{"status":"available","doknr":"OLD269900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A352.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 352/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, können die Kläger, worauf \nbereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2005 hingewiesen hat, den \nEinbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil, \nanders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, allein der \nBezugsperson, hier also mit Blick auf den in erster Instanz gestellten Klageantrag nur \ndie Mutter der Klägerin zu 1., der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die \nKlagebefugnis der Kläger entfallen ist.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 \n\n5\n\n- 2 A 4276/03 -, m. w. N.\n\n6\n\nFür einen etwa im Wege der Klageänderung durchzuführenden Parteiwechsel ist \n\n7\n\n- trotz des Hinweises der Beklagten - nichts vorgetragen worden. \n\n8\n\nAber auch dann, wenn die Mutter der Klägerin zu1. das Einbeziehungsbegehren \nin eigener Person weiter verfolgen würde, wären ernstliche Zweifel gegenüber der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens lägen \nnicht vor, nicht gegeben.\n\n9\n\nDass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 \nVwVfG vorliegen, ist nicht dargelegt. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie Beklagte habe das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Abwägung der \nmaßgeblichen Gesichtspunkte auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG \nermessensfehlerfrei abgelehnt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage \ngestellt. \n\n10\n\nGründe, die dafür sprechen, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen \nEntscheidung schlechthin unerträglich ist oder aber gegen die guten Sitten oder \ngegen Treu und Glauben verstößt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \nzumal den familiären Belangen im Rahmen des Ausländerrechts angemessen \nRechnung getragen werden kann. \n\n11\n\nBei der Abwägung fällt zu Lasten der Kläger entscheidend ins Gewicht, dass ein \nAnspruch auf Einbeziehung beider Kläger in den der Mutter der Klägerin zu 1. \nerteilten Aufnahmebescheid vom 28. Oktober 1993 nicht besteht. Nach dem \nnunmehr anzuwendenden § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. setzt die Einbeziehung \neinen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung \nvoraus; hat die Bezugsperson einen solchen Antrag vor ihrer Aussiedlung nicht \ngestellt, fehlt es an einer der \"sonstigen Voraussetzungen\" des § 27 Abs. 2 BVFG n. \nF., die unabhängig von einer ggfs. im übrigen bestehenden Härte Geltung \nbeanspruchen. Der Umstand, dass ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag nicht \ngestellt worden ist, kann danach eine \"verfahrensbedingte Härte\" als Unterfall der \n\"besonderen Härte\" nicht begründen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -, vom 7. Juli 2005 - 5 B \n133.04 - und vom 30. Juni 2005 - 5 B 127.04 -; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober \n2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, a.a.O., \nBeschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -.\n\n13\n\nDass die Mutter der Klägerin zu 1. vor ihrer Aussiedlung in die Bundesrepublik \nDeutschland im März 1994 einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der Kläger \ngestellt hat, wird nicht dargelegt; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit die Kläger \nim Februar 1996 - vertreten durch die Mutter der Klägerin zu 1. - einen, wenn auch \nformlosen, so doch ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid des Ehemanns der Klägerin zu 1. gestellt haben, ist dies mit Blick \nauf das hier maßgebliche Klageziel ohne Belang. Die im Mai 1997 - nach der \nAusreise des Ehemanns der Klägerin zu 1. im Juni 1996 - vorgelegten \nAntragsunterlagen beinhalten in Bezug auf die Klägerin zu 1. ohnehin allein einen \nAntrag auf Aufnahme aus eigenem Recht und damit keinen ausdrücklichen Antrag \nauf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter. Bei Aufnahmeanträgen aus \neigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick \nauf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch geprüft, ob nicht eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist.\n\n14\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n\n15\n\n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527.\n\n16\n\nEine solche Verfahrensweise wie auch eine eigene Antragstellung der \nEinzubeziehenden sollte gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine \nausdrückliche Antragstellung der Bezugsperson erfordert, unterbunden werden. Dies \nergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die \neinen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des \nGesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: \"Die \nNeufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht \nerfolgen und die Antragstellung der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden \ndarf.\"\n\n17\n\nVgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001 - BT-Drucks. 14/7387, \n\n18\n\nS. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des \nZuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120.\n\n19\n\nDass die Mutter der Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 1. selbst seinerzeit nicht \ngewusst haben, dass die Einbeziehung erfolgreicher bei einem gemeinsamen \nVerbleib im Aussiedlungsgebiet bis zur Entscheidung der Beklagten hätte betrieben \nwerden können, ist als bloße Rechtsunkenntnis bezüglich der Voraussetzungen für \ndie Erteilung des Einbeziehungsbescheides nicht geeignet, die Annahme einer \nbesonderen Härte im Sinne des § 27 BVFG zu rechtfertigten; dies galt auch schon im \nRahmen des § 27 Abs. 2 BVFG a. F.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006 \n\n21\n\n- 2 A 4241/04 -, m. w. N.\n\n22\n\nDarüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass schon nach bisheriger \nRechtslage ein nach der Ausreise der Bezugsperson in deren Person eingetretener \nUmstand für sich allein genommen bezogen auf eine begehrte nachträgliche \nEinbeziehung eine besonderer Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG a. F. nicht zu \nbegründen vermochte.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, \n\n24\n\n- 2 A 4241/04 -.\n\n25\n\nSchließlich könnte auch durch eine Rückkehr der Mutter der Klägerin zu 1. in das \nHerkunftsgebiet nachträglich eine Einbeziehung der Kläger nicht mehr erreicht \nwerden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, \n\n27\n\n- 2 A 4241/04 -.\n\n28\n\nEine grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage, \n\n29\n\n\"Begründet nur ein auf den Formularvordrucken des Bundesverwaltungsamtes \ngestellter Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler eine sogenannte \nverfahrensbedingte Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG, wenn die Bezugsperson \nnoch nicht ins Bundesgebiet eingereist und hier noch nicht registriert ist, oder liegt \neine solche verfahrensbedingte Härte auch dann vor, wenn ein formloser Antrag des \nAntragstellers dem Bundesverwaltungsamt vor der Einreise und der Registrierung \nder Bezugsperson im Bundesgebiet dem Bundesverwaltungsamt zugegangen \nist?\"\n\n30\n\nist hier nicht entscheidungserheblich, da, wie oben dargelegt, ein ausdrücklicher \nEinbeziehungsantrag einer Bezugsperson nicht vorliegt und das Fehlen eines \nderartigen Antrags selbst bei Vorliegen einer besonderen Härte der Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides entgegensteht.\n\n31\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen nicht durch. \nDie Behauptung, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die Ablehnung des \nWiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG in dem Urteil nicht die \nGründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, trifft \nnicht zu. Die Urteilsgründe lassen eindeutig und nachvollziehbar die tragenden \nErwägungen erkennen. Ausweislich der Ausführungen ab Seite 10 ff. des \nUrteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines \nEinbeziehungsanspruchs verneint und abschließend ausgeführt, dass unter \nBerücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Klage aber auch deshalb \nkeinen Erfolg haben könne, \"weil das Bundesverwaltungsamt unter Abwägung der \nmaßgeblichen Gesichtspunkte die Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens auf der \nGrundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 \nVwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt\" habe. Daraus wird ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Bestandskraft - \nwie die Beklagte auch - im wesentlichen deshalb für gerechtfertigt erachtet hat, weil \nein Einbeziehungsanspurch (schon damals) nicht bestand.\n\n32\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus eine Versagung rechtlichen Gehörs geltend \nmachen, weil sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit den angeführten \nHärtegründen auseinander gesetzt habe, führt dies nicht zur Zulassung der \nBerufung, da den Klägern, wie oben dargelegt, die Klagebefugnis fehlt und es \ndarüber hinaus mit Blick auf den fehlenden ausdrücklichen Einbeziehungsantrag der \nBezugsperson vor ihrer Ausreise an einer der \"sonstigen Voraussetzungen\" des § 27 \nBVFG n. F. mangelt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-352-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-352-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269900","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.035088+00:00"}}