{"status":"available","doknr":"OLD269898","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.6B1739.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"6 B 1739/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller strebt eine Professur für \"Klavier\" an der \nX. X1. -Universität N. an, die Anfang 2004 \nöffentlich ausgeschrieben wurde. Nach dieser Ausschreibung \nsollte die Stelle in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis \nmit einer Vergütung nach BesGr. C 3 BBesO analog besetzt \nwerden. Neben dem Antragsteller bewarben sich um die \nProfessur weitere 100 Interessenten, darunter auch der \nBeigeladene. Der Fachbereichsrat der Musikhochschule in der \nX. X1. -Universität bestellte im Januar 2004 eine \nerste Berufungskommission, die zehn Kandidaten, darunter auch \nden Antragsteller, zur Vorstellung einlud, sich schließlich auf \ndrei \"listenfähige\" Kandidaten verständigte, aber zu keinem \nErgebnis über deren Platzierung auf einer Berufungsliste kam. \nDer stattdessen gefasste Beschluss, die drei Bewerber nochmals \nzu einer Vorstellungsrunde einzuladen, wurde nicht \ndurchgeführt, weil ein Mitglied der Berufungskommission, der \ndamalige Dekan des Fachbereiches, \"sein Mandat zurückgab\". \nDie von dem Fachbereichsrat nach Auflösung der bisherigen \nBerufungskommission sodann bestellte neue \nBerufungskommission wählte unter den vorliegenden \nBewerbungen acht Kandidaten für eine erneute Vorstellung aus; \nder Antragsteller befand sich nicht darunter. In der schließlich \naufgestellten Berufungsliste wurde der Beigeladene auf den \nListenplatz 1 gesetzt. Der Fachbereichsrat, das Rektorat und der \nSenat der Hochschule stimmten dem Vorschlag zu. Der Rektor \nder Hochschule erteilte dem Beigeladenen auf dieser Grundlage \nmit Schreiben vom 27. Juli 2005 den Ruf auf die Stelle eines \nProfessors im Fach Klavier mit der Bitte um Mitteilung, ob der \nBeigeladene bereit sei, diesem Ruf zu folgen.\n\n4\n\nEin deshalb bei dem Arbeitsgericht N. gestellter Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Hochschule die \nÜbertragung der Stelle auf eine andere Person als den \nAntragsteller zu untersagen, blieb sowohl vor dem \nArbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht I. \nerfolglos (Arbeitsgericht N. , Urteil vom 25. Oktober 2005 \n- 2 Ga 25/05 -; Landesarbeitsgericht I. , Urteil vom 22. \nDezember 2005 - 11 Sa 2060/05 -). In dem gleichzeitig \nanhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht \nN. 2 Ca 2485/05) wurde in der mündlichen Verhandlung am \n13. April 2006 ein Vergleich des Inhalts geschlossen, dass das \nLand Nordrhein-Westfalen die Professur für Klavier \" auf der \nBasis einer neuen Berufungskommission entsprechend der \nAusschreibung vom 26.2.2004 in der Zeit Nr. 10 neu \nausschreiben und auch über die eventuelle Bewerbung des \nKlägers neu entscheiden \" werde.\n\n5\n\nAuf Vorschlag des Dekans des Fachbereiches beauftragte \nder Rektor der X. X1. -Universität den \nBeigeladenen erstmals im September 2005 mit der Vertretung \nder Professur für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar \n2006. Die bis dahin dem Antragsteller erteilten Lehraufträge \n(Wintersemester 2003/2004, Sommersemester 2004, \nWintersemester 2004/2005, Sommersemester 2005) für das Fach \nKlavier wurden nicht erneuert. Für die Zeit vom 1. April 2006 \nbis 31. Juli 2006 wurde der Beigeladene erneut mit der \nVertretung der Professur beauftragt. Mit Schreiben vom 4. Mai \n2006 bat der Antragsteller darum, die Vertretungsprofessur für \ndie Zeit nach dem 1. August 2006 nicht wiederum ohne \nförmliche Auswahlentscheidung zu vergeben. Er berief sich auf \nden vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich und \nbekundete seine Bereitschaft, \" die Tätigkeit für die zu \nbesetzende Professur wieder aufzunehmen \" und \" seinen \nLehrauftrag fortzusetzen \". Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 \nteilte der Rektor der Hochschule dem Antragsteller mit, dass der \nFachbereichsrat der Musikhochschule ihm vorgeschlagenen \nhabe, den Beigeladenen auch für das bevorstehende \nWintersemester 2006/2007 mit der Weiterführung der \nVertretungsprofessur zu beauftragen. Es sei beabsichtigt, \nentsprechend zu verfahren. Hiergegen hat der Antragsteller \nWiderspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat bereits am 27. Mai 2006 bei dem \nVerwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit dem Inhalt beantragt, dem Antragsgegner die erneute \nBeauftragung des Beigeladenen oder einer anderen Person mit \nder Vertretungsprofessur für die Zeit nach dem 1. August 2006 \nzu untersagen, hilfsweise anzuordnen, dass eine solche \nBeauftragung rückgängig gemacht werde. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen \nBeschluss abgelehnt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.\n\n9\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und den \nProzessbeteiligten davon aus, dass für den Rechtsstreit der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Vertretungsprofessur nach § 49 Abs. 3 des \nHochschulgesetzes - HG - stellt nach überwiegender \nAuffassung, der auch der beschließende Senat gefolgt ist,\n\n10\n\nvgl. Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 6 A 3508/03 - sowie \nBundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Novem-ber 1984 - 7 AZR \n511/83 -, Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB Lehrer, Dozenten \nNr. 43; kritisch dagegen Detmer, in: Leuze/Epping, \nHochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 49 RdNr. 26,\n\n11\n\nein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis dar. \nDas muss jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art \ngelten, in denen die von der Universität praktizierte einseitige \nBeauftragung des Professurvertreters deren hoheitlichen \nCharakter verdeutlicht. \n\n12\n\nDie demnach zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. \nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat sich \nzu beschränken hat ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt \nkeine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende \nBeurteilung.\n\n13\n\nDer Antragsteller meint, die Vertretungsprofessur für das \nFach Klavier habe nach § 48 Abs. 1 HG ausgeschrieben werden \nmüssen und nur in einem besonderen Auswahlverfahren \nvergeben werden dürfen, das aber nicht stattgefunden habe. \nWeder dem einen noch dem anderen ist zu folgen:\n\n14\n\nNach § 49 Abs. 3 HG kann die Hochschule übergangsweise \nbis zur Besetzung der Stelle für einen Professor einen Vertreter \nmit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen, \nwenn er die Einstellungsvoraussetzungen für einen Professor \nerfüllt. Wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, geht es bei \nder Vertretungsprofessur um eine Übergangsmaßnahme zur \nDeckung eines kurzfristigen Bedarfes, der mit der endgültigen \nStellenbesetzung entfällt. Damit wird den Bedürfnissen der \nVerwaltungspraxis Rechnung getragen. Ein sog. \nLehrstuhlvertreter muss nicht selten sehr zeitnah gefunden \nwerden, damit das Lehrprogramm bis zur endgültigen Besetzung \nder Stelle gesichert ist. Die kommissarische Wahrnehmung einer \nzum Beispiel durch Zurruhesetzung des bisherigen \nAmtsinhabers vakant gewordenen Professorenstelle kann einem \nauswärtigen Wissenschaftler, aber auch einem Mitglied der \neigenen Hochschule übertragen werden. Rechtlich unbedenklich \nist es auch, einen für die endgültige Stellenbesetzung in \nAussicht genommenen Bewerber zu beauftragen, der sodann bis \nzum Abschluss des Berufungsverfahrens die Professur \" cum \nspe \" selbst vertritt.\n\n15\n\nVgl. Krüger/Leuze in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum \nHochschulrahmengesetz, § 45 RdNr. 49; Thieme, Deutsches \nHochschulrecht, 3. Auflage 2004, RdNr. 784; Reich, \nHochschulrahmengesetz, 8. Auflage 2002, § 45 RdNr. 8.\n\n16\n\nDie Durchführung eines Auswahlverfahrens, das mit dem \nVerfahren vor der endgültigen Stellenbesetzung identisch oder \nauch nur vergleichbar wäre, wäre mit dem dargestellten Zweck \nder Vertretungsprofessur nicht zu vereinbaren. Der Berufung \neines Professors geht ein aufwändiges und zeitraubendes \nVerfahren unter Beteiligung mehrerer Hochschulgremien und \noftmals auswärtiger Gutachter voraus.\n\n17\n\nVgl. zum letzteren Thieme, a.a.O., RdNr. 680.\n\n18\n\nDie Verfassung der X. X1. -Universität sieht \neinen Vorschlag des Fachbereichsrates (Art. 50 Abs. 2 Nr. 9) \nvor, der zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine \nBerufungskommission bildet (Art. 55), die nur mit der Mehrheit \nder dem Gremium angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der \nProfessoren votieren darf (Art. 19 Abs. 4). Über den so zu \nStande gekommenen Vorschlag des Fachbereiches beschließt \nsodann der Senat (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) auf der \nGrundlage einer Beschlussvorlage seitens des Rektorats der \nHochschule (Art. 29 Abs. 1 Satz 7). Die Berufung des in \nAussicht genommenen Kandidaten ist dann Aufgabe des \nRektors (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HG).\n\n19\n\nDie Durchführung eines solchen oder annähernd ähnlich \ngestalteten Verfahrens vor der Beauftragung eines \nProfessurvertreters würde den Zweck dieser Maßnahme \nunterlaufen; denn die damit angestrebte zeitnahe Erfüllung der \nProfessorenaufgaben für eine Übergangszeit würde dadurch \nvereitelt. Dementsprechend unterliegt es keinem Zweifel, dass \nweder ein solches Auswahlverfahren noch eine darauf \nhinführende Ausschreibung der Stelle des Professurvertreters \nvonnöten sind.\n\n20\n\nSiehe auch Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 45 \nRdNr. 49; Detmer, in: Leuze/Epping, a.a.O., § 49 RdNr. 22.\n\n21\n\nDieses sich aus der ratio legis ergebende \nAuslegungsergebnis wird durch die im Beschwerdeverfahren \nerneut vorgetragenen Argumente des Antragstellers \ninsbesondere zum Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und \nzu den Gesetzesmaterialien nicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n22\n\nDer Wortlaut der Vorschriften ist nicht eindeutig: Wenn \nnach § 48 Abs. 1 Satz 1 HG \"die Stellen für \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer... öffentlich \nauszuschreiben\" sind, heißt dies nicht zwingend, dass die im \nselben Abschnitt angesprochenen Vertretungsprofessuren (§ 49 \nAbs. 3 HG) zu den Stellen im Sinne dieser Vorschrift gerechnet \nwerden müssen. Auch folgt dies nicht daraus, dass der mit einer \nLehrstuhlvertretung beauftragte Wissenschaftler die \nEinstellungsvoraussetzungen für einen Professor erfüllen muss \nund dessen Aufgaben wahrzunehmen hat, mithin auch \nkorporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer zu \nrechnen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den - im \nGesetz angelegten - unterschiedlichen Sprachgebrauch bei der \nBesetzung von Professorenstellen hingewiesen. Während der \nendgültige Amtsinhaber als Professor \" berufen \" wird (§ 47 \nAbs. 1 Satz 1 HG), wird der Lehrstuhlvertreter lediglich \" mit \nder Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragt \" \n(§ 49 Abs. 3 HG).\n\n23\n\nAuch die Änderung des § 45 HRG durch das Gesetz zur \nÄnderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im \nHochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835) \nbesagt nichts Gegenteiliges. Allerdings ist durch das \nÄnderungsgesetz unter anderem § 45 Abs. 4 HRG a.F. \naufgehoben worden; diese Vorschrift statuierte eine Ausnahme \nvon dem Gebot, Stellen für Professoren öffentlich \nauszuschreiben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HRG a.F.), ausdrücklich für \nden Fall, dass einer Person \" übergangsweise bis zur endgültigen \nBesetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der \nAufgaben eines Professors übertragen \" wird. Diese \nursprünglich nicht geplante Gesetzesänderung,\n\n24\n\nvgl. den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des \nHochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften, \nBundestags-Drucksache 14/6853,\n\n25\n\nist zurückzuführen auf den Gesetzentwurf der Fraktionen \nSPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 9. November 2004,\n\n26\n\nBundestags-Drucksache 15/4132.\n\n27\n\nAuf Seite 14 dieses Gesetzentwurfs heißt es zur Begründung \nder vorgeschlagenen und schließlich Gesetz gewordenen \nÄnderung:\n\n28\n\n\" Die bislang in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen \nRegelungen entfallen zur Verdeutlichung des Rahmencharakters \ndes Hochschulrahmengesetzes \".\n\n29\n\nEine inhaltliche Aussage im Sinne des Antragsbegehrens \nkann der Änderung demgemäß nicht beigemessen werden; \ninsbesondere lässt sich daraus nicht herleiten, dass seither auch \nVertretungsprofessuren der Ausschreibungspflicht unterworfen \nsind. \n\n30\n\nAllerdings dürfen das Verfahren und die Entscheidung über \ndie Erteilung eines Auftrages zur Wahrnehmung einer \nVertretungsprofessur nicht der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 \nGG widersprechen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche \nnach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Zu den \nöffentlichen Ämtern im Sinne der Bestimmung gehört auch die \nVertretungsprofessur.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89.87 -, \nBverwGE 81, 212, 215, für den Lehrauftrag.\n\n32\n\nDer in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Grundsatz der \nBestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, \ndessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet \nwerden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse \ndes Bewerbers an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches \nRecht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die bei einer \nStellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung \nbegründet.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 \n- 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -.\n\n34\n\nDie hieraus folgenden Bindungen für den \nEntscheidungsspielraum des Dienstherrn werden \nnotwendigerweise aber auch von organisatorischen, \npersonalwirtschaftlichen und personalpoltischen Aspekten \nwesentlich mit beeinflusst, die der Dienstherr im Interesse einer \nmöglichst optimalen Stellenbesetzung mit berücksichtigen \nkönnen muss.\n\n35\n\nVgl. zuletzt Urteil des Senats vom 23. Juni 2006 \n- 6 A 77/04 - sowie Beschluss des Senats vom 11. Juli 2006 \n- 6 B 1184/06 -.\n\n36\n\nIm vorliegenden Zusammenhang spielen dabei insbesondere \ndie zeitlichen Zwänge, die bei der Beauftragung eines \nKandidaten mit der vertretungsweisen Wahrnehmung einer \nProfessur beachtet werden müssen, eine ausschlaggebende \nRolle. Die diesbezüglichen Notwendigkeiten sind oben näher \ndargestellt. Der Hochschule muss vor diesem Hintergrund die \nBefugnis zugebilligt werden, das Verfahren zur bestmöglichen \nBesetzung der Vertretungsprofessur in den Grenzen des \nWillkürverbots frei zu bestimmen.\n\n37\n\nDavon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung zu \nGunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden.\n\n38\n\nWenn der zuständige Fachbereich kein besonderes \nAuswahlverfahren vor der Beauftragung des Beigeladenen \ndurchgeführt hat, so schließt dies nicht aus, dass er auch die \nInteressenbekundung des Antragstellers, die zu seinen Gunsten \nals Bewerbung gewertet werden kann, zur Kenntnis genommen \nund in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür spricht \njedenfalls die deshalb mit dem Antragsteller einerseits und mit \ndem Fachbereich andererseits geführte Korrespondenz des \nRektors der Hochschule, dem die Letztentscheidung oblag. In \ndem Vorschlag des Fachbereichs vom 8. Juni 2006 heißt es im \nÜbrigen, dass der Fachbereichsrat der Musikhochschule das \nProblem der Weiterführung der Vertretungsprofessur in seiner \nSitzung vom 7. Juni 2006 diskutiert und einen einstimmigen \nBeschluss zu Gunsten des Beigeladenen gefasst habe. \nHinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung von \nvornherein fest gestanden und die Bewerbung des Antragstellers \nbei den Überlegungen des Fachbereichsrats keine Rolle gespielt \nhat, sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt worden. Die \ngegenteiligen Vermutungen des Antragstellers beruhen auf \nbloßer Spekulation.\n\n39\n\nDas Entscheidungsergebnis ist auch in der Sache nicht zu \nbeanstanden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der \nBestenauslese lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass \nder Antragsteller - wie er im Beschwerdeverfahren erneut \ngeltend macht - sich für besser qualifiziert hält. Die \nSelbsteinschätzung des Antragstellers ist unerheblich. Die \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nder Bewerber ist ein Akt wertender Erkenntnis, der allein dem \nDienstherrn überantwortet ist und gerichtlich nur in engen \nGrenzen überprüft werden kann. Diese Überprüfung ist \nbeschränkt darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.\n\n40\n\nVgl. z.B. Urteil des Senats vom 23. Juni 2006 \n- 6 A 77/04 -.\n\n41\n\nKeine dieser Alternativen ist erfüllt. Insbesondere kann es \nnicht als sachwidrig angesehen werden, dass die für den \nDienstherrn tätig gewordenen Hochschulorgane ihre \nEntscheidung zu Gunsten des Beigeladenen an dem Ergebnis \norientiert haben, zu dem die in dem Berufungsverfahren \neingesetzte zweite Berufungskommission gelangt war. Auch \nwenn deren Votum auf Grund des vor dem Arbeitsgericht N. \ngeschlossenen Vergleiches der Stellenbesetzung im \nBerufungsverfahren nicht mehr zu Grunde gelegt werden darf, \nso ist doch festzustellen, dass diese Berufungskommission sich \neindeutig für den Beigeladenen als künftigen Stelleninhaber \nausgesprochen hat. Ein vergleichbares Ergebnis für den \nAntragsteller liegt auch unter Berücksichtigung des \nMeinungsbilds der zunächst mit der Angelegenheit befassten \nersten Berufungskommission nicht vor. Denn diese hat sich auf \neine Platzierung der von ihr als listenfähig angesehenen \nKandidaten nicht verständigen können. Erst recht ist sie - anders \nals die zweite Berufungskommission im Falle des \nBeigeladenen - nicht zu einer einstimmigen Festlegung auf den \nAntragsteller gelangt. Die Mängel, die der Hochschule \nVeranlassung gegeben haben, das Verfahren vor dem \nArbeitsgericht vergleichsweise beizulegen, ergaben sich aus \ndem von den beiden Berufungskommissionen befolgten \nVerfahren. Zweifel an der Richtigkeit des von der zweiten \nBerufungskommission gefundenen Ergebnisses hatte sie \nhingegen nicht. Davon ausgehend war es nahe liegend, \njedenfalls aber vertretbar, dieses Ergebnis auch bei der \nEntscheidung nach § 49 Abs. 3 HG zu Grunde zu legen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 \ni.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \n§ 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und \nentspricht ständi-ger Streitwertpraxis des Senats in Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes, die auf die vorläufige \nVerhinderung einer Stellenbesetzung durch einen Mitbewerber \nabzielen.\n\n43\n\nIn dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/6-b-1739-06","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/6-b-1739-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269898","retrieved":"2026-07-09 02:39:37.872840+00:00"}}