{"status":"available","doknr":"OLD270056","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.13A1667.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"13 A 1667/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1965 geborene Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, begehrt die \nErteilung der Approbation als Zahnarzt im Wesentlichen mit der Begründung, sein \nzahnmedizinisches Studium an der Istanbul-Universität/Türkei von September 1986 \nbis August 1993 sei gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland und \nwegen der Anerkennung seines türkischen Zahnarzt-Diploms 1995 durch \nGriechenland habe er nach europarechtlichen Richtlinien einen unmittelbaren \nAnspruch auf Erteilung der Approbation. \n\n4\n\nBezüglich des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n6\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u.a. -, vom 29. Juni \n2006 \n\n7\n\n- 13 A 1957/03 , 13 A 1956/03 - und vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 -,\n\n8\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 \nund macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen mit der \nAnmerkung, dass das - vergleichsweise vereinbarte - für den Kläger erfolglose \nFachgespräch am 24. Juni 2003 erfolgte.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Erteilung der Approbation als \nZahnarzt abgewiesen. Der Ausbildungsstand des Klägers sei nicht mit dem nach \neinem Zahnmedizinstudium in Deutschland gleichwertig. Die Erteilung der \nApprobation nach europarechtlichen Richtlinien komme nicht in Betracht, weil der \nKläger nicht nachgewiesen habe, dass Griechenland seinerzeit sein türkisches \nZahnarzt-Diplom unter Zugrundelegung der maßgebenden EG-Richtlinien geprüft \nund anerkannt habe und weil auch die in Deutschland gesammelte Berufserfahrung \ndes Klägers nicht berücksichtigt werden könne.\n\n10\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger (erneut) geltend, seine in der \nTürkei erworbene zahnärztliche Ausbildung sei mit einer deutschen gleichwertig. Der \nUmfang seiner praktischen Ausbildung in der Türkei, die allein noch streitig sei, \nergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen und Erklärungen der Universität in der \nTürkei zu seinem Studienverlauf und aus einem Vergleich mit den von der im \nVerfahren des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2 A 50/03 - \nerfolgreichen Klägerin angegebenen Stundenzahlen, die im wesentlichen auch für \nihn zuträfen. Die das frühere Zeugnis vom 28. September 1993 korrigierende \nStudienbescheinigung der Istanbul-Universität vom 26. Januar 2004 hätte das \nVerwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen. Das der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde gelegte Gutachten des \nSachverständigen Prof. em. Dr. T. sei inhaltlich falsch, weil es für den praktischen \nTeil in den letzten beiden Fachsemestern des Studiums in der Türkei eine zu geringe \nSemesterstundenzahl und insgesamt einen zu hohen Anteil angeblich \"fachfremden \nUnterrichts\" angenommen habe. Das in dem Verfahren beim schleswig-\nholsteinischen Verwaltungsgericht erstattete Sachverständigengutachten des Prof \nDr. P. sei ebenso ein Beweis für die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung in der Türkei \nwie ein bereits 1979 erstattetes Gutachten eines Professors in einem Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht Bremen (1 A 187/78) zu einer Zahnarztausbildung an der \nZahnmedizinischen Hochschule Istanbul von 1969 bis 1975. Aus dem Nichtbestehen \nder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Kenntnisprüfung im Juni 2003 vor \nder Zahnärztekammer Westfalen-Lippe könne nicht auf eine fehlende \nGleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes geschlossen werden. Er habe jedenfalls \nnach europäischem Recht einen Anspruch auf Erteilung der Approbation. \nGriechische Behörden verlangten für die Anerkennung im Ausland erworbener \nAbschlüsse eine Vielzahl von Nachweisen und die Prüfung beziehe mit Sicherheit \nauch Anforderungen nach dem europäischen Recht mit ein. Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste bei einem Abschluss in \neinem Nicht-EU-Staat und dessen Anerkennung in einem EU-Staat die Prüfung der \nAnerkennung als gleichwertig durch das nationale Gericht erfolgen; insoweit könne \nihm nicht die Beweislast auferlegt werden. Seine dreijährige Berufserfahrung in \nDeutschland sei weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht hinreichend \nberücksichtigt worden. Einer Bestätigung der griechischen Republik vom 28. Juli \n2005 sei zu entnehmen, dass die Anerkennung seines türkischen Diploms nach den \nRegeln der Europäischen Union erfolgt sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nSie macht geltend, die Ausbildung des Klägers sei wegen fehlender praktischer \nAusbildungsteile nicht gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland. \nMaßgebend sei insoweit die ursprüngliche Studienbescheinigung von September \n1993, die vom Kläger nachgereichte Bescheinigung der Istanbul-Universität von \nJanuar 2004 sei nicht überzeugend. Bezüglich des Gutachtens des Prof. em. Dr. \nT. ergäben sich keine zur Nichtbeachtlichkeit des Gutachtens führenden \nUnstimmigkeiten. Das Nichtbestehen der praktischen Kenntnisprüfung spreche \ndagegen, dass beim Kläger ein gleichwertiger Kenntnisstand bestehe. Aus den vom \nKläger vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass Griechenland sein türkisches \nDiplom nach den Maßstäben der einschlägigen EU-Richtlinien beurteilt habe; dies \ngelte auch für die neuerliche griechische Bestätigung vom 28. Juli 2005. Die \nBerufserfahrung des Klägers in Deutschland sei nicht berücksichtigungsfähig.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. Der anschließende Hinweis des Klägers \nauf die - zweifellos anzunehmende - Komplexität der Sache zwingt nicht zur \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung, nach § 130a VwGO \nzu verfahren, liegt im - weiten - Ermessen des Senats. Dabei sind auch die rechtliche \noder tatsächliche Komplexität und die Schwierigkeit der Rechtssache zu \nberücksichtigen. Diese hindern generell aber einen Beschluss nach § 130a VwGO \nebenso wenig wie der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 10. Juni 2005 \nwegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \nzugelassen wurde. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, \n108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, vom 7. April 2004 - \n3 B 73/03 -, DÖV 2004, 749 und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, juris; Sodan/ \nZiekow, a. a. O., § 130a Rdn. 32; . Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § \n130a Rdn. 5.\n\n20\n\nEine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die \nRechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht aufweist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211.\n\n22\n\nDie Entscheidung über das Begehren des Klägers weist nach Auffassung des \nSenats keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in diesen Sinne auf. Die Sache ist \nim Tatsächlichen ausgeschrieben. In der ersten Instanz hat eine mündliche \nVerhandlung stattgefunden, an der der Kläger auch persönlich mit seiner \nBevollmächtigten teilgenommen hat. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wurde das \nBegehren des Klägers sowohl hinsichtlich der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes als auch nach europarechtlichen Bestimmungen umfassend \ngewürdigt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine grundsätzlich neuen \nGesichtspunkte vorgetragen, die nicht ansatzweise auch schon Gegenstand des \nerstinstanzlichen Verfahrens waren. Inwieweit durch eine mündliche Verhandlung ein \nhöheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreicht werden kann, \n\n23\n\nvgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112/98 -, NVwZ \n1999, 763, und vom 19. Januar 2001 - 3 B 113/00 -, juris,\n\n24\n\nist nicht erkennbar. Die Entscheidung im Berufungsverfahren hängt zudem im \nWesentlichen von Rechtsfragen ab, so dass auch insoweit eine mündliche \nVerhandlung im Berufungsverfahren nicht zwingend geboten ist.\n\n25\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als \nZahnarzt.\n\n26\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - wovon auch die \nBeteiligten übereinstimmend ausgehen - nur § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAusübung der Zahnheilkunde - ZHG - in Betracht. \n\n27\n\nIm Falle eines fehlenden Zahnmedizinstudiums in Deutschland ist gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn hinsichtlich \nder im Ausland abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 2 \nSätze 2, 3 ZHG ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben \noder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist, \nein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen durch das Ablegen einer Prüfung, \ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung \nerstreckt. Diese Bestimmungen gelten seit der am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen \nÄnderung des Zahnheilkundegesetzes durch Art. 14 des Gesetzes vom 4. Dezember \n2001 (BGBl. I S. 3320, 3325).\n\n28\n\nDie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers nach dessen \nzahnärztlicher Ausbildung an der Istanbul- Universität kann nicht bejaht werden. Dies \nhat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen unter Beachtung der von \nder Rechtsprechung, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001\n\n30\n\n- 3 B 134.00 -, NJW 2002, 455; Urteile vom 14. Juni 2001 - 3 C 35.00 -, NJW \n2002, 456, vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, NJW 1997, 1650 und vom \n18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, NJW 1993, 3005,\n\n31\n\nentwickelten Maßstäbe ausgeführt. Der Senat, dessen Überzeugungsbildung \nsich auf die in diesem Verfahren vorliegenden Stellungnahmen sowie auf \nErkenntnisse aus anderen Verfahren mit vergleichbarer Problematik gründet, schließt \nsich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Sie gelten insbesondere vor dem \nHintergrund der bei Erlass der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG in einer \nseinerzeitigen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1982 \n(BT-Drucks. 9/2235; BT-Protokolle 9/137, S. 8548) zum Ausdruck gekommenen \nIntention des Gesetzgebers, wonach die Approbation an Bewerber mit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland nur zu erteilen ist, \"wenn die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe \neindeutig nachgewiesen ist\".\n\n32\n\nBezüglich der zahnärztlichen Ausbildung des Klägers in der Türkei liegt mit dem \nGutachten des Prof. em. Dr. T. vom 6. Juni 2003 die Äußerung eines \nSachverständigen vor, dessen Einschaltung zur Klärung der Gleichwertigkeitsfrage \nregelmäßig angezeigt ist. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001\n\n34\n\n- 3 B 134.00 -, a. a. O.\n\n35\n\nDas Gutachten kommt nach einem Vergleich der Stundenansätze aus dem \nStudium des Klägers und der für ein zahnmedizinisches Studium in Deutschland \nanzusetzenden Stunden zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit des Studiums \nin Istanbul mit dem Zahnmedizinstudium in Deutschland nicht gegeben ist. \nGravierende Unstimmigkeiten, die die Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. em. \nDr. T. entscheidend in Frage stellen, sind nicht ersichtlich und auch dem \nVorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Da dem Senat in anderen Verfahren \nBegutachtungen des Sachverständigen zu zahnärztlichen Ausbildungen im Ausland, \nauch der Türkei, bekannt geworden sind, kann generell davon ausgegangen werden, \ndass den Gutachten eine gewisse Erfahrung in der Bewertung zahnärztlicher \nAusbildungen im Ausland zu Grunde liegt und der Sachverständige mit den \nAusbildungsgegebenheiten (auch) in der Türkei vertraut war/ist. Dass der \nSachverständige T. bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nauf die Studienbescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993 für \nden Kläger und nicht auf später vom Kläger nachgereichte Bescheinigungen vom \n2. Januar 2003 bzw. vom 26. Januar 2004 abgestellt hat, begegnet, wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, keinen Bedenken und entspricht auch der \nSichtweise des Senats. Für die beiden nachgereichten Bescheinigungen der \nUniversität Istanbul gilt wegen der jeweiligen Bezugnahme auf vorherige \nFaxschreiben des Klägers, dass sie vom Kläger - wegen der Schwierigkeiten beim \nErhalt der deutschen Approbation offenbar mit einer bestimmten Tendenz - erbeten \nwurden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von dem \nBemühen, dem Kläger zu helfen und die Reputation der zahnmedizinischen \nAusbildung in Istanbul im Hinblick auf europäische Anforderungen positiv(er) \ndarzustellen, bestimmt sind; dies mindert schon generell ihren Aussagewert. Die \nBescheinigung vom 2. Januar 2003 listet zudem, ohne im Einzelnen \nStundenanzahlen zu benennen, nur die praktischen Vorlesungen auf und umfasst \ndamit nur einen Teil der aus der Bescheinigung vom 28. September 1993 \nersichtlichen Fächer, die im Hinblick auf ihre Relevanz für die Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vom Sachverständigen Prof. em. Dr. T. \nbewertet wurden. Die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26. Januar 2004 \nweicht in auffälliger Weise in den Angaben zu den wöchentlichen Praxisstunden im \n9. und 10. Semester von den Angaben in der Bescheinigung der Universität vom \n28. September 1993 ab und klammert auch für das 7. und 8. Semester in der \nBescheinigung von 1993 noch enthaltene Fächer wie Türkisch, Fremdsprache, Sport \nund Kunst usw. aus. Diese Umstände stehen nach Auffassung des Senats einer \nVerwertung der nachträglichen Bescheinigungen entgegen und rechtfertigen die \nAnnahme, die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993, bei \nderen Ausstellung das spätere Bemühen des Klägers um Erhalt einer deutschen \nApprobation als Zahnarzt und die dabei auftretenden Schwierigkeiten noch nicht \nbedeutsam waren, die also als neutral und ohne - erst später relevant gewordene - \nbestimmte Zweckrichtung und Aussagetendenz gewertet werden kann, als \nverbindlich anzusehen und der Bewertung durch den Sachverständigen zu Grunde \nzu legen. Der Bescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993 ist \naber eine intensivere praktische Ausbildung im 9. bzw. 10. Semester nicht zu \nentnehmen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass etwa um 1990 die \nStudienordnung der Universität Istanbul für die zahnärztliche Ausbildung geändert \nwurde. Die nachgereichten Bescheinigungen der Universität verhalten sich aber nicht \ndazu, dass auch der Kläger von dieser Änderung betroffen war und erklären die \nvermeintliche Unrichtigkeit der früheren Bescheinigung vom 28. September 1993 \n- nicht überzeugend, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - lediglich mit \nder seinerzeitigen Verwendung eines falschen Vordrucks. Der Hinweis (der früheren \nProzessbevollmächtigten) des Klägers, in dem Gutachten sei die intensivere \npraktische Tätigkeit der Zahnmedizinstudenten an der Istanbul-Universität im 9. und \n10. Semester nicht hinreichend berücksichtigt worden, was dem Gutachter mitgeteilt \nworden sei, hat dem erfahrenen Gutachter zudem keine Veranlassung gegeben, die \nStundenansätze und seine gutachtliche Stellungnahme zu ändern. Das hätte aber \nerwartet werden können, wenn der Gutachter tatsächlich falsche Stundenansätze zu \nGrunde gelegt hätte. In diesem Zusammenhang scheint andererseits der \nsemesterliche Ausbildungsansatz von 40 Wochen für die praktische Unterweisung \nder Zahnmedizinstudenten an der Istanbul-Universität durch Herrn Prof. Dr. P. in \nseinen Gutachten vom 16. Januar 2003/ 19. März 2003, die Gegenstand des \nVerfahrens 2 A 50/03 beim Schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht waren, \nauch nicht gerechtfertigt, weil dieser Ansatz undifferenziert ist und nicht erkennbar \nist, dass er über das gesamte Studium hinweg für alle Semester geboten ist. Der \nvom Kläger in der ersten Instanz mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten \nvom 16. Oktober 2003 eingereichte Studienplan der Universität Istanbul, mit dem \neine intensivere praktische Ausbildung im letzten Studienjahr (9. und 10. Semester) \ngeltend gemacht wird und der dem Senat aus einem anderen Verfahren in \nauszugsweiser Übersetzung aus der türkischen Sprache vorliegt, ist schon deshalb \nnicht für den entsprechenden Nachweis geeignet, weil er Gesetzesfassungen und -\nänderungen von Oktober 1987 bis März 1996 umfasst und der Kläger nicht dargelegt \nhat, welche Fassung des Studienplans konkret zur Zeit seines Studiums in Istanbul \ngalt. Der Kläger kann zudem mit der Übersendung des Studienplans nicht belegen, \ndass er während seines Studiums tatsächlich die darin abstrakt angeführten \nAusbildungsveranstaltungen besucht hat.\n\n36\n\nDie Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei \neinem Zahnarztstudium in der Türkei findet sich auch in Stellungnahmen \nsachverständiger Gremien zur Bewertung von zahnärztlichen Ausbildungen \naußerhalb des EG-Bereichs, die u. a. wegen der personellen Besetzung mit \nUniversitätsprofessoren des Fachgebiets und sonstigen Personen mit Erfahrungen \nauf diesem Gebiet und wegen der Mitwirkung weiterer Institutionen - u. a. der \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder (ZAB) - als Bündelung und \nZusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet \nwerden können und denen der Senat daher mangels eigener Kenntnisse der \nAusbildungsgegebenheiten vor Ort einen sehr hohen Aussagewert beimisst.\n\n37\n\nVgl. insoweit auch Hamb. VG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., \njuris.\n\n38\n\nSo hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft \"Gleichwertigkeit ausländischer \nAusbildungen in den akademischen Heilberufen\" der Deutschen \nLandesprüfungsämter für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in 2002 die \nErstellung von Listen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer (Zahn-\n)Arztausbildungen initiiert. Diese sog. Einstufungslisten liegen inzwischen mit dem \nStand 1. Januar 2003, 1. Januar 2004 und 1. März 2005 vor. Nach allen Listen, auch \nder neuesten, unterfällt eine Zahnarztausbildung in der Türkei - ohne Differenzierung \nnach einzelnen Universitäten - der Kategorie 2. Dies bedeutet nach der \nentsprechenden Erklärung in den Einstufungslisten, dass eine objektive \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben und eine Überprüfung der \nGleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich und möglich ist. Bemerkenswert ist \ndabei, dass die Einstufung in diese Kategorie in den Listen für 2004 und für 2005 \nerfolgt ist in Kenntnis des vom Kläger genannten Urteils des Schleswig-\nHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. November 2003 - 2 A 50/03 - mit dem \neingeholten, für die dortige Klägerin positiven Gutachten des Prof. Dr. P. von \nJanuar 2003/März 2003, und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts vom 12. August 2004 - 3 LA 36/04 -. Nach dem dem Senat \nvorliegenden Protokoll der Dienstbesprechung der genannten Arbeitsgruppe vom 20. \nJanuar 2004 haben sich die Besprechungsteilnehmer seinerzeit \"bezüglich \nZahnmedizin Türkei darauf verständigt, bis zum Vorliegen der \nBerufungsentscheidung in Schleswig-Holstein an der Kategorie 2 festzuhalten\". Die \nentsprechenden Protokolle der Dienstbesprechungen vom 22. Februar 2005 und \nvom 20. Februar 2006 führen aus, wegen eines weiteren in Schleswig-Holstein \nanhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens \"die Kategorisierung nicht zu verändern\", \nbzw., dass sich offenkundig die Studienbedingungen in der Türkei in den letzten \nJahren erheblich verbessert haben und sich aus den Gleichwertigkeits-Altanträgen \naus den siebziger und achtziger Jahren keine allgemeinen Schlüsse für die Zukunft \nziehen lassen, aber \"auf der Grundlage der bestehenden Erkenntnisse zunächst an \nder Feststellung der Nichtgleichwertigkeit festzuhalten\". Dass diese Einstufungen \nsachverständiger Personen fehlerhaft und sachlich nicht gerechtfertigt sind, vermag \nder Senat nicht zu erkennen. Auch die ZAB, deren Stellungnahmen sich - wie sie \nselbst betont - grundsätzlich auf eine nominale und formale Vergleichbarkeit der \nAusbildung mit einer Ausbildung in Deutschland in der Weise beziehen, ob ein \nwissenschaftliches Hochschulstudium vergleichbarer Dauer und vergleichbaren \nUmfangs nachgewiesen ist, die aber wegen der Tätigkeit der ZAB als Einrichtung \ninnerhalb der Kultusverwaltung und wegen ihres fehlenden Sachverstands bei \ngesundheitsrelevanten Fragen keine Aussagen zur materiellen Gleichwertigkeit eines \n(zahn-)\n\n39\n\nmedizinischen Ausbildungsstandes enthalten, hat in der Vergangenheit in \nAuswertung ihr vorliegender externer Erkenntnisse durchgängig alle zahnärztlichen \nAusbildungen in der Türkei ausnahmslos als nicht gleichwertig eingestuft. Wegen des \nfehlenden Aussagewerts zur materiellen Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nkommt deshalb beispielsweise auch der - gegenüber früheren Stellungnahmen \npositiveren - Stellungnahme der ZAB vom 2. Juni 2003, nach der nunmehr die \n\"Erteilung der Approbation\" an den Kläger \"für angemessen gehalten\" werde, keine \nmaterielle Bedeutung zu, zumal sie auf praktische Erfahrungen des Klägers während \nseiner vorübergehenden Tätigkeit als Zahnarzt verweist, derartige nachträgliche \nQualifikationsaufbesserungen aber bei der Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht zu berücksichtigen sind. \n\n40\n\nAuch wenn diese (zeitlich) andere zahnärztliche Ausbildungen in der Türkei \nbetreffen, ergibt sich eine fehlende Gleichwertigkeit der in Frage stehenden \nAusbildung des Klägers jedenfalls indiziell auch aus - dem Senat aus anderen \nVerfahren bekannten - sachverständigen Stellungnahmen. Dem Senat sind aus der \nBearbeitung von Verfahren mit ähnlicher Problematik u.a. folgende Stellungnahmen \nbekannt: Gutachtliche Stellungnahmen des Prof. Dr. T. vom 6. März 1999 zu \neiner 1974 abgeschlossenen zahnmedizinischen Ausbildung in Istanbul, vom \n18. Januar 1999 zu einem 1993 abgeschlossenen Zahnmedizinstudium in Ankara \nund vom 26. Juli 1999/13. September 1999 zu einem Zahnmedizinstudium von 1985 \nbis 1991 an der Universität Dicle sowie Stellungnahmen der ZAB vom 9. November \n1994 zu einem 1988 abgeschlossenen Zahnmedizinstudium an der Istanbul-\nUniversität und vom 15. September 1998 zu einem 1998 abgeschlossenen \nZahnmedizinstudium an der Universität Marmara. Allen Stellungnahmen ist \ngemeinsam, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der jeweiligen Kläger \nverneint wurde, und zwar im Hinblick auf Defizite in den zahnmedizinischen \nKernfächern und fehlende Klinikpraktika im Verhältnis zu einer Zahnarztausbildung in \nDeutschland. Auch wenn die zahnärztliche Ausbildung in der Türkei nicht zentral \ngeregelt sein sollte, kann aber davon ausgegangen werden, dass das Curriculum im \nWesentlichen landeseinheitlich bestimmt war. Gerade die gutachtlichen Äußerungen \nzu den Universitäten in Istanbul zeigen, dass die Annahme einer Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach Abschluss eines zahnmedizinischen Studiums dort, \njedenfalls in Bezug auf Ausbildungen in den 70er, 80er und 90er Jahren, nicht \ngerechtfertigt ist.\n\n41\n\nVom Tatsächlichen her können bei der Beurteilung, ob eine zahnmedizinische \nAusbildung in der Türkei einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, auch die \nErgebnisse der mit Approbationsbewerbern geführten Fachgespräche nicht \nunberücksichtigt bleiben, weil diesen zumindest im praktischen Bereich eine \nerhebliche Indizwirkung bezüglich der Qualität der Ausbildung im Ausland zukommt. \nEs ist generell (vgl. beispielsweise: Godry, Qualitätssicherung durch \nBerufszulassung, MedR 2001, 348) und auch für den Senat, bei dem mehrere \nVerfahren mit derselben Problematik anhängig waren, auffällig, dass sich bei \ndurchgeführten Fachgesprächen gerade auch bei Personen mit einer zahnärztlichen \nAusbildung in der Türkei häufig im praktischen Bereich (zum Teil erhebliche) Mängel \nergeben, die nach Ansicht der jeweiligen Sachverständigenkommission eine \nBeurteilung des Ausbildungsstandes als gleichwertig nicht zulassen. \n\n42\n\nVor dem beschriebenen Hintergrund und insbesondere angesichts der \ngenannten Einstufungslisten ist der Senat - wie das Verwaltungsgericht - der \nAuffassung, dass der Kläger die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch nicht \nmit dem Hinweis auf die o. a. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Schleswig-\nHolstein und die dort verwerteten Gutachten des Prof. Dr. P. belegen kann. Dies \nergibt sich, unabhängig davon, dass dort eine andere Ausbildungszeit in Istanbul \n(1985 - 1990) als beim Kläger (1986 - 1993) in Frage stand, schon aus den \nfehlenden Ausführungen des dortigen Gutachters dazu, ob die von ihm im Februar \n2003 eruierten Ausbildungsverhältnisse an den Universitäten in Istanbul auf die \nZeiten früherer Ausbildungen übertragbar sind. Seine Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 27. November \n2003, die Dekanin der Istanbul-Universität und Mitglieder des Lehrkörpers hätten ihm \n2003 gesagt, dass \"es damals vergleichbar gehandhabt\" worden sei und dass der \nseinerzeitige Standard dem von 2003 im Wesentlichen entspreche, ist zu wenig \nkonkret und zu vage, um daran die Schlussfolgerung der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes einer - wie im Falle des Klägers - etwa 10 Jahre vorher \nabgeschlossenen Zahnarztausbildung zu knüpfen. Auch aus dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen vom 5. Dezember 1979 - 1 A 187/78 - und aus einem \nVerhandlungsprotokoll des Gerichts vom 19. Februar 2003 - 1 K 1130/98 -, in denen \nvon einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer zahnärztlichen \nAusbildung in der Türkei die Rede ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten \nherleiten. Es handelte sich um eine zeitlich andere Ausbildung und es ging nicht um \ndie Erteilung einer Approbation als Zahnarzt, sondern um die \nErmessensentscheidung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden \nAusübung des Zahnarztberufs. Zudem ist \"von einer großzügigen Anwendung des \nBegriffs 'gleichwertiger Ausbildungsstand' \" die Rede, was aber nicht der o. a. \nIntention des Gesetzgebers beim Erlass des Zahnheilkunde-Änderungsgesetzes in \n1982 entspricht. Des Weiteren ist die in der Verhandlung des VG Bremen vom \n19. Februar 2003 geäußerte Ansicht vor dem Hintergrund erfolgt, dass die dortige \nKlägerin eine \"13-jährige unbeanstandete berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in \nDeutschland\" vorzuweisen hatte; einen derart langen Zeitraum einer beruflichen \nTätigkeit in Deutschland hat der Kläger nicht aufzuweisen.\n\n43\n\nDer Kläger hat auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bestimmungen \nund im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit der Unionsbürger (vgl. Art. 43 EGV) \nkeinen Anspruch auf Approbationserteilung. Maßgebend sind insoweit § 2 Abs. 2 \nSatz 5 ZHG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und \nanderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776) bzw. die Richtlinien des Rates \nvom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, \nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für \nMaßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des \nNiederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr \n- 78/686/EWG - (ABl. EG L 233/1) und zur Koordinierung der Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes - 78/687/EWG - (ABl. EG \nL 233/10) i. d. F. der am 31. Juli 2001 in Kraft getretenen RL 2001/19/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung u. a. der \ngenannten Richtlinien (ABl. EG L 206/1). Wenn auch wegen der noch laufenden \nUmsetzungsfrist nicht unmittelbar, aber zumindest als Auslegungshilfe zu \nberücksichtigen ist des Weiteren die im Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie \n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 \nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255/22), durch die u. a. \ndie vorgenannten Richtlinien mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden \n(vgl. Art. 62 der RL 2005/36/EG).\n\n44\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2004, \nmit dem die RL 2001/19/EG - verspätet - umgesetzt wurde (vgl. Fußnote zum \nÄnderungsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1776), sind die in den \nAnwendungsbereich der Richtlinie 78/686/EWG fallenden Diplome, \nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein Antragsteller, der \nStaatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, \naußerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern sie bereits in einem \nMitgliedsstaat anerkannt worden sind, ebenso wie die in einem Mitgliedstaat \nabsolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die \nPrüfung einzubeziehen. Mit Prüfung i. S. d. Bestimmung kann dabei bei \nsachgemäßer Auslegung der Regelungen des § 2 Abs. 2 ZHG ersichtlich nicht die in \n§ 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG genannte Prüfung gemeint sein, die von einem \nApprobationsbewerber bei fehlender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder \nbei unangemessenem Aufwand für deren Feststellung zu absolvieren ist. Angesichts \ndessen, dass § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in Zusammenhang mit europarechtlichen \nRegelungen steht, würde eine andere Auslegung und die Berücksichtigung der in § 2 \nAbs. 2 Satz 5 ZHG genannten Merkmale im Rahmen einer am staatlichen \nAbschlussexamen für Zahnmedizinstudenten orientierten formalisierten Prüfung \nkeinen Sinn machen. Die mehrfache Verwendung des Begriffs \"Prüfung\" im Rahmen \ndes § 2 Abs. 2 ZHG kann deshalb nur als Ungenauigkeit in der Bezeichnung \nangesehen werden.\n\n45\n\nGemäß Art. 23c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG, der durch Artikel 5 Nr. 9 der \nRichtlinie 2001/19/EG eingefügt wurde, prüfen die Mitgliedstaaten die Diplome, \nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie \n78/686/EWG, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union \nerworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen \nBefähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie \ndie in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort \nerworbene Berufserfahrung. Zwar ist Sinn und Zweck bereichsbezogener Richtlinien, \nzu denen auch die \"Zahnärzte\"-Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG zählen, die \ngegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nZahnarztdiplome. Eine automatische Verpflichtung zur Anerkennung eines außerhalb \nder europäischen Gemeinschaft erworbenen Zahnarzt-Diploms lässt sich aus den \nbereichsbezogenen Richtlinien und dementsprechend auch aus Art. 23c der \nRichtlinie 78/686/EWG nicht herleiten, auch wenn dieses Diplom in einem anderen \nMitgliedstaat anerkannt wurde. Dies ergibt sich u. a. aus Art. 1 Abs. 4 der auch von \nder Richtlinie 78/686/EWG in Bezug genommenen, die Koordinierung der Rechts- \nund Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes regelnden Richtlinie \n78/687/EWG, wonach diese Richtlinie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran \nhindert, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen \nBefähigungen und Nachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, \ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach \nihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten. Vor dem Hintergrund der \nÜberlegung, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten \nausgestellten Arzt- und Zahnarztdiplome durch die Mitgliedstaaten nur deshalb \ngerechtfertigt ist, weil mit der Richtlinie 78/687/EWG gleichzeitig die \nMindestanforderungen festgelegt wurden, denen die Zahnarztausbildung in den \neinzelnen Staaten der Gemeinschaft genügen muss, und deshalb der aufnehmende \nMitgliedstaat darauf vertrauen kann, dass die Ausbildung den erforderlichen \nMindestanforderungen entspricht, kann eine entsprechend automatische \nVerpflichtung in Bezug auf außerhalb der europäischen Gemeinschaft erworbene \nBefähigungsnachweise, die von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden, \nnicht ohne weiteres angenommen werden. Von einer fehlenden Verpflichtung zur \nAnerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen \nBefähigungsnachweisen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der \nGemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen, geht im Übrigen auch die Richtlinie \n2001/19/EG in ihrem Erwägungsgrund 6 aus. \n\n46\n\nDie Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines \nGemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen \nAufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen \nQualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrungen abhängt, sind verpflichtet, \nsämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie \ndie einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie \ndie durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den \nnach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. \nDazu gehört auch die Prüfung, ob das außerhalb der Gemeinschaft erworbene \nDiplom als dem des Mitgliedstaats, der das Diplom aus dem Drittstaat anerkannt hat, \ngleichwertig anzuerkennen ist und ob die Anerkennung als gleichwertig durch einen \nanderen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Kriterien erfolgt ist, die denjenigen \nvergleichbar sind, die im Rahmen einer bereichsbezogenen Richtlinie den \nMitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die Qualität der von anderen \nMitgliedstaaten erteilten (Arzt-)Diplome vertrauen können. \n\n47\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 9. Februar 1994 - Rechtssache C-154/93 (Tawil-\nAlbertini), Sammlung der Rechtsprechung 1994, S. I-451; - Rechtssache C-319/92 \n(Haim) -, Sammlung der Rechtsprechung 1994, S. I-425; vom 14. September 2000 - \nRechtssache C-238/98 (Hocsman) -, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. I-\n6623; und vom 19. Juni 2003 - Rechtssache C-110/01 (Tennah-Durez) -, Sammlung \nder Rechtsprechung 2003, S. I-6258, und die zugehörigen Schlussanträge des \nGeneralanwalts F. G. Jacobs, Sammlung der Rechtsprechung 2003, S. I-6241. (Die \nbeiden letzten Entscheidungen zu der vergleichbaren \"Arzt\"-Richtlinie \n93/16/EWG).\n\n48\n\nNach diesen Kriterien kann der Kläger aus der Anerkennung seines in der Türkei \nerworbenen zahnärztlichen Diploms durch die griechische Republik vom \n2. September 1994 für sein Begehren auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt \nnichts herleiten. Die griechische Anerkennungsurkunde vom 2. September 1994 \nenthält keinen Hinweis darauf, dass die Anerkennung des türkischen Diploms des \nKlägers unter Berücksichtigung der Richtlinie 78/687/EWG, die nach dem Beitritt \nGriechenlands zur Europäischen Gemeinschaft Anfang 1981 auch dort galt, erfolgt \nist. Die ausschließliche Bezugnahme auf nationale griechische Gesetze und die nach \nder vorliegenden Übersetzung in der Anerkennungsurkunde enthaltene Anmerkung, \ndiese sei \"gleichgültig und entspreche einen von zahnärztlichen Schulen \ngriechischen obersten Bildungsstätten erteilten Diplomen\" deutet vielmehr \n- unabhängig davon, dass die Übersetzung weitgehend unverständlich ist - auf einen \nAussagegehalt in der Weise hin, dass die Anerkennung mit Blick auf und als \nVoraussetzung für die Lizenzerteilung für die Ausübung des Zahnarztberufs im \nRegierungsbezirk Rodopi der Republik Griechenland am 2. Februar 1995 erfolgt ist. \nDie Anerkennungsurkunde nimmt zwar u. a. Bezug auf \"eingereichte beglaubigte \nSchriftstücke\", insoweit ist aber nicht erkennbar, um welche konkreten Schriftstücke \nes sich gehandelt hat und ob diese am Maßstab der Richtlinien 78/686/EWG bzw. \n78/687/EWG geprüft wurden. Auch die nachträglich vom Kläger im Zusammenhang \nmit der Anerkennungsurkunde vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, der \nAnerkennungsurkunde einen am Maßstab der o. a. Richtlinien orientierten \nAussagewert hinsichtlich des türkischen Diploms zuzuerkennen. Die vom Kläger mit \nSchriftsatz vom 26. September 2002 vorgelegte Auflistung des griechischen \nInteruniversitären Zentrums zur Anerkennung von Studientiteln (-graden) aus dem \nAusland enthält lediglich allgemeine Hinweise für das Anerkennungsverfahren, weist \naber keinen speziellen Bezug zum Studium des Klägers und zu den vom ihm \nvorgelegten Unterlagen bei der Anerkennung seines türkischen Diploms auf. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Anerkennung in Griechenland nach den Kriterien \nder Richtlinie 78/686/EWG richtet bzw. im Falle des Klägers gerichtet hat, sind \ndaraus nicht zu entnehmen. Die im Berufungsverfahren vom Kläger übersandte \nBescheinigung des Gesundheitsamts des griechischen Regierungsbezirk Rodopi \nvom 28. Juli 2005 ist ebenfalls nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die \nAnerkennung des türkischen Diploms 1994 durch Griechenland nach dem Maßstab \nder Richtlinie 78/686/EWG erfolgt ist. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung, der \nlediglich deklaratorischer Charakter zukommt, die hingegen nicht konstitutiv im Sinne \neiner Gleichwertigkeitsanerkennung gewertet werden kann. Die Bestätigung ist \naußerdem vom Gesundheitsamt des Regierungsbezirks Rodopi ausgestellt worden \nund stammt somit von einer anderen Behörde als der Stelle, (Di.K.A.T.S.A.), die die \nAnerkennungsurkunde vom 2. September 1994 erstellt hat. Die Bestätigung vom \n28. Juli 2005 fasst zudem in ihrem ersten Teil die Anerkennung des türkischen \nzahnärztlichen Diploms des Klägers und die ihm erteilte Lizenz zur Ausübung des \nZahnarzt-Berufs zusammen, geht aber im Aussagegehalt des zweiten Teils über eine \nBestätigung dieser Bescheide hinaus und verweist auf ein Anerkennungssystem \nnach den Vorschriften der Europäischen Union, ohne dass diese im Einzelnen \nbezeichnet werden. Unabhängig davon, dass diese Bestätigung aus 2005 ebenfalls \ngesehen werden muss im Lichte des bereits oben angesprochenen Bestrebens, \neuropäischen Vorstellungen bei der Ausbildung von Zahnärzten bzw. bei der \nAnerkennung von außerhalb der europäischen Gemeinschaft erworbenen \nBefähigungsnachweisen zu entsprechen, und des Bemühens des Klägers, die \nBestätigung für die erstrebte deutsche Zahnarzt-Approbation zu erhalten, handelt es \nsich insoweit um ungenaue Angaben, die eine Gleichwertigkeitseinstufung am \nMaßstab der Richtlinie 78/686/EWG nicht rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht zwingend aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der \nEuropäischen Kommission zu seinem Begehren auf Erhalt der Approbation und zur \nEinbeziehung des Falles des Klägers in das Vertragsverletzungsverfahren gegen \nDeutschland wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie \n2001/19/EG. Den entsprechenden Stellungnahmen (vom 23. Januar 2003, email an \nden Kläger, bzw. ohne Datum, vorgelegt mit Schriftsatz vom 28. Mai 2005) kann zum \neinen nicht entnommen werden, dass der Kläger zuvor alle für eine sachgemäße \nBeurteilung seines Begehrens bedeutsamen Einzelheiten seiner Ausbildung und \nseiner Berufstätigkeit mitgeteilt hatte; zum anderen beschäftigt sich die \nStellungnahme ohne Datum mit der - nicht vordergründig relevanten - Frage, ob für \ndie Anerkennung eines in einem Drittland erworbenen Diploms in der Union \nsystematisch eine dreijährige Berufserfahrung für erforderlich gehalten werden \ndurfte.\n\n49\n\nEin Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt ergibt sich auch nicht \nunter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers, die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 \nZHG ebenfalls zu beachten ist. Zwar lässt sich der Formulierung der Bestimmung \nnicht direkt entnehmen, wo (in welchem Mitgliedstaat) und in welchem Umfang \nBerufserfahrung erworben worden sein muss. Der Wortlaut der Bestimmung könnte \ndemnach auch dahin interpretiert werden, dass die Berufserfahrung in irgendeinem \nMitgliedstaat erworben sein kann, so dass möglicherweise auch die Berufserfahrung \ndes Klägers in Deutschland zu berücksichtigen wäre. Eine solche Auslegung würde \njedoch den Begrifflichkeiten und dem Sinn und Zweck von \"bereichsbezogenen\" oder \n\"sektoralen\" Richtlinien nicht gerecht. Der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie \n2001/19/EG weist u. a. darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei \nBefähigungsnachweisen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der \nGemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen, die von der betreffenden Person \"in \neinem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung\" berücksichtigen sollten. \nArt. 23c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG weist mit der Formulierung, es sei \"die \ndort erworbene Berufserfahrung\" zu prüfen, ebenfalls darauf hin, dass die \nBerufserfahrung in dem Staat, in dem das Diplom eines Drittstaates anerkannt \nwurde, erworben worden sein muss; andernfalls wäre das Wort \"dort\" bedeutungslos. \nDa § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG dient, liegt \ndeshalb eine Auslegung dieser Bestimmung nahe, dass die Berufserfahrung in dem \nMitgliedstaat, der den Befähigungsnachweis aus einem Drittstaat anerkannt hat, \nerworben worden sein muss. Eine andere Auslegung und die Berücksichtigung \n(auch) einer Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Approbation erstrebt \nwird, würde dem Sinn und Zweck von bereichsbezogenen Richtlinien, dass der zur \nEntscheidung berufene Mitgliedstaat auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung in \neinem anderen Mitgliedstaat vertrauen darf, nicht gerecht. Eine \"Klarstellung\" in dem \nbeschriebenen Sinne ist nunmehr auch durch die im Oktober 2005 in Kraft getretene \nRichtlinie 2005/36/EG erfolgt, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) die bisher in den \nmaßgebenden Richtlinien verwendeten Begriffe Diplome, Prüfungszeugnisse und \nsonstige Befähigungsnachweise als \"Ausbildungsnachweise\" zusammenfasst und \nnach Art. 3 Abs. 3 einem solchen Ausbildungsnachweis jeden in einem Drittland \nausgestellten Ausbildungsnachweis gleichstellt, sofern sein Inhaber in dem \nbetreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, \nder diesen Ausbildungsnachweis ....anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat \ndiese Berufserfahrung bescheinigt. \n\n50\n\nEine für die Erteilung der deutschen Approbation beachtenswerte Berufstätigkeit \ndes Klägers in Griechenland nach der dort am 2. Februar 1995 erhaltenen Zahnarzt-\nLizenz ist nicht gegeben. Der Kläger hat nach seinen Angaben im Lebenslauf bis \nEnde August 1995 seinen Militärdienst in Griechenland abgeleistet und in einem \nSchreiben vom 5. Januar 1996 an die Beklagte angegeben, \"bisher noch nirgends \npraktiziert\" zu haben. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem VG \nMinden am 27. Januar 2003 ist er nach seiner zahnärztlichen Tätigkeit in Krefeld (bis \nEnde 1997) wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er Handel betrieben hat; etwa im \nNovember 2001 ist er wieder nach Deutschland gekommen, wo er sich seither \naufgehalten hat. Dass, wie der Kläger geltend macht, die griechische Lizenz von \n1995 nach wie vor gültig sei, kann eine tatsächliche Berufstätigkeit in Griechenland \nnicht belegen. Da somit der Kläger in Griechenland zahnärztlich nicht tätig war, ist \nauch die von ihm in seinem Sinne gewertete Stellungnahme der ZAB vom \n6. Dezember 2002, in der von der Vermutung einer sechsjährigen Tätigkeit des \nKlägers in Griechenland ausgegangen wird, nicht verwertbar. \n\n51\n\nDie Berufserfahrung des Klägers in Deutschland ist im Rahmen des § 2 Abs. 2 \nSatz 5 ZHG nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig von den obigen \nDarlegungen, dass es insoweit auf eine Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat \nankommt, der ein Diplom eines Drittstaats anerkannt hat, nach Auffassung des \nSenats auch deshalb, weil die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auf der \nBasis von Erlaubnissen nach § 13 ZHG erfolgt ist und diese allesamt auf eine nicht \nselbständige und nicht leitende Tätigkeit des Klägers in einer Zahnklinik oder \nZahnarztpraxis beschränkt waren. Eine Erlaubnis mit einer solchen Beschränkung \nauf eine berufliche Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten \nZahnarztes kann nicht als ausreichend angesehen werden für eine EU-weit geltende \nunbeschränkte Approbation als Zahnarzt, \n\n52\n\nVgl. VG Hamburg; Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., \n\n53\n\nweil auf Grund der beschränkten Erlaubnis ein wesentlicher Teil des Tätigkeits- \nund Verantwortungsspektrums eines selbständigen Zahnarztes nicht \"erfahren\" \nworden sein kann im Sinne der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG zu prüfenden \nBerufserfahrung. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Gleichwertigkeit der \nzahnärztlichen Ausbildung des Klägers von der Beklagten nur im Bereich der \npraktischen Tätigkeit (und nicht auch für den theoretischen Bereich) in Zweifel \ngezogen wird und vom Kläger ein diesen Schwächen im Praktischen Rechnung \ntragender Gleichwertigkeitsnachweis gefordert wurde/wird. \n\n54\n\nOb die Anerkennung der Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auch wegen \nder Notwendigkeit einer dreijährigen Tätigkeitsdauer, von der die Beklagte ausgeht, \nnicht möglich ist, kann angesichts des Vorstehenden dahinstehen. Insoweit wird \ndarauf hingewiesen, dass das Kriterium einer dreijährigen Berufstätigkeit zwar \nausdrücklich weder in den Richtlinien 78/686/EG und 78/687/EG noch in der \nRichtlinie 2001/19/EG und auch nicht in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG genannt ist. Das \nMerkmal einer \"dreijährigen Berufserfahrung\" und einer entsprechenden \nBescheinigung des Mitgliedstaats, der ein Diplom eines Drittstaats anerkannt hat, \nist/war aber sowohl in Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember \n1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die \neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - 89/48/EWG -, ABl. EG L \n19/16 -, mit der zugehörigen Empfehlung des Rates zur Behandlung von \nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines in einem Drittstaat \nausgestellten Diploms sind (ABl. EG 1989 L 19/24), als auch in Art. 1 Buchst. a) der \ndie Richtlinie 89/48/EG ergänzenden Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni \n1992 (ABl. EG Nr. L 209/25) enthalten. Zwar galten diese Richtlinien nach ihrem \njeweiligen Art. 2 Abs. 2 nicht für bereichsbezogene Einzelrichtlinien, dies schließt \njedoch ihre Heranziehung als Auslegungshilfe für bestimmte in den Richtlinien \nverwendete Begriffe nicht grundsätzlich aus. Am Merkmal einer \"ununterbrochenen \nBerufsausübung von mindestens drei Jahren\" in einem anderen Mitgliedstaat haben \ndie Organe der EU offenkundig beispielsweise auch noch festgehalten bei der EU-\nOsterweiterung am 1. Mai 2004, wie das der o. a. Entscheidung des VG Hamburg zu \nGrunde liegende Beispiel und die entsprechende Beitrittsakte erkennen lassen. Die \nRichtlinie 2005/36/EG, durch die die vorgenannten Richtlinien mit Wirkung vom 20. \nOktober 2007 aufgehoben werden, knüpft in Art. 3 Abs. 3 bei einem in einem \nDrittland ausgestellten Ausbildungsnachweis ebenfalls an \"drei Jahre \nBerufserfahrung\" im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen \nAusbildungsnachweis anerkannt hat, an. Eine dreijährige Berufserfahrung - wenn \ndieses Merkmal zu berücksichtigen wäre - hat der Kläger aber in Deutschland nicht \naufzuweisen. Er war von Februar 1997 bis einschl. Dezember 1997 und von März \n2002 bis (längstens) Ende Januar 2004 (Anfang Februar 2004 war er nicht mehr in \nder Zahnarztpraxis in Bielefeld beschäftigt; eine weitere Berufstätigkeit als Zahnarzt \nwurde nicht nachgewiesen) zahnärztlich tätig und in diesen Zeiträumen zudem nicht \nununterbrochen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 GKG und entspricht bei typisierender und pauschalierender \nBetrachtungsweise und Berücksichtigung der mit einer Approbation generell \nverbundenen Verdienstmöglichkeiten dem vom Senat üblicherweise angesetzten \nWert in Verfahren dieser Art. Die auf einen anderen Betrag lautende vorläufige \nStreitwertfestsetzung durch Beschluss vom 13. Juni 2005 steht dem nicht \nentgegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/13-a-1667-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/13-a-1667-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270056","retrieved":"2026-07-09 02:39:51.038221+00:00"}}