{"status":"available","doknr":"OLD269945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0907.4A3169.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"4 A 3169/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 153,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von zwei Entscheidungen \ndes Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab, so dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO vorliege. Letzteres trifft nicht zu. Denn der EuGH ist in der abschließenden \nAufzählung der Gerichte in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, deren Entscheidungen eine Divergenz \nbegründen können, nicht enthalten, so dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des \nEuGH eine Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift nicht rechtfertigen kann. \n\n4\n\nDer Senat versteht die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dahin, dass sie geklärt haben \nmöchte, ob eine Gesellschaft englischen Rechts, die in Deutschland eine weitere \nNiederlassung unterhält, gemessen an dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach \nArt. 49 EG in Deutschland zum Kammerbeitrag veranlagt werden darf. Diese Frage lässt sich \nmit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im Zulassungsverfahren \nohne Weiteres beantworten, so dass es eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. \n\n5\n\nAusgehend von der (ständigen) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa \ndie von der Klägerin genannten Entscheidungen vom 8. Juni 2000 - C-264/99-, NVwZ 2000, \n1032 und vom 3. Oktober 2000 - C-58/98-, NVwZ 2001, 182) kann (neben weiteren \nVoraussetzungen) eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur \ndurch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht unter \nHinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt (vgl. S. 5 unten des Urteilsabdrucks; vgl. \ndazu ferner: Jahn, GewArch 2005, 169 (172) ). \n\n6\n\nDer Einwand der Klägerin zu einer möglichen zusätzlichen Beitragsbelastung in \nDeutschland verfängt nicht, denn dieser Belastung stünde dann der (zusätzliche) Vorteil \nentgegen, der ihr aus der Mitgliedschaft in der deutschen Kammer erwächst. Das gilt \nentsprechend zu ihrem Hinweis einer ungleichen Belastung von Dienstleistern im \nGrenzbereich ohne Niederlassung und Gesellschaften, die am grenzfernen Dienstleistungsort \neine Niederlassung unterhalten.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin, die nach ihrer Gewerbeanmeldung in S. eine Betriebsstätte für \nein Ton- und Videostudio unterhält, darauf abhebt, sie habe (nur) eine „unselbstständige\" \nBetriebsstätte, bei der es sich nicht um eine „feste\" Niederlassung handele, ist schon nicht \nhinreichend dargelegt, weshalb es darauf im vorliegenden Zusammenhang ankommt; denn es \nbleibt unklar, worin der Unterschied bestehen soll.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-07/4-a-3169-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-07/4-a-3169-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269945","retrieved":"2026-07-09 02:39:42.178916+00:00"}}