{"status":"available","doknr":"OLD269904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A4768.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 4768/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei \nspätestens in ihrem 1976 ausgestellten zweiten Inlandspass mit russischer \nNationalität eingetragen gewesen, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Klägerin \nin der im Dezember 1976 ausgestellten Originalgeburtsurkunde ihrer Tochter mit \nrussischer Nationalität eingetragen worden sei, so dass aufgrund des Verfahrens \nbeim Vollzug der Eintragung in das Personenstandsregister und der in diesem \nVerfahren erforderlichen Vorlage entsprechender Ausweisdokumente die Klägerin \nihren Inlandspass mit einem mit dem Eintrag der russischen Nationalität in der \nOriginalgeburtsurkunde ihrer Tochter korrespondierenden Nationalitätseintrag \nvorgelegt haben muss. \n\n5\n\nDas Prozedere beim Vollzug der Eintragungen in das Personenstandsregister \nwird im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Soweit geltend gemacht wird, die \nEintragung der russischen Nationalität im zweiten Inlandspass der Klägerin würde \nangesichts ihrer Abstammung von Eltern deutscher Volkszugehörigkeit einen \nVerstoß gegen die jeweilige Passverordnung darstellen, lässt dies den vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Tatbestand, dass ein solcher Passeintrag \nGrundlage der Eintragung der russischen Nationalität in der Originalgeburtsurkunde \nder Tochter der Klägerin gewesen ist, unberührt.\n\n6\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf \nSeite 11 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es seinerzeit möglich gewesen sei, in \nEinzelfällen insbesondere die russische Nationalität auch unter Verstoß gegen das \ngeltende Passrecht in die Inlandspässe eintragen zu lassen. Auch diese Feststellung \nist in der Zulassungsbegründung nicht entkräftet worden. \n\n7\n\nDie Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, die Eintragung der \nrussischen Nationalität in der Originalgeburtsurkunde der Tochter der Klägerin sei \nirrtümlich erfolgt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu begründen, insoweit liege eine Schutzbehauptung vor. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass die \nTochter der Klägerin im Rahmen ihres Sprachtests angegeben habe, bei ihrem Pass \nhandele es sich um eine Erstausstellung. Da, so die Tochter der Klägerin, in ihrer \nOriginalgeburtsurkunde beide Elternteile mit russischer Nationalität geführt worden \nseien, habe sie erst die Berichtigung der Nationalität ihrer Mutter abwarten wollen, \num einen Pass mit der deutschen Nationalität zu erhalten. Insoweit hat es das \nVerwaltungsgericht nicht für nachvollziehbar gehalten, warum mit der Ausstellung \ndes Passes der Tochter der Klägerin - abweichend von der üblichen Praxis der \nErstausstellung im Alter von 16 Jahren, hier also im Jahr 1992 -, noch über Jahre \nhinweg zugewartet worden ist, wenn die Klägerin, so wie sie behauptet, in ihrem \nInlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen ist und lediglich bei \nder Ausfertigung der Geburtsurkunde ein Übertragungsfehler erfolgt sein soll. Eine \nsubstantiierte und nachvollziehbare Erläuterung, die die sich aufdrängende Annahme \nentkräften könnte, dass die Tochter entsprechend dem üblichen Verfahren im Alter \nvon 16 Jahren ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität nach den in den \nInlandspässen beider Eltern vermerkten russischen Nationalitäten erhalten und \ndiesen erst am 1. September 2000 geändert hat, ist hierzu nicht gegeben \nworden.\n\n8\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die vorgelegte Fotokopie der Forma Nr. 1 ist, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, nachzuweisen, \ndass die Klägerin in allen ihren Inlandspässen stets mit deutscher Nationalität geführt \nworden ist. Insoweit und in Bezug auf die weiteren von der Klägerin vorgelegten und \nhinsichtlich des streitigen Nationalitätseintrags aussagekräftigen Bescheinigungen ist \ndas Verwaltungsgericht der Ansicht des beschließenden Gerichts gefolgt, dass \ngenerell die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den \nGebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne Weiteres möglich und häufig ist mit der \nFolge, dass diesen Bescheinigungen kein so hoher Beweiswert zukommen könne \nwie der Originalgeburtsurkunde der Tochter der Klägerin. Auch insoweit ist nichts \nvorgetragen, das diese Einschätzung des Beweiswertes der Bescheinigungen \nnachhaltig in Frage stellen könnte. Hinsichtlich der vorgelegten Kopie der \"Forma I\" \nist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Inhalt dieses Schriftstücks schon \nunschlüssig ist. Denn es erschließt sich nicht, wie ein Pass am 2. März 1996 gegen \nUnterschrift ausgehändigt werden und als Grundlage der zuvor erfolgen Ausstellung \ndesselben im selben Formular eine erst am 6. März 1976 ausgestellte \nHeiratsurkunde angegeben werden kann.\n\n9\n\nDer Einwand, in der Eintragung der russischen Nationalität in der \nGeburtsurkunde der Tochter sei kein Gegenbekenntnis zu sehen, verkennt, dass es \nnicht um die Ein-tragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde, sondern \n- wie das Verwal-tungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um den daraus \nabzuleitenden Eintrag der russischen Nationalität spätestens im zweiten Inlandspass \nder Klägerin geht, dem - im Rahmen des üblichen Verfahrens - ein entsprechender \nAntrag der Klägerin zugrunde gelegen haben muss.\n\n10\n\nSelbst wenn, wofür allerdings nichts spricht, davon auszugehen sein sollte, dass \nder Eintrag der russischen Nationalität im zweiten Inlandspass der Klägerin ihr nicht \nzuzurechnen sein sollte, würde die Annahme und das Führen eines solchen Passes \ndie Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum auch dann aufheben, da die Eintragung einer nicht deutschen Nationalität \nden Inhaber des Passes nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum \nzugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung einer ggfs. zunächst \nabgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch \naufgrund einer etwa fehlenden Zurechung in diesem Vorgang nicht zugleich ein \npositives Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum (\"Gegenbekenntnis\") zu \nsehen ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 \n\n12\n\n- 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, \nBeschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -.\n\n13\n\nSoweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das persönliche Erscheinen \nder Klägerin anordnen und einen Geburtsregisterauszug hinsichtlich der Tochter der \nKlägerin einholen müssen, eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) geltend gemacht und damit - sinngemäß - eine Verfahrensrüge \n\n14\n\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhoben wird, greift diese nicht durch. Die Rüge der \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung \nvoraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n16\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die nach ihrer Auffassung \nunterbliebene Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. \nOktober 2005 haben weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter \nwahrgenommen; Hinderungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Auch im \nZulassungsantrag ist hierzu jedenfalls in Bezug auf den damaligen \nProzessbevollmächtigten nichts ausgeführt.\n\n18\n\nSoweit mit den genannten Rügen zugleich - sinngemäß - die Versagung \nrechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist Rügeverlust eingetreten. Die \nanwaltlich vertretene Klägerin hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den \nverfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls \nGebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Beteiligten auf \nrechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines \nunbedingten Beweisantrags (hier etwa auf Parteivernehmung der Klägerin oder auf \nEinholung eines Geburtsregisterauszuges) in der mündlichen Verhandlung, der \ngemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, \nabgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht \nes dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder \nseinen Vortrag ergänzen muss. Wie bereits dargelegt, haben die Klägerin und ihr \nProzessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2005 \nohne Angabe von Hinderungsgründen nicht teilgenommen, so dass sie sich auch \ninsoweit der Möglichkeit begeben haben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4768-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4768-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269904","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.348090+00:00"}}