{"status":"available","doknr":"OLD269982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A414.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"12 A 414/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, Gründe für eine \nWiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Klagefrist seien nicht gegeben, \nnicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDer Hinweis der Kläger auf die Erkrankung der seinerzeit bevollmächtigten \nMutter des Klägers zu 1. führt schon deshalb nicht weiter, da die Kläger im \nWiderspruchsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten worden sind. War ein \nRechtsanwalt nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche \nWeisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden \nProzesshandlungen ermächtigt, gehört es im Fall des Ausbleibens von Weisungen \ndes Mandanten zu seinen Sorgfaltspflichten, von der durch die Vollmacht erteilten \nErmächtigung Gebrauch zu machen und einen Rechtsbehelf einzulegen, \ninsbesondere Klage zu erheben.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2001 \n\n6\n\n- 8 B 70.01 -, m.w.N.\n\n7\n\nEiner derartigen Verpflichtung unterlagen die seinerzeit bevollmächtigen \nRechtsanwälte. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen \nVollmachtsurkunde ist ihnen ausdrücklich eine \"Prozessvollmacht für alle Verfahren, \nu.a. gem. § 81 ff. ZPO, §§ 302, 374 StPO, § 67 VwGO und § 73 SGG, in allen \nInstanzen als auch Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art\" erteilt \nworden. Eine im Außenverhältnis wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht ist \nder Vollmachtsurkunde nicht zu entnehmen. Dass die Prozessbevollmächtigten \nausweislich des Schreibens vom 8. September 2003 im Innenverhältnis erst auf \neinen entsprechenden Antrag der damaligen Bevollmächtigten weiter tätig werden \nwollten und damit - pflichtwidrig - die ihnen im Außenverhältnis zustehende \nVertretungsmacht nicht ausgeschöpft haben, geht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 \nAbs. 2 ZPO zu Lasten der Kläger.\n\n8\n\nUngeachtet dessen ist bezogen auf den September 2003, in dem die Mutter sich \nlt. Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2003 über die \neventuelle Einlegung eines Rechtsmittels hat klar werden sollen, lediglich geltend \ngemacht, dass wegen gesundheitlicher Probleme im August 2003 eine erste ärztliche \nUntersuchung stattgefunden habe und erst im Oktober 2003 mammographisch und \nsono-graphisch ein Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Auch vor dem \nHintergrund, dass es erst Anfang Dezember 2003 zu einem operativen Eingriff kam, \nist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachvollziehbar, dass die Mutter \nschon im September 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, sich Gedanken \nzum Fortgang des Aufnahmeverfahrens zu machen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-414-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-06/12-a-414-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269982","retrieved":"2026-07-09 02:39:45.121714+00:00"}}