{"status":"available","doknr":"OLD270051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.19A3018.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"19 A 3018/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht bestehen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt \nsind.\n\n3\n\nUnbeschadet der Frage, ob insoweit allenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht aber der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommt, war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung \nder Klägerin nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Gutachten eines Kinder- und/oder \nJugendpsychiaters einzuholen. Die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer \nsonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche \nFörderschule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem in der \nSchule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten. Die \nZuziehung außerschulischen Sachverstands wie die Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der \nvorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler \neiner sonderpädagogischen Förderung bedarf, ist durch die Schülerin oder den Schüler isoliert \naußerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich.\n\n4\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 19 B 1555/05 -, m. w. N.\n\n5\n\nSo liegt es auch hier. Die Klägerin hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, \ndass bei einer außerschulischen Begutachtung verlässliche Ergebnisse zu ihrem schulischen \nLern- und Leistungsvermögen erzielt werden können.\n\n6\n\nIn der Sache geht der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass es \nmit Blick auf § 5 Abs. 1 AO-SF im vorliegenden Verfahren auf ein „breites\" oder \n„umfassendes schulisches Versagen\" der Klägerin ankommt. Es bestehen aber hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass bei ihr eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF \ngegeben ist. Entgegen ihrer Auffassung beschränken sich ihre schulischen Probleme nicht auf \nden sprachlichen Bereich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass \netwa auch im Fach Mathematik und in den naturwissenschaftlichen Fächern \nLeistungsschwierigkeiten bestehen. So sind im Zeugnis des ersten Halbjahres des Schuljahres \n2005/06 ihre Leistungen in Mathematik mit mangelhaft und in Physik mit ungenügend \nbewertet worden. Der Vortrag der Klägerin, sie erbringe im mathematischen Bereich \n„durchaus\" befriedigende Leistungen, trifft deshalb jedenfalls aktuell nicht zu. Auch sonst \nbesteht kein Anhalt dafür, dass die schulischen Schwierigkeiten der Klägerin nur auf \nsprachlichen Problemen beruhen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in dem \nangefochtenen Urteil umfassend auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass \nnach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 10. Juni 2005, den zahlreichen \nStellungnahmen der Gesamtschule L. und den Aussagen der Zeugen B. und T. in der \nmündlichen Verhandlung ausschließen lässt, dass lediglich Sprachprobleme vorhanden sind. \nDie Zeugin B. hat insbesondere anschaulich dargestellt, inwiefern die Klägerin die vom \nVerwaltungsgericht angesprochenen Probleme bei der „Sinnentnahme und -verarbeitung\" hat. \nEs genügt deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, \nwenn die Klägerin lediglich pauschal geltend macht, sie könne diese Schlussfolgerungen nicht \nnachvollziehen. Den Darlegungsanforderungen genügt auch nicht ihr Vortrag, der Aussage \ndes Zeugen T. könne kein großes Gewicht beigemessen werden, weil er sie nur kurz \nunterrichtet habe. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Zeuge nicht in der \nLage war, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von vier Wochen das Lern- und \nLeistungsvermögen der Klägerin zutreffend zu ermitteln und einzuschätzen. Sein Alter \n(60 Jahre) spricht für eine große Berufserfahrung. Dass der festgestellte Intelligenzquotient \nder Klägerin schon angesichts der von ihr erzielten niedrigen Werte bei der sog. Figur-Grund-\nUnterscheidung kein erhebliches Gewicht hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt. Die Klägerin hat sich hiermit nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnäher auseinandergesetzt. Zu ihren Ergebnissen bei der Figur-Grund-Unterscheidung hat sie \nim Zulassungsverfahren nicht Stellung genommen. Dass die Klägerin im muttersprachlichen \n(Ergänzungs-) Unterricht bessere Leistungen erbringt, hat sie lediglich behauptet. Eine den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Begründung ist nicht erfolgt. \nEinzelheiten ihrer (aktuellen) Leistungen im muttersprachlichen (Ergänzungs-) Unterricht hat \nsie nicht dargelegt. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer integrativen Beschulung \n(§ 20 Abs. 7 SchulG, § 37 AO-SF) verweist, ist ebenfalls nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt, dass sie nach ihrem individuellen Förderbedarf hierfür geeignet ist \nund die sonstigen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung erfüllt sind. Auch hierzu \nhat die Klägerin nicht näher Stellung genommen.\n\n7\n\nSoweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe bis auf ein \nZeugnis in sämtlichen Zeugnissen der Grundschule in jeweils einem Fach die Note \nmangelhaft erhalten, dies weise darauf hin, dass sie „unabhängig von den dennoch \nausgesprochenen Versetzungsentscheidungen das jeweilige Klassenziel nicht erreicht\" habe, \nweist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt \nsind, selbst aufgrund eigener Überlegungen zu entscheiden, ob eine Schülerin oder ein \nSchüler das Klassenziel erreicht hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Grundschule bei \nden Versetzungen der Klägerin die Versetzungsbedingungen (bewusst) nicht beachtet hat, hat \ndas Verwaltungsgericht nicht festgestellt und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/19-a-3018-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/19-a-3018-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270051","retrieved":"2026-07-09 02:39:50.636417+00:00"}}