{"status":"available","doknr":"OLD269983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A416.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"12 A 416/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag jedenfalls die selbständig tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger \nzu 1. stehe § 5 Nr. 2c BVFG entgegen, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDie Auffassung der Kläger, die Klägerin zu 2. habe insoweit - anders als es der \nvon § 5 Nr. 2c BVFG in Bezug genommene § 5 Nr. 2b BVFG voraussehe - keine \npolitische Leitungsaufgabe innerhalb der Gewerkschaft innegehabt, sondern \nAufgaben wahrgenommen, die in anderen Gesellschaftsordnungen von kommunalen \noder freien Trägern wahrgenommen würden und damit nicht als bedeutsam für die \nAufrechterhaltung des Herrschaftssystem angesehen werden könnten, geht an dem \nUmstand vorbei, dass die Klägerin als hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionärin über \neinen Zeitraum von November 1981 bis Juli 1992, mithin über 10 Jahre, Vorsitzende \neines Kreisgewerkschaftskomitees gewesen ist. Kraft ihrer Stellung als Vorsitzende \nkam ihr daher Leitungsfunktion in Bezug auf die Umsetzung des Parteiwillens zu. \nDass den Vorsitzenden der Kreisgewerkschaftskomitees die Leitungsfunktion in \nBezug auf die Umsetzung des Parteiwillens entzogen war, ist nicht dargelegt. \n\n5\n\nDie Funktion eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs ist ebenso wie die \neines hauptamtlichen Parteifunktionärs i.S.d. § 5 Nr. 2b BVFG als für das \nkommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam anzusehen. Da eine \nUmsetzung des Parteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich \nwar, ist sogar das Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Betriebsebene von \ndem Ausschlusstatbestand erfasst. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -, Beschluss vom 26. \nFebruar 2004 - 2 A 736/03 -, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 A 840/03, \nBeschluss vom 13. September 2005 - 2 A 380/04 -.\n\n7\n\nDiese Bewertung wird durch das in Bezug genommene Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527 ff., \nnicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das \nBundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung seine Rechtsprechung, \nwonach hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine Funktion ausgeübt \nhaben, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems im Sinne des § 5 Nr. 2b BVFG gewöhnlich als \nbedeutsam galt, nicht relativiert. Der Entscheidung kann insbesondere nicht \nentnommen werden, dass nur in der Verwaltungs-, Gewerkschafts- oder \nParteihierarchie hochrangig angesiedelte Kader unter diese Gruppe fallen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat lediglich in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall auf \ndie insoweit schon allein genügende Funktion des damaligen Klägers als Erster \nSekretär des Kreisparteikomitees der kommunistischen Partei abgestellt, ohne eine \nweitergehende Differenzierung innerhalb der Parteifunktionen nach \nHierarchiegesichtspunkten zu treffen. \n\n8\n\nEine solche Differenzierung kann auch dem von den Klägern angeführten \nBeschluss des OVG NRW vom 7. März 2002 - 2 A 2962/00 - nicht entnommen \nwerden, da dort lediglich die Stellung eines Sowchosdirektors ohne die Funktion \neines hauptamtlichen Parteifunktionärs zu bewerten gewesen ist. \n\n9\n\nDa § 5 Nr. 2b BVFG darauf abstellt, ob eine Funktion für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystems \"gewöhnlich\" als bedeutsam galt, ist es \ngrundsätzlich unerheblich, ob der Inhaber einer solchen Funktion auch in seiner \nkonkreten \"Amtsführung\" aufrechterhaltend für das kommunistische System gewirkt \nhat oder von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -; OVG NRW, Urteil \nvom 18. Mai 2004 - 2 A 962/04 -.\n\n11\n\nAuf die Tätigkeit des Klägers zu 1. selbst als hauptamtlicher Parteifunktionär und \nInstrukteur des Kreisparteikomitees kommt es danach nicht mehr an.\n\n12\n\nAufgrund des oben Ausgeführten kommt auch eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils von den genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht in Betracht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-416-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-416-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269983","retrieved":"2026-07-09 02:39:45.195098+00:00"}}