{"status":"available","doknr":"OLD269984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A702.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"12 A 702/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin zu 1. zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. \nhabe nicht glaubhaft gemacht, i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder \ndanach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund \nder deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nSofern sich die Darlegung ernstlicher Zweifel auf die Wiederholung der \nBehauptung beschränken soll, die Klägerin zu 1. sei verhaftet und zwangsweise in \neinem Konzentrationslager interniert worden und habe infolgedessen eine \nfortwirkende schwere Traumatisierung erlitten, kann der Zulassungsantrag schon \ndeshalb keinen Erfolg haben, weil jegliche Aussage zu der nach § 4 Abs. 2 BVFG \nerforderlichen kausalen Verknüpfung von deutscher Volkszugehörigkeit und \nzugefügten Benachteiligungen (\"aufgrund\") fehlt. Auch aus der in Kopie vorgelegten \nBescheinigung vom 18. August 1992 ergibt sich ein solcher Kausalzusammenhang \nnicht. Denn diese Bescheinigung verhält sich nicht zu den Gründen, aus denen sich \ndie Klägerin zu 1. zu 1. in dem Lager befunden haben soll, sondern hält nur fest, \n\"dass die Frau J. T. , geboren am in M. , D. H. im \nGefangenenlager U. , in der Zeit vom 30.05.1992 bis zum 14.09.1992 J. war\". \nEin substantiierter Vortrag zu den Gründen des Lageraufenthalts ist auch nicht etwa \ndeshalb entbehrlich, weil diese nur in der angeblichen deutschen Volkszugehörigkeit \nder Klägerin zu 1. gefunden werden könnten. Denn die Klägerin zu 1. kann sich mit \nBlick darauf, dass der Bosnien-Krieg vorrangig ein ethnischer, zwischen den \nserbischen, bosniakischen und kroatischen Volksgruppen ausgetragener Konflikt \nwar, ohne weiteres auch wegen ihres kroatischen Ehemanns und ihrer kroatischen \nAbstammung (die Mutter der Klägerin zu 1. ist kroatischer Volkszugehörigkeit) in dem \nLager befunden haben. Zudem kann mit Blick auf den bis heute nicht zweifelsfrei \ngeklärten Charakter des im Sommer 1992 bestehenden Lagers U. als \nKonzentrations-, Gefangenen- oder Flüchtlingslager nicht ausgeschlossen werden, \ndass die Klägerin zu 1. das Lager wegen der Kriegswirren, der damit verbundenen \nunsicheren Lage und der allgemeinen Lebensmittelknappheit selbst aufgesucht hat. \n\n5\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen sinngemäß darauf abzielen sollte, eine \nkausale Verknüpfung zwischen der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit der \nKlägerin zu 1. und der angeblichen Verhaftung und Internierung herzustellen, kann \nihm nicht gefolgt werden. Ein solches Vorbringen wäre schon unsubstantiiert, weil es \njegliche konkreten Angaben zu den näheren Umständen solchermaßen motivierter \nVerfolgungsmaßnahmen vermissen lässt. Darüber hinaus würde sich ein solches \nVorbringen auch als gesteigert und unglaubhaft darstellen. Denn die Klägerin zu 1. \nhat vor ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung zu keinem Zeitpunkt eine \nVerbindung zwischen ihrer angeblich deutschen Volkszugehörigkeit und der \nbehaupteten Verfolgung hergestellt, sondern den Lageraufenthalt bzw. die durch \ndiesen ausgelöste Traumatisierung stets nur als Grund dafür genannt, dass ihr eine \nordnungsgemäße Mitwirkung im (Verwaltungs-) Verfahren nicht möglich (gewesen) \nsei. \n\n6\n\nAuch der Hinweis der Klägerin zu 1., sie habe wegen der Kriegsgeschehnisse \ndas Land unter Verlust von Hab und Gut verlassen müssen, lässt Benachteiligungen, \ndie an die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. anknüpfen, nicht \nerkennen.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n8\n\nFehlt es nach dem Vorstehenden bereits an der Darlegung von \nBenachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG, kommt schon deshalb die geltend \ngemachte, Benachteiligungen im o.g. Sinn gerade voraussetzende Abweichung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März \n1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff., vom Urteil des OVG NRW vom 12. Juni \n2002 - 14 A 3306/02 - und vom Urteil des OVG NRW vom 29. April 1996 - 2 A \n3264/96 - nicht in Betracht. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der \nangefochtenen Entscheidung keinen von den vorgenannten Entscheidungen \nabweichenden Rechtssatz aufgestellt. Eine fehlerhafte Anwendung ober- oder \nhöchstrichterlicher Rechtssätze im Einzelfall - für die hier nichts ersichtlich ist - \nvermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-702-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-702-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269984","retrieved":"2026-07-09 02:39:45.270127+00:00"}}