{"status":"available","doknr":"OLD269985","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12B1257.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"12 B 1257/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 505,17 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides der \nAntragsgegnerin vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. Januar 2006 bestehen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat und worauf der beschließende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug nimmt, begegnet die Neufestsetzung der monatlichen \nKindergartenbeiträge für den Zeitraum August 2001 bis August 2004 und die \nFestsetzung der sich hieraus ergebenden Nachforderung in Höhe von insgesamt \n2.020,67 EUR keinen Bedenken. Die Zweckbestimmung der von der Mutter der \nLebensgefährtin des Antragstellers geleisteten Zahlungen (Unterstützung für das \nStudium) vermag diesen Zahlungen den Charakter von Unterhaltsleistungen, die \nnach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK dem Einkommen hinzuzurechnen sind, nicht zu \nnehmen.\n\n5\n\nDass die - im Fall einer Korrektur der Elternbeiträge möglicherweise \nanwendbaren - Regelungen der Festsetzungsverjährung, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n\n7\n\n- 12 A 1979/06 -, juris,\n\n8\n\nder Neufestsetzung hier nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der Verwirkung, die \nohnehin mit Blick auf die - schon aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der \nAbgabenerhebung und der Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit resultierende - \nPflicht zur Ausschöpfung des Beitragsanspruchs allenfalls in besonders gelagerten \nAusnahmefällen und nur auf der Grundlage eines besonderen \nVertrauenstatbestandes in Betracht kommen dürfte. Einen derartigen \nVertrauenstatbestand begründen die üblichen Beitragsfestsetzungsbescheide \nregelmäßig nicht. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die ursprüngliche \nFestsetzung trotz eines sich später ergebenden oder festgestellten höheren \nJahreseinkommens und der sich daran gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nanknüpfenden Pflicht zur Neufestsetzung auf Dauer Bestand haben und damit \nentgegen der Gesetzeslage, ohne Gegenleistung und im Voraus auf etwaige, zudem \nder Höhe nach unbestimmte Nachforderungen verzichtet werden soll.\n\n9\n\nVgl. zum Verbot des Abgabenverzichts: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - \n15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60 ff., m.w.N.\n\n10\n\nDementsprechend knüpfen die Schreiben der Beklagten vom 16. September und \n9. Dezember 2002, soweit darin ausgeführt ist, dass der Elternbeitragsbescheid vom \n16. November 2001 weiterhin seine Gültigkeit behalte, an die seinerzeit getroffenen \nFeststellungen zur aktuellen Einkommenslage der Antragsteller an, ohne einen \ndarüber hinausgehenden endgültigen Verzicht auf eine Änderung der Festsetzung \ntrotz ggf. neuer Erkenntnisse zur Einkommenslage der Antragsteller zu \nbeinhalten.\n\n11\n\nDass eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte besteht, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hierauf wird \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-b-1257-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-b-1257-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269985","retrieved":"2026-07-09 02:39:45.343386+00:00"}}