{"status":"available","doknr":"OLD269899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A332.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"12 A 332/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man zu \nGunsten des Klägers unterstelle, dass die Eintragung der ukrainischen Nationalität in \nseinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1980 kein Gegenbekenntnis darstelle, \nfehle es zumindest für den Zeitraum bis zum behaupteten (ersten) Versuch der \nÄnderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass im Zusammenhang mit seiner \nEheschließung im August 1992 an der Abgabe eines durchgehenden Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum, nicht in Frage zu stellen.\n\n3\n\nDa nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum erforderlich ist, hätte sich der Kläger auf eine der Nationalitätenerklärung \nvergleichbare Weise durchgängig zum deutschen Volkstum bekennen müssen. \nHierzu sind nachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags \nder ukrainischen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage \ntreten lassen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n5\n\nDerartige Umstände hat der Kläger jedenfalls für die Zeit von 1980 (Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses mit dem Eintrag der ukrainischen Nationalität) bis zum dem \nbehaupteten (ersten) Versuch der Änderung des Nationalitätseintrags im \nZusammenhang mit seiner Eheschließung im August 1992 nicht substantiiert \ndargelegt. \n\n6\n\nDer in der Zulassungsbegründung erneut erfolgte Hinweis des Klägers auf seine \nMitgliedschaft in der Gesellschaft \"Wiedergeburt\",\n\n7\n\nvgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n\n8\n\n- 9 C 10.96 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 88,\n\n9\n\nvermag ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares Bekenntnis in dem in \nRede stehenden Zeitraum schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger erst im \nJahre 1994 Mitglied dieser Gesellschaft geworden ist.\n\n10\n\nDie übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege \ndeutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der \nÖffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen \ndeutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen \nzur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen \nVolkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, \nUmfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den \nlangen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen \nVolkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur \nAufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung \nund Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der \nBeantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum \ndeutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und \npädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); \nBeschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, \nTeilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten \nnach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, \nBesuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach \nmennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - \n(Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); \nBeschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und \nPflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, \nTeilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, \ndass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - \n(Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, \nregelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutsch-\nkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft \"Wiedergeburt\"); Beschluss \nvom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen \nSprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären \nBereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung),\n\n12\n\nso dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden \nErklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses \naus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich \nzu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.\n\n13\n\nDass das Beherrschen der deutschen Sprache in einem § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nBVFG genügenden Umfang nicht geeignet ist, ein Bekenntnis auf vergleichbare \nWeise zu begründen, ist in der Rechtsprechung geklärt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, vom 15. März 2006 - 2 A 3765/04 -, \nvom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - und vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 -\n.\n\n15\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n16\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage,\n\n17\n\n\"ob die auf familiärer Vermittlung beruhende Beherrschung der deutschen \nSprache grundsätzlich geeignet ist, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch \n\"schlüssiges Verhalten\" bzw. \"auf andere Weise\" zu indizieren, wenn sie - wie vom \nKläger geltend gemacht - außerhalb der Wohnung für Dritte hörbar verwendet \nworden ist\",\n\n18\n\nist, wie die zitierten Beispielsfälle belegen, in der Rechtsprechung geklärt. Im \nÜbrigen liegt es auf der Hand, dass das Sprechen der Sprache eines \nMinderheitenvolkes zwar für Außenstehende die Zuordnung des Sprechenden zu \ndiesem Volk ermöglicht, aber nicht ohne Weiteres nach Außen auch ein Bekenntnis \ndesselben zu diesem Volk beinhaltet. Maßgebend sind insoweit die \nGesamtumstände des Einzelfalles, in denen sich der Gebrauch der deutschen \nSprache als schlüssiger Bestandteil eines auch im Übrigen eindeutigen \nBekenntnisses zum deutschen Volk darstellen kann; die dabei in den Blick zu \nnehmende Vielgestaltigkeit individueller Lebensumstände entzieht sich jedoch einer \nabstrahierenden Verallgemeinerung und steht einer positiven Umschreibung der \ntatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Bekenntnisses auf \nvergleichbare Weise im Rahmen eines Berufungsverfahrens entgegen.\n\n19\n\nDamit ist zugleich die weitere aufgeworfene Frage, ob der Benutzung der \ndeutschen Sprache in der Öffentlichkeit mit Blick auf die Zuordnung zum deutschen \nVolkstum keine Bedeutung zukomme, weil der Benutzung einer \"Fremdsprache\" eine \nderartige Aussagekraft generell nicht zukomme, ebenfalls beantwortet, ohne dass es \nhierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-332-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-11/12-a-332-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269899","retrieved":"2026-07-09 02:39:37.958494+00:00"}}