{"status":"available","doknr":"OLD270023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0905.13A4979.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"13 A 4979/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2005 wird auf Kosten der \nBeklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) ist nicht dargelegt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat keinen das angefochtene Urteil tragenden \nRechtssatz aufgestellt, der von der zitierten Rechtsprechung des Senats abweicht \noder mit ihr unvereinbar ist. Der Senat hat entschieden, dass eine PTBS im Kosovo \nregelmäßig soweit behandelbar ist, dass eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar \nist, dass der ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf Behandlung nach \nwesteuropäischem Standard hat und zumutbarerweise seinen Lebensmittelpunkt im \nKosovo dort einrichten kann, wo ihm keine Gesundheitsgefahren drohen. Diese \nRechtsprechung schließt nicht die Ausnahme aus, dass im begründeten Individualfall \ndem PTBS-Kranken unter bestimmten engen Voraussetzungen trotz der gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche \nGesundheitsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen kann. Zu einem \nsolchen Ergebnis gelangt das die Klägerin betreffende Gutachten vom 5. November \n2004 in seinem Teil 6, insbesondere auf Blatt 49 u. 51. Danach wird auch eine \nBehandlung der an PTBS leidenden Klägerin im Kosovo wegen der dort nicht \nsichergestellten Psychotherapie einen ungünstigen Verlauf nehmen (Chronifizierung) \nund zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bei beachtlicher Suizidalität \n(vgl. Gutachten Bl. 18, 34 u. 49) führen. Das hat die Beklagte nicht angegriffen und \nerscheint auch nach der in der Exploration zu Tage getretenen Persönlichkeit der \nKlägerin überzeugend. Eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat ist ihr daher - auch \nangesichts des den Gegenstand des Verfahrens 13 A 2521/06.A bildenden \nSchicksals ihrer Schwiegereltern - nicht zumutbar. \n\n5\n\nZu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne die Provinz Kosovo und deren \nErreichbarkeit sowie Zumutbarkeit fehlt es der Antragsbegründung an den \nerforderlichen Darlegungen.\n\n6\n\nDa die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist eine Entscheidung \nüber den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nentbehrlich.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/13-a-4979-05-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-05/13-a-4979-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270023","retrieved":"2026-07-09 02:39:48.395930+00:00"}}