{"status":"available","doknr":"OLD269903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A4629.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 4629/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung \ndes Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG sei \nermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nGrundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine \nerneute Sachentscheidung ablehnt, selbst wenn zwischenzeitlich ein Wandel der \nRechtsauffassungen eingetreten sein sollte. Auch für die im Zulassungsantrag \nangesprochene Dauerverwaltungsakte gilt nichts anderes, es sei denn, dem \nanzuwendenden Recht ist eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -, m. w. \nN.\n\n7\n\nEine gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum \nWiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren \nergeben könnte, haben die Kläger nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich. \n\n8\n\nDarüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nur dann, wenn das \nAufrechterhalten des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich \nwäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die \nUnanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder \ngegen Treu und Glauben erscheinen lassen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003, a. a. O., m. w. N.\n\n10\n\nDerart gewichtige Gesichtspunkte liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom \n7. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1995 \nist entgegen der Auffassung der Kläger nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ergangen. \nDie Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Sicherheitsorgane wegen \nihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind, \nwar zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Beklagte hat \nBerufsoffiziere, die, wie der Kläger zu 1., im Ministerium für Innere Angelegenheiten \ntätig waren, als vom Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfasst angesehen. \nAngesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte \nRechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG kann eine solche \nVerwaltungspraxis zumindest nicht als völlig unvertretbar angesehen werden. Die für \ndie Auslegung der Norm zwischenzeitlich maßgeblich gewordene und die \nRechtsauffassung der Verwaltung zum Teil korrigierende Rechtsprechung ist erst im \nLaufe der folgenden Jahre ergangen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -; Urteile vom 18. März \n1999 - 5 C 5.99 - und 5 C 2.99 -, BVerwGE 108,340 ff., jeweils zu der inzwischen \naufgehobenen Vorschrift des § 5 Nr. 1 d BVFG; zu § 5 Nr. 2b BVFG: BVerwG, Urteil \nvom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5.\n\n12\n\nSoweit die Kläger geltend machen, die Beklagte würde mit Blick auf die \nAufnahmeverfahren als Massenverfahren grundsätzlich ein Wiederaufgreifen \nablehnen, hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass diese \nBehauptung jeder Begründung entbehre. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, \nauf welche Tatsachen sich diese Behauptung stütze. Diesbezügliche Tatsachen sind \nauch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht worden; vielmehr zeigt der von den \nKlägern selbst angeführte Beispielsfall im Verfahren Q. , F. - VG Minden 8 K \n437/03 -, dass die Beklagte durchaus Verfahren wiederaufgreift. Dass dieser \nBeispielsfall mit dem hier zu entscheidenden Fall in den entscheidungserheblichen \nUmständen übereinstimmt und sich daher unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG \ndas Ermessen der Beklagten auf Null verengt hat, ist in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht substantiiert dargelegt.\n\n13\n\nVor dem Hintergrund des Vorstehenden ist nicht erkennbar, inwieweit die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der \ninsoweit geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor. \n\n14\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) zu. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ermessensbetätigung und \neine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG sind in der \noben zitierten Rechtsprechung geklärt. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung \nim Einzelfall entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 \n\n16\n\n- 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4629-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4629-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269903","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.269558+00:00"}}