{"status":"available","doknr":"OLD269902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A4628.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 4628/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nSprachkenntnisse der Klägerin beruhten nicht auf familiärer Vermittlung im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDie Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht dann auf einer \nhinreichenden familiären Vermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn gerade die \nfamiliäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen \nauf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, \nein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n6\n\nNach dem genannten Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n8\n\n- 5 B 47.05 -.\n\n9\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären \nBereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht im \nnennenswerten Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen \nDeutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen \nund keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig \nseit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil \nvom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -.\n\n11\n\nDie sich hieraus ergebende Differenzierung zwischen dem Umfang der familiär \nvermittelten Sprachkenntnisse einerseits und dem Umfang fremdsprachlichen \nErwerbs andererseits setzt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen \nhat, eine substantiierte Darlegung nicht nur des Umstands voraus, dass in der \nFamilie Deutsch gesprochen worden ist, sondern auch, in welchem Umfang dies \nerfolgte. \n\n12\n\nDie in diesen Fallkonstellationen bestehende Substantiierungslast wird \ninsbesondere dann verstärkt, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die in der \nRegel gegen eine familiäre Sprachvermittlung in nennenswertem Umfang sprechen, \nwie hier \n\n13\n\n- die Trennung der Eltern der Klägerin, als diese 2 Jahre alt gewesen ist, und \ndas anschließende Aufwachsen der Klägerin bei ihrer Mutter, die nach den eigenen \nAngaben der Klägerin und ihrer Schwester kein Deutsch spricht,\n\n14\n\n- der lediglich besuchsweise Kontakt der Klägerin zu ihrem Deutsch \nsprechenden Vater in dem vom Verwaltungsgericht - unbestritten - unterstellten \nUmfang von durchschnittlich ein Mal in der Woche und der Ausreise des Vaters \nsowie der Deutsch sprechenden Großmutter im Jahr 1993, als die Klägerin 10 Jahre \nalt war,\n\n15\n\n- der regelmäßige Besuch eines deutschen Sprachkurses jeweils einmal pro \nJahr für die Dauer von jeweils 3 Monaten bereits ab dem 12. Lebensjahr \neinschließlich der Teilnahme an einem qualifizierenden Sprachkurs beim Goethe-\nInstitut in L. im Zeitraum 2004/2005 und dem Erwerb des Zertifikats \"Start \nDeutsch I\" sowie\n\n16\n\n- ein jahrelanges Selbststudium der deutschen Sprache.\n\n17\n\nDer hierdurch dokumentierte kontinuierliche, bereits in der Kindheit einsetzende \nfremdsprachliche Erwerb der deutschen Sprache lässt auf einen erheblichen Umfang \nder hierdurch vermittelten Sprachkenntnisse schließen, der umso höher \neinzuschätzen ist, als in der familiären Lebensgemeinschaft die Mutter der Klägerin, \nbei der die Klägerin nach der Trennung der Eltern aufwuchs, kein Deutsch \ngesprochen hat. \n\n18\n\nDer sich hieraus aufdrängenden Annahme einer im wesentlichen durch \nfremdsprachlichen Erwerb geprägten Sprachkompetenz hat die Klägerin keine \nsubstantiierten Einwendungen entgegen zu bringen vermocht. Der Umstand, dass - \nwie das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat - die Klägerin ihren \nVater im Durchschnitt einmal pro Woche besucht und mit ihm Deutsch gesprochen \nhat, als dieser noch im Aussiedlungsgebiet gewohnt hat, lässt nicht einmal \nansatzweise den Umfang des deutschen Sprachgebrauchs der Klägerin bei diesen \nBesuchen erkennen, zumal nach der Aussage der Schwester der Klägerin mit dem \nVater bei den Besuchen sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen worden sei. \n\n19\n\nDer Einwand, die Schwester der Klägerin habe die sprachlichen Gepflogenheiten \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dadurch präzisiert, dass sie \nerklärt habe, lediglich dann, wenn der Vater bei den Hausaufgaben geholfen habe, \nsei Russisch gesprochen worden, geht an der Erklärung der Schwester der Klägerin \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vorbei. Im Termin hat die Schwester der \nKlägerin erklärt: \"Wir haben mit ihm Deutsch und Russisch gesprochen. Ich habe mit \nihm selbst immer auf Deutsch telefoniert, wenn es aber darum ging, uns bei den \nHaus-aufgaben zu helfen, haben wir russisch gesprochen, weil dies ja auch die \nUnterrichtssprache war\". Daraus ist zum einen zu ersehen, dass der Vater der \nKlägerin nicht nur dann, wenn es um die Hausaufgaben ging, Russisch gesprochen \nhat, zum anderen wird aber auch deutlich, dass in dem einzigen von der Schwester \nder Klägerin präzisierten Gesprächskontext der Vater nicht Deutsch, sondern gerade \nRussisch gesprochen hat. \n\n20\n\nDass der drei Jahre älteren Schwester der Klägerin eine \nSpätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, kann \nals Indiz für eine familiäre Vermittlung hinreichender Sprachkenntnisse bei der \nKlägerin zu 1. nicht herangezogen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass \ndie ältere Schwester der Klägerin seinerzeit tatsächlich aufgrund familiärer \nVermittlung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, \nwürde dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich erschüttern. Denn \ndie Schwester der Klägerin hätte dann eine Sprachvermittlung durch ihren Deutsch \nsprechenden Vater nicht - wie die Klägerin - nur bis zum Alter von 2 Jahren erlebt, \nsondern sie war immerhin schon fünf Jahre alt, als sich ihre Eltern trennten, so dass \nnicht auszuschließen ist, dass sich die bis zu diesem Zeitpunkt von ihrem in der \nFamilie lebenden Vater vermittelten Sprachkenntnisse aufgrund der mit \nzunehmenden Lebensalter stark erweiternden Aufnahmekapazität deutlich \numfangreicher und nachhaltiger verfestigen konnten, als bei der lediglich \nzweijährigen Klägerin, die für sich selbst nicht in Anspruch nimmt, in besonderer \nWeise sprachbegabt zu sein.\n\n21\n\nAuf die lediglich zusätzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (\"auch\") zum \nAussagegehalt der Angaben des Vaters der Klägerin in seinem Aufnahmeantrag \nkommt es danach nicht an.\n\n22\n\nDie darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil der Vater der Klägerin \"an keiner \nStelle im Aufnahmeantrag von seinen Eltern geschrieben\" habe, betrifft dies, wie \noben dargelegt, ohnehin nicht die entscheidungstragende Argumentation; die \nBehauptung vermag unabhängig davon auch eine Verfahrensrüge nicht zu \nbegründen. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs hat der Vater der \nKlägerin in seinem Aufnahmeantrag - wie das Verwaltungsgericht dies zutreffend \ndargestellt hat - auf Seite 3 unter Nr. 9.2 unter der Rubrik \"In der Familie wird \nDeutsch gesprochen\" die möglichen Antworten \"von den Eltern/Elternteil\", \"vom/von \nder Antragsteller/in\" und \"vom Ehegatten des/der Antragsteller/s/in\" angekreuzt, die \nweitere Antwortmöglichkeit \"von den Kindern des/der Antragsteller/s/in\" jedoch nicht. \nDie sich hieran anschließenden Auslegungsfragen betreffen - ebenso wie die übrigen \nEinwände der Klägerin - die Sachverhaltsbewertung durch das Verwaltungsgericht \nund sind daher dem materiellen Recht, nicht aber dem Verfahrensrecht zuzuordnen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4628-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-4628-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269902","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.192202+00:00"}}