{"status":"available","doknr":"OLD270055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.12A72.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"12 A 72/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Nach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des \nZuwanderungsgesetzes können die Kläger zu 1. und 3. den Einbeziehungsanspruch \nnicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil, anders als in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung, allein der Bezugsperson, hier also der \nMutter der Klägerin zu 1., der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die \nKlagebefugnis entfallen ist.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 \n\n5\n\n- 2 A 4276/03 -, m.w.N.\n\n6\n\nAuch soweit die Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1. und 3. das \nEinbeziehungsbegehren in eigener Person weiterverfolgen würde, wären ernstliche \nZweifel gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine \nverfahrensbedingte Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vor, nicht gegeben. Nach dem \nnunmehr anzuwendenden § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.d.F. der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. \nJuli 2004, BGBl. I, 1950, setzt die Einbeziehung einen ausdrücklichen \nEinbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung voraus; hat die \nBezugsperson eine solchen Antrag vor ihrer Aussiedlung nicht gestellt, fehlt es an \neiner der \"sonstigen Voraussetzungen\" des § 27 Abs. 2 BVFG, die unabhängig von \neiner gegebenenfalls im Übrigen bestehenden Härte Geltung beanspruchen. Der \nUmstand, dass ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag nicht gestellt worden ist, \nkann danach eine \"verfahrensbedingte Härte\" als Unterfall der \"besonderen Härte\" \nnicht begründen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -, vom 7. Juli 2005 - 5 B \n133.04 - und vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober \n2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, a.a.O., \nBeschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -.\n\n8\n\nVor ihrer Ausreise im März 1996 hat die Mutter der Klägerin zu 1. einen \nausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der Klägerin zu 1. nicht gestellt. In dem \nAufnahmeantrag der Mutter der Klägerin zu 1. ist auf S. 50 in der Rubrik \" Angaben \nzu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird\" unter Nr. 18 \nals einziges Kind die 1982 geborene Tochter aus der zweiten Ehe der Mutter der \nKlägerin zu 1., M. H. , bezeichnet, die mit ihrer Mutter auch ausgereist ist. \nSoweit auf S. 51 unter der Rubrik \"Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre\" die \nKlägerin zu 1. aufgeführt ist, kann dieser Angabe allein das erforderliche \nausdrückliche Einbeziehungsbegehren nicht entnommen werden, zumal die im \nZulassungsverfahren nicht in Frage gestellte Verwaltungspraxis der Beklagten der \ndifferenzierten Ausgestaltung des Antragsformulars entsprach und ohne \nweitergehende Hinweise ausschließlich Abkömmlinge unter 16 Jahren in das \nAufnahmeverfahren einbezogen wurden. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 \n\n10\n\n- 14 A 3591/01 -, m.w.N.\n\n11\n\nWeitergehende konkrete Anhaltspunkte, die - abweichend von der Erklärung im \nAntragsformular - vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. für die Beklagte ein \nauf die Klägerin zu 1. bezogenes Einbeziehungsbegehren hätten deutlich werden \nlassen, sind weder in der Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, die Mutter der Klägerin zu 1. \nhabe bei ihrer Registrierung in Deutschland auf die sich noch im Herkunftsland \nbefindliche Tochter ausdrücklich hingewiesen und damit einen gemeinsamen \nAusreisewillen ausdrücklich unterstrichen, kann hierin - unabhängig davon, dass \ndiesbezügliche konkrete Anhaltspunkte sich aus dem vorliegenden \nVerwaltungsvorgang nicht ergeben - unter Berücksichtigung des ursprünglichen \nErklärungsgehaltes allenfalls eine nachträgliche Erweiterung gesehen werden, die \njedoch das Tatbestandsmerkmal eines vor der Ausreise der Bezugsperson gestellten \nEinbeziehungsantrags nicht zu erfüllen vermag und darüber hinaus der \nTatbestandsvoraussetzung eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrages nicht \ngenügt. \n\n12\n\nEin ausdrückliches Einbeziehungsbegehren der Mutter der Klägerin zu 1. ist \ndemgegenüber erstmals mit Schreiben vom 22. März 2001 im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens gegen den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid \nerfolgt. Dass die Mutter der Klägerin zu 1. seinerzeit möglicherweise irrtümlich der \nAuffassung gewesen ist, mit der schlichten Benennung ihrer Tochter im Rahmen \nihres Aufnahmeantrags zugleich ein diesbezügliches Einbeziehungsbegehren \ndeutlich gemacht zu haben, ändert nichts daran, dass aufgrund der nach außen \nabgegebenen Erklärungen für die Beklagte als Adressatin ein auf die Klägerin zu 1. \nbezogenes Einbeziehungsbegehren nicht erkennbar war und es im Übrigen auch an \nder nach neuem Recht erforderlichen ausdrücklichen Antragstellung fehlt. \n\n13\n\nSeitens der Kläger ist - unabhängig von der Frage der Zuordnung eines solchen \nAntrags zu der maßgeblichen Bezugsperson - ein ausdrücklicher Antrag auf \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. erst im \nKlageverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 und damit lange nach der im \nMärz 1996 erfolgten Aussiedlung der Mutter der Klägerin zu 1. gestellt worden. Denn \ndie Klägerin zu 1. hat ihr Aufnahmeverfahren gerade nicht durch eine gemeinsame \nAntragstellung zusammen mit ihrer Mutter betrieben, sondern unter dem 24. April \n1997 ausdrücklich allein einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht und damit \nkeinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ihrer \nMutter gestellt. Bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht hat die Beklagte dann \nlediglich in ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende \nRechtslage jeweils auch geprüft, ob nicht eine Einbeziehung in einen beantragten \noder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist. \n\n14\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n\n15\n\n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527.\n\n16\n\nEine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, \ndie eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die einen \nausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs \nfür die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: \"Die Neufassung verdeutlicht \nüberdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung \nin der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf.\"\n\n17\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) \ndes Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001 - BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar \n2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120.\n\n18\n\nAbgesehen davon hätte die begehrte Einbeziehung auch nach altem Recht \nkeinen Erfolg gehabt. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch \ndas Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des \nerstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht in Frage gestellt werden.\n\n19\n\nDie des Weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Die Ablehnung des Beweisantrags,\n\n20\n\n\"zum Beweis der Tatsache, dass bei der Aufnahmeantragstellung im Jahre 1991 \ndem Aufnahmeantrag Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Klägerin zu 1) \nbeigelegt wurden, Vernehmung der Zeuginnen U. H1. , bereits benannt, und \nW. H1. , T. Straße 40 in C. \",\n\n21\n\nfindet ihre Stütze im Prozessrecht. Denn nach der insoweit maßgeblichen \nAuffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Beifügung der Unterlagen nicht \nan, da, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die schlichte Beifügung \nvon Unterlagen den eindeutig vorgegebenen Antragsinhalt des Aufnahmeantrags der \nMutter der Klägerin zu 1. nicht zu verändern vermocht hätte. Dementsprechend liegt \nin der Nichterhebung des Beweises auch keine Verletzung des Amtsermittlungs-\ngrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-72-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-72-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270055","retrieved":"2026-07-09 02:39:50.957444+00:00"}}