{"status":"available","doknr":"OLD270053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.12A3008.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"12 A 3008/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör behauptet, ist insgesamt unzulässig. \n\n3\n\nSoweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, das Verwaltungsgericht \nignoriere die nachgewiesene Tatsache, dass der Kläger eine registrierte \nLebenspartnerschaft eingegangen ist, ist die Rüge gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6, \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie - zum \neinen - nicht das Verfahren 12 A 2329/05 betrifft und - zum anderen - sich auch nicht \ngegen eine Entscheidung richtet, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer \nRechtsbehelf nicht gegeben ist. Denn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n17. Mai 2006 war das - von dem Kläger auch (erfolglos) eingelegte - Rechtsmittel des \nAntrags auf Zulassung der Berufung gegeben. \n\n4\n\nVgl. hierzu auch Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Rdnr. 10 zu § \n152a, und Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober \n2005, Rdnr. 14 und 20 zu § 152a, jeweils \n\n5\n\nm. w. N.\n\n6\n\nDie Anhörungsrüge ist auch insoweit unzulässig, als der Kläger mit ihr die \nVerletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom \n7. Juli 2006 behauptet. Sie erweist sich bereits als objektiv rechtsmissbräuchlich, weil \nsie jegliche Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes durch den \nSenat vermissen lässt und allein dem Zweck einer erneuten inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss dienen soll. \n\n7\n\nVgl. insoweit den den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten \nBeschluss des Senats vom 31. Juli 2006 - 12 A 2262/06 -. \n\n8\n\nDer Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten haben nicht einmal ansatzweise \naufgezeigt, welches Zulassungsvorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen \nund in Erwägung gezogen haben soll. Das Rügevorbringen beschränkt sich vielmehr \nauf eine inhaltliche, allerdings nicht mehr als sachlich zu bezeichnende Kritik an dem \nSenatsbeschluss. In diesem Zusammenhang verwahrt sich der Senat ausdrücklich \ngegen die - unverständlichen - Anwürfe, Vortrag \"verfälschend\" nicht zur Kenntnis \ngenommen und Beschlüsse ohne entsprechendes Aktenstudium gefasst zu haben, \nund weist die aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wohl nur angedeutete Unterstellung \nvon Rechtsbeugung mit Entschiedenheit zurück. Die erwähnte inhaltliche Kritik an \ndem Senatsbeschluss greift im übrigen ersichtlich nicht durch. Sie wendet sich im \nKern gegen die Bewertung des Senats, die Weiterverfolgung des materiellen \nAufnahmebegehrens nunmehr mit dem Hinweis auf die erfolgte, im \nZulassungsverfahren 2 A 4475/01 nicht zum Gegenstand des Vortrags gemachte \nBegründung einer Lebenspartnerschaft setze die nur unter den Voraussetzungen \ndes § 51 VwVfG mögliche Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft voraus, \nweil die Begründung der Lebenspartnerschaft keinen völlig neuen Lebenssachverhalt \ndarstelle, der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden \nLebenssachverhalt allenfalls am Rande berührt. Sie setzt dieser Bewertung jedoch \nkeinerlei substantiierten Vortrag entgegen. Dass der Kläger sein schon im früheren \nVerwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes materielles \nAufnahmebegehren auch in dem 2003 begonnenen Verfahren - in welcher \nrechtlichen Form auch immer - \"weiterverfolgt\" hat, wird nicht ernstlich in Abrede \ngestellt werden können. Die weitere Rüge, der Kläger habe die Eingehung der \nLebenspartnerschaft im früheren Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen \nkönnen, weil dieser Umstand erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetreten sei, \ngeht gleichfalls ins Leere. Denn sie berücksichtigt nicht, dass die entsprechende \nWendung des Senats ersichtlich nicht entscheidungstragend war, nämlich nicht die in \ndem fraglichen Satz getroffene Bewertung begründet, dem 2003 artikulierten \nBegehren liege kein völlig neuer Lebenssachverhalt zugrunde. \n\n9\n\nMit Blick auf das Vorstehende ist zugleich ausgeführt, dass die gegen eine \nbehauptete Gehörsverletzung durch den Senat gerichtete Rüge im übrigen auch \ndeshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist, nämlich keinen substantiierten \nVortrag dazu enthält, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Kläger sich nicht \näußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht \nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 \n\n11\n\n- 18 A 1943/06 -, m. w. N., und vom 6. Juli 2006 - 12 E 319/06 -. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-3008-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-04/12-a-3008-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270053","retrieved":"2026-07-09 02:39:50.804008+00:00"}}