{"status":"available","doknr":"OLD269861","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.10A2980.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"10 A 2980/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen, \nletztere gesamtschuldnerisch, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der \nKläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen \nselbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der \nBeklagten vom 31. August 2001 zur Errichtung eines Balkonanbaus an der rückwärtigen Seite \ndes Gebäudes der Beigeladenen. Strittig waren zwischen den Beteiligten zudem weitere \nBauvorhaben und Veränderungen der Geländeoberfläche im südwestlichen und südlichen \nGrundstücksbereich der Beigeladenen. \n\n3\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks T. Straße 84 in S. \n(Gemarkung S. , Flur , Flurstück ). Diese führten bis 1975 auf ihrem Grundstück eine \nMetzgerei. Bis 1986 wurde auf ihrem Grundstück eine Gaststätte betrieben. Die Beigeladenen \nzu 1. und 2. sind Eigentümer des sich in nordöstlicher Richtung anschließenden Grundstücks \nL.----straße 99 in S. (Gemarkung S. , Flur , Flurstück ). Die beiden Grundstücke \nliegen zwischen der L1.----straße und der T. Straße, die in diesem Bereich in etwa \nparallel verlaufen. Die Grundstücke sind jeweils zur Straße hin mit Wohnhäusern bebaut. Im \nrückwärtigen Bereich befinden sich die als Ziergärten genutzten Freiflächen. An der \nnordwestlichen Seite der Grundstücke verläuft ein Fußweg, der die L1.----straße mit der \nT. Straße verbindet. Das Gelände fällt von der L1.----straße zur T. Straße stark ab. \nDie vorgenannten Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 17. August 1999 beantragten die Beigeladenen die baurechtliche \nGenehmigung zur Aufstellung von zwei Fertiggaragen im nordöstlichen Grundstücksbereich \nangrenzend an das benachbarte Grundstück L1.----straße 97 einschließlich \nGeländemodulationen. Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1999 wurde den Beigeladenen \ndie beantragte Baugenehmigung erteilt, die den Klägern nicht zugestellt wurde. \n\n5\n\nNachdem die Kläger die Beklagte um Prüfung der Angelegenheit gebeten hatten, wurde \nin einem am 20. Oktober 2000 durchgeführten Ortstermin festgestellt, dass die Bauausführung \nbetreffend die Errichtung der Fertiggaragen und der Geländemodulationen auf dem \nGrundstück der Beigeladenen abweichend von der Genehmigung erfolgt war. Auf die danach \neingereichten Anträge der Beigeladenen vom 14. Dezember 2000 erteilte die Beklagte diesen \nunter dem 25. April 2001 die Genehmigungen zur Standortänderung der Pkw-Fertiggaragen \nsowie für die Aufschüttung und Stützmauer im südwestlichen Grundstücksbereich. Gegen die \ndie Errichtung der Stützmauer und Anschüttung betreffende Nachtragsgenehmigung legten \ndie Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2001 Widerspruch ein und trugen vor, ihnen werde \ndurch die Umwehrung die gesamte Sicht genommen; sie wiesen zudem darauf hin, dass die \nErrichtung eines Balkons im rückwärtigen Grundstücksbereich der Beigeladenen geplant sei. \n\n6\n\nDie von den Beigeladenen ebenfalls begehrte Nachtragsgenehmigung für die Erstellung \neiner Stützmauer zur Abstützung einer Linde in der südlichen Grundstücksecke wurde von \nder Beklagten versagt.\n\n7\n\nAm 27. Juni 2001 beantragten die Beigeladenen die Erteilung der hier \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons an die Rückwand ihres \nWohnhauses. Mit Baugenehmigung vom 31. August 2001, die den Klägern nicht zugestellt \nwurde, erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung für den rückseitigen Anbau eines \nBalkons, der mit 4,65 m vor die hintere Außenwand des Hauses vortritt und eine Breite von \n5,17 m hat. Nach den in dem zur Baugenehmigung gehörigen amtlichen Lageplan enthaltenen \nEintragungen liegt die Geländeoberfläche unter den südwestlichen Eckpunkten des Balkons \nbei 98,77 m bzw. 98,79 m, so dass die mittlere Geländehöhe 98,78 m beträgt. Die \nFußbodenhöhe des Balkons ist mit 103,17 m angegeben. Der Abstand zur Grundstücksgrenze \nan der südwestlichsten Ecke beträgt nach den Eintragungen in dem Lageplan 4,25 m. In der \nebenfalls zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnung ist die Oberkante des Fußbodens \ndes Balkons bei 4,92 m eingetragen. Ausweislich der Baubeschreibung soll die Brüstung des \nBalkons aus einer verzinkten Stahlkonstruktion und einem Glasgeländer erstellt werden; die \nBrüstung weist nach den Eintragungen in der Bauzeichnung eine Höhe von 90 cm auf. \n\n8\n\nBei einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten, den Klägern und dem \nBeigeladenen zu 2. am 31. Juli 2002 wurde den Klägern mitgeteilt, dass den Beigeladenen mit \nBescheid vom 31. August 2001 die Baugenehmigung für den rückseitigen Anbau eines \nBalkons erteilt worden sei. Daraufhin erhoben die Kläger mit Schreiben vom 13. August 2002 \ngegen die Baugenehmigung Widerspruch. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 28. November 2002 nahmen die Kläger ihren Widerspruch gegen die \nNachtragsgenehmigung vom 25. April 2001 betreffend die Stützmauer zurück. Den \nWiderspruch gegen die Errichtung des Balkons erhielten sie hingegen aufrecht.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E. wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 15. August \n2003 mit der Begründung zurück, das streitbefangene Bauvorhaben füge sich im Sinne des \n§ 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das bauplanerische Gebot der \nRücksichtnahme sei nicht verletzt. Weiter habe die Abstandflächenberechnung ergeben, dass \ndiese auf dem Grundstück der Beigeladenen liege.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 10. September 2003 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, durch die Anbringung der Stützmauer und durch das Aufschütten des hinter der \nMauer liegenden Bereichs hätten die Beigeladenen die Geländeoberfläche ihres Grundstücks \nnachträglich vollständig verändert. Auf dieser neu geschaffenen Geländeoberfläche sei von \nden Beigeladenen ein Balkon mit einer Grundfläche von ca. 30 m2 erstellt worden. Unter \nBerücksichtigung der ursprünglichen Geländeoberfläche rage dieser Balkon ca. zehn Meter \naus der Erde. Es liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor. Bei der Bemessung der \nAbstandfläche sei die ursprüngliche Geländeoberfläche maßgebend, so dass nach § 6 BauO \nNRW eine Abstandfläche von acht Metern einzuhalten sei. Darüber hinaus füge sich der \nBalkon nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein; in der gesamten \nUmgebung fänden sich keine Balkone dieses Ausmaßes, von dem Balkon gehe eine \nerschlagende und erdrückende Wirkung aus. \n\n12\n\nDie Kläger haben darüber hinaus vor dem Amtsgericht S. am 26. September 2003 \nKlage gegen die Beigeladenen mit dem Antrag erhoben, die Beigeladenen zu verurteilen, die \nan die Grenze zur ihrem Grundstück erbaute Mauer (Stützmauer an der Linde) zu entfernen \nbzw. hilfsweise auf zwei Meter zurückzubauen. Dieses Verfahren (8 C 412/03) wurde durch \nVergleich vom 9. Februar 2004 beendet. \n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 31. August 2001 zur \nrückwärtigen Errichtung eines Balkons in der L.----straße 99, S. und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. August 2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat zur Begründung vorgetragen, dass nach dem der Baugenehmigung \nzugrundeliegenden amtlichen Lageplan die Abstandflächen des Balkons auf dem Grundstück \nder Beigeladenen lägen. \n\n18\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger würden durch die angefochtene \nBaugenehmigung nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Abstandfläche \nwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Tiefe eingehalten. Nach dem zum Bauschein \ngehörenden amtlichen Lageplan errechne sich die Tiefe der Abstandfläche auf 3,51 m, nach \nder ebenfalls zum Bauschein gehörenden Ansichtszeichnung Nord-West errechne sich eine \nTiefe der Abstandfläche von 4,02 m. Die Umwehrung des Balkons sei bei der Ermittlung der \nWandhöhe nicht zu berücksichtigen, weil das Geländer als offenes Geländer genehmigt sei. \nAbstandflächenrechtlich erheblich seien nur massive Brüstungshöhen. Eine Unbestimmtheit \nder Baugenehmigung in Bezug auf Nachbarrechte sei nicht gegeben. Die Abstandfläche sei \ntrotz unstimmiger Geländeoberfläche eingehalten. Diese sei nicht in nachbarrechtsrelevanter \nWeise verändert worden. Schließlich stünden den Klägern keine Abwehrrechte zu, weil sie \ndurch den am 9. Februar 2004 in dem Verfahren 8 C 412/03 vor dem Amtsgericht S. \nabgeschlossenen Vergleich, in dem im Einzelnen geregelt worden sei, welche Veränderungen \nauf ihrem Grundstück vorgenommen werden müssten, die Verhältnisse im rückwärtigen \nBereich des Grundstücks akzeptiert hätten. Der Vergleich beinhalte einen Verzicht der Kläger \nauf mögliche Abwehrrechte gegen den Balkon. \n\n21\n\nNach Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die \nzugleich den Interessen der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die \nBaugenehmigung sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt. Es könne \nnicht sicher festgestellt werden, mit welcher Höhe die Errichtung der Balkonanlage \ngenehmigt worden sei und damit, ob die Abstandfläche eingehalten werde. Aus dem \namtlichen Lageplan einerseits und der Bauzeichnung andererseits ergäben sich jeweils \nunterschiedliche Wandhöhen. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 6 BauO NRW, da die \nausgelöste Abstandfläche nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen nachgewiesen werden \nkönne. Bei der Berechnung der Abstandfläche, die der Balkon auslöse, sei die Höhe der \nBalkonbrüstung von 0,90 m einzubeziehen. Die Beigeladenen hätten nicht substantiiert \nvorgetragen, dass sie sich auf das in § 6 Abs. 6 BauO NRW geregelte Schmalseitenprivileg \nberufen könnten. Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Wandhöhe auch die Stützmauer \nund die dazu gehörige Anschüttung in Höhe von ca. 1,50 m mit einzubeziehen, da es sich bei \nder Errichtung des Balkons und der zuvor vorgenommenen Anschüttung und Erstellung der \nStützmauer um eine Baumaßnahme handele und abstandflächenrechtlich einheitlich behandelt \nwerden müssten. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch gegen das sich aus § 34 \nBauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme. Der Balkon erweise sich als rücksichtslos. Ein \nVerzicht der Kläger auf ihr Abwehrrecht könne in dem am 9. Februar 2004 vor dem \nAmtsgericht S. in dem Verfahren 8 C 412/03 geschlossenen Vergleich nicht gesehen \nwerden.\n\n22\n\nGegen das den Beigeladenen am 8. Juli 2005 zugestellte Urteil haben die Beigeladenen \nam 8. August 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom \n5. Juli 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist den Beigeladenen am 7. Juli 2006 \nzugestellt worden. Mit am 24. Juli 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die \nBeigeladenen einen Berufungsantrag gestellt und ausgeführt: Die Kläger würden nicht in \nihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt. \nZunächst liege kein Verstoß gegen die dem Schutz der Kläger dienenden Vorschriften des \nAbstandflächenrechts vor. Die Umwehrung des Balkons sei nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht auf die Wandhöhe \nanzurechnen. Entsprechend § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sei zu fragen, ob von den \nBauteilen des mehr als 1,50 m vor die Außenwand eines Gebäudes vorspringenden Balkons \nWirkungen wie von Außenwänden eines Gebäudes ausgingen; dies sei bei einer verglasten \nBrüstung nicht der Fall. Weiter könne eine Unbestimmtheit der angefochtenen \nBaugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht festgestellt werden. Die gesetzlich \nvorgeschriebene Abstandfläche sei in jedem Fall in voller Tiefe auf dem Grundstück der \nBeigeladenen eingehalten, wenn die Höhe der Balkonbrüstung nicht auf die Wandhöhe \nangerechnet werde. Bei der Bemessung der Wandhöhe sei zudem nicht die Höhe einer \nAnschüttung bzw. Stützmauer von 1,50 m zu berücksichtigen. Die Errichtung des Balkons \nund die der Stützmauer stellten zwei von einander unabhängige Baumaßnahmen dar. Zudem \nseien die diesbezüglichen Abwehrrechte der Kläger erloschen, da sie ihren Widerspruch \ngegen die die Anschüttung und Stützmauer betreffende Baugenehmigung zurückgenommen \nhätten. Eine Veränderung der Geländeoberfläche sei darüber hinaus weder zugelassen noch \nsonst tatsächlich ausgeführt worden. Schließlich reduziere sich die Abstandfläche in \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs auf insgesamt drei Meter. Ein Verstoß gegen das \nbauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Als Vorbelastung \nsei zu berücksichtigen, dass in einer wie hier gegebenen Hanglage die unterhalb gelegenen \nWohngrundstücke in erheblichem Umfang Einblicken ausgesetzt seien. Es sei nicht \nersichtlich, inwiefern über das Ortsübliche hinaus zusätzliche Einblickmöglichkeiten eröffnet \nwürden. \n\n23\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie weisen zur Begründung darauf hin, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nverstoße gegen § 6 BauO NRW, da von der ursprünglichen Geländeoberfläche auszugehen \nsei. Die Errichtung des Balkons könne nicht losgelöst von der Geländemodulation und der \nErrichtung der Stützmauer betrachtet werden. Diese Maßnahmen seien vielmehr als eine \neinheitliche Maßnahme zu qualifizieren, die eine Abstandfläche auslöse. Diese könne nicht \nmehr auf dem Grundstück der Beigeladenen nachgewiesen werden. Die Aufschüttung der \nGeländeoberfläche, die Erstellung der Stützmauer und die anschließende Errichtung des \nBalkons seien von Anfang an von den Beigeladenen als eine Maßnahme geplant gewesen. \nDarüber hinaus sei die Höhe der Balkonbrüstung in die Abstandflächenberechnung \neinzubeziehen. Die Balkonbrüstung könne nicht wegen ihres Materials außer Betracht \nbleiben. Weiter hätten sie aufgrund des vor dem Amtsgericht S. geschlossenen \nVergleichs nicht auf ihre Rechte verzichtet - der Vergleich habe sich nicht auf den Bereich \ndes Grundstücks der Beigeladenen bezogen, auf dem der Balkon errichtet worden sei. \nSchließlich verstoße das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der \nAufschüttungen sei der Höhenunterschied mehr als verdoppelt worden. Schon der \nHöhenunterschied zwischen Balkonoberfläche und ihrem Rasengrundstück führe zu einer \nerschlagenden Wirkung, sie sähen sich einer Hochsitzsituation ausgesetzt und fühlten sich wie \nauf dem Präsentierteller. \n\n28\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n29\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 9. August 2006 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (Blatt 183 \nbis 197 der Gerichtsakte) verwiesen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der überreichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte des \nAmtsgerichts S. - 8 C 412/03 - Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im \nErgebnis zu Recht stattgegeben. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist \nzulässig und begründet.\n\n33\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. August 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15. August 2003 verstößt gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Kläger damit in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\nDie Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folgt daraus, dass die zum Bauschein \ngehörigen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt sind (1). \nDer genehmigte rückseitige Anbau des Balkons verstößt allerdings nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (2).\n\n35\n\n \n\n36\n\n1.\n\n37\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen und damit zum Bestandteil des Bauscheins gewordenen \nBauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt sind und diese \nUnbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheins selbst bzw. des \nWiderspruchsbescheides behoben worden ist. \n\n38\n\nDie aus der Verletzung des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Fehlerhaftigkeit führt \nauch zu einem Abwehrrecht der Kläger, weil sich die Unbestimmtheit auf das \nAbstandflächenrecht und damit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren \ngenaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften \nauszuschließen, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139 sowie \nBeschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 und vom 2. Oktober \n1998 - 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207. \n\n40\n\nDie zum Bestandteil des Bauscheins gewordenen Bauvorlagen sind zum Nachteil der \nKläger insoweit unbestimmt, als sie die Maße der Balkonanlage betreffen und nicht sicher \nfestgestellt werden kann, ob die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche eingehalten \nist. \n\n41\n\nNach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von \noberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO \nNRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. \n\n42\n\nDer hier streitgegenständliche Balkon löst eine Abstandfläche aus. Der Balkon ist nicht \nnach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert. Denn nach dieser Bestimmung bleiben vor die \nAußenwand vortretende Bauteile und Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung \nnur dann außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Der Balkon weist nach \ndem zum Bestandteil des Bauscheins gewordenen amtlichen Lageplan vom 28. Juni 2001 \njedoch eine Tiefe von 4,65 m auf. Die allgemeinen Abstandflächenvorschriften finden \nAnwendung. Das bedeutet, dass der nicht grenzständig errichtete Balkon zu allen Seiten hin \ndie gesetzlich vorgegebenen Abstandflächen einhalten muss.\n\n43\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 10 B 1273/01 -.\n\n44\n\nGemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der \nWandhöhe. \n\n45\n\nDer Bauantrag und die beigefügten - vom Beklagten mit Zugehörigkeitsvermerk zum \nBauschein versehenen - Bauvorlagen, insbesondere die eingereichten Bauzeichnungen \nenthalten widersprüchliche Angaben zu der Wandhöhe der baulichen Anlage. Das Maß H je \nAußenwand muss jedoch in dem zur Bestimmung der Abstandfläche erforderlichen Umfang \nersichtlich sein. \n\n46\n\nBei der Bemessung der für die Ermittlung der erforderlichen Abstandfläche erheblichen \nWandhöhe ist als unterer Bezugspunkt die mit Baugenehmigung vom 25. April 2001 \n(Geländemodulierung im Gartenbereich) festgelegte Geländeoberfläche anzusetzen. Oberer \nBezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist die Umwehrung des Balkons. Das \nSchmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW findet keine Anwendung. Eine \neindeutige Berechnung der danach einzuhaltenden Abstandfläche ist wegen widersprüchlicher \nAngaben in den Bauvorlagen nicht möglich. \n\n47\n\nUnterer Bezugspunkt der Wandhöhe ist die Geländeoberfläche, die durch \nBaugenehmigung vom 25. April 2001 - bestandskräftig - festgelegt worden ist. Als Wandhöhe \ngilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand, § 6 Abs. 4 Satz \n2 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich \naus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die \nnatürliche Geländeoberfläche. \n\n48\n\nMit der hier strittigen Baugenehmigung ist keine neue Geländeoberfläche festgesetzt \nworden. Aus dem zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden amtlichen Lageplan und der \nAnsichtszeichnung Nord-West bzw. Nord-Ost lässt sich entnehmen, dass sie mit der in der \nBaugenehmigung vom 25. April 2001 festgelegten übereinstimmt. Infolge dessen ist auf diese \nals unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe abzustellen.\n\n49\n\nZwar hatten die Kläger gegen die Genehmigung vom 25. April 2001 mit Schreiben vom \n6. Mai 2001 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 28. November 2002 haben die Kläger \ndiesen jedoch zurückgenommen und ausdrücklich nur noch den Widerspruch gegen die \nErrichtung des Balkons aufrechterhalten. Mit dieser Rücknahme ist die in der Genehmigung \nvom 25. April 2001 festgelegte und auch dem streitgegenständlichen Vorhaben zugrunde \ngelegte Geländeoberfläche bestandskräftig geworden. \n\n50\n\nBei der Bemessung der Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 BauO NRW die Umwehrung des \nBalkons der Beigeladenen oberer Bezugspunkt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der \ngenannten Vorschrift und der Verkehrsauffassung. Oberer Abschluss der Wand ist bei \nBalkonen die durch § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BauO NRW zwingend vorgeschriebene \nUmwehrung. \n\n51\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. \nAuflage, § 6 Rdnr. 201, 261; aber: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2006, § 6 Rdnr. 235: \"ggf. \nOberkante Balkonbrüstung\".\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen scheidet eine Differenzierung nach dem \njeweiligen Material der Balkonumwehrung aus. Ohne Belang ist auch, ob diese offen oder \ntransparent gestaltet ist. \n\n53\n\nBereits nach dem Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts scheidet eine derartige \nDifferenzierung aus. Die Abstandflächenvorschriften sollen die im nachbarlichen \nZusammenleben typischen Interessenkonflikte ausgleichen. Insbesondere soll neben der \nGewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnfrieden \ngeschützt und ein ausreichender Sozialabstand gesichert werden.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140.\n\n55\n\nHinsichtlich der beiden zuletzt genannten Aufgaben des Abstandflächenrechts ist das \nMaterial und damit die Transparenz der Balkonumwehrung irrelevant. Im Gegenteil kann \nsogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der zu schützende Wohnfrieden eher in Frage \ngestellt sein. \n\n56\n\nAuch bei der Außenwand eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist \neine Transparenz oder Geschlossenheit der Wand abstandflächenrechtlich ohne Belang.\n\n57\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. \nAuflage, § 6 Rdnr. 76.\n\n58\n\nDie Ausführungen der Beigeladenen zu § 6 Abs. 10 BauO NRW liegen daher neben der \nSache. \n\n59\n\nDer Senat hält insofern an der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nvertretenen Auffassung, ein offenes Abschlussgeländer sei kein Bauteil, das bei der \nBestimmung der Wandhöhe zu berücksichtigen sei, nicht fest.\n\n60\n\nVgl. Beschluss vom 30. September 1996 - 10 B 2178/96 -.\n\n61\n\nDie Beigeladenen können auch nicht für ihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg in \nAnspruch nehmen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden \neines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die \nHälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch drei Meter \n(Schmalseitenprivileg). Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das \nSchmalseitenprivileg gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW für ein Gebäude aber nur einmal \nin Anspruch genommen werden. \n\n62\n\nDa die Beigeladenen das Schmalseitenprivileg bereits für die vorhandene, zum \nGrundstück der Kläger gelegene Gebäudewand benötigen, würden sie es für den Balkon als \neigenes, eine Abstandfläche auslösendes Bauteil gegenüber der Grundstücksgrenze der Kläger \nentgegen § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW ein zweites Mal in Anspruch nehmen.\n\n63\n\nFür die rückwärtige, zum Grundstück der Kläger ausgerichtete Wand des bestehenden \nGebäudes der Beigeladenen wird nämlich mit der Errichtung des Balkons die \nGenehmigungsfrage im Hinblick auf die einzuhaltende Abstandfläche - nach Maßgabe des \nderzeit geltenden Abstandflächenrechts - neu aufgeworfen, da sie durch die Schaffung der \nAustrittsmöglichkeit auf den Balkon baulich verändert wird. Das Vorhaben der Beigeladenen \nbesteht nicht allein darin, vor die rückwärtige Gebäudewand einen Balkon zu setzen. \nVielmehr umfasst das genehmigte Vorhaben auch die Herstellung einer zweiflügeligen Tür in \nder Gebäudewand, von der aus der Balkon betreten werden soll. Die entsprechenden \nBauvorlagen sind insofern unvollständig, vgl. § 4 Abs. 4 BauPrüfVO in Verbindung mit der \ndazugehörigen Anlage. \n\n64\n\nDie Herstellung derartiger Öffnungen in eine vorhandene Gebäudewand ist nicht mehr \nvom Bestandsschutz gedeckt. Es handelt sich nicht lediglich um eine unwesentliche \nVeränderung, vielmehr ist das Gebäude an seiner rückwärtigen Seite nicht mehr in seiner \nursprünglichen Dimension und Gestalt erhalten geblieben. Auch hat diese Tür auf die von den \nAbstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange nachteiligere Auswirkungen \nals das bisher vorhandene Gebäude ohne derartige Öffnungen. Darüber hinaus bewirkt die \nBalkonanlage für die vorhandene Gebäudewand, an die sie ansetzt, jedenfalls auch eine \nFunktionsänderung, die gleichfalls die Frage der Abstandwahrung dieser Wand neu aufwirft. \n\n65\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 10 B 853/00 -, a.a.O.. \n\n66\n\nOhne das vorhandene Gebäude und dessen Außenwand ist die Anlage eines Balkons nicht \ndenkbar. Dieser Balkon bewirkt, dass sich die von dem Gebäude insgesamt ausgehenden \nWirkungen, gerade in Bezug auf den abstandflächenrechtlich geregelten Schutz des \nNachbargrundstücks vor fremder Einsichtnahme, nachteilig verändern.\n\n67\n\nAusweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Ansichtszeichnung Nord-Ost \nkann die rückwärtige Gebäudewand die Abstandfläche zur Grundstücksgrenze der Kläger \nbereits ohne Berücksichtigung des Daches und Giebels ebenfalls nur unter Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs einhalten (abgegriffenes Maß): Grenzabstand: 8,20 m; Abstandfläche: \n12,55 m x 0,8 = 10,04 m.\n\n68\n\nDanach ist nicht sicher festzustellen, ob die erforderliche Abstandfläche eingehalten wird. \nDie Abstandfläche beträgt unter Einbeziehung der Umwehrung des Balkons nach den Maßen \ndes amtlichen Lageplans 4,23 m (4,39 m + 0,90 m x 0,8) und nach den Ansichtszeichnungen \nNord-West bzw. Nord-Ost 4,65 m (4,92 m +0,90 m x 0,8). Die letztgenannte Abstandfläche \nliegt mit ca. 0,40 m bereits auf dem Grundstück der Kläger und damit nicht mehr vollständig \nauf dem der Beigeladenen.\n\n69\n\nEine Verwirkung des Abwehrrechts der Kläger ist schließlich nicht anzunehmen. Diese \nhaben sich mit der Weiterverfolgung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 31. August 2001 nicht zu ihrem eigenem Verhalten in Widerspruch \ngesetzt. Insbesondere ist ein treuwidriges Verhalten der Kläger nicht im Hinblick auf den vor \ndem Amtsgericht S. am 9. Februar 2004 abgeschlossenen Vergleich zu erkennen. \nAusweislich des Klageantrages unter Berücksichtigung der Klagebegründung war der \nrückseitige Balkonanbau nicht Streitgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens. Auch der \nWortlaut des Vergleichs gibt keinen Anlass, anzunehmen, dass die Kläger die \nAuseinandersetzung hinsichtlich des Balkonanbaus unter allen in Betracht kommenden \nGesichtspunkten beenden wollten. \n\n70\n\n2. \n\n71\n\nZur Vermeidung künftiger Streitigkeiten weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der \nhier streitige Balkon entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht gegen das sich aus \n§ 34 BauGB ergebende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.\n\n72\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben \naufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen \ndes Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben \nverwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer \ndie von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nkommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem \nRücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage \nder Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter \nBerücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung \nund der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, \nüberschritten wird.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.\n\n74\n\nDabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können \nbeispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der \nGrundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der \nGrundstücke und ggfs. einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -\nwürdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn sowie die Höhe und Länge \nvorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher \neinschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu \nkönnen.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom 18. \nDezember 2003 - 10 A 2512/00 -.\n\n76\n\nFerner ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel \ndarstellt, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist. In einem - \nwie hier - vorliegenden unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff \ndes Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot \nnur in Bezug auf ein in dieser Vorschrift genanntes Merkmal verletzt sein kann, mithin nur \ndann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der \nbaulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche \nnicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n78\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben und unter Berücksichtigung der von \nder Berichterstatterin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse ist die \nErrichtung des rückseitigen Balkonanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht \nrücksichtslos gegenüber den Klägern. Insbesondere fügt sich der streitbefangene Balkon nach \nseinem Maß der baulichen Nutzung und seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart \nder näheren Umgebung ein.\n\n79\n\nZwar ist festzustellen, dass das streitige Vorhaben schon allein wegen seiner Ausmaße, \ninsbesondere hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe, negative Auswirkungen auf die \nWohnqualität der Kläger hat. Der Balkonanbau der Beigeladenen grenzt an den rückwärtigen \nGrundstücksbereich der Kläger, der als Ruhe- und Erholungsfläche (Terrassen, Rasen, \nZiergarten) genutzt wird. Die von den Klägern gerügten Wirkungen des Balkons in Bezug auf \ndadurch ermöglichte erweiterte Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück, namentlich in ihren \nGartenbereich erreichen jedoch nicht die Qualität unzumutbarer Beeinträchtigungen. \n\n80\n\nZunächst ist festzuhalten, dass in bebauten Bereichen im Allgemeinen \nEinsichtmöglichkeiten hingenommen werden müssen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass \ndas Grundstück der Kläger, insbesondere der Garten als Ruhe- und Erholungsbereich bereits \ndurch die bisher vorhandene Bebauung und durch die Topographie vorbelastet ist. Faktische \nVorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich \nvermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst \nhinzunehmen wären. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50 und vom 18. \nMai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67. \n\n82\n\nIm vorliegenden Fall kann nicht außer acht gelassen werden, dass die nächste Umgebung \ndes Grundstücks der Kläger durch eine dichte Bebauungsstruktur gekennzeichnet ist. An der \nL1.----straße schließen sich an das Wohnhaus der Beigeladenen nach dem nordwestlich \ngelegenen schmalen Fußweg unmittelbar die Gebäude L1.----straße 101 und 103 und an der \nnordöstlichen Seite das Gebäude L1.----straße 97 an mit jeweils zahlreichen \nFensteröffnungen in Richtung T. Straße, d.h. in Richtung des Gartenbereichs der Kläger. \nAuch an das Wohnhaus der Kläger schließt sich unmittelbar das Gebäude T. Straße 82 \nan, das ebenfalls Fensteröffnungen zum Garten- und Terrassenbereich der Kläger aufweist, \ndie teilweise durch eine Hecke auf dem klägerischen Grundstück verdeckt sind. Weiter fällt \ndas Gelände von der L1.----straße zur T. Straße stark ab.\n\n83\n\nDanach waren die Kläger, auch wenn der rückseitige Anbau des Balkons auf dem \nGrundstück der Beigeladenen ohne Vorbild in der nächsten Umgebung ist, schon vor \nVerwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens Einsichtmöglichkeiten in ihrem \nGartenbereich von den Fenstern des Wohnhauses der Beigeladenen und den sich \nanschließenden Gebäuden sowie von den Fenstern des benachbarten Gebäudes T. Straße \n82 ausgesetzt. Dies wird besonders deutlich an dem von der Berichterstatterin im Ortstermin \nfotografisch festgehaltenen Blick aus dem rechts neben dem streitbefangenen Balkon der \nBeigeladenen gelegenen Fenster. Die sich aus diesem Fenster ergebende Sicht eröffnet \ngegenüber derjenigen von dem streitbefangenen Balkon aus nahezu identische \nEinsichtmöglichkeiten in den Gartenbereich der Kläger. \n\n84\n\nDurch den Balkon der Beigeladenen entsteht auch keine neue Qualität von \nEinsichtmöglichkeiten. Zwar rückt die sich im neu geschaffenen Außenwohnbereich der \nBeigeladenen aufhaltende Person näher an den benachbarten Gartenbereich der Kläger heran; \nauch dient ein Balkon im Gegensatz zu Fenstern, die regelmäßig nur für (gelegentliche) \nAusblicke nach Außen genutzt werden, gerade dem gegebenenfalls auch länger andauernden \nAufenthalt mit der Folge, dass die Beigeladenen auf dem Grundstück der Kläger in stärkerem \nMaße als zuvor wahrnehmbar sind. Nach wie vor ist von diesem Balkon, der von den \nBeigeladenen ebenfalls als Ruhezone genutzt wird, jedoch nur eine (gegenseitige) \nEinblicknahme in Richtung Gartenbereich der Kläger möglich. Andere, das Grundstück der \nKläger betreffende Einblicknahmen werden durch den Balkon nicht eröffnet.\n\n85\n\nLetztlich sind die durch das streitbefangene Vorhaben erwachsenden Nachteile vor allem \ndarauf zurückzuführen, dass die vorgegebene Hanglage die Auswirkungen des genehmigten \nBalkons hinsichtlich der Massivität seiner Erscheinung und der Gewährung von \nEinsichtmöglichkeiten verstärkt. Dies ist indessen als lagebedingter Nachteil des Grundstücks \nzu bewerten und als situationsbedingt hinzunehmen. Aus diesen Gründen übt der Balkon auch \nnicht die von den Klägern angeführte erdrückende Wirkung aus. Der Balkon hat keine \nübermächtige Wirkung in der Weise, dass das Grundstück der Kläger nur noch oder \nüberwiegend als eine von dem Balkon dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche \nCharakteristik wahrgenommen wird. \n\n86\n\nNimmt man diese konkreten örtlichen Gegebenheiten in den Blick und die Tatsache, dass \ndas Wohnhaus der Beigeladenen am rückwärtigen, der Straße abgewandten Bereich weder \nüber eine Terrasse noch über einen weiteren Balkon verfügt, ist die Schwelle zur \nbaurechtlichen Rücksichtslosigkeit, jenseits derer die Wirkungen des Balkons den Klägern \nunter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Rechtsposition nicht mehr zugemutet werden \nkönnen, nicht überschritten.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. \n\n88\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/10-a-2980-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/10-a-2980-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269861","retrieved":"2026-07-09 02:39:34.864009+00:00"}}