{"status":"available","doknr":"OLD270017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0905.8A1971.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"8 A 1971/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n25. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird \nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 1997 beantragte der Kläger beim Landrat des Kreises \nN. -M. die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zehn \nWindkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 Metern und einem \nSchallleistungspegel von ca. 100 dB(A) auf mehreren Grundstücken der zum \nGemeindegebiet der Beigeladenen gehörenden Gemarkung E. . \n\n3\n\nNachdem die Beigeladene zu diesem Vorhaben ihr Einvernehmen versagt hatte, \nbat der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 lediglich um die Erteilung \neines Bauvorbescheids in Form einer Bebauungsgenehmigung für die \nWindkraftanlage Nr. 4 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, \nund um Aussetzung des Verfahrens für die übrigen Anlagen. Das für die Errichtung \nder Windkraftanlage Nr. 4 vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der \nVerordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom \n13. Dezember 1965. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das Grundstück \nals Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Seit dem Wirksamwerden der \n17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen am 19. Juni 1998 ist an \nanderer Stelle des Gemeindegebiets eine Fläche für die Windkraftnutzung \nausgewiesen. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Landrat des Kreises N. -\nM. mit Bescheid vom 17. Mai 2002 die begehrte Erteilung des Bauvorbescheids \nmit der Begründung ab, der Ausweisung der für die Windkraftnutzung vorgesehenen \nKonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Beigeladenen komme eine \nAusschlusswirkung zu, von der vorliegend auch keine Ausnahme zu machen sei. \n\n5\n\nDen auf die Unwirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen gestützten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nE1. mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2002 zurück. \n\n6\n\nAm 2. Oktober 2002 hat der Kläger Klage gegen den Landrat des Kreises N. -\nM. erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die \nUnwirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \ngestützt hat. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Landrat des Kreises N. -M. unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides einschließlich Gebührenfestsetzung vom 17. Mai 2002 und des \nWiderspruchsbescheides einschließlich Gebührenfestsetzung der Bezirksregierung \nE2. vom 2. September 2002 zu verpflichten, ihm gemäß Antrag vom 8. Mai 1997 \nin der Fassung vom 17. Dezember 2001 einen Bauvorbescheid zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, \nFlurstück XX, in T. zu erteilen. \n\n9\n\nDer Landrat des Kreises N. -M. hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans \nder Beigeladenen sei wirksam. Das Vorhaben des Klägers unterlaufe die \nplanerischen Vorstellungen der Beigeladenen und stehe im Widerspruch zu den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans. \n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt: Grundgedanke \nder 17. Änderung ihres Flächennutzungsplans sei es gewesen, die Errichtung von \nWindkraftanlagen auf einer abgegrenzten Fläche zu ermöglichen und gleichzeitig die \nkommerzielle Windkraftnutzung im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch \nauf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, weil sein Vorhaben \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der im Außenbereich privilegiert \nzulässigen Errichtung einer Windkraftanlage stünden hier öffentliche Belange \nentgegen, weil die Beigeladene für derartige Vorhaben durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Nutzung der \nWindkraft an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets vorgenommen habe. Die im \nRahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erfolgte \nAusweisung der Konzentrationszone sei wirksam. Die vom Kläger dagegen \nvorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Es bestehe auch keine Veranlassung, \neine Ausnahme von der regelmäßig eintretenden Rechtsfolge des Eingreifens eines \nentgegenstehenden öffentlichen Belangs anzunehmen, da die vom Kläger geplante \nWindkraftanlage zu denjenigen Anlagen gehöre, deren Errichtung an anderen \nStandorten der Plangeber mit der Ausweisung einer Konzentrationszone habe \nverhindern wollen. \n\n14\n\nAuf Antrag des Klägers ist die Berufung mit Beschluss vom 23. Juni 2004 \nzugelassen worden. \n\n15\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni \n2005 seine Bauvoranfrage für die Errichtung der übrigen neun Windkraftanlagen \nzurückgenommen. \n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 8. September 2005 hat der Kläger sein Begehren auf die \nVerpflichtung zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids durch \nden Beklagten umgestellt. \n\n17\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die \nBeigeladene mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 das gemeindliche \nEinvernehmen versagt habe. \n\n18\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger an: Seinem Vorhaben könne nicht \ndie mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erfolgte \nAusweisung einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windkraft \nentgegengehalten werden, da diese Flächennutzungsplanänderung wegen des \nFehlens eines schlüssigen Plankonzepts unwirksam sei. Das gesamte \nGemeindegebiet der Beigeladenen sei nicht umfassend auf eine tatsächliche \nEignung für eine Windkraftnutzung hin untersucht worden. Insbesondere sei der \nBereich, in dem er die Errichtung der Windkraftanlage beabsichtige, auf der \nGrundlage eines unzutreffenden Sachverhalts aus der näheren Betrachtung \nausgeblendet worden. Entgegen den Darstellungen in dem Erläuterungsbericht zu \nder Änderung des Flächennutzungsplans weise dieser Bereich weder eine Einzel- \noder Streubebauung noch einen hohen Zersiedelungsgrad der Landschaft auf. Im \nÜbrigen bestehe auch eine Vorbelastung durch eine schon vorhandene \nWindkraftanlage und eine Überlandstromleitung. Für den Fall der Wirksamkeit der \nFlächennutzungsplanänderung sei jedenfalls eine Ausnahme von der regelmäßig \neintretenden Rechtsfolge eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu machen. \nEs liege eine atypische Sachlage vor, da die der Flächennutzungsplanung zugrunde \nliegende Konzeption als solche durch die beabsichtigte Errichtung der \nWindkraftanlage nicht in Frage gestellt werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass \neine besondere Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit dieses Bereichs nicht \nfestgestellt werden könne. Auch die förmliche Unterschutzstellung des als FFH-\nGebiet ausgewiesenen Grabensystems Tiefenriede stehe seinem Begehren nicht \nentgegen. Die in diesem Gebiet geschützte Libellenart der Helm-Azurjungfer werde \ndurch die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage nicht nachhaltig \ngestört.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 25. Februar 2004 \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des \nKreises N. -M. vom 17. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung E2. vom 2. September 2002 zu verpflichten, ihm auf seinen \nAntrag vom 8. Mai 1997 in der Fassung der Änderung durch Schreiben vom \n17. Dezember 2001 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung \nund zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur \nX, Flurstück XX, in T. zu erteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung führt er an: Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid könne \nnicht erteilt werden, da die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt \nhabe. Im Übrigen stehe der Erteilung eines Vorbescheids auch entgegen, dass der \nvorgesehene Standort der Windkraftanlage innerhalb eines \nLandschaftsschutzgebiets liege und die erforderliche Befreiung nicht erteilt werden \nkönne. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der Schattenwurf der geplanten \nWindkraftanlage den Lebensraum der Libellenart der Helm-Azurjungfer, die in dem \nunter FFH-Schutz stehenden Grabensystem U. lebe, beeinträchtigen \nkönnte.\n\n24\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus: Die mit der \n17. Änderung ihres Flächennutzungsplans erfolgte Ausweisung einer \nKonzentrationszone für die Nutzung der Windkraft sei wirksam. Sie habe im Jahre \n1996 als eine der ersten Kommunen ein Planverfahren zur Ausweisung eines \nVorranggebiets für die Windkraftnutzung begonnen. Zum damaligen Zeitpunkt habe \nnoch keine gefestigte Rechtsprechung zur näheren Präzisierung des notwendigen \nUmfangs des planerischen Abwägungsprozesses existiert, so dass man sich auf \nplanungsrechtlichem Neuland bewegt habe. Angesichts dieser Umstände könne es \nnicht sein, dass der nach heutigen Maßstäben angeblich nicht intensiv oder wortreich \ngenug begründete Ausschluss einer weiteren Vorrangfläche für die Windkraftnutzung \nzur Rechtswidrigkeit des gesamten Flächennutzungsplans führe. Eine Ausnahme \nvon der Regelwirkung komme nicht in Betracht. Dabei sei insbesondere zu \nberücksichtigen, dass die geplante Windkraftanlage im Bereich des Grabensystems \nU. liege. \n\n25\n\nDer Berichterstatter hat anlässlich eines Orts- und Erörterungstermins am 8. Mai \n2006 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt. An dem \nTermin hat auch ein Vertreter der unteren Landschaftsbehörde teilgenommen. \nWegen der Ergebnisse des Termins wird auf das darüber gefertigte Protokoll Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von den \nBeteiligten eingereichten Unterlagen (10 Bände) verwiesen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \ndazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n30\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n31\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Berufungsverfahren \nzulässigerweise geändert worden.\n\n32\n\nDie vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten \nzur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist sachdienlich und \ndeshalb gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Obwohl mit der Klageänderung der \nStreitgegenstand ausgetauscht und der Beklagte gewechselt wird, gilt die Umstellung \nder Klage auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid mit im Wesentlichen \ndenselben inhaltlichen Fragestellungen wie im Bauvorbescheidsverfahren in \nentsprechender Anwendung des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 1. Juli \n2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I \nS. 1865) als sachdienlich. Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber \n\"Rechtsunsicherheiten\" in laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigen, \ndie auf Erteilung von Baugenehmigungen für Windkraftanlagen gerichtet sind. \nInsbesondere sollte die Umstellung solcher Klagen, die sich in der Praxis als Problem \nerwiesen habe, erleichtert werden. \n\n33\n\nVgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4.\n\n34\n\nAuch wenn diese Übergangsvorschrift ausdrücklich nur für Verfahren auf \nErteilung einer Baugenehmigung gilt, ist sie entsprechend in Verfahren auf Erteilung \neines Bauvorbescheids anzuwenden. Die in der Gesetzesbegründung geschilderte \nInteressenlage ist zumindest für die Fortführung rechtshängiger Verpflichtungsklagen \nauf Erteilung von Bauvorbescheiden vergleichbar und es ist nicht ansatzweise \nerkennbar, dass der Gesetzgeber die in der Praxis aufgetretenen Probleme für diese \nFallgestaltungen abweichend gelöst hätte, wenn er sie im Blick gehabt hätte.\n\n35\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR \n2006, \n474 = ZNER 2006, 65.\n\n36\n\nDie Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung zur \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Aufhebung des im \nbaurechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheids des \nLandrats des Kreises N. -M. begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der \nKlage gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in \ndem es sich befindet, nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.; BT-Drucks. \n15/5443, S. 4; dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04 -, \nBauR 2005, 1758 = NVwZ-RR 2006, 242.\n\n38\n\nDas bedeutet zugleich, dass im baurechtlichen Zulassungsverfahren erfolgte \nVerfahrensschritte, zu denen auch die ablehnenden Bescheide gehören, Teil des \nnunmehr nach anderen Vorschriften fortzuführenden Verfahrens bleiben. Dabei tritt \ndie Immissionsschutzbehörde insgesamt in das einheitliche, bisher von der \nBaubehörde geführte Verfahren ein. Insbesondere wird nicht etwa das baurechtliche \nZulassungsverfahren abgeschlossen und ein neues - bereits rechtshängiges - \nVerfahren nach Immissionsschutzrecht begonnen, in dem lediglich auf einzelne \nBestandteile des bei der Baubehörde geführten Verfahrens inhaltlich zurückgegriffen \nwerden könnte. Auf diese Weise wird die nach der Gesetzesbegründung angestrebte \nErleichterung der Verfahrensumstellung am ehesten erreicht, weil das Verfahren \neinheitlich von der Immissionsschutzbehörde übernommen wird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.\n\n40\n\nFerner sprechen systematische Gründe für die einheitliche Fortführung des \nVerfahrens durch die Immissionsschutzbehörde. Denn bei dieser Gesetzesauslegung \nwerden die nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG umgestellten rechtshängigen \nGenehmigungsverfahren ebenso nach dem seit dem 1. Juli 2005 geltenden Recht zu \nEnde geführt, wie dies nach § 67 Abs. 4 BImSchG auch für Verfahren auf Erteilung \neiner Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids vorgesehen ist, die bei \nInkrafttreten der durch Neufassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV \nerfolgten Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen und insbesondere noch nicht \nrechtshängig waren. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = BauR \n2004, 1745 = DVBl. 2004, 1304 = NuR 2004, 665 = NVwZ 2004, 1235 = UPR 2004, \n442 = ZfBR 2005, 73 = ZNER 2004, 268, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, \nBVerwGE 122, 117 = BauR 2005, 498 = DVBl. 2005, 382 = NuR 2005, 181 = NVwZ \n2005, 208 = UPR 2005, 113 = ZfBR 2005, 191 = ZNER 2004, 361; OVG NRW, Urteil \nvom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.\n\n42\n\nAusgehend von den vorstehenden Erwägungen ist auch der für die Zulässigkeit \nder Klage erforderliche Antrag des Vorhabenträgers, ihm einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, gestellt worden. Insbesondere \nsteht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger kein gesondertes \nGenehmigungsverfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechlichen \nVorbescheids beim Beklagten betrieben hat. \n\n43\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n44\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht \naus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 9 \nAbs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag durch Vorbescheid über \neinzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage \nentschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend \nbeurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheids besteht. \n\n45\n\nUnabhängig davon, ob die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend \nbeurteilt werden können, ob ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheids besteht und ob der Kläger im Hinblick auf das der Behörde in § 9 \nAbs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen überhaupt eine Entscheidung durch \nVorbescheid beanspruchen kann, kommt die Erteilung des begehrten Vorbescheids \nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Genehmigungsvoraussetzungen, für die der \nKläger eine Entscheidung durch Vorbescheid begehrt, nicht vorliegen. Denn die \ngeplante Windkraftanlage ist am vorgesehenen Standort auf dem Grundstück \nGemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n46\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, \ndas wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windkraft dient und deshalb \nim Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange \"entgegenstehen\". Ob dies der Fall ist, \nist grundsätzlich im Wege einer \"nachvollziehenden\" Abwägung zu ermitteln. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 \n= BauR 2005, 987 = DVBl. 2005, 706 = NVwZ 2005, 578 = UPR 2005, 267 = ZfBR \n2005, 373 = ZNER 2005, 85, vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 \n= BauR 2002, 41 = BRS 64 (2001) Nr. 96 = DÖV 2002, 76 = DVBl. 2001, 1855 \n= NuR 2002, 49 = NVwZ 2002, 476 = UPR 2002, 33 = ZfBR 2002, 65, und vom \n25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 = DÖV 1968, 579 = DVBl. 1968, \n385 = NJW 1968, 1105.\n\n48\n\nSelbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, \nfolgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich \nzulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den \nAußenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben \nfreigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig \ngemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange \nentgegenstehen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 = BRS 52 \n(1992) Nr. 78 = NuR 1992, 29 = NVwZ-RR 1992, 401 = ZfBR 1991, 279, vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = BauR 1984, 269 = BRS 42 (1984) \nNr. 91 = DÖV 1984, 846 = DVBl. 1984, 627 = NuR 1984, 237 = NVwZ 1984, 367 \n= UPR 1984, 221 = ZfBR 1984, 200, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE \n77, 300 = BauR 1987, 651 = BRS 47 (1987) Nr. 5 = DÖV 1987, 1015 = DVBl. 1987, \n1008 = NuR 1989, 125 = NVwZ 1988, 54 = UPR 1987, 427 = ZfBR 1987, 293.\n\n50\n\n1. Vorliegend erscheint es fraglich, ob schon die Vorschrift des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB eingreift, die für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bestimmt, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche \nBelange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist. Zwar sind durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen Flächen für die Windkraftnutzung an anderer Stelle des \nGemeindegebiets, nämlich im Bereich östlich von P. , ausgewiesen worden. Es \nerscheint aber zweifelhaft, ob diese Ausweisung wirksam ist. \n\n51\n\nDer Ausschluss von Windkraftanlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach \nder Wertung des Gesetzgebers nämlich nur dann rechtfertigen, wenn der Plan \nsicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber \nkonkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges \ngesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen \nAnforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 \n= BauR 2003, 828 = BRS 65 (2002) Nr. 95 = DVBl. 2003, 797 = NuR 2003, 365 \n= NVwZ 2003, 733 = UPR 2003, 188 = ZfBR 2003, 370 = ZNER 2003, 37 = ZUR \n2003, 280.\n\n53\n\nOb die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen diesen \nVoraussetzungen gerecht wird, erscheint fraglich. Es spricht vieles dafür, dass der \nBeigeladenen im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ein \nAbwägungsfehler unterlaufen ist, der zur Unwirksamkeit der Änderung führt. Denn es \ndürften nicht alle für eine Vorrangzone in Betracht kommenden Flächen hinreichend \nin die Abwägung einbezogen worden sein. \n\n54\n\nAusweislich des Erläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung ist der \ngesamte südwestliche Gemeindebereich allein unter Hinweis auf erforderliche \nSchutzabstände zu Einzel- und Streubebauung und einen sehr hohen \nZersiedelungsgrad der Landschaft von einer näheren Betrachtung ausgeschlossen \nworden. Das zu diesem Gemeindebereich zählende Umfeld des Grundstücks, auf \ndem der Kläger die Errichtung der Windkraftanlage beabsichtigt, ist aber dadurch \ngekennzeichnet, dass in Ost-West-Richtung auf etwa 2.000 m und in Nord-Süd-\nRichtung auf etwa 700 m keine Wohngebäude vorhanden sind, also eine \nGesamtfläche von 140 ha frei von Wohnbebauung ist. Dass angesichts dessen von \neiner derart dichten Einzel- oder Streubebauung oder von einem derart hohen \nZersiedelungsgrad der Landschaft ausgegangen werden könnte, dass die \nAusweisung einer Vorrangzone in diesem Bereich von vornherein nicht in Betracht \nkommt, erscheint sehr zweifelhaft. Die Bedenken werden noch dadurch verstärkt, \ndass die drei im Erläuterungsbericht näher untersuchten Flächen zum Teil kleiner \nsind und dass die Untere Landschaftsbehörde sich im vorliegenden Verfahren darauf \nberuft, dass das Gebiet gerade deshalb landschaftsrechtlichen Schutz genieße, weil \nes nicht zersiedelt sei.\n\n55\n\nDafür, dass ein etwaiger Abwägungsmangel unerheblich im Sinne von § 214 \nAbs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sein könnte, weil er nicht offensichtlich oder nicht \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, dürften keine Anhaltspunkte \nbestehen.\n\n56\n\n2. Letztlich bedarf aber die Frage, ob sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein \ndem Vorhaben des Klägers entgegenstehender Belang ergibt, keiner Entscheidung. \nDenn dem Vorhaben des Klägers stehen jedenfalls Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. \n\n57\n\nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der genannten \nVorschrift stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in \nnicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in \nWiderspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. \n\n58\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 \n- 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311 = BRS 63 (2000) Nr. 111 = ZfBR 2000, 428, sowie \nUrteile vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BauR 1985, 544 = BRS 44 Nr. 80 = NVwZ \n1986, 203, vom 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, BVerwGE 67, 84 = BauR 1984, 54 \n= DVBl. 1983, 895 = NVwZ 1985, 42, vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE \n67, 33 = DVBl. 1983, 890 = NJW 1983, 2716 = ZfBR 1983, 196, und vom \n20. Oktober 1978 - IV C 75.76 -, BauR 1979, 122 = DÖV 1979, 212 = DVBl. 1979, \n622.\n\n59\n\nInsofern haben die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen \nZulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen eigenständigen \nCharakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 (2001) Nr. 98 \n= DÖV 2002, 574 = DVBl. 2002, 706 = NVwZ 2002, 1112 = UPR 2002, 194 = ZfBR \n2002, 360.\n\n61\n\nAusgehend davon ist für das Vorhaben des Klägers festzustellen, dass dieses im \nWiderspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht und dieser \nWiderspruch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu beheben \nist.\n\n62\n\nDas Grundstück, auf dem der Kläger die Errichtung der Windkraftanlage \nbeabsichtigt, liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach der Verordnung zum \nSchutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 13. Dezember 1965 (ABl. \nReg. Dt. 1966 S. 89) - im Folgenden: LandschaftsschutzVO M. - steht das \nGrundstück unter dem \"Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes\". Dieser Verordnung \nkommt auch heute noch Geltung zu, da nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des \nLandschaftsgesetzes NRW - LG NRW - unter anderem früher erlassene \nVerordnungen über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten bis zum \nInkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung \ngemäß § 42 a LG NRW - an beidem fehlt es hier - in Kraft bleiben. Die Verordnung \nist auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 OBG NRW nach Ablauf von 20 Jahren seit \nihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten, da diese Bestimmung auf die nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 LG NRW aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung findet \n(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 LG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass die \nLandschaftsschutzVO M. funktionslos geworden sein könnte, etwa weil es \nmittlerweile an einer Schutzwürdigkeit der Landschaft fehlt, sind weder von den \nBeteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n63\n\nInnerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer \nWindkraftanlage verboten. Denn nach § 2 Nr. 1 der LandschaftsschutzVO M. \ndürfen im Geltungsbereich der Verordnung keine Veränderungen vorgenommen \nwerden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu \nbeeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Unter dieses Verbot fällt \nnach Nr. 3 Buchst. a des § 2 der LandschaftsschutzVO M. insbesondere das \nErrichten von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW. Eine \nWindkraftanlage stellt eine derartige Anlage dar. \n\n64\n\nDie Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot aus der LandschaftsschutzVO \nM. kommt nicht in Betracht. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung \neiner Befreiung ist allein § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW. Von den dort genannten \nBefreiungstatbeständen könnte vorliegend allenfalls der unter Buchst. a Unterpunkt \naa bezeichnete einschlägig sein. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn \ndie Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte \nführen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht \nvor. \n\n65\n\nEs ist schon fraglich, ob das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage wie \nhier der Windkraftanlage zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Denn die \ndarin für den Kläger liegende Härte ist durch die LandschaftsschutzVO M. \ngerade beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiets. Jedenfalls ist aber die Errichtung einer Windkraftanlage \nmit den durch die LandschaftsschutzVO M. geschützten Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren.\n\n66\n\nDies folgt aus den Erläuterungen des Vertreters der Unteren Landschaftsbehörde \nzur Schutzwürdigkeit des vorhandenen Landschaftsbildes im Bereich der vom Kläger \nfür die Errichtung der Windkraftanlage vorgesehenen Fläche, die nach der \nAktenlage, den anlässlich des Orts- und Erörterungstermins gefertigten Lichtbildern \nund dem vom Berichterstatter vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ohne Weiteres \nnachvollziehbar sind und die sich der Senat zu Eigen macht.\n\n67\n\nDanach zeichnet sich dieser Bereich zunächst durch seine Bebauungsfreiheit \naus. Diese stellt bereits für sich ein schützenswertes Gut dar, da weite Teile des \nübrigen Kreisgebiets durch ein hohes Maß an Zersiedelung geprägt sind. Dieser \nBebauungsfreiheit kommt darüber hinaus für den vorliegend in Rede stehenden \nBereich deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil gerade das Landschaftsbild \nnordöstlich der E3. Straße durch Baumreihen, Feldgehölze sowie auch kleinere \nWaldzonen gekennzeichnet ist, die in die vorhandenen Felder und Wiesen \neingebettet sind und damit der Landschaft ihre typische Prägung verleihen. \n\n68\n\nIm Weiteren ist die Blickbeziehung auf den ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet \nliegenden T2. Berg besonders schützenswert. Der T2. Berg ist 181 m \nhoch, 7 km lang und 3 km breit. Als höchste Erhebung in der Umgebung tritt er aus \nseiner sonst deutlich niedrigeren Umgebung deutlich hervor. Seine bewaldete Kuppe \nprägt das weitere Landschaftsbild. Besondere Blickbezüge auf dieses \nlandschaftsprägende Element sind gerade von dem Bereich nordöstlich der E3. \nStraße aus - trotz der Entfernung - eröffnet, da dort weder natürliche noch bauliche \nElemente die Sicht behindern.\n\n69\n\nDas dargestellte schützenswerte Landschaftsbild würde durch die Errichtung der \nWindkraftanlage auf der vom Kläger dafür vorgesehenen Fläche in einer nicht mehr \nhinzunehmenden Weise gestört. Die Windkraftanlage würde zum einen einen \nerheblichen Störfaktor in der von Bebauung freien und vom Wechsel zwischen \ngliedernden Elementen und flachem Grünland geprägten Landschaft darstellen. Zum \nanderen würde die Windkraftanlage die besonderen Blickbezüge auf den T2. \nBerg verstellen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Umstände ist die \nErrichtung einer Windkraftanlage an der vom Kläger vorgesehenen Stelle mit den \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren.\n\n70\n\nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Gebiet sei durch die \nschon vorhandenen Windkraftanlagen geprägt. Mit diesem Einwand trägt der Kläger \ndem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der im vorliegenden \nSachzusammenhang relevante Bereich nordöstlich der E3. Straße in Anbetracht \nder dargestellten Aspekte schon für sich einen schützenswerten Charakter aufweist. \nOb die Bereiche westlich der E3. Straße und südlich der Gemeindegrenze in \ngleicher Weise als schützenswert anzusehen sind, ist unerheblich. Eine wegen der \ndort bereits errichteten Windkraftanlagen möglicherweise geringere Schutzwürdigkeit \ndieser Bereiche wäre für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, da dem \nBereich nordöstlich der E3. Straße unter dem Gesichtspunkt des \nLandschaftsschutzes eine eigenständige Bedeutung zukommt. \n\n71\n\nAufgrund dessen können auch die auf dem Gebiet der Gemeinde P1. -D. \nvorhandenen Windkraftanlagen den hier relevanten Bereich nicht prägen. Hinzu \nkommt, dass diese Anlagen sich in einer so großen Entfernung zu diesem Bereich \nbefinden, dass sie keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit haben können. \n\n72\n\nDasselbe gilt für die Hochspannungsleitung und die Bahnlinie, auf die sich der \nKläger ebenfalls berufen hat. Beide verlaufen ca. 1.500 m westlich der E3. \nStraße und befinden sich deshalb ebenfalls in einer so großen Entfernung von dem \nhier relevanten Bereich, dass ihnen unter dem Gesichtspunkt des \nLandschaftsschutzes im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Bedeutung \nzukommt. \n\n73\n\nAuch der Verweis des Klägers auf eine von der weiter östlich verlaufenden \nKreisstraße Richtung I. ausgehende negative Wirkung greift nicht durch. Diese \nKreisstraße tritt in keiner Weise aus dem vorhandenen Landschaftsbild hervor, \nsondern fügt sich aufgrund ihres Alleencharakters in besonderer Weise in dieses ein. \nDie am Straßenrand vorhandenen Birkenreihen stellen - ebenso wie die sonst zu \nfindenden Baumreihen, Feldgehölze und kleineren Waldzonen - besondere die \nLandschaft gliedernde Elemente dar. Von einem Fremdkörper, wie der Kläger meint, \nkann deshalb keine Rede.\n\n74\n\nAuf den vom Kläger herangezogenen Vergleich mit der Schutzwürdigkeit des \nLandschaftsbildes in dem Bereich, der durch den Flächennutzungsplan als \nKonzentrationsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollte, kommt \nes nicht an. Ob jene Ausweisung mit landschaftsschutzrechtlichen Belangen zu \nvereinbaren ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne jede \nBedeutung.\n\n75\n\n3. Ob dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch deshalb \nentgegenstehen, weil der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlage negative \nAuswirkungen auf die in dem Grabensystem U. vorkommende und unter \nSchutz stehende Libellenart der Helm-Azurjungfer hat und diese Auswirkungen von \nerheblichem Gewicht sind, kann offen bleiben.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/8-a-1971-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/8-a-1971-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270017","retrieved":"2026-07-09 02:39:47.894368+00:00"}}