{"status":"available","doknr":"OLD269860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.10A1541.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"10 A 1541/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste \nder Stadt L. durch Bescheid vom 29. Januar 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit die \nUnterschutzstellung sich auf das Innere des Gebäudes und auf den Garten des \nObjekts erstreckt.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der \nBeklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 1.608 qm großen Grundstücks C.------straße 3, \nFlur 78, Flurstück 889, Gemarkung N. in L. , das mit einem Einfamilienhaus \nbebaut ist. Sie wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des \nAnwesens durch den Beklagten.\n\n3\n\nBei dem Anwesen C.------straße 3 handelt es sich um ein im Jahre 1960 von \ndem Architekten H. C1. erbautes Wohnhaus mit Garten. Es liegt auf einem \nEckgrundstück an der Kreuzung C2. - und G.--------straße in dem sogenannten \nN1. , einem erst nach dem zweiten Weltkrieg erschlossenen Wohnviertel in \nL. -N. , dessen Bebauung von Einfamilienhäusern geprägt ist. Das \nzweigeschossige teilunterkellerte Haus besteht aus einem L-förmigen Flachbau im \nErdgeschoss, dem im mittleren Bereich des längeren L-Schenkels ein ebenfalls \nflacher, kubischer Baukörper als Obergeschoss aufgesetzt ist. Dieser ragt beidseitig \num jeweils 1,75 m über das Erdgeschoss vor und wird straßenseitig von vier, zur \nGartenseite von drei Säulen abgestützt. Der Kubus wird von einem Zeltdach mit \neiner Dachneigung von etwa 25° bedeckt. \n\n4\n\nDie ursprünglich vorgesehene backsteinsichtige Außenwand wurde nach einem \nEntschluss des Architekten H. C1. noch während der Baufertigstellung im \nObergeschoss mit Schiefer verkleidet. Die Holzverkleidungen der Fenster im \nErdgeschoss zur Gartenseite und zur G.--------straße wurden entfernt und durch \neinen glatten Putz ersetzt; ferner wurden über den Gartenfenstern im Erdgeschoss \nund Obergeschoss Rollladenkästen eingesetzt. Weiter wurde in den neunziger \nJahren des letzten Jahrhunderts die Fensterfront zum Garten vergrößert, anstelle \ndes rechten Fensters wurde eine zusätzliche raumhohe Verglasung angebracht. \nSämtliche Fenster wurden erneuert. \n\n5\n\nAm 1. März 1994 stimmte der Beigeladene im Rahmen der \nBenehmensherstellung der Unterschutzstellung des Anwesens zu. \n\n6\n\nNachdem die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung des Objekts C.------straße \n3 angehört worden war, wurde das Anwesen C.------straße 3, L. -N. mit der \nKurzbezeichnung des Denkmals \"Wohnhaus\" am 20. Januar 1998 in die \nDenkmalliste der Stadt L. eingetragen. Der Eintragung liegt eine Beschreibung des \nBaudenkmals (Wohnhaus und Garten) sowie ein Auszug aus dem Katasterplan \nbei.\n\n7\n\nDie Eintragung wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Rahmen der \nAnhörung bereits erfolgte Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung \ndes Baudenkmals mit Bescheid vom 29. Januar 1998 mitgeteilt.\n\n8\n\nDer Beklagte führte zur Denkmaleigenschaft des Objekts u.a. Folgendes aus: \n\n9\n\n\"Erbaut 1960, Architekt: H. C1. ......\n\n10\n\nInnen original: Grundriss (Veränderungen EG: Wandausbruch zum ehemaligen \nBüro, Entfernung von zwei dünnen Trennwänden zwischen ehemaliger Küche und \nEssecke, Verlegung der Küche ins ehemalige Mädchenzimmer; OG: \nZusammenlegung von zwei Schlafräumen durch Wandausbruch). Heller \nNatursteinboden im Hausflur, Treppe zum OG: Natursteinstufen, goldener \nMipolamhandlauf; Kellertreppe gefliest, Mipolamhandlauf (Zimmertüren \nerneuert).\n\n11\n\nZum Denkmal gehörig ist der umgebende Garten, der mit seiner \nHeckenbepflanzung die Abgeschlossenheit des Hauses zur Straße fortsetzt. Typisch \nfür die Erbauungszeit ist auch die Terrasse, die direkt in die Rasenfläche übergeht, \nsowie die teilweise noch nachvollziehbare unregelmäßige Bepflanzung mit \nSträuchern und Bäumen. Das o.g. Objekt ist ein Baudenkmal im Sinne von § 2 \nAbs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW). Das für die Qualifizierung \nals Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal \nsowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen \nist als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine \nErhaltung und Nutzung vorliegen. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n12\n\nDie bauliche Erweiterung des alten N2. Ortskerns erfolgte seit der \nEingemeindung nach L. im Jahre 1888 zunächst durch genossenschaftliche \nArbeiterwohnungsbauten. In den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts \nentstanden der ausgedehnte Stadionbereich und der Äußere Grüngürtel. Aufgrund \nder landschaftlichen Schönheit nahm im Bereich nördlich der B. Straße und \nwestlich des Äußeren Grüngürtels die Tendenz zum Ausbau als Villen- und \nKünstlervorort zu. Bis in die jüngste Vergangenheit wurden in dieser bevorzugten \nLage qualitätsvolle Beispiele neuerer Architektur errichtet. Das o.g. Haus C.------\nstraße 3 gehört zur Erstbebauung des Malerviertels nördlich des Brauweilerweges, \neines erst in der Nachkriegszeit erschlossenen Wohnviertels. Die dortige Bebauung \nmit Einfamilienhäusern zeichnet sich insgesamt durch ihren gehobenen Standard \naus. \n\n13\n\nDas von dem Kölner Architekten H. C1. geplante Einfamilienhaus liegt \nunmittelbar an der Kreuzung zur G.--------straße . Die Hauptfassade dieses Hauses \nist mit dem auf Säulen stehend wirkenden, überkragenden Obergeschoss ein \neindrucksvoller Blickfang in der Nähe der großräumigen Straßenkreuzung. Die \nSäulenstellung lässt Hauseingang und Nebeneingang zu einem großzügigen \nPortikus verschmelzen. Hier entsteht eine Verschleifung von Außen und Innen, der \nloggien-artige Bereich vermittelt zwischen Vorplatz und Wohnräumen. Diese \nauffällige Säulenstellung (die Säulen mit ungewohnt betonter Entasis) steht im \nKontrast zu der ansonsten stark zurückgenommenen Gestaltung des Gebäudes. Die \näußere Gestalt des Hauses ist aus einem L-förmigen Flachdachbau gebildet, dem \nein aus der Mitte nach links verschobenes, vorne und hinten überstehendes \nquadratisches Obergeschoss aufgesetzt ist. Der helle Streifen der sichtbar \ngelassenen Betondecke des Erdgeschosses zieht sich um das ganze Gebäude \nherum und verstärkt so den Eindruck von zwei versetzt 'aufeinander gestapelten' \neingeschossigen Flachdachbauten. Dies wirkt als variierter Verweis auf die \neingeschossigen Flachdacheinfamilienhäuser der fünfziger Jahre in L. . \n\n14\n\nDie glatten Außenwände scheinen vollkommen schmucklos, sie wurden jedoch \nvon dem Architekten sehr bewusst gestaltet: Die Anordnung der Fenster innerhalb \nder einzelnen Mauerflächen wirkt wie eine grafische Behandlung der Wand. Die \nFensteröffnungen wurden zu unterschiedlichen Gruppen zusammengefasst und sind \nals Dreiergruppen symmetrisch oder betont asymmetrisch in die Mauer \neingeschnitten, bilden ein langes Fensterband (Gartenseite) oder rhythmisieren die \nAußenhaut durch einzelne Flächen. So zeigt sich in den Details die Arbeit des \nbedeutenden Kölner Architekten H. C1. , dessen Werke in Teilen einen sehr \neigenständigen - von gängigen Architekturströmungen unabhängigen - Charakter \nhaben. Trotzdem verweisen viele Details des Baus auf die Architektur im Stile der \nfünfziger Jahre. Dazu gehören die raumgreifende Architektur mit der L-förmigen \nFlügelanlage und die immer wiederkehrende Asymmetrie. Das auf Säulen stehende \nObergeschoss erinnert an die im Erdgeschoss 'schwebenden' Fassaden vieler \nfünfziger-Jahre-Bauten; das Spiel mit geschlossenen und offenen Flächen und die \ndurch die verglaste Front im Gartenbereich sowie durch den Portikus im \nEingangsbereich angestrebte Vermittlung zwischen Innen und Außen ist typisch für \ndie gehobene Einfamilienhausbebauung zu dieser Zeit. Das Objekt gehört zur \nGruppe der qualitativ bedeutenden Kölner Bauten der fünfziger und sechziger Jahre \nund ist wichtiges Zeugnis für die Entwicklung dieses Bereichs von N. als \nmoderner Villenvorort am Rande Kölns.\"\n\n15\n\nHiergegen legte die Klägerin am 27. Februar 1998 Widerspruch ein. Zur \nBegründung trug sie vor, dass das Wohnen in dem streitigen Anwesen in seiner \nderzeit vorliegenden Gesamtgestaltung keinen Dokumentar- oder Symbolwert für die \nArchitektur und Lebensgewohnheiten der fünfziger Jahre habe. Das Objekt sei nicht \nbedeutend, es fehle der wissenschaftliche und künstlerische Nutzungs- und \nErhaltungszweck. Durch die bereits in der Begründung des Denkmalwertes \nangeführten nachträglichen Änderungen sei der Gesamteindruck derart verfälscht, \ndass sich weder das Lebensgefühl der fünfziger Jahre noch die künstlerische \nBedeutung des Böhmschen Werkes wiederfinden lasse. Weiter sei der Garten selbst \nkein schützenswertes Denkmal. Er könne nicht unter Schutz gestellt werden, da er in \nder vorliegenden Gestalt eine spezielle Typik der fünfziger Jahre nicht wiedergebe. \nZudem handele es sich bei der Unterschutzstellung des Gartens um eine \nunverhältnismäßige Entscheidung; sie führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung \ndes Eigentums und der Privatnützigkeit. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch als unbegründet zurück und wies zur Begründung darauf hin, dass das \nGebäude C.------straße 3 die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 DSchG NRW \nerfülle. Das Anwesen sei bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für \nStädte und Siedlungen. Für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals lägen \nstädtebauliche, künstlerische sowie wissenschaftliche Gründe vor. Von dem \nGebäude könne zudem der mit diesem eine gestalterische Einheit bildende Garten \nnicht getrennt beurteilt werden.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 24. August 2000 Klage erhoben und zur Begründung das \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Voraussetzungen des § 2 \nDSchG NRW seien nicht erfüllt. Danach sollten die Objekte als Denkmäler \nausgeschlossen werden, die nicht von Bedeutung seien. Da hier tiefgreifende \nVeränderungen an dem Anwesen vorgenommen worden seien, habe es nunmehr \ndas Gepräge, das überwiegend von den Vorstellungen und dem Geschmack der \nbisherigen Eigentümer und Nutzer bestimmt sei. Die prägenden Stilelemente der \nfünfziger Jahre seien in den Hintergrund gedrängt worden. Dies gelte vor allem für \ndie Verkleidung des Obergeschosses mit Schiefer, einem Baumaterial, das im \nGegensatz zu der Bauphilosophie der fünfziger Jahre mit ihren hellen und \nfarbenfrohen Gestaltungen stehe. Auch die Veränderungen im Inneren des \nGebäudes seien erheblich, insbesondere seien mit der Grundrissveränderung die für \ndie fünfziger Jahre typischen bescheidenen Raumansprüche aufgegeben worden. \nBei dem Zeltdach und den bauchigen Säulen sowie der hohen Hecke im Garten \nhandele es sich um zeitlose Elemente. Weiter sei der Garten nicht insgesamt unter \nSchutz zu stellen gewesen, allenfalls hätte es ausgereicht den Zugang von der \nTerrasse zum Garten unter Schutz zu stellen. Dem Objekt sei ein Bezug zum Garten \nnicht gänzlich abzusprechen. \n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\ndie Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste \nder Stadt L. und den hierzu erteilten Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1998 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21. Juli \n2000 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die \nBeschreibung zur Unterschutzstellung in zwei Punkten zu korrigieren sei. Der \nbeschriebene Handlauf sei nicht aus Mipolam sondern aus Messing, was jedoch \ngleichfalls typisch für die damalige Zeit gewesen sei. Außerdem sei die \nVerschieferung des Obergeschosses nicht erst nachträglich erfolgt, sondern nach \npersönlicher Aussage des Architekten bereits während der Bauphase als Änderung \nbeschlossen worden.\n\n23\n\nDer Direktor des Landschaftsverbandes S. - S1. Amt für \nDenkmalpflege - hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts eine gutachterliche \nStellungnahme vom 25. Februar 2003 vorgelegt. Der Direktor des \nLandschaftsverbandes S. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. \n\n24\n\nNach Durchführung eines Ortstermins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit \nUrteil vom 7. März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, dass es sich den verwertbaren Ausführungen des Beigeladenen in seiner \ngutachterlichen Stellungnahme, in dem die Denkmaleigenschaft für Haus und Garten \nder Klägerin bejaht werde, anschließe. Bei dem Anwesen der Klägerin handele es \nsich um ein Baudenkmal. Die Einbeziehung des Gartens in die Unterschutzstellung \nsei rechtlich nicht zu beanstanden; einhergehend mit der höherwertigen Bauweise \nbildeten Haus und Garten eine funktionale Einheit. Weiter sei eine einzigartige oder \nauch nur hervorragende Bedeutung des Objekts für die Denkmaleigenschaft nicht \nerforderlich. Schließlich seien die nach der Errichtung des Hauses vorgenommenen \nVeränderungen nicht derart einschneidend, dass dadurch die Denkmaleigenschaft in \nZweifel gezogen werden könnte. Die Verschieferung des Obergeschosses beruhe \nbereits auf Abweichungen des Architekten von den genehmigten Plänen schon \nwährend der Bauphase. Die Änderungen am äußeren Erscheinungsbild des Hauses \nbeeinträchtigten den Gesamteindruck des Hauses kaum; gleiches gelte auch für die \nVeränderungen im Inneren des Gebäudes. Berechtigte Belange des Eigentümers \nseien zudem erst auf der zweiten Stufe bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 \nDSchG NRW zu berücksichtigen. \n\n25\n\nGegen das ihr am 24. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April \n2005 die Zulassung der Berufung beantragt. \n\n26\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 die Berufung zugelassen. Dieser \nBeschluss ist der Klägerin am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Die \nBerufungsbegründungsfrist ist auf Antrag für die Klägerin bis zum 4. September 2006 \nverlängert worden. Mit am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz \nhat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt. Sie nimmt zur Begründung auf ihr \nerstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, das Gutachten des \nBeigeladenen vom 25. Februar 2003 könne keine Berücksichtigung finden, da der \nGutachter nicht die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Objektivität \nbesessen habe. Die erforderliche eigene Wahrnehmung vor Erstellung des \nGutachtens habe der Gutachter auch nach eigener Aussage nicht gehabt, vielmehr \nhabe er sich die Erkenntnisse des Beklagten zu eigen gemacht. Das \nVerwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des \nObjekts verkannt. Es sei weder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch \nfür Städte und Siedlungen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen auch \nkeine künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe vor. \nSchließlich sei die Unterschutzstellung des Gartens rechtlich nicht haltbar. Das \nBesondere an dem Garten sei nicht erkennbar, so habe auch der Vertreter des \nBeigeladenen im Ortstermin angegeben, dass es eine auf den Garten bezogene \ngestalterische Konzeption des Architekten nicht gebe. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Eintragung des Objekts C.------straße \n3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid des Beklagten \nvom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 21. Juli 2000 aufzuheben. \n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n32\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 4. August 2006 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte \nProtokoll (Blatt 213 bis Blatt 228 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht \nabgewiesen, soweit die grundsätzliche Einstufung des Objekts C.------straße 3 in \nL. -N. als Denkmal betroffen ist (dazu 1.); die Berufung ist begründet, soweit \ndie Unterschutzstellung über den hier tenorierten Umfang hinausgeht (dazu 2. und \n3.). In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. \n\n37\n\n1.\n\n38\n\nDer Beklagte hat das Wohnhaus der Klägerin in der C.------straße 3 in L. -\nN. zu Recht als Denkmal eingestuft; die Eintragung des Objekts in die \nDenkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 DSchG NRW. \n\n39\n\nVerfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Denkmals \nbestehen nicht, insbesondere ist diese unter Einbeziehung des der Eintragung \nbeigefügten Katasterplans inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW. Aus dem vorgenannten Plan ergibt sich, dass das sich an die Garage \nanschließende Transformatorenhäuschen nicht am Denkmalschutz teilnimmt. \n\n40\n\nAuch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen in \ndem hier noch zu präzisierenden (vgl. unten 2. und 3.) Umfang vor. Gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. \nDenkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse \nbesteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn \ndie Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen \noder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die \nErhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).\n\n41\n\nDen einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben \nsoll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts \nfolgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner \nBauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet \nsein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 10, vom \n17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 11, und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, \nUA S. 12.\n\n43\n\nNicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz \ngenießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer \nWeise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die \nSache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als \neinzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem \ndurchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend\" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des \nDenkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen \noder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil \nes sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender \nVeränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 12 und \nvom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, UA S. 13 m.w.N.\n\n45\n\nHieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. \n\n46\n\nDie Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann durch den Senat auf Grund der \nausführlichen Stellungnahmen des Beklagten, der Unteren Denkmalbehörde \n(Stadtkonservator) der Stadt L. , bewertet werden. Bereits im Rahmen der \nAnhörung der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 1997 hat die Untere \nDenkmalbehörde der Stadt L. nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die \nBeurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und \n(architektur-) geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt. Diese \nStellungnahme lag auch der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste zugrunde. \nDarüber hinaus hat der Beklagte seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und \nim erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vertieft. Zweifel an der Sachkunde der \nUnteren Denkmalbehörde und an der fachlichen Qualität der von ihr erstellten \nStellungnahmen bestehen nicht.\n\n47\n\nDer in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Beweisantrag, zur \n(Nicht-) Denkmaleigenschaft des Objekts einschließlich Garten ein \nSachverständigengutachten einzuholen, war danach abzulehnen, da der Senat die \nDenkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Objekts aus eigener Sachkunde \nbeurteilen kann (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der im Verwaltungsprozess \nentsprechend anzuwenden ist). Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen \nGründen dem Senat diese Sachkunde im vorliegenden Fall fehlen könnte.\n\n48\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 B 381/98 - und vom \n27. März 2000 - 9 B 518/99 -, Juris-Dokumente.\n\n49\n\nWegen der in den Akten befindlichen sachkundigen Stellungnahmen des \nBeklagten bedarf es einer Verwertung des Gutachtens des Beigeladenen vom \n25. Februar 2003 und seiner weiteren Stellungnahmen nicht, so dass auch die von \nder Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei der Erstellung des Gutachtens ein Verstoß \ngegen § 97 VwGO vorgelegen hat,\n\n50\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 B 91/05 -, BauR 2006, \nS. 1451,\n\n51\n\nnicht weiter zu prüfen ist. Der Senat weist aber darauf hin, dass § 97 VwGO hier \nnicht zur Anwendung kommt, weil das Gutachten des Beigeladenen nicht im Rahmen \neiner von § 97 VwGO vorausgesetzten gerichtlichen Beweiserhebung vorgelegt \nworden ist. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen, eine Klarstellung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Anforderung des vorgenannten Gutachtens als \nBeweisaufnahme erfolgt, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n52\n\nDas Wohngebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die \nErhaltung und Nutzung des Objekts liegen insofern wissenschaftliche Gründe vor (a), \nweiter ist das Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen, damit verbunden \nliegen für seine Erhaltung und Nutzung städtebauliche Gründe vor (b).\n\n53\n\na)\n\n54\n\nBedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen \nAussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, \nkulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung \nkann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Bedeutend für die \nGeschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine \nSache dann, wenn ihr eine besondere - d.h. eine über \"Massenprodukte\" \nhinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der \nBaukunst zukommt.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135, vom \n29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 2. April 1998 - 10 A \n6950/95 -, UA S. 11.\n\n56\n\nDas Gebäude der Klägerin erfüllt dieses Merkmal: Nach den Feststellungen des \nBeklagten gehört das Wohnhaus C.------straße 3 zu den qualitativ bedeutenden \nKölner Bauten der späten fünfziger und frühen sechziger Jahre des vergangenen \nJahrhunderts. Diesem Gebäude kommt u.a. deshalb eine besondere Eignung zum \nAufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zu, weil es von dem \nKölner Architekten H. C1. geplant worden ist. Wegen seiner \narchitektonischen Besonderheiten, die auch aus den durch die Berichterstatterin im \nOrtstermin gefertigten Fotografien ersichtlich sind, ist es deshalb nicht lediglich als \neiner unter vielen Wohnhausbauten der fünfziger bzw. sechziger Jahre zu \nqualifizieren. So verweist die raumgreifende Architektur mit der L-förmigen \nFlügelanlage auf die fünfziger Jahre. Ebenso handelt es sich bei den straßen- und \ngartenseitigen Säulenstellungen und die damit beabsichtigte Verschmelzung von \nAußen- und Innenraum, der auch die verglaste Front im Gartenbereich dient, um ein \nfür die Architektur der fünfziger Jahre typisches gestalterisches Element. Gleichzeitig \nstehen die Säulenstellung und die raumbildende Wirkung der Portika gestalterisch \nbewusst im Kontrast zu der ansonsten flächigen und zurückgenommenen Gestaltung \nder übrigen Fassadenteile. Die Fensteröffnungen werden zu unterschiedlichen \nGruppen zusammengefasst und sind als Dreiergruppen symmetrisch oder \nasymmetrisch angeordnet. Diese Asymmetrie wird weiter durch die Verschiebung \ndes oberen kubischen Baukörpers nach Süden unterstrichen. Schließlich erwecken \ndie sichtbar belassenen Betondecken der beiden Flachdachbauten den Eindruck von \nzwei übereinander gestapelten Flachbauten. Dies ist als Antwort auf die Ende der \nfünfziger und Anfang der sechziger Jahre weit verbreiteten Flachdachbungalows zu \nverstehen und von maßgeblicher Bedeutung für die Unterschutzstellung. Auch das \nZeltdach als bewusstes gestalterisches Element unterstreicht die Abhebung von den \ngängigen Flachdachbungalows.\n\n57\n\nAus der vorbeschriebenen architekturgeschichtlichen Bedeutung folgt zugleich, \ndass für die Erhaltung und Nutzung des Objekts wissenschaftliche Gründe vorliegen. \nDas streitbefangene Gebäude ist ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur \nErforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur der fünfziger und \nsechziger Jahre, weil es typische Gestaltungsmerkmale seiner Entstehungszeit zeigt. \nÜberdies ist es bedeutend für die Erforschung und Dokumentation des Werkes des \nArchitekten C1. , weil es als Wohnhaus einen weniger im Vordergrund stehenden \nAspekt seiner Arbeit beleuchtet. \n\n58\n\nEs kann dahin stehen, ob darüber hinaus, auch künstlerische Gründe für die \nErhaltung und Nutzung des Gebäudes C.------straße 3 sprechen. Derartige Gründe \nliegen vor, wenn gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, wenn das Objekt \nfür eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder \nDekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung für \nErfindungsreichtum spricht.\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135 und \nvom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, UA S. 16.\n\n60\n\nDer Frage, ob es sich bei dem streitbefangenen Gebäude um ein Objekt mit \nSymbolgehalt bzw. exemplarischem Charakter handelt, ist nicht näher nachzugehen. \nAus einer Bejahung dieses Merkmals, das sich nur auf das äußere Erscheinungsbild \ndes Objekts bezieht, ließen sich keine zusätzlichen denkmalrechtlichen Pflichten und \nBindungen z.B. in Bezug auf die Erhaltung der Gestaltungsmerkmale des Gebäudes \nherleiten, die nicht schon aus der unter wissenschaftlichen, d.h. \narchitekturgeschichtlichen Aspekten gegebenen denkmalrechtlichen Relevanz \nfolgen.\n\n61\n\nb)\n\n62\n\nDaneben erfüllt das Wohnhaus der Klägerin das Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend für Städte und Siedlungen\". In diesem Sinn kommt einer Sache \nbesondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der \nÖrtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen \nAnlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher \nWeise dokumentiert.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, UA S. 11 und vom \n29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226.\n\n64\n\nDas Gebäude C.------straße 3 ist als signifikantes Element der Erstbebauung \ndes Malerviertels in L. -N. geeignet, den Entwicklungsprozess dieses \nBereichs in L. -N. als Villenvorort am Rande Kölns zu dokumentieren. Nach \nden tatsächlichen Feststellungen des Beklagten erfolgte seit der Eingemeindung von \nN. nach L. im Jahre 1888 die Erweiterung des Ortskerns von N. \nzunächst durch genossenschaftliche Arbeiterwohnungsbauten. Nördlich der B. \nStraße und westlich des Äußeren Grüngürtels nahm im Laufe der Jahre die Tendenz \nzum Ausbau als Villen- und Künstlervorort zu. Nördlich des Brauweilerweges wurde \nerst in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg das als N1. bezeichnete \nWohnviertel erschlossen. Das streitbefangene Gebäude gehört zur Erstbebauung. \nEs liegt an der großräumigen Kreuzung der Straßen C2. - und G.--------straße \nund befindet sich nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat und der auch in dem der \nUnterschutzstellung beigefügten Katasterplan zum Ausdruck kommt, in exponierter \nLage und wirkt als Blickfang. \n\n65\n\nFür die Nutzung und Erhaltung des auch in diesem Sinne bedeutenden Objekts \nliegen städtebauliche Gründe vor. Solche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in \nseinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in \ndie gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst \nwerden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich \nrelevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 \nNr. 226.\n\n67\n\nEine derartige Beeinträchtigung würde eintreten, wenn das Gebäude in seiner \ndas N1. prägenden Wirkung verändert würde. \n\n68\n\n2.\n\n69\n\nDie denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Wohnhauses muss im \nvorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die seit seiner Errichtung vorgenommenen \nVeränderungen eingeschränkt werden; dies betrifft nicht das Äußere des Gebäudes \n(dazu a), wohl aber sein Inneres (dazu b).\n\n70\n\nDie für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 DSchG NRW entfiele infolge von Veränderungen nur dann, wenn die \nSache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hätte bzw. verlieren \nwürde und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies ist nicht der Fall, \nwenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger \nRenovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die \nDenkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist \nund die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder \nZustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln \nund Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache \nunberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. \nDie besondere Bedeutung ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne \nAbsicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer \nWeise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt wurde, dass als Folge \nein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch \ndurch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92- , UA S. 14 und vom \n21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 - UA S. 17. \n\n72\n\na)\n\n73\n\nNach diesen Maßstäben lassen die von der Klägerin geltend gemachten und \nauch in der Anlage zur Denkmalliste überwiegend angeführten Veränderungen an \nder äußeren Gestalt des Gebäudes den für die Unterschutzstellung maßgeblichen \nDokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichem Maße \n\n74\n\nZwar betreffen die vorgenommenen Veränderungen - Schieferverkleidung, \nRollladenkästen, Wegfall von Holzverkleidungen unterhalb der Fenster, Einbau eines \nzusätzlichen raumhohen Verglasungselements - zum Teil Elemente, die auch auf die \nEntstehungszeit des Gebäudes und die damalige Architektur hinweisen. Nach wie \nvor vermittelt das Äußere des Wohnhauses jedoch ein klares Bild eines Wohnhauses \nder späten fünfziger und frühen sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit \nden von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten. Es überwiegen die \narchitektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus \nder vorhandenen Originalsubstanz im Übrigen kann die denkmalrechtliche \nBedeutung für die Architekturgeschichte weiterhin abgelesen werden. So wird diese \nnoch hinreichend durch die bereits oben angeführten Elemente dokumentiert: \nSichtbar belassene Betondecke, Eindruck zweier aufeinander gesetzter \neingeschossiger Flachdachbauten, Asymmetrie und Säulenstellung. Der \nGesamteindruck wird durch die genannten Veränderungen nur unwesentlich \nbeeinträchtigt.\n\n75\n\nDie Veränderung an der gartenseitigen Fensterfront hat zudem deshalb keine \nAuswirkungen auf den Denkmalwert, weil mit dieser Maßnahme kein neues, dem \nGebäude fremdes Element in diese Fensterfront eingebracht wurde, auch vorher gab \nes bereits eine raumhohe Verglasung. Schließlich lässt auch der Austausch der \nFenster, ohne die Fensteröffnungen selbst wesentlich zu verändern, im Laufe der \njahrzehntelangen Geschichte eines Denkmals den Denkmalwert einer Sache nicht \nuntergehen. \n\n76\n\nb)\n\n77\n\nEine Einschränkung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist jedoch \ngeboten, soweit das Gebäudeinnere betroffen ist.\n\n78\n\nDie Rechtsprechung, nach der grundsätzlich die Unterschutzstellung lediglich der \nFassade eines Gebäudes nicht in Betracht kommt,\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117, \nvom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, BRS 50 Nr. 136, vom 29. Februar 1996 \n- 10 A 366/92 -, UA S. 12, insoweit in BRS 58 Nr. 226 nicht abgedruckt, und vom \n13. Februar 1998 - 7 A 958/96 -, UA S. 12,\n\n80\n\nsteht diesem Ergebnis nicht entgegen.\n\n81\n\nZwar wird im Regelfall ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude \ninsgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines \nGebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche \nUnterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner \nBedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang - einer Vertiefung dieses \nAspekts bedarf es hier nicht - zurücktritt. Der besonderen, durch die \nUnterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des \nEigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung \neiner Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet \nwerden.\n\n82\n\nAnders kann dies insbesondere sein, wenn das Innere eines Gebäudes seit der \nEntstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische \nAussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich \ngenommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts \nablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen \ndenkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine \nuneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der \nEigentümerinteressen nicht.\n\n83\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 \nNr. 214.\n\n84\n\nDenn der Eigentümer wäre gezwungen, für jede von ihm geplante Veränderung \nim Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen \ndes im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von \nvornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre.\n\n85\n\nEin solcher Ausnahmefall, in dem die Unterschutzstellung auf das Äußere des \nGebäudes beschränkt werden muss, ist aus den genannten Gründen hier gegeben. \nDas Gebäudeinnere hat durch mehrfache Umbauten seinen historischen \nAussagewert - der vor allem auf die ursprüngliche und durch Kleinteiligkeit geprägte, \nfür die fünfziger Jahre typische Raumaufteilung zurückzuführen war - verloren. Die \nvon dem Beklagten hervorgehobene Ausgestaltung der Diele und der Treppe mit \nNatursteinboden sind zwar im Originalzustand verblieben, reichen jedoch für sich \ngenommen nicht aus, die Erstreckung der Unterschutzstellung auf das \nGebäudeinnere zu rechtfertigen. Die Entfernung von Trennwänden sowohl im \nErdgeschoss als auch im Obergeschoss hat dazu geführt, das Raumprogramm des \nObjekts völlig zu verändern und - insbesondere im Erdgeschoss - einen \nRaumeindruck hervorzurufen, der für die Entstehungszeit nicht mehr typisch oder \nsonst bemerkenswert ist. \n\n86\n\nZur Klarstellung bemerkt der Senat, dass auch die Summation von \nVeränderungen im Inneren des Gebäudes und an seiner äußeren Gestalt die \nUnterschutzstellung in dem hier tenorierten Umfang nicht in Frage stellt, da die \nVeränderungen an der äußeren Form - wie dargestellt - unwesentlich sind. \nSchließlich ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung nicht auf die bloße Fassade \ndes Wohnhauses begrenzt ist, sondern sich auf die gesamte Kubatur des Gebäudes \neinschließlich der Gestaltung des Gebäudeäußeren erstreckt. \n\n87\n\n3. \n\n88\n\nAuch die Unterschutzstellung des Gartens des Objekts C.------straße 3 ist nicht \ndurch das Denkmalschutzgesetz gedeckt.\n\n89\n\nFür sich betrachtet weist der Garten keine Besonderheiten auf. Für ihn liegt keine \n- schriftlich fixierte - oder sonst erkennbare gestalterische Konzeption des \nArchitekten vor. Weder bei isolierter Betrachtung noch im Zusammenwirken mit dem \nWohnhaus erfüllt er die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG \nNRW.\n\n90\n\nGarten und Haus der Klägerin bilden keine funktionelle Einheit, die es \nrechtfertigt, den Garten in die Unterschutzstellung mit einzubeziehen. Zwar handelt \nes sich auch dann um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW, \nwenn nicht alle Bestandteile - isoliert betrachtet - bauliche Anlagen sind. \nSchutzobjekt kann auch ein Baudenkmal aus Teilen von baulichen Anlagen und \nanderen Anlagen als eine Ganzheit sein, deren Bestandteil eine bauliche Anlage ist \nund zu der andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile gehören, vgl. § 2 \nAbs. 2 Satz 1, Satz 2 DSchG NRW.\n\n91\n\nDie danach erforderliche Ganzheit oder auch funktionelle Einheit zwischen \n(Teilen von) baulichen Anlagen und anderen Anlagen, die zusammen eine \ndenkmalrechtliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW aufweisen, ist \nhier jedoch nicht gegeben. Das Wohngebäude gewinnt seinen typischen Charakter \nvielmehr in erster Linie aus sich selbst heraus, ohne dass die Verbindung mit dem \numgebenden Garten für seine Denkmaleigenschaft konstitutiv wäre.\n\n92\n\nEine Erstreckung der Unterschutzstellung auf den Garten kommt auch wegen der \neigentumsrechtlichen Bedeutung einer Unterschutzstellung - der im Hinblick auf \nunbebaute Flächen besonders hohes Gewicht zukommt und zu einer strengen \nPrüfung einer Unterschutzstellung zwingt - nicht in Betracht. Zwar bilden nach den im \nOrtstermin von der Berichterstatterin vorgefundenen tatsächlichen Verhältnissen das \nWohngebäude der Klägerin und der Garten aufgrund der Heckenbepflanzung und \ndes ebenen Übergangs von der Terrasse auf die Rasenfläche eine Einheit. Dies \nallein rechtfertigt es jedoch nicht, dem Garten als Bestandteil des Baudenkmals \nWohnhaus im Sinne einer funktionellen Einheit eine denkmalrechtliche Bedeutung \nzuzumessen. Die so beschriebene Einheit von Haus und Garten zeigt keine \nbesondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Architektur \noder anderen Zweigen der Geschichte auf. Zwar hat der Beklagte auch in der \nmündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sich diese Anlegung von Haus \nund Garten von Vorkriegsbauten unterscheide. Zugleich hat er aber auch darauf \nhingewiesen, dass diese Anlegung der Gärten typisch für den Bau von Wohnhäusern \nsei, sie entspreche dem Zeitgeist der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts. Auch \nder weitere Hinweis, dass der Garten als \"Pendant\" zum Haus zu verstehen sei, kann \ndanach eine funktionelle Einheit nicht begründen. Das Fehlen dieses besonderen \nDokumentationswerts wird auch an dem von dem Beklagten zu den Akten gereichten \nKopien aus Gartenbüchern der späten fünfziger und frühen sechziger Jahre deutlich: \nDiese Art der Gestaltung des Gartens mit einer ebenerdigen Terrasse, die die Einheit \nvon Haus und Garten unterstreicht, und einer abschließenden Hecke ist als \nMassenphänomen der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu \nbeschreiben. \n\n93\n\nWeiter kann allein die Tatsache, dass bei einem wohlhabenden Einfamilienhaus \nim Grünen in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ein entsprechend großer \nGartenraum dazugehört hat, eine über die grundsätzlich gegebene und nicht \ndenkmalwerte Einheit von Haus und Garten hinausgehende wechselseitige \nAbhängigkeit nicht begründen.\n\n94\n\nAuch der Einwand, dass ein halbierter Garten die großzügige Parzellierung des \nMalerviertels als Villenvorort unterbrechen würde, rechtfertigt die einheitliche \nUnterschutzstellung von Wohngebäude und Garten nicht, da die großzügige \nParzellierung des Malerviertels als Villenvorort nicht Gegenstand dieser \nUnterschutzstellung ist. Hinsichtlich des Erhalts der großzügigen Parzellierung des \nGebiets stehen vielmehr die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung. \n\n95\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n96\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/10-a-1541-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/10-a-1541-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269860","retrieved":"2026-07-09 02:39:34.774327+00:00"}}