{"status":"available","doknr":"OLD270054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.12A3558.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"12 A 3558/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei \nnicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nUm ein einfaches Gespräch in Deutsch führen zu können, ist u. a. die Fähigkeit \nzu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache \nLebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen \nerforderlich; nicht ausreichend ist dabei ein nur punktuelles Sich-verständlich-\nMachen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof oder nur eine nur punktuelle Antwort \nwie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n6\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VHG Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n7\n\nEine derartige Fähigkeit lässt das gerichtlich verwertbare,\n\n8\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -; Beschluss vom 25. Juli 2006 \n\n9\n\n- 12 A 5178/05 -,\n\n10\n\nProtokoll des Sprachtests vom 28. Oktober 2002, das als öffentliche Urkunde \ni.S.d. \n\n11\n\n§ 415 Abs. 1 ZPO anzusehen ist,\n\n12\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n\n13\n\n- 12 A 3688/05 -,\n\n14\n\nnicht einmal ansatzweise erkennen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden \nAusführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. \n\n15\n\nDas Ergebnis des Sprachtests wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. \nSoweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, ein Teil der Russland-\ndeutschen habe Schwierigkeiten, bei einem derartigen Sprachtest die aktuelle \nSprachkompetenz unter Beweis zu stellen, der Kläger zu 1. habe unter \"Prüfungs-\nangst\" gestanden, ist dies unbeachtlich, da nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar \nein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. \n\n16\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Septem-\n\n17\n\nber 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. N.\n\n18\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. aufgrund einer psychischen \n\n19\n\noder physischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seine \nSprachkenntnisse im Rahmen des Sprachtests zu offenbaren, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n20\n\nAbgesehen davon ist ein Angriff gegen die Verwertbarkeit des Sprachtestes nicht \ngeeignet, die erforderliche Sprachkompetenz positiv zu belegen. Dies gilt auch für die \nAusführungen, dass der Kläger in seiner Kindheit mit seinen Eltern Deutsch \ngesprochen habe; dieser Hinweis lässt den konkreten Umfang der aktuellen \nSprachkompetenz des Klägers zu 1. nicht erkennen und steht im Übrigen im \nGegensatz zu der eigenen - in russischer Sprache erfolgten - Aussage des Klägers \nim Rahmen des Sprachtestes, wonach ihm die deutsche Sprache im Elternhaus nicht \nvermittelt worden sei. \n\n21\n\nDer Umstand, dass die ältere Schwester U. des Klägers zu 1. ausweislich \neines amtlichen Vermerks auf dem Antragsformular für den Vertriebenenausweis \netwas Deutsch versteht und spricht, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die \naktuelle Sprachkompetenz des Klägers zu 1. zu, zumal die Indizwirkung der \nSprachkompetenz älterer Geschwister ohnehin begrenzt ist und im vorliegenden Fall \nnoch dadurch eingeschränkt wird, dass der ältere Bruder B. des Klägers zu 1. in \nseinem eigenen Aufnahmeantrag lediglich angegeben hat, die deutsche Sprache zu \nverstehen, jedoch das entsprechende Kästchen, wonach er auch die deutsche \nSprache spreche, nicht angekreuzt hat. \n\n22\n\nSoweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter \naufklären und den Kläger zu 1. persönlich anhören müssen, - sinngemäß - die \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit eine \nVerfahrensrüge i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben wird, greift diese nicht \ndurch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und \nhinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 \nVwGO darüber hinaus nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § \n96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen \nVerhandlung.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2006\n\n24\n\n- 12 A 5178/05 -.\n\n25\n\nDies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da jeder konkrete Anhaltspunkt dafür \nfehlt, dass die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. über das im Rahmen \ndes Sprachtests offenbarte Sprachvermögen hinausgehen und sich daher für das \nVerwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-3558-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-3558-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270054","retrieved":"2026-07-09 02:39:50.882140+00:00"}}