{"status":"available","doknr":"OLD270082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0901.15A2884.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-01","aktenzeichen":"15 A 2884/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.286,42 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil der Kläger keinen tragenden Rechtssatz und \nkeine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angegriffenen Urteil mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt hat.\n\n4\n\nDer Umstand, dass nach der Darlegung des Klägers für die Stadt die Beseitigung \ndes Verschleißzustandes und damit eine Erneuerungsmaßnahme für die \nBaumaßnahme nicht ausschlaggebend gewesen sei, begründet keine ernstlichen \nZweifel an dem angegriffenen Urteil. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats ist \ndas Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines \nbeitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) objektiv vorliegen. \n\n5\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. \n3 des amtlichen Umdrucks.\n\n6\n\nAuch der Umstand, dass die alte beseitigte und mit dem streitigen Ausbau \nerneuerte Fahrbahndecke ursprünglich überwiegend nur einschichtig gewesen sein \nsoll, steht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beitragsfähigkeit der \nDeckenerneuerung nicht entgegen. Richtig ist, dass in Abgrenzung der \nbeitragsfähigen Herstellung von der beitragsfreien laufenden Unterhaltung und \nInstandsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Ausbauarbeiten, die sich nur auf \neinen vertikalen Teil des Straßenaufbaus beziehen, nur dann beitragsfähig sind, \nwenn sie selbständige Teile der Straße zum Gegenstand haben. Die \nVerschleißdecke ist kein solch selbständiger Teil.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000\n\n8\n\n- 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.\n\n9\n\nGeklärt ist aber auch, dass dann, wenn die alte Decke nur aus einer Schicht \nbestand, die Erneuerung beitragsfähig sein kann. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1990\n\n11\n\n- 2 A 723/87 -, OVGE 42, 77 (81); Beschluss vom \n\n12\n\n18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, OVGE 40, 15 (17f.).\n\n13\n\nDabei kommt es für die Beitragsfähigkeit einer solchen Deckenerneuerung \ngrundsätzlich nicht darauf an, ob die alte Decke in ihrer Einschichtigkeit schon \ndamals den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprach. Dies mag \nvon Bedeutung sein, wenn beim vormaligen Ausbau die Herstellung einer solchen \neinschichtigen Decke bereits ein Mangel gewesen war, der eine vorzeitige \nErneuerung zur Folge hatte. Dann wäre diese vorzeitige Erneuerung in der Tat nicht \nbeitragsfähig. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995\n\n15\n\n- 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.\n\n16\n\nDavon kann hier aber keine Rede sein, da die übliche Nutzungszeit der Straße \nbeim hier streitigen Ausbau schon seit langem abgelaufen war. \n\n17\n\nSchließlich werden ernstliche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass nach \nDarstellung des Klägers auch der Straßenaufbau nach dem hier in Rede stehenden \nAusbau nicht dem einschlägigen technischen Regelwerk entsprechen soll. Der \nGemeinde steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen \nbis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede Unterschreitung \nvon Standards technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. \nErst Recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass schon im Zeitpunkt des \nEntstehens der Beitragspflicht die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur \nHerbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich wäre, was allein einer \nBeitragspflicht entgegengehalten werden könnte. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW; Beschluss vom 12. Juni 2006\n\n19\n\n- 15 A 2000/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks;\n\n20\n\nUrteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, \n\n21\n\nNVwZ-RR 2002, 299 (302).\n\n22\n\nSoweit der Kläger die angesetzten Kosten in Zweifel zieht, ist der \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend \ndargelegt. Dazu hätte es der Bezeichnung der nach Auffassung des Klägers zu \nUnrecht angesetzten Kostenposition bedurft.\n\n23\n\nDer Zulassungsgrund besonders tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Wie sich aus dem \nVorstehenden ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner \ngeringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten.\n\n24\n\nSchließlich ist der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ebenfalls nicht gegeben. Die als grundsätzlich \naufgeworfene Frage einer Fortentwicklung der \"Rechtsprechung zur Abgrenzung der \nErneuerung und Verbesserung gegenüber der laufenden Unterhaltung und \nInstandsetzung\" unter Berücksichtigung der Besonderheiten, \"die sich ergeben \nkönnen, wenn eine Fahrbahndecke grundlegend erneuert wird ohne den Unterbau im \nÜbrigen zu erneuern, der nicht den heutigen technischen Regelwerken entspricht\", \nweist keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-01/15-a-2884-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-01/15-a-2884-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270082","retrieved":"2026-07-09 02:39:53.110070+00:00"}}