstmals \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2005 - \nbegehrte Erteilung des Registrierscheins rückwirkend auf den 23. August 1991 nicht \nentnehmen. Nach der in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen \nVorschrift des § 94 Abs. 1 BVFG in der am 23. August 1991 gültigen Fassung des \nEingliederungsanpassungsgesetzes - EinglAnpG - vom 22. Dezember 1989, BGBl. I \nS. 2398, durfte, sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in dem \nGeltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaubnis abhängt, diese nicht verweigert \nwerden, wenn sie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für seine in Abs. 2 \ngenannten Angehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Der \nüber § 94 BVFG a.F. dem Vertriebenen vermittelte Anspruch bezog sich damit auf \nErlaubnisse, von denen die Einreise in Bundesrepublik Deutschland oder der \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abhing. Dass die Einreise des Klägers \nzu 2. im August 1991 oder dessen sich daran anschließender Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland i.S.d. § 94 BVFG a.F. von der Erteilung des begehrten \nRegistrierscheins abhing, hat der Kläger weder im Ansatz dargelegt, noch ist dies \nsonst ersichtlich.\n\n6\n\nVgl. zur eingeschränkten Funktion des Registrierscheins lediglich als \nVerwaltungsakt zur Sicherstellung der ersten Versorgung des aus dem \nHerkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in dem seinerzeit - für \nVertriebene ohnehin nicht obligatori-\n\n7\n\nschen - Verteilungsverfahren ohne eine weitergehende (faktische) \nPräjudizwirkung das den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. bekannte Urteil \ndes OVG NRW vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 - sowie das darin in Bezug \ngenommene Urteil des OVG NRW vom 24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -; ebenso: OVG \nNRW, Urteil vom 29. November 1996 - 2 A 5986/95 -; ferner: BVerwG, Beschluss \nvom 26. Mai 1987 - 9 B 157/87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 zur fehlenden \nPräjudizwirkung der Verteilungsentscheidung nach § 2 der Verteilungsverordnung \nvom 28. März 1952 - BGBl. I S. 236, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51; zur fehlenden \nPräjudizwirkung des sog. D1-Verfahrens: BVerwG, Urteil vom 25. August 1976 \n\n8\n\n- VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 ff.\n\n9\n\nEin Anwendungsfall des § 94 BVFG a.F. war die Erteilung der \nausländerrechtlichen Aufenthalts- und Zuzugserlaubnis zum Zweck der \nFamilienzusammenführung, die ausweislich der oben genannten Schreiben der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu 2. von ihm seinerzeit begehrt worden sein \nsoll. Die Regelung des § 94 BVFG a.F. ist jedoch in Bezug auf den Zuzug von \nAngehörigen Vertriebener zum Zwecke der Familienzusammenführung nach der \nAufhebung der Vorschrift durch Art. 1. Nr. 32 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \n- KfbG - vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 \nauch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 BVFG nicht \nmehr für den unter die §§ 1 - 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 \n\n11\n\n- 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG a.F. Nr. 1, und OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Juli 2006 - 12 A 4187/05 -.\n\n12\n\nEine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die \naufgeworfene Frage, \n\n13\n\n\"welche Möglichkeiten der Abkömmling eines Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit, der kein Aussiedler oder Vertriebener ist, hat, um seinen \nAnspruch auf Aufnahme, der sich zwar nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG unmittelbar aber \naus seinem Abkömmlingsstatus ergibt, behördlich und gerichtlich durchzusetzen und \nwelche Verhaltensweisen oder sonstiges Verhalten oder Handeln der Behörde \nrechtsstaatlich gerichtlich erzwingbar ist, um diesem Personenkreis die Gelegenheit \nzu geben, die Aufnahme als Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG \nnachweisen zu können\",\n\n14\n\nlässt eine in einem zukünftigen Berufungsverfahren klärungsfähige konkrete \nRechtsfrage nicht erkennen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/12-a-2748-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/12-a-2748-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269862","retrieved":"2026-07-09 02:39:34.951778+00:00"}}