{"status":"available","doknr":"OLD269905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A768.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 768/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, bei der Klägerin zu 1. fehle es an einem durchgehenden \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nDabei spricht alles dafür, dass die Klägerin zu 1. mit der Eintragung der \nrussischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ein Bekenntnis gegen das \ndeutsche Volkstum abgelegt hat. Konkrete Umstände, die dafür sprechen, dass \ngegenüber der Klägerin zu 1. ein äußerer Zwang zur Abgabe der Erklärung \nzugunsten der russischen Nationalität angewendet oder die Eintragung gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der Klägerin zu 1. \nvorgenommen worden ist, \n\n5\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, \n214 ff., Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 ff., Urteile \nvom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., - 5 C 40.03 -, \nBVerwGE 119, 192 ff., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104,\n\n6\n\nsind nicht vorgetragen und auch im übrigen nicht ersichtlich. Das fehlende \nBewusstsein, ein Wahlrecht zu haben, ist insoweit unbeachtlich. Die \nBekenntnisfähigkeit setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit \nzu unterschiedlichem Volkstum \"wählen\" zu können.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004, \n\n8\n\n- 5 C 13.04 -, a.a.O.\n\n9\n\nSelbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1. nicht von einem \nGegenbekenntnis ausginge, müsste sich die Klägerin zu 1. auf eine der \nNationalitätserklärung vergleichbare Weise durchgängig zum deutschen Volkstum \nbekannt haben, um den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu genügen. \nHierzu sind nachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags \nder russischen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zutage \ntreten lassen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n11\n\n- 5 C 41.03 -, a.a.O.\n\n12\n\nDerartige Umstände haben die Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die in \nder Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege des deutschen \nBrauchtums, Feiern von kirchlichen Festen in der Familie nach deutschem Brauch, \nBesuch von Gottesdiensten nach baptistischen Ritus in der Gemeinde, Mitgliedschaft \nin der Organisation \"Wiedergeburt\") sind nach Art, Umfang und Zeitbezug nicht \nhinreichend konkretisiert und reichen im übrigen in ihrer Bedeutung und \nAussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der \nBeantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum \ndeutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und \npädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); \nBeschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, \nTeilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten \nnach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, \nBesuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach \nmennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - \n(Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); \nBeschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und \nPflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, \nTeilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, \ndass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 2 A 4693/04 - \n(Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, \nregelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutsch-\nkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft \"Wiedergeburt\"); Beschluss \nvom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen \nSprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären \nBereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung),\n\n14\n\nso dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden \nErklärung zugunsten der russischen Nationalität durch das Führen des \nInlandspasses von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich \nzugunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.\n\n15\n\nOffenbleiben kann danach, ob die Klägerin zu 1. im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG in der Lage ist, aufgrund familiärer Vermittlung,\n\n16\n\nvgl. zu dem insoweit maßgebenden Zeitraum: BVerwG, Urteile vom 4. \nSeptember 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; \nBeschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 \n-, BVerwGE 112, 112 ff. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.,\n\n17\n\nein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zweifel hieran sind schon \ndeshalb begründet, weil in der Zulassungsschrift vom 18. März 2005 ausgeführt ist, \ndass die - zu diesem Zeitpunkt 33 Jahre alte - Klägerin zu 1., die die Aussiedlung \nunter anderem mit dem Hinweis begehrt, sie habe keinerlei Verwandte mehr in \nKasachstan, \"mittlerweile\" der deutschen Sprache derart hinreichend mächtig sei, \ndass einfache Gespräche durchaus mit ihr geführt werden könnten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-768-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-768-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269905","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.427646+00:00"}}