{"status":"available","doknr":"OLD270018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0905.8A2190.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"8 A 2190/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n30. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn Teilen des Gebiets des S. -L. O. , insbesondere in E. , L1. und \nL2. , sind mehrere Tausend Häuser von ansteigendem Grundwasser \nbedroht. In Anbetracht der damit verbundenen Probleme beschloss der \nKreisausschuss des S. -L. O. in seiner Sitzung am 25. Juli 2001, eine aus \nKräften der Verwaltung bestehende Arbeitsgruppe Grundwasser einzusetzen und zur \nUnterstützung dieser Arbeitsgruppe eine aus sieben Mitgliedern des Kreistags und \ndem Landrat bestehende Kommission zu bilden. \n\n3\n\nZur Arbeitsweise der so genannten Grundwasserkommission machte der \nBeklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens folgende Angaben: An den \nSitzungen der Grundwasserkommission nähmen neben deren Mitgliedern \nregelmäßig Vertreter der Bezirksregierung, der Staatskanzlei des Landes, des \nMinisteriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW \nund des Erftverbandes sowie Vertreter der Rheinisch-Westfälischen \nElektrizitätswerke und von drei Wasserwerken teil. Außerdem seien jeweils ein bis \nzwei Bürger aus den betroffenen Gemeinden anwesend, die aus dem Kreis der \nBürgerschaft in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden entsandt würden und \nsich schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet hätten. Je nach Bedarf \nkämen zu einzelnen Sitzungen Sachverständige und Wissenschaftler hinzu. Aufgabe \nder Grundkommission sei es, die Verwaltung bei der Unterstützung der von \nGrundwasser betroffenen Kommunen sowie der Entwicklung konzeptioneller \nLösungsmodelle zu beraten. Dazu verschaffe sie sich, gegebenenfalls auch mit Hilfe \nvon Sachverständigen, zum einen Informationen über neu aufgetretene und neu \nerkannte Probleme im Zusammenhang mit dem ansteigenden Grundwasser. Zum \nanderen bestehe ihre Tätigkeit darin, auf der Grundlage der ermittelten Fakten im \ngemeinsamen Gespräch Lösungsansätze für die festgestellten Probleme zu \nfinden.\n\n4\n\nIn der konstituierenden Sitzung am 21. August 2001 beschlossen die Mitglieder \nder Grundwasserkommission einstimmig, dass deren Sitzungen nicht öffentlich seien \nund dass der Landrat die Kommission nach außen hin vertrete und die Öffentlichkeit \nüber seine Berichterstattung im Kreisausschuss informiere. Weiterhin wurde der \nBeschluss gefasst, dass die Bürger der von hohen Grundwasserständen betroffenen \nGemeinden jeweils mit einem Vertreter aus der Bürgerschaft an den Sitzungen \nteilnehmen können. \n\n5\n\nAm 28. Mai 2002 bat der Kläger fernmündlich u.a. um Übersendung der \nNiederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Juni 2002 übersandte der Beklagte dem Kläger u.a. \nAuszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission \nvom 21. August (versehentlich bezeichnet als 22. August) und 6. November 2001. \nDabei wurden folgende Passagen dem Kläger nicht bekannt gegeben: \n\n7\n\nA. Aus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:\n\n8\n\n1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung und zum Vorsitz sowie Namen der \nAnwesenden (Seite 1 und 2)\n\n9\n\n2. Inhaltsverzeichnis (Seite 3)\n\n10\n\n3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der \nBeschlussfähigkeit (Seite 4 Abs. 1)\n\n11\n\n4. Bestellung eines Schriftführers (Seite 4 Abs. 2)\n\n12\n\n5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur \nArbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3)\n\n13\n\n6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der \nGrundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am Bau \nBeteiligten (Seite 4 Abs. 4)\n\n14\n\n7a. Erste behördliche Meinungsäußerung zu einer betriebswirtschaftlichen \nPrüfung von Maßnahmen zur Lösung der Grundwasserproblematik (Seite 5 \nAbs. 2)\n\n15\n\n7b. Fragen zur inneren Organisation und Arbeitsweise der \nGrundwasserkommission (Seite 5 Abs. 3 und 4)\n\n16\n\n8. Überlegungen eines Abgeordneten zum räumlichen Umfang einer \nhydraulischen Lösung, sofern diese in Betracht zu ziehen ist (Seite 5 Abs. 5)\n\n17\n\n9. Dankesworte eines Bürgermeisters an den Kreis (Seite 5 Abs. 6 Sätze 3 und \n4)\n\n18\n\n10. Äußerungen eines Bürgermeisters zur Haushaltslage (Seite 6 Abs. 1 \nSätze 3 und 4)\n\n19\n\n11. Plädoyer eines Bürgermeisters zur weiteren Vorgehensweise zur \nKlärung wasserrechtlicher Fragestellungen und zur Selbsthilfe der betroffenen Bürger \n(Seite 6 Abs. 2)\n\n20\n\n12. Erwägungen von Abgeordneten zum Kommunikationsmanagement \ngegenüber den Betroffenen (Seite 6 Abs. 3)\n\n21\n\n13. - wie Nr. 12 - (Seite 6 Abs. 4)\n\n22\n\n14. Ausführungen zur Auswahl eines geeigneten Finanzierungsmodells \n(Seite 7 Abs. 2)\n\n23\n\n15. Nachfrage eines Abgeordneten zu eventuell widersprüchlichen \nAuffassungen von Professoren zu trocken gefallenen Gewässern (Seite 8 \nAbs. 4)\n\n24\n\n16. Anregung eines Sitzungsteilnehmers gegenüber einem \nSachverständigen zur Frage der Entschädigung von Wasserwerksbetreibern (Seite 9 \nAbs. 5)\n\n25\n\n17. Äußerungen verschiedener Sitzungsteilnehmer zu möglichen \nvolkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen Aussagen eines eventuell in Auftrag zu \ngebenden Grundwassersimulationsmodells sowie zur Bedeutung von \nModellaussagen für wasserwirtschaftliche Entscheidungen (Seite 9 Abs. 8) \n\n26\n\n18. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 9)\n\n27\n\n19. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 10 Sätze 2 bis 4) \n\n28\n\n20. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 11)\n\n29\n\n21. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 12)\n\n30\n\n22. Äußerungen des Bürgermeisters zur Möglichkeit der Finanzierung von \nSofortmaßnahmen (Seite 10 Abs. 1)\n\n31\n\n23. Information über den Verwaltungsweg beim Kreis im Hinblick auf eine \nEntscheidung über einen Kreiszuschuss (Seite 10 Abs. 2)\n\n32\n\n24. Mitteilung der Verwaltung zur personellen Besetzung einer \nverwaltungsinternen Arbeitsgruppe (Seite 10 Abs. 3)\n\n33\n\n25. Arbeitsaufträge der Grundwasserkommission für die Verwaltung \n(Seite 11 Abs. 4 und 5)\n\n34\n\n26. Redebeiträge zur Art und Weise, wie und wo die Verwaltung sich \nInformationen zur Bewertung und Lösung der Grundwasserproblematik einholen \nsollte, zu Überlegungen, eine bestimmte externe Stelle zu den \nKommissionssitzungen hinzuzuziehen, zur Arbeitsweise und zu den \nKommunikationsstrukturen der Grundwasserkommission (Seite 11 Abs. 6 bis \nSeite 12 Abs. 1)\n\n35\n\n27. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des \nSitzungsleiters und der Schriftführung (Seite 12 Abs. 2)\n\n36\n\nB. Aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:\n\n37\n\n1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung, zum Vorsitz und die Namen der \nAnwesenden (Seite 1)\n\n38\n\n2. - wie Nr. 1 - (Seite 2)\n\n39\n\n3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der \nBeschlussfähigkeit (Seite 3 Abs. 1)\n\n40\n\n4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung \nvon Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder \nversandt wurden (Seite 3 Abs. 2)\n\n41\n\n5. Kritik eines Sitzungsteilnehmers an der zum Dargebot geführten Diskussion \nsowie Hinweis auf ein Gespräch zum Konzept \"I. S1. \" im Hessischen \nUmweltministerium (Seite 5 Abs. 2)\n\n42\n\n6. Anmerkung der Schriftführung zu Ergebnissen einer Recherche der \nVerwaltung zu dem Gespräch im Hessischen Umweltministerium, Teilnahme des \nUmweltministers, Überprüfung einer finanziellen Unterstützung (Seite 5 Abs. 3)\n\n43\n\n7. Ausführungen eines Vertreters des Regierungspräsidiums E1. zum \nInformationsmanagement im Hinblick auf hohe Grundwasserstände in Hessen sowie \nzum Erfolg des Managements (Seite 7 Abs. 4)\n\n44\n\n8. Erste rechtliche Einschätzung eines Kreisbediensteten zu den \nbau(planungs)rechtlichen Folgen des Steinkohlebergbaus in den vom \nSteinkohleabbau beeinflussten Gebieten auf Bitte eines Abgeordneten (Seite 8 \nAbs. 5)\n\n45\n\n9. - wie Nr. 8 - (Seite 8 Abs. 6)\n\n46\n\n10. Meinungsäußerung zur differenzierten Betrachtungen zur Betroffenheit \nder Hauseigentümer sowie ergänzende Äußerung eines Sitzungsteilnehmers (Seite 9 \nAbs. 3)\n\n47\n\n11. - wie Nr. 10 - (Seite 9 Abs. 4)\n\n48\n\n12. Meinungsäußerungen von zwei Abgeordneten zum räumlichen Umfang \neiner hydraulischen Gesamtlösung und zur Finanzierung einer großräumigen \nGrundwasserhaltung (Seite 9 Abs. 5)\n\n49\n\n13. Zusammenfassung zum Zwischenstand der Überlegungen zur Lösung \nder Grundwasserproblematik (Seite 9 Abs. 7)\n\n50\n\n14. - wie Nr. 13 - (Seite 9 Abs. 8 bis Seite 10 Abs. 1)\n\n51\n\n15. Überlegungen eines Abgeordneten und des Landrats, eine bestimmte \nexterne Stelle zu den Kommissionssitzungen hinzu zu ziehen (Seite 10 Abs. 5)\n\n52\n\n16. Bitte eines Bürgermeisters an den Kreis um ein Gespräch zwecks \nAbstimmung verschiedener Fragen (Seite 10 Abs. 6)\n\n53\n\n17. Erwägungen eines Abgeordneten zu dem öffentlichen Druck auf Politik \nund Verwaltung und zum Umgang hiermit (Seite 10 Abs. 7)\n\n54\n\n18. Erwägungen zu dem in der konstituierenden Sitzung formulierten \nVorschlag zum räumlichen Umfang einer hydraulischen Lösung (Seite 11 Abs. 1)\n\n55\n\n19. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des \nSitzungsleiters und der Schriftführung (Seite 11 Abs. 2)\n\n56\n\n20. - wie Nr. 19 - (Seite 11 Abs. 3)\n\n57\n\nZur Begründung der nur auszugsweise erfolgten Vorlage der Niederschriften \nführte der Beklagte in seinem Bescheid an: Mit den übersandten Auszügen erhalte \nder Kläger die in den Niederschriften enthaltenen Umweltinformationen im Sinne des \nUmweltinformationsgesetzes.\n\n58\n\nMit Schreiben vom 11. Juni 2002 erhob der Kläger Widerspruch und bat um \nÜbersendung der vollständigen Niederschriften.\n\n59\n\nNachdem trotz Erinnerungen des Klägers keine Entscheidung über den \nWiderspruch getroffen worden war, hat der Kläger am 23. September 2002 Klage \nerhoben.\n\n60\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat die Bezirksregierung E2. mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 den Widerspruch des Klägers \nzurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der grundsätzlich bestehende \nAnspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen scheitere daran, dass das \nBekanntwerden der vollständigen Niederschriften die Vertraulichkeit der Beratungen \neiner Behörde berühre. Bei den Sitzungen der Grundwasserkommission handele es \nsich um Beratungen einer Behörde im Sinne des Ausschlusstatbestandes. Diese \nBeratungen seien auch vertraulich, da durch die Offenbarung der vollständigen \nNiederschriften die unbefangene Entscheidungsfindung und die Effektivität der \nVerwaltungsarbeit behindert werden könne. Es sei zu befürchten, dass die öffentliche \nDiskussion die einzelnen Sitzungsteilnehmer daran hindern werde, sich unbefangen \nin die Kommissionsarbeit einzubringen. Einzelne Mitglieder seien schon bedroht und \nes seien Mahnwachen vor deren Haus abgehalten worden. Ein Anspruch aus dem \nInformationsfreiheitsgesetz scheitere jedenfalls aus denselben Erwägungen. Im \nÜbrigen sei das Umweltinformationsrecht auch als speziellere Materie vorrangig \nanzuwenden. \n\n61\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger angeführt: Sein Anspruch auf \nZugang zu den vollständigen Sitzungsniederschriften ergebe sich zum einem aus \ndem Umweltinformationsrecht. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die \nNiederschriften nur zu einem Teil als Informationen über die Umwelt anzusehen. Auf \nden Ausschlussgrund der Vertraulichkeit der Beratungen einer Behörde könne sich \nder Beklagte nicht berufen, da die Beratungen der Grundwasserkommission nicht \neine einen besonderen Schutz rechtfertigende Vertraulichkeit genössen. Der \nBeklagte habe keinen schutzwürdigen Grund geltend gemacht. Ein etwaiger \nöffentlicher Druck auf die Mitglieder der Grundwasserkommission vermöge das \nErfordernis der Vertraulichkeit nicht zu begründen. Das Vorbringen des Beklagten \nerschöpfe sich in der nicht hinreichend konkretisierten Behauptung, einzelne \nMitglieder seien bedroht worden. Ein Zugangsanspruch auf die vollständigen \nNiederschriften ergebe sich zum anderen auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. \nSofern es sich bei den ihm nicht mitgeteilten Passagen aus den Niederschriften nicht \num umweltrelevante Informationen handele, könne er sich auf diese \nAnspruchsgrundlage stützen.\n\n62\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n63\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2002 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E3. vom 10. Januar 2003 zu \nverpflichten, ihm die vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der \nGrundwasserkommission des Kreistags vom \"22. August\" und 6. November 2001 zu \nübersenden.\n\n64\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n65\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n66\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids ausgeführt, der vom \nKläger geltend gemachte Anspruch scheitere an dem Ausschlussgrund der \nVertraulichkeit der Beratungen von Behörden.\n\n67\n\nAuf Antrag des Klägers ist mit Beschluss vom 14. Juli 2005 die Berufung \nzugelassen worden.\n\n68\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Der geltend gemachte \nZugangsanspruch ergebe sich aus dem Umweltinformationsrecht. Als \nRechtsgrundlage sei die europarechtliche Richtlinie 2003/4/EG unmittelbar \nheranzuziehen, da der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber diese trotz \nAblaufs der Umsetzungsfrist noch nicht in nationales Recht umgesetzt habe. Zu \nUnrecht werde dagegen eingewandt, einzelne der nicht vorgelegten Passagen der \nNiederschriften enthielten keine Umweltinformationen. Mit dem weiteren Einwand, \nbestimmte Umweltinformationen beträfen ihn nicht, werde verkannt, dass es keines \nsubjektiven Interesses für die Geltendmachung eines Zugangsanspruchs bedürfe. \nEin Eingreifen des geltend gemachten Ausschlussgrunds der Vertraulichkeit der \nBeratungen von Behörden scheitere daran, dass in der EG-Richtlinie ausdrücklich \nvorgesehen sei, dass nur eine gesetzlich vorgeschriebene Vertraulichkeit zu \nberücksichtigen sei. Die in der Geschäftsordnung des Kreistages enthaltenen \nRegelungen seien deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei ihnen nicht um ein \nformelles Gesetz handele. Auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe ihm, \njedenfalls soweit die nicht vorgelegten Passagen der Niederschriften tatsächlich \nkeine Umweltinformationen enthielten, ein Zugangsanspruch zu. Dieser \nZugangsanspruch sei ebenfalls nicht aus Gründen der Vertraulichkeit der \nBeratungen von Behörden ausgeschlossen. Es sei kein schutzwürdiger Grund \nbenannt worden, der die Vertraulichkeit der Sitzungen der Grundwasserkommission \nbegründen könne. Im Übrigen bedürfe es für den Ausschluss des Zugangsanspruchs \naus Vertraulichkeitsgründen einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehle es.\n\n69\n\nDer Kläger beantragt, \n\n70\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheids vom 5. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE3. vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, ihm Ablichtungen der vollständigen \nNiederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission vom 21. August und \n6. November 2001 auszuhändigen.\n\n71\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n72\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n73\n\nZur Begründung führt er an: Der geltend gemachte Anspruch aus dem \nUmweltinformationsrecht greife insgesamt nicht durch. Teilweise stehe dem \nAnspruch schon entgegen, dass Passagen aus den Sitzungsprotokollen keine \nUmweltinformationen enthielten. Ein weiterer Teil der Passagen sei nicht zu \noffenbaren, weil es sich um interne Mitteilungen im Sinne der EG-Richtlinie handele. \nEin dritter Teil könne aus Gründen des Schutzes der informationellen \nSelbstbestimmung dem Kläger nicht bekannt gegeben werden. Für den restlichen \nTeil greife der Ausschlussgrund der Vertraulichkeit von Beratungen ein, da durch die \nOffenbarung der vollständigen Niederschriften die unbefangene \nEntscheidungsfindung und die Effektivität der Verwaltungsarbeit behindert werden \nkönne. Maßgeblich für die Entscheidung der Grundwasserkommission, ihre \nSitzungen nicht öffentlich durchzuführen, seien der Wille und das Erfordernis \ngewesen, eine freie und loyale Diskussions- und Konsultationsgrundlage für \nMaßnahmen und Wege zur Lösung der Grundwasserproblematik zu schaffen und \neinen freien und unbefangenen Meinungsaustausch zum Zwecke der effektiven und \nneutralen Entscheidungsfindung zu konkreten finanziellen, verfahrenstechnischen, \nverfahrensrechtlichen, organisatorischen, strategischen und materiell-rechtlichen \nFragestellungen zu ermöglichen, die mit der Lösung der Grundwasserproblematik im \nZusammenhang stünden. Auch die herausgehobene Bedeutung und die Komplexität \nder Grundwasserproblematik für die Betroffenen und die beteiligten Behörden \nerforderten eine schwierige Abwägung des Für und Wider konkreter Maßnahmen, die \nin einer sachlich-freimütigen Atmosphäre erfolgen müsse, in der alle Beteiligten sich \nnach bestem Wissen und Gewissen äußern könnten. Durch die Nichtöffentlichkeit \nder Sitzungen solle vermieden werden, dass insbesondere spontane, im freien \nGedankenaustausch geäußerte Einfälle zur Lösung der Problematik publik würden. \nMöglich sein solle auch ein Querdenken, ohne sich öffentlich rechtfertigen zu \nmüssen. Ohne die Offenheit der Entscheidungsvorbereitungen bei der Beratung \nwäre ein wesentliches Element der Funktionsfähigkeit der Grundwasserkommission \nbeeinträchtigt. Es sei zu befürchten, dass Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmer \naus dem Zusammenhang gerissen und öffentlich emotional und unsachlich diskutiert \nwürden, so dass selbst gute Denkansätze und Einfälle in einer den Respekt vor den \nSitzungsteilnehmern abträglichen Art und Weise zerredet würden. Der Charakter der \nGrundwasserkommission ginge verloren, wenn eine freie unbefangene Diskussion \nund Beratung nicht mehr möglich wäre. Ein Anspruch aus dem \nInformationsfreiheitsgesetz scheitere ebenfalls an dem Ausschlussgrund der \nVertraulichkeit der Beratungen. Außerdem handele es sich auch um Informationen \nüber den Prozess der Willensbildung innerhalb einer öffentlichen Stelle, was den \nInformationszugang ebenfalls ausschließe. Es bestehe keine Veranlassung, das \nInformationsfreiheitsgesetz richtlinienkonform auszulegen oder die \nAblehnungsgründe aus der EG-Richtlinie auf das Informationsfreiheitsgesetz zu \nübertragen. Denn der Zweck der Richtlinie werde bei nicht umweltbezogenen \nInformationen nicht tangiert.\n\n74\n\nIm Rahmen beidseitiger Bemühungen um eine unstreitige Beendigung des \nVerfahrens hat am 13. Februar 2006 ein persönliches Gespräch zwischen dem \nKläger und dem Beklagten stattgefunden, bei dem dem Kläger einzelne, in den ihm \nüberlassenen Auszügen der Niederschriften nicht enthaltene Passagen vorgelesen \nworden sind.\n\n75\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug \ngenommen.\n\n76\n\nEntscheidungsgründe:\n\n77\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n78\n\nDie als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage \nist zulässig. \n\n79\n\nDem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da sein \nBegehren auf den Erhalt von Ablichtungen der (vollständigen) Niederschriften über \ndie Sitzungen der Grundwasserkommission, mithin auf eine bestimmte Art des \nInformationszugangs gerichtet ist, ist sein Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch \nentfallen, dass ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einzelne der \nvorenthaltenen Passagen aus den Sitzungsniederschriften vorgelesen worden sind, \nund wäre auch nicht dadurch entfallen, wenn ihm der Beklagte die Möglichkeit \neingeräumt hätte, in die vollständigen Sitzungsniederschriften Einsicht zu \nnehmen.\n\n80\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n81\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Ablichtungen der vollständigen \nNiederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission vom 21. August und \n6. November 2001 auszuhändigen.\n\n82\n\nNach der für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des \nBerufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Aushändigung von \nAblichtungen der vollständigen Sitzungsniederschriften zu. \n\n83\n\nAnders als noch bei Erlass des Bescheids des Beklagten vom 5. Juni 2002 und \nbei Erlass des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E3. vom \n10. Januar 2003 scheidet nunmehr § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) - UIG \n2001 - als mögliche Anspruchsgrundlage aus, da das UIG 2001 nach Art. 9 Abs. 1 \ndes Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung \nder Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I \nS. 3704) am 14. Februar 2005 außer Kraft getreten ist. \n\n84\n\nDie Nachfolgebestimmung des § 3 Abs. 1 des als Art. 1 des Gesetzes zur \nNeugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der \nRechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) \nam 14. Februar 2005 in Kraft getretenen neuen Umweltinformationsgesetzes - UIG \n2005 - kann keine Anwendung finden, weil das UIG 2005 - anders als noch das UIG \n2001 - allein für informationspflichtige Stellen des Bundes und der \nbundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts - und damit nicht \nfür den Beklagten - gilt. \n\n85\n\nAls mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen \ndeshalb allein zwei Bestimmungen in Betracht, zum einen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie \n2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über \nden Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der \nRichtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) - im \nFolgenden: RL 2003/4/EG - und zum anderen § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG \nNRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806). Beide Anspruchsgrundlagen \nverhelfen dem Begehren des Klägers aber nicht zum Erfolg.\n\n86\n\n1. Die Herleitung eines Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG setzt zunächst \nvoraus, dass diese Richtlinie überhaupt eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. \n\n87\n\nGrundsätzlich gelten EG-Richtlinien nicht unmittelbar, sondern sind für die \nMitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und überlassen \ndiesen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 249 - vormals Art. 189 - Abs. 3 EGV). \nDie Tatsache, dass sie an die Mitgliedstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf \neine Umsetzung angelegt sind, schließt es aber nicht aus, dass sie unmittelbare \nWirkung entfalten können. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Richtlinie bis zum \nAblauf der Umsetzungsfrist von einem Mitgliedstaat nicht, nicht vollständig oder \nunzulänglich umgesetzt ist. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine unbedingte \nRegelung enthält. Dies trifft zu, wenn ihre Anwendung weder an Bedingungen \ngeknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des \nMitgliedstaats abhängt. Hinzu kommen muss, dass die Verpflichtungen, die sich aus \nder Richtlinie ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n= BauR 1996, 511 = BRS (1996) 58 Nr. 7 = DÖV 1996, 604 = DVBl. 1996, 677 \n= NuR 1996, 466 = NVwZ 1996, 788 = UPR 1996, 228 = ZfBR 1996, 275 = ZUR \n1996, 255, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. \n1982, 53, 71, vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737, 748, und vom \n23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497, 502.\n\n89\n\nAusgehend davon könnte eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG in \nBetracht zu ziehen sein, weil sie eine unbedingte Regelung enthält und die \nVerpflichtungen, die sich aus ihr ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind. \nDenn die Richtlinie 2003/4/EG verfolgt als Ziel insbesondere die Gewährleistung des \nRechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder \nfür sie bereitgehalten werden, und legt die grundlegenden Voraussetzungen und \npraktischen Vorkehrungen dieses Rechts ausreichend klar fest.\n\n90\n\nVgl. dazu insbesondere VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 16 K \n379/05 -, NuR 2006, 194 = NVwZ-RR 2006, 392 = UPR 2006, 123 = ZUR 2006, 103; \nebenso HessVGH, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 12 Q 590/06 -, NVwZ 2006, 951, \nund vom 4. Januar 2006 -12 Q 2828/05 -, NuR 2006, 239; Gemeinsamer Runderlass \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauerschutz, \ndes Innenministeriums, des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des \nMinisteriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. September 2005 zur \nHandhabung des Umweltinformationsanspruchs im Lande NRW (MBl. NRW. \nS. 1216). \n\n91\n\nProblematisch könnte aber die Frage sein, ob auch die weitere Voraussetzung \nfür den Eintritt einer unmittelbaren Rechtswirkung erfüllt ist, dass die Richtlinie \n2003/4/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht, nicht vollständig oder \nunzulänglich umgesetzt worden ist. \n\n92\n\nDafür spricht, dass es im Land Nordrhein-Westfalen trotz Ablaufs der \nUmsetzungsfrist an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über den Zugang \nder Öffentlichkeit zu Umweltinformationen fehlt. Denn nach Art. 10 Abs. 1 RL \n2003/4/EG hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in \nKraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 \nnachzukommen. Nachdem mit dem Gesetz zur Neugestaltung des \nUmweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum \nEmissionshandel vom 22. Dezember 2004 das auch in den einzelnen Ländern \ngeltende UIG 2001 außer Kraft getreten ist und sich der Anwendungsbereich des \nUIG 2005 auf den Bereich der informationspflichtigen Stellen des Bundes und der \nbundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts beschränkt, hat das \nLand Nordrhein-Westfalen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Umsetzung \nder Richtlinie 2003/4/EG erlassen. \n\n93\n\nVgl. dazu auch den zuvor genannten Gemeinsamen Runderlass vom \n17. September 2005, a.a.O.\n\n94\n\nAndererseits könnte aber auch daran zu denken sein, dass die Bestimmungen \ndes Informationsfreiheitsgesetzes NRW zur Ausfüllung der Vorgaben aus der \nRichtlinie 2003/4/EG genügen oder jedenfalls im Wege einer richtlinienkonformen \nAuslegung herangezogen werden können.\n\n95\n\nVgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 11 K 32/05 -, NuR 2005, \n551.\n\n96\n\nDiese Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da dem Kläger auch \nbei einer unterstellten unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG kein Anspruch \naus Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG auf Aushändigung von Ablichtungen der \nvollständigen Sitzungsniederschriften zusteht. \n\n97\n\nFür einen Teil der dem Kläger vorenthaltenen Passagen aus den \nSitzungsniederschriften folgt dies schon daraus, dass es sich nicht um \nUmweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 2003/4/EG handelt. So fehlt es \nden Passagen\n\n98\n\naus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:\n\n99\n\n1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung und zum Vorsitz sowie Namen der \nAnwesenden (Seite 1 und 2),\n\n100\n\n2. Inhaltsverzeichnis (Seite 3),\n\n101\n\n3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der \nBeschlussfähigkeit (Seite 4 Abs. 1),\n\n102\n\n4. Bestellung eines Schriftführers (Seite 4 Abs. 2),\n\n103\n\n5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur \nArbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3), \n\n104\n\nsoweit es um die Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung geht,\n\n105\n\n6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der \nGrundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am Bau \nBeteiligten (Seite 4 Abs. 4), \n\n106\n\n soweit es um die Einschätzung der Haftungsfrage geht,\n\n107\n\n9. Dankesworte eines Bürgermeisters an den Kreis (Seite 5 Abs. 6 Sätze 3 und \n4) und\n\n108\n\n27. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des \nSitzungsleiters und der Schriftführung (Seite 12 Abs. 2)\n\n109\n\nsowie aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:\n\n110\n\n1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung, zum Vorsitz und die Namen der \nAnwesenden (Seite 1),\n\n111\n\n2. - wie Nr. 1 - (Seite 2),\n\n112\n\n3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der \nBeschlussfähigkeit (Seite 3 Abs. 1),\n\n113\n\n4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung \nvon Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder \nversandt wurden (Seite 3 Abs. 2),\n\n114\n\nsoweit es um die Aufzählung der versandten Unterlagen geht,\n\n115\n\n19. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des \nSitzungsleiters und der Schriftführung (Seite 11 Abs. 2) und\n\n116\n\n20. - wie Nr. 19 - (Seite 11 Abs. 3)\n\n117\n\noffensichtlich an jeglichem Bezug zu umweltrelevanten Fragen. \n\n118\n\nOb es sich bei den übrigen dem Kläger vorenthaltenen Passagen \n\n119\n\naus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:\n\n120\n\n5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur \nArbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3),\n\n121\n\n soweit es um die Mitteilungen zur Arbeitsweise und Organisation der \nKommission geht,\n\n122\n\n6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der \nGrundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am Bau \nBeteiligten (Seite 4 Abs. 4),\n\n123\n\n soweit es um die Ausführungen zur Historie der Grundwasserproblematik \ngeht,\n\n124\n\n7a. Erste behördliche Meinungsäußerung zu einer betriebswirtschaftlichen \nPrüfung von Maßnahmen zur Lösung der Grundwasserproblematik (Seite 5 \nAbs. 2),\n\n125\n\n7b. Fragen zur inneren Organisation und Arbeitsweise der \nGrundwasserkommission (Seite 5 Abs. 3 und 4),\n\n126\n\n8. Überlegungen eines Abgeordneten zum räumlichen Umfang einer \nhydraulischen Lösung, sofern diese in Betracht zu ziehen ist (Seite 5 Abs. 5),\n\n127\n\n10. Äußerungen eines Bürgermeisters zur Haushaltslage (Seite 6 Abs. 1 \nSätze 3 und 4),\n\n128\n\n11. Plädoyer eines Bürgermeisters zur weiteren Vorgehensweise zur \nKlärung wasserrechtlicher Fragestellungen und zur Selbsthilfe der betroffenen Bürger \n(Seite 6 Abs. 2),\n\n129\n\n12. Erwägungen von Abgeordneten zum Kommunikationsmanagement \ngegenüber den Betroffenen (Seite 6 Abs. 3),\n\n130\n\n13. - wie Nr. 12 - (Seite 6 Abs. 4),\n\n131\n\n14. Ausführungen zur Auswahl eines geeigneten Finanzierungsmodells \n(Seite 7 Abs. 2),\n\n132\n\n15. Nachfrage eines Abgeordneten zu eventuell widersprüchlichen \nAuffassungen von Professoren zu trocken gefallenen Gewässern (Seite 8 \nAbs. 4),\n\n133\n\n16. Anregung eines Sitzungsteilnehmers gegenüber einem \nSachverständigen zur Frage der Entschädigung von Wasserwerksbetreibern (Seite 9 \nAbs. 5),\n\n134\n\n17. Äußerungen verschiedener Sitzungsteilnehmer zu möglichen \nvolkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen Aussagen eines eventuell in Auftrag zu \ngebenden Grundwassersimulationsmodells sowie zur Bedeutung von \nModellaussagen für wasserwirtschaftliche Entscheidungen (Seite 9 Abs. 8),\n\n135\n\n18. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 9),\n\n136\n\n19. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 10 Sätze 2 bis 4),\n\n137\n\n20. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 11),\n\n138\n\n21. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 12),\n\n139\n\n22. Äußerungen des Bürgermeisters zur Möglichkeit der Finanzierung von \nSofortmaßnahmen (Seite 10 Abs. 1),\n\n140\n\n23. Information über den Verwaltungsweg beim Kreis im Hinblick auf eine \nEntscheidung über einen Kreiszuschuss (Seite 10 Abs. 2),\n\n141\n\n24. Mitteilung der Verwaltung zur personellen Besetzung einer \nverwaltungsinternen Arbeitsgruppe (Seite 10 Abs. 3),\n\n142\n\n25. Arbeitsaufträge der Grundwasserkommission für die Verwaltung \n(Seite 11 Abs. 4 und 5) und\n\n143\n\n26. Redebeiträge zur Art und Weise, wie und wo die Verwaltung sich \nInformationen zur Bewertung und Lösung der Grundwasserproblematik einholen \nsollte, zu Überlegungen, eine bestimmte externe Stelle zu den \nKommissionssitzungen hinzuzuziehen, zur Arbeitsweise und zu den \nKommunikationsstrukturen der Grundwasserkommission (Seite 11 Abs. 6 bis \nSeite 12 Abs. 1)\n\n144\n\nsowie aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:\n\n145\n\n4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung \nvon Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder \nversandt wurden (Seite 3 Abs. 2),\n\n146\n\n soweit es um die Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand \ngeht,\n\n147\n\n5. Kritik eines Sitzungsteilnehmers an der zum Dargebot geführten Diskussion \nsowie Hinweis auf ein Gespräch zum Konzept \"I. S1. \" im Hessischen \nUmweltministerium (Seite 5 Abs. 2),\n\n148\n\n6. Anmerkung der Schriftführung zu Ergebnissen einer Recherche der \nVerwaltung zu dem Gespräch im Hessischen Umweltministerium, Teilnahme des \nUmweltministers, Überprüfung einer finanziellen Unterstützung (Seite 5 Abs. 3),\n\n149\n\n7. Ausführungen eines Vertreters des Regierungspräsidiums E1. zum \nInformationsmanagement im Hinblick auf hohe Grundwasserstände in Hessen sowie \nzum Erfolg des Managements (Seite 7 Abs. 4),\n\n150\n\n8. Erste rechtliche Einschätzung eines Kreisbediensteten zu den \nbau(planungs)rechtlichen Folgen des Steinkohlebergbaus in den vom \nSteinkohleabbau beeinflussten Gebieten auf Bitte eines Abgeordneten (Seite 8 \nAbs. 5),\n\n151\n\n9. - wie Nr. 8 - (Seite 8 Abs. 6),\n\n152\n\n10. Meinungsäußerung zur differenzierten Betrachtungen zur Betroffenheit \nder Hauseigentümer sowie ergänzende Äußerung eines Sitzungsteilnehmers (Seite 9 \nAbs. 3),\n\n153\n\n11. - wie Nr. 10 - (Seite 9 Abs. 4),\n\n154\n\n12. Meinungsäußerungen von zwei Abgeordneten zum räumlichen Umfang \neiner hydraulischen Gesamtlösung und zur Finanzierung einer großräumigen \nGrundwasserhaltung (Seite 9 Abs. 5),\n\n155\n\n13. Zusammenfassung zum Zwischenstand der Überlegungen zur Lösung \nder Grundwasserproblematik (Seite 9 Abs. 7),\n\n156\n\n14. - wie Nr. 13 - (Seite 9 Abs. 8 bis Seite 10 Abs. 1),\n\n157\n\n15. Überlegungen eines Abgeordneten und des Landrats, eine bestimmte \nexterne Stelle zu den Kommissionssitzungen hinzu zu ziehen (Seite 10 Abs. 5),\n\n158\n\n16. Bitte eines Bürgermeisters an den Kreis um ein Gespräch zwecks \nAbstimmung verschiedener Fragen (Seite 10 Abs. 6),\n\n159\n\n17. Erwägungen eines Abgeordneten zu dem öffentlichen Druck auf Politik \nund Verwaltung und zum Umgang hiermit (Seite 10 Abs. 7) und\n\n160\n\n18. Erwägungen zu dem in der konstituierenden Sitzung formulierten \nVorschlag zum räumlichen Umfang einer hydraulischen Lösung (Seite 11 Abs. 1)\n\n161\n\nuneingeschränkt um Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL \n2003/4/EG handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch für den Fall, dass dies \nanzunehmen ist, besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Ablichtungen der \nvollständigen Sitzungsniederschriften, da einem Zugangsanspruch des Klägers ein \nAusnahmetatbestand aus Art. 4 RL 2003/4/EG entgegensteht.\n\n162\n\nDie Ausnahmetatbestände aus Art. 4 RL 2003/4/EG finden bei einer \nunmittelbaren Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG Anwendung. Dem kann nicht mit \nErfolg entgegengehalten werden, dass dort keine den Zugang zu \nUmweltinformationen betreffenden Ablehnungsgründe ausdrücklich bestimmt sind, \nsondern lediglich vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten diese Regelungen als \nAblehnungsgründe bestimmen können.\n\n163\n\nSo aber VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 16 K 379/05 -, a.a.O. \n\n164\n\nDieser Einwand trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der \nEinzelne sich - wie bereits ausgeführt - auf eine nicht oder unzureichend umgesetzte \nRichtlinie nur hinsichtlich solcher Bestimmungen berufen kann, die inhaltlich \nunbedingt und hinreichend bestimmt sind. Wenn und soweit die Entscheidung über \ndie nähere Ausgestaltung einer Rechtsposition in die Gestaltungsfreiheit des \nMitgliedstaates gestellt ist, handelt es sich, soweit der Gestaltungsspielraum des \nMitgliedstaates reicht, bereits nicht um eine unbedingte und damit auch nicht \nunmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung. Hat der nationale Gesetzgeber eine \nRichtlinie fehlerhaft umgesetzt, vermittelt diese dem Einzelnen - sofern die weiteren \nVoraussetzungen einer unmittelbaren Richtliniengeltung erfüllt sind - lediglich einen \nAnspruch darauf, dass die Bestimmungen, mit denen der nationale Gesetzgeber den \nihm überlassenen Gestaltungsspielraum überschritten hat, auf ihn nicht angewandt \nwerden.\n\n165\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-365/98 -, EuGHE I 2000, 4619. \n\n166\n\nDie unmittelbare Anwendung europarechtlicher Richtlinien, die dem nationalen \nGesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belassen, begründet Ansprüche nur in \nBezug auf die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestgarantien, denen sich der \nMitgliedstaat bei pflichtgemäßer Umsetzung der Richtlinie nicht entziehen könnte, \noder - anders ausgedrückt - in Bezug auf den Mindestschutz, der auf jeden Fall zu \nverwirklichen ist. Nur so weit reicht der zwingende Charakter der aus Art. 249 Abs. 3 \nEGV folgenden Verpflichtung, die eine unmittelbare Anwendung nicht oder \nunzureichend umgesetzter Richtlinien rechtfertigt.\n\n167\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 -, EuGHE 1982, 53 = NJW \n1982, 499, und vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, EuGHE I 2004, 8835 \n= DVBl. 2005, 35 = NJW 2004, 3547.\n\n168\n\nDies hat im vorliegenden Sachzusammenhang zur Folge, dass der Richtlinie \n2003/4/EG überhaupt nur insoweit eine unmittelbare Wirkung zukommt, wie es \nerforderlich ist, um den Mindeststandard an Zugang zu Umweltinformationen, den die \neinzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie nicht unterschreiten \ndürfen, zu gewährleisten. Der Mindeststandard besteht aber nicht in einem \nunbeschränkten Zugang zu sämtlichen vorhandenen Umweltinformationen, sondern \nlediglich in einem Zugangsanspruch unter den Einschränkungen, die sich aus den in \nArt. 4 RL 2003/4/EG genannten Ausnahmetatbeständen ergeben. Anders gewendet: \nEin Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen unmittelbar aus der Richtlinie \n2003/4/EG greift nicht ein, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf \nder Grundlage der in Art. 4 RL 2003/4/EG genannten Ausnahmetatbestände den \nAnspruch ausschließen. \n\n169\n\nAusgehend von diesen Erwägungen steht einem Zugangsanspruch des Klägers \nentgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands \naus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG vorliegen und die nach Art. 4 Abs. 2 \nSatz 3 RL 2003/4/EG vorzunehmende Einzelfallabwägung zu einem Überwiegen des \nInteresses an der Verweigerung der Bekanntgabe führt.\n\n170\n\nNach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG kommt die Ablehnung eines \nAntrags auf Zugang zu Umweltinformationen in Betracht, wenn die Bekanntgabe \nnegative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, \nsofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Die Voraussetzungen \ndieser Regelung sind vorliegend gegeben. \n\n171\n\nDie in Rede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften geben \nBeratungen einer Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG \nwieder. \n\n172\n\nDer Begriff der Beratungen im Sinne dieser Bestimmung ist bezogen auf den \nZweck der Regelung, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen \nBereich zu schützen, \n\n173\n\nvgl. Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Teil A, § 7 UIG Rn. 50; \nReidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, § 8 UIG Rn. 21,\n\n174\n\ndahingehend zu konkretisieren, dass von ihm nur die Beratungs- und \nAbwägungsvorgänge, d.h. der Beratungsprozess oder -verlauf selbst, nicht aber die \nden Beratungen zugrunde liegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, \nüber die beraten wird (Beratungsgegenstand wie etwa die zur Entscheidung \nführenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die \ndie tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), \nerfasst sind. \n\n175\n\nVgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, DVBl. 1999, \n250 = NVwZ 1999, 670; Fluck/Theuer, a.a.O., § 7 UIG Rn. 58; Reidt/Schiller, a.a.O., \n§ 8 UIG Rn. 21; Schrader, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Handkommentar, \n2. Aufl. 2002, § 7 Rn. 9.\n\n176\n\nAusgehend davon handelt es sich bei den im vorliegenden Zusammenhang in \nRede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften durchgängig um die \nWiedergabe von Beratungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL \n2003/4/EG, da es sich dabei in allen Punkten um die Niederlegung von \nWortbeiträgen der Sitzungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Behandlung der \nGrundwasserproblematik handelt. Die Passagen beinhalten sämtlich Angaben zum \nBeratungsverlauf und geben weder einen Beratungsgegenstand noch ein \nBeratungsergebnis wieder.\n\n177\n\nVgl. ebenso für Beratungen in Angelegenheiten im Rat einer Gemeinde, bei \ndenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist: Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 23; \nSchrader, a.a.O., § 7 Rn. 9.\n\n178\n\nEs handelt sich auch um Beratungen einer Behörde. Die \nGrundwasserkommission ist Teil der Gemeindeverwaltung des S. -L. O. \nund damit Teil einer Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 2003/4/EG. \nRechtsgrundlage für die Bildung der Grundwasserkommission ist § 8 Abs. 5 der \nHauptsatzung des S. -L. O. . Dort ist vorgesehen, dass Ausschüsse aus \nihren Mitgliedern für besondere Aufgaben Kommissionen bilden können. Von dieser \nBefugnis hat der Kreisausschuss des S. -L. O. in seiner Sitzung am 25. Juli \n2001 Gebrauch gemacht und die Grundwasserkommission gebildet.\n\n179\n\nDie Beratungen der Grundwasserkommission sind vertraulich und diese \nVertraulichkeit ist auch i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG gesetzlich \nvorgesehen. \n\n180\n\nNach §§ 41 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie 33 Abs. 2 Satz 2 der Kreisordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistages \ndes S. -L. O. und § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung des S. -L. O. kann \ndie Grundwasserkommission durch Beschluss für ihre Sitzungen die Öffentlichkeit \nausschließen, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger \nInteressen erfordert. Von dieser - auf eine gesetzliche Grundlage \nzurückzuführenden - Befugnis hat die Grundwasserkommission mit dem in ihrer \nersten Sitzung am 21. August 2001 gefassten Beschluss Gebrauch gemacht, nach \ndem die Sitzungen der Grundwasserkommission nicht öffentlich stattfinden \nsollen.\n\n181\n\nDer Ausschluss der Öffentlichkeit ist auch unter Berücksichtigung der großen \nBedeutung der Sitzungsöffentlichkeit in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. \n\n182\n\nZu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. April 2001 \n- 15 A 3021/97 -, DÖV 2001, 916 = DVBl. 2001, 1281 = NWVBl. 2002, 31 = NVwZ-\nRR 2002, 135, und vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris.\n\n183\n\nWie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist es Ziel der \nGrundwasserkommission, die Probleme des ansteigenden Grundwassers und die \ndafür zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten unter allen Facetten zu \nbeleuchten. Die Arbeit der Grundwasserkommission lebt davon, dass die \nSitzungsteilnehmer, zu denen insbesondere auch Vertreter von wirtschaftlichen \nUnternehmen zählen, sich unbefangen zu den jeweils erörterten Fragen äußern \nkönnen, ohne befürchten zu müssen, sich in der Öffentlichkeit für die geäußerten \nAuffassungen rechtfertigen zu müssen. Wenn aber die Sitzungen der \nGrundwasserkommission öffentlich wären und damit für jedermann die Möglichkeit \neröffnet wäre, den Sitzungen beizuwohnen, stünde zu befürchten, dass derartige \nunbefangene Meinungsäußerungen unterblieben und damit das angestrebte Ziel der \nGrundwasserkommission nicht erreicht werden könnte. Insbesondere die Erörterung \nvon Themenkreisen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Haftungsfragen und \nsensible finanzielle Angelegenheiten betreffen, stellt einen hinreichenden Grund dar, \ndie Öffentlichkeit von den Sitzungen auszuschließen.\n\n184\n\nDafür, dass die Grundwasserkommission die ihr zustehende Befugnis in \nfehlerhafter Weise ausgeübt haben könnte, besteht demnach kein Anhalt. \nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit nur zum \nZwecke der Beschränkung von Informationszugangsrechten der Bürger erfolgt sein \nkönnte. Für eine sachgerechte Ausübung der Befugnis spricht im Übrigen auch, dass \nauf Seiten der Grundwasserkommission das Bestreben festzustellen ist, die \nVertraulichkeit der Beratungen auch tatsächlich sicherzustellen. Dies zeigt sich \nnamentlich in dem Umstand, dass von den an den Sitzungen teilnehmenden Bürgern \naus den betroffenen Gemeinden die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung verlangt \nwird.\n\n185\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keines formellen Gesetzes, in \ndem die Vertraulichkeit der Beratungen der Grundwasserkommission ausdrücklich \ngeregelt ist. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG \nreicht es vielmehr aus, dass die Vertraulichkeit gesetzlich \"vorgesehen\" ist. Das ist \nhier der Fall. Der Grundwasserkommission - eine Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 2 \nRL 2003/4/EG - ist aufgrund eines formellen Gesetzes - der Kreisordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen - die Möglichkeit eingeräumt, die Vertraulichkeit der \nBeratungen zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat sie in nicht zu beanstandender \nWeise Gebrauch gemacht. \n\n186\n\nDie Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Passagen aus den \nSitzungsniederschriften hätte auch negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der \nBeratungen. Denn aus den im Zusammenhang mit dem sachlichen Grund für den \nAusschluss der Öffentlichkeit dargestellten Erwägungen wäre eine erhebliche \nBeeinträchtigung der Effektivität der Arbeit der Grundwasserkommission zu erwarten, \nwenn die Sitzungsteilnehmer damit rechnen müssten, dass ihre \nMeinungsäußerungen in den Sitzungen über die Veröffentlichung der \nSitzungsniederschriften publik würden.\n\n187\n\nDie nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG vorzunehmende Einzelfallabwägung \nführt dazu, dass der Zugang zu den in Rede stehenden Passagen aus den \nSitzungsniederschriften zu versagen ist. Denn das Interesse an der Verweigerung \nder Bekanntgabe überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Dem \nInteresse an einer möglichst uneingeschränkten Arbeit der Grundwasserkommission \nkommt in Anbetracht der mit dem Anstieg des Grundwassers verbundenen Probleme \nfür mehrere Tausend Häuser im Kreisgebiet eine große Bedeutung zu. Da die \nEffektivität der Arbeit der Kommission beeinträchtigt wäre, wenn die \nSitzungsteilnehmer befürchten müssten, dass ihre unbefangenen \nMeinungsäußerungen publik würden, muss das öffentliche Interesse an der \nBekanntgabe der Passagen aus den Sitzungsniederschriften vorliegend \nzurücktreten.\n\n188\n\nDa aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Ausnahmetatbestand aus Art. 4 \nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG eingreift, bedarf es keiner Entscheidung, ob \ndie Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission auch als interne \nMitteilungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e RL 2003/4/EG anzusehen \nsind und auf der Grundlage dieser Bestimmung ebenfalls der Zugang verweigert \nwerden könnte.\n\n189\n\nVgl. in diesem Sinne etwa Schrader, a.a.O., § 7 Rn. 29.\n\n190\n\n2. Auch die zweite als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des \n§ 4 Abs. 1 IFG NRW greift nicht durch. \n\n191\n\nDabei kann offen bleiben, ob einem Anspruch aus dieser Bestimmung, soweit er \nauf die Gewährung eines Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 \nRL 2003/4/EG gerichtet ist, schon die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 \nIFG NRW entgegensteht. An ein Eingreifen der Subsidiaritätsklausel könnte zu \ndenken sein, wenn man die Regelungen in der Richtlinie 2003/4/EG als besondere \nRechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen verstünde.\n\n192\n\nVgl. in diesem Zusammenhang für eine Eingreifen der Subsidiaritätsklausel \ngegenüber einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 UIG 2001: Haurand/ Stollmann, in: Praxis \nder Kommunalverwaltung, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: April 2003, § 4 Anm. 3.2; für ein \nEingreifen der vergleichbaren Subsidiaritätsklausel aus § 1 Abs. 3 des \nInformationsfreiheitsgesetzes des Bundes gegenüber einem Anspruch aus § 3 \nAbs. 1 UIG 2005: Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, Teil C § 1 Rn. 62; Reidt/Schiller, \na.a.O., § 3 UIG Rn. 30; Rossi, IFG, 2006, § 1 Rn. 109; Scheel, in: \nBerger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 1 Rn. 133.\n\n193\n\nGegen ein Eingreifen der Subsidiaritätsklausel könnte aber sprechen, dass mit \nder unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG nur ein Mindeststandard an \nZugang zu Umweltinformationen gewährleistet wird. Das Recht der Mitgliedstaaten, \nVorschriften beizubehalten oder einzuführen, die der Öffentlichkeit einen weiteren \nZugang zu Informationen gestatten als in der Richtlinie vorgesehen, ist ausdrücklich \nunberührt geblieben (vgl. Erwägungsgrund 24 der RL 2003/4/EG).\n\n194\n\nDiese Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn ein Anspruch aus \n§ 4 Abs. 1 IFG NRW scheitert jedenfalls an dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 \nFallvariante 3 IFG NRW, dessen Voraussetzungen hier vorliegen.\n\n195\n\nNach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen für \nProtokolle vertraulicher Beratungen. Die Niederschriften über die Sitzungen der \nGrundwasserkommission stellen derartige Protokolle dar.\n\n196\n\nWie bereits im Rahmen der Prüfung des Ausnahmetatbestands aus Art. 4 Abs. 2 \nSatz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG festgestellt, handelt es sich bei den im vorliegenden \nZusammenhang in Rede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften \ndurchgängig um die Wiedergabe von Beratungen. Der Inhalt des Begriffs der \nBeratungen im Sinne der Richtlinie ist deckungsgleich mit demjenigen des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW.\n\n197\n\nDiese Beratungen sind vertraulich, da die Grundwasserkommission beschlossen \nhat, dass ihre Sitzungen nicht öffentlich sind. Wie ebenfalls im Zusammenhang mit \nden Ausführungen zum Ausnahmetatbestand aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL \n2003/4/EG festgestellt worden ist, ist für den Ausschluss der Öffentlichkeit eine \ngesetzliche Grundlage vorhanden, von der in einer nicht zu beanstandenden Weise \nGebrauch gemacht worden ist. \n\n198\n\nDa mithin die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds aus § 7 Abs. 1 \nFallvariante 3 IFG NRW gegeben sind, könnte ein Zugangsanspruch des Klägers nur \ndann bestehen, wenn die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW zur \nAnwendung gelangen könnte. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da die in Rede \nstehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften keine Ergebnisse der \nvertraulichen Beratungen beinhalten.\n\n199\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n200\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n201\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n202","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/8-a-2190-04","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/8-a-2190-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270018","retrieved":"2026-07-09 02:39:47.986113+00:00"}}