{"status":"available","doknr":"OLD270106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0831.20A3994.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"20 A 3994/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe\nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 26. Dezember 1961 geborene Kläger, Beamter im feuerwehrtechnischen\nDienst, ist seit 1998 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler, die sich\nursprünglich auf den Erwerb und Besitz von mehrläufigen und/oder mehrschüssigen\nPerkussionswaffen bis zum Herstellungsjahr 1900 bezog; diese Erlaubnis ist\ninzwischen geändert worden und erfasst jetzt Schusswaffen mit den bis zum Jahr\n1900 entwickelten Arten des Geschossantriebs bzw. Zündsystems (außer\nZentralfeuer) und für Randfeuer eingerichtete Schusswaffen bis zum\nHerstellungsjahr 1945. \n\n3\n\nMitte 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer\nWaffenbesitzkarte für Sammler zum Aufbau einer Sammlung von Selbstladepistolen\ndes Herstellers Heckler & Koch des Typs P9/P9S, die in der Zeit von 1966 bis 1995\nhergestellt worden sind. Zur Begründung machte er geltend, die Modelle wiesen mit\ndem beweglich abgestützten Rollenverschluss, welcher aus der Gewehrtechnik\nabgeleitet worden sei, eine technische Besonderheit auf und seien eine der\nherausragendsten Konstruktionen der letzten 30 Jahre. Die Pistolen beruhten auf\neiner von Grund auf neuen Entwicklung. Das Waffensystem stelle sich als ein nicht\nunerheblicher Beitrag des menschlichen Schaffens und Wirkens in der Geschichte\ndar. Es besitze schon jetzt historische Dimension, die es zu dokumentieren gelte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein\nBedürfnis für den beabsichtigten Erwerb und Besitz der Waffen sei nicht\nnachgewiesen. Die beabsichtigte Sammlung erfasse zeitgenössische Waffen und\nkönne deshalb nicht als kulturhistorisch bedeutsam anerkannt werden. \n\n5\n\nZur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im\nwesentlichen aus: Der Waffentyp P9/P9S sei in den Jahren 1966 bis 1969 entwickelt\nworden und ab August 1969 in Serienproduktion gegangen. Die Waffe habe\nVerbreitung bei Polizei- und Militäreinheiten des In- und Auslandes und bei\nSportschützen gefunden. Die Produktion sei 1995 definitiv eingestellt worden. Sie sei\nsomit bereits Geschichte. Viele Details der P9 /P9S wiesen jedes für sich sehr\ngeglückte und beachtenswerte Symbiosen zwischen in der Vergangenheit erdachten\nund erarbeiteten Verfahren oder Konstruktionen und \"neuzeitlichen\" technologischen\nMöglichkeiten auf. An relevanten Details seien zu nennen: \n\n6\n\numfassende Anwendung der (material- und energiesparenden)\nBlechprägetechnik,\n\n7\n\nkaltgehämmertes polygonales Laufinnenprofil (entfallender Gasschlupf, stark\nverminderte Erosion), \n\n8\n\nbeweglich abgestützter Rollenverschluss (kraftschlüssig-dynamische\nVerriegelung durch Massenträgheit mit Übersetzung),\n\n9\n\nSchloss mit Spannabzug, verdeckt innenliegendem Schlagstück und (einhändig\nzu bedienendem) Spann- und Entspannhebel,\n4a. Signalstift, der aus dem Griffstück (hinten oben) hervorstehend den gespannten\nZustand anzeigt.\n\n10\n\nDiese Facetten der Technikgeschichte aufzuzeigen sei Ziel seiner\nSammlung.\n\n11\n\nIm weiteren legte der Kläger ein Gutachten des Ing. I. -L. N. aus E. vom\n20. Dezember 2002 vor, das mit der Empfehlung endet, dem Kläger die begehrte\nWaffenbesitzkarte für das genannte Sammelthema zu erteilen. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2003 wies die Bezirksregierung\nE. den Widerspruch des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung\nzurück: Bei den Waffen, die der Kläger zu sammeln beabsichtige, handele es sich\num zeitgenössische Waffen, die erst vor relativ kurzer Zeit entwickelt worden seien\nund gegenwärtig noch Verwendung fänden. Sie wiesen auch keinen Bezug zu der\nvom Kläger auf der Grundlage der ihm bereits erteilten Waffenbesitzkarte angelegten\nSammlung historischer Waffen auf, die als kulturhistorisch bedeutsam anerkannt\nwerde. Auch werde mit der beabsichtigten Sammlung keine von Grund auf neue\nEntwicklung dargestellt. Denn bei Pistolen des Typs P9/P9S des Herstellers Heckler\n& Koch bzw. bei deren Verschlusssystem handele es sich nur um die konstruktive\nNeuerung einer Einzelkomponente. Das System der halbautomatischen\nSelbstladepistole sei bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bekannt. \n\n13\n\nMit der am 24. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen\ngeltend gemacht: Die genannten Waffen seien nicht mehr zeitgenössisch. Denn sie\nwürden seit 1995 nicht mehr produziert. Sie hätten ihre wesentliche Entwicklung in\nden Jahren zwischen 1965 bis 1969 erfahren. Danach seien sie lediglich noch im\nRahmen einer \"Modellpflege\" weiterentwickelt und - mitunter auch nur optisch -\nmodernen Zeiten angepasst worden. Sie genügten auch nicht mehr heutigen\nAnforderungen für den Einsatz im Polizeidienst. Der Umstand, dass das technische\nPrinzip der Selbstladepistolen bereits früher entwickelt worden sei, schließe die\nkulturhistorische Bedeutung nicht aus. Andernfalls dürften auch Selbstladepistolen\ndes Typs 08, die Anfang des vergangenen Jahrhunderts von Georg Luger konstruiert\nworden seien, nicht sammlungsfähig sein. Er kenne jedoch einige Sammler solcher\nModelle, die Inhaber entsprechender Waffenbesitzkarten seien. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2002 und des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2003 zu verpflichten,\nihm die begehrte waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das\nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n19\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger\nrechtzeitig begründet. Sein bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend macht er\nim wesentlichen geltend: Mit der Neuregelung des Waffengesetzes zum 1. April 2003\nhabe sich der Bezugspunkt für das waffenrechtlich anzuerkennende sammlerische\nBedürfnis geändert. Danach könne eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung\nauch wissenschaftlich-technisch ausgerichtet sein. Die Merkmale seien alternativ zu\nverstehen. Es seien zwei Varianten des waffenrechtlichen Sammlungsbedürfnisses\naufgestellt: Die kulturhistorische Bedeutsamkeit und die wissenschaftlich-technische\nAusrichtung. Auf dieser Basis bestehe ein anzuerkennender Bedarf für den\nbeabsichtigten Aufbau der Sammlung. Die Sammlung sei - wie bereits erstinstanzlich\ndargelegt und durch den Sachverständigen N. belegt - kulturhistorisch bedeutsam.\nInsbesondere sei allgemein anerkannt, dass \"besondere\" Entwicklungen durchaus\nsammlungswürdig seien. Jedenfalls handele es sich um eine wissenschaftlich-\ntechnisch ausgerichtete Sammlung. Eine solche könne sich auf zeitgenössische\nWaffen beziehen. Um dem unkontrollierten Anhäufen von Waffen entgegenzuwirken,\nmüsse das Sammlungsgebiet einer wissenschaftlich-technischen Sammlung\nsicherlich nach Hersteller, Verschlusssystem, Fertigungstechnik o.ä. Kriterien\neingegrenzt werden. Dem trage er, der Kläger, durch die Begrenzung auf zwei\nModellvarianten eines Herstellers Rechnung. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines\nBescheides vom 25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E. vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger,\neine Waffenbesitzkarte für Waffensammler mit dem Sammelgebiet \"Pistolen der\nFirma Heckler & Koch Modelle P9 und P9S\" zu erteilen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und\nder Bezirksregierung E. (jeweils ein Heft) Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die\nVerpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der\ngeltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für\nWaffensammler mit dem Sammlungsgebiet \"Pistolen der Firma Heckler & Koch\nModelle P9 und P9S\" nicht zu. \n\n28\n\nEs fehlt bereits an dem für die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 4 Abs.\n1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung\nerforderlichen Nachweis eines anzuerkennenden Bedürfnisses. Der Kläger hat nicht\nglaubhaft gemacht, dass mit dem Aufbau der beabsichtigten Sammlung besondere\ngegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzuerkennende\nInteressen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbunden sind, die über ein rein privates\nLiebhaberinteresse am Besitz von bestimmten Waffenmodellen in ihren jeweiligen\nVarianten hinaus gehen. Die beabsichtige Sammlung stellt insbesondere keine nach\n§ 17 Abs. 1 WaffG privilegierte Waffensammlung dar. Danach ist ein Bedürfnis zum\nErwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen anzuerkennen, die glaubhaft\nmachen, dass sie diese für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen;\nkulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.\n\n29\n\nDie beabsichtige Sammlung erfüllt die für die waffenrechtliche Anerkennung des\nSammlerinteresses des Klägers danach geforderte besondere kulturhistorische\nBedeutung nicht. Sie ist weder unter historischen noch unter wissenschaftlich-\ntechnischen Gesichtspunkten als kulturhistorisch bedeutsam einzustufen. \n\n30\n\nDie Vorschrift entspricht mit ihrer Anknüpfung an das Merkmal der\nkulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im wesentlichen den bis 31. März 2003\ngeltenden Vorgaben aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., wonach ein Bedürfnis für\nErwerb und Besitz von Waffen anzuerkennen war, wenn er dazu diente, eine\nkulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Entsprechend\nkann auch auf die zu jenen Vorgaben ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen\nwerden. \n\n31\n\nDie Regelung in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG führt auf keine entscheidende\nErweiterung der tatbestandlichen Voraussetzung gegenüber der bisherigen\nRechtslage. Wenn es dort heißt, dass kulturhistorisch bedeutsam auch eine\nwissenschaftlich-technische Sammlung ist, wird damit kein weiterer selbständiger\nPrivilegierungstatbestand eingeführt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der\nZusatz nicht etwa dahin zu verstehen, dass in Abgrenzung zu der in Halbsatz 1\ngenannten \"kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung\" weitergehend auch schon\njede Waffensammlung privilegiert werden sollte, die - ohne selbst kulturhistorisch\nbedeutsam zu sein - nach wissenschaftlichen Methoden unter technischen\nGesichtpunkten zusammengestellt wird. Der Zusatz dient der Ausfüllung der im\nHalbsatz 1 verwendeten Begrifflichkeiten \"kulturhistorisch\" und \"bedeutsam\". Er\nverdeutlicht insoweit (nur), dass kulturhistorisch bedeutsam auch eine Sammlung\nsein kann, die unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten angelegt ist. Er\nknüpft an den Umstand an, dass Technikgeschichte Teil der zur Kulturhistorie\nzählenden Entwicklungsgeschichte ist und nicht nur allgemeine historische, d.h. in\nder Vergangenheit liegende und diese auch mitprägende Anknüpfungspunkte als\nSammlungsschwerpunkt anzuerkennen, sondern auch technische Entwicklungen,\ngegebenenfalls auch neuere, einzubeziehen sind. \n\n32\n\nDieses Verständnis der Vorschrift erschließt sich schon aus der Systematik und\nder Zweckrichtung der gesetzlichen Bedürfnisregelungen. \n\n33\n\nEs geht um die Konkretisierung eines besonderen Interesses im Sinne des § 8\nAbs. 1 Nr. 1 WaffG, d.h. um Privilegierungstatbestände, die geeignet sind, das\nöffentliche Interesse, den privaten Waffenbesitz möglichst zu beschränken, zu\nüberwinden. Mit der Anknüpfung an die kulturhistorische Bedeutsamkeit einer\nWaffensammlung in § 17 Abs. 1 WaffG und mit der in § 18 WaffG eröffneten\nMöglichkeit, Waffen zu wissenschaftlichen und/oder technischen Zwecken zu\nerwerben und besitzen, sind dabei Tatbestände beschrieben, die sich grundlegend\nvon der reinen privaten Liebhaberei am Besitz von Waffen unterscheiden. Sie weisen\nBezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit auf. Es geht einerseits um den\n(zukünftigen) (Erkenntnis-)Wert der Sammlung für die Gemeinschaft unter dem\nAspekt der Dokumentation bedeutsamer Kulturentwicklungen und Bewahrung von\nbedeutsamem Kulturgut (§ 17 Abs. 1 WaffG). Andererseits geht es um die Nutzung\nder Waffen(-sammlung) für wissenschaftliche oder technische Zwecke und zwar nicht\nzum Selbstzweck, sondern zur Erprobung, Begutachten, Untersuchung oder zu\neinem ähnlichen Zweck, d.h. zu Zwecken mit jedenfalls mittelbarem Gemeinbezug (§\n18 Abs. 1 WaffG).\n\n34\n\nIn diesem Gemeinbezug liegt auch nach der Neuregelung des Waffengesetzes\nder eigentliche Anknüpfungspunkt für die waffenrechtliche Privilegierung des\nInteresses am Erwerb und Besitz einer (An-)Sammlung von Waffen, auch wenn die\njeweilige Tätigkeit - wie regelmäßig bei den als kulturhistorisch bedeutsam\nanerkannten Sammlungen - der Allgemeinheit (noch) nicht unmittelbar und konkret\ngreifbar von Nutzen ist. \n\n35\n\nVgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9.02 -,\nNVwZ-RR 2003, 432. \n\n36\n\nDeshalb ließe sich, wenn man den Begriff der wissenschaftlich-technischen\nSammlung in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG aus dem Bezug zur Bedeutsamkeit in\nkulturhistorischer Hinsicht löst, darunter nur eine solche Sammlung verstehen, der\neine vergleichbar gewichtige Bedeutung in wissenschaftlicher oder technischer\nHinsicht zukommt. Das setzt eine - im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegebene -\nentsprechende Bedeutung und Zweckrichtung des Waffenbesitzes zu\nwissenschaftlichen bzw. technischen Zwecken voraus. Diese Fallgestaltung ist aber\nbereits in § 18 Abs. 1 WaffG erfasst, dessen besonderen Anforderungen es nicht\nbedürfte, wenn in diesen Fällen bereits immer schon auch § 17 Abs. 1 Halbsatz 2\nWaffG greifen würde. \n\n37\n\nDas Verständnis des Halbsatzes 2 von § 17 Abs. 1 WaffG als - erläuternde -\ninhaltliche Aussage zum Begriff des kulturhistorisch Bedeutsamen und nicht als\nalternativer Bedürfnistatbestand, der schon jede nach wissenschaftlichen Kriterien\nunter technischen Gesichtspunkten angelegte Waffensammlung erfasst, findet auch\nin der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung eine Stütze. Der\nursprüngliche Gesetzentwurf enthielt den streitigen Zusatz noch nicht. Zur\nBegründung war angeführt, dass die Vorschrift im wesentlichen dem bisherigen § 32\nAbs. 1 Nr. 4 WaffG entspreche. Das Sammeln von Waffen oder Munition könne sich\naus dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung ergeben oder kulturhistorischen\nZwecken dienen. \n\n38\n\nBT-Drucksache 14/7758, zu § 17 WaffG, S. 65.\n\n39\n\nDer Zusatz beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des\nInnenausschusses. Er ist mit der Vermeidung von Auslegungsproblemen begründet,\ndie in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten geführt hätten. Auch\nTechnikgeschichte sei Teil der Kulturgeschichte. Der Beginn einer technischen\nEntwicklung müsse zudem nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Einer\nRegelung im Gesetz sei aus Gründen der Transparenz der Vorzug vor einer\nentsprechenden Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift zu geben. \n\n40\n\nBT-Drucksache 14/8886, zu § 17 WaffG, S. 113. \n\n41\n\nDas zugrundegelegt, erfüllt die vom Kläger beabsichtigte Sammlung nicht die\nAnforderungen, die nach § 17 Abs. 1 WaffG an eine Sammlung zu stellen sind, an\ndie ein anzuerkennendes Sammlerinteresse i.S.d. § 8 Abs. 1 WaffG anknüpfen kann.\nMit Kulturgeschichte ist im Grundsatz die Gesamtheit menschlichen Schaffens und\nWirkens in der Geschichte bezeichnet. Erfasst sind sowohl die politischen und\nwirtschaftlich-sozialen Lebens- und Denkformen, wie auch Sitte und Brauch, Religion\nund Kunst, sowie geistige und nicht zuletzt auch technische Leistungen. Insoweit\nkann der vom Kläger beabsichtigten Sammlung, die eine besondere technische\nEntwicklung im Bereich der Waffentechnik darstellen soll, nicht von vornherein\njeglicher Bezug zur Kulturhistorie abgesprochen werden. Kulturhistorisch bedeutsam\ni.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG kann eine unter wissenschaftlich-technischen\nGesichtspunkten zusammengestellte Sammlung allerdings nur dann sein, wenn sie\neinen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens\nin einer (zeit-) geschichtlichen Dimension zu leisten vermag. \n\n42\n\nVgl. so bereits zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteile jeweils vom 10. Juli 1984 -\n1 C 108.79 -, DVBl. 1984, 1073, und 1 C 49.82 -, DöV 1984, 981. \n\n43\n\nDaran fehlt es, wenn eine Sammlung auf Waffen eines Herstellers beschränkt ist,\ndie sich nur geringfügig unterscheiden, und im Grunde auch keine weitergehende\nbestimmte waffentechnische Entwicklung aufzeigt. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 49.82 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil\nvom 25. August 1982 - 4 A 1698/81 -. \n\n45\n\nDavon ausgehend ist die Sammlung des Klägers nicht als kulturhistorisch\nbedeutsam anzuerkennen. Ob in Bezug auf Modelle eines anderen Herstellers eine\nandere Interessenlage anerkannt worden ist sowie ob und unter welchen weiteren\nVoraussetzungen - etwa wegen einer besonderen historischen Bedeutung des\nWaffentyps oder ihres Einsatzes - dem gefolgt werden kann, mag dabei\ndahinstehen.\n\n46\n\nBei der beabsichtigten Sammlung des Klägers jedenfalls geht es im Kern (nur)\num die Dokumentation einer besonderen Verschlusstechnik eines einzelnen\nHerstellers in verschiedenen Varianten zweier Modelle. Sie erstreckt sich in ihrem\nUmfang auf Spezifika, die vor dem Hintergrund der technischen\nEntwicklungsgeschichte einen nur kleinen und unerheblichen Ausschnitt des\nWaffenwesens beleuchten, auch wenn es sich bei dem Verschlusssystem, das die\nP9/P9S der Firma Heckler & Koch aufweist, um eine besondere Entwicklung handelt,\ndie - durch Grundtypen repräsentiert - in Zukunft möglicherweise historisch\nbedeutsam werden kann. Die zur Sammlung vorgesehenen Exemplare der beiden\nModellvarianten unterscheiden sich indes nur geringfügig und in einer Vielzahl\nkleiner technischer Details. Diese Einzelheiten mögen das Sammeln an sich\ninteressant machen. Das betrifft indes nur jenes im Sammeln selbst liegende\nLiebhaberinteresse. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit daran,\ndass jene Varianten in allen ihren Facetten dokumentiert und für die Nachwelt\nkonserviert werden, erschließt sich demgegenüber nicht. Insoweit trifft auch der vom\nKläger in diesem Zusammenhang angebrachte Vergleich mit der Sammelwürdigkeit\nvon Automobilen eines Herstellers und eines Modells nicht den Kern der\nvorliegenden Problematik. Denn im Waffenrecht reicht gerade ein rein privates\nSammlerinteresse nicht aus. Der Erwerb und Besitz einer Waffensammlung ist\nvielmehr nur erlaubt, wenn mit der Sammlung die gesetzlich festgelegten\nAllgemeininteressen korrespondieren. An einer solchen Korrespondenz fehlt es aber\nhier. Denn eine weitergehende Bedeutung der Sammlungsobjekte liegt letztlich nicht\nin den einzelnen Modellvarianten. Sie ergibt sich (allein) im Hinblick auf das\nVerschlusssystem als solchem und vermag für sich die Ansammlung insoweit\nvergleichbarer Waffen in der von dem Kläger vorgestellten Größenordnung nicht zu\nrechtfertigen. \n\n47\n\nDie von dem Kläger ansonsten angesprochenen Sammelgesichtspunkte, die\nüber die Besonderheiten der Verschlusstechnik hinausgehen, führen auf keine\nweitergehende Bedeutung der beabsichtigten Sammlung mit Allgemeinbezug. \n\n48\n\nIm Hinblick auf die bei der Antragstellung angeführten Kriterien (Chronologie,\nVerwendungszweck, Herstellungsort, -land und -zeit, Kaliber) hat der Kläger selbst\nBesonderheiten nicht hervorgehoben, welche die Bewertung tragen würden, dass die\nSammlung einen durchaus bedeutsameren Ausschnitt menschlichen Schaffen\ndokumentieren würde. \n\n49\n\nEntsprechendes gilt für die von dem Kläger in der Widerspruchsbegründung\nherausgestellten weiteren technischen Details der streitigen Pistolen. Die dazu\nabgegebenen Erläuterungen lassen keine besondere Bedeutung der Dokumentation\ndieser Details in allen Modellvarianten erkennen. Hervor tritt insoweit - da auch für\neine wissenschaftliche oder technische Tätigkeit, welche die Dokumentation der\nDetailbreite der Modelle erfordert, nichts ersichtlich ist - allein ein Liebhaberinteresse\ndes Klägers und allenfalls noch ein Interesse anderer an Waffen besonders\ninteressierter Personen. Der Hinweis auf eine ausgereifte Konstruktion durch\nkonsequente und weitreichende Anwendung der Blechprägetechnik begründet ein\nAllgemeininteresse an der Dokumentation einer Modellvielfalt zweier Modelle ebenso\nwenig, wie das kaltgehämmerte polygonale Laufinnenprofil, zumal die\nFertigungstechnik auch andere Hersteller nutzen. Für das angeführte Schloss mit\nSpannabzug und den Signalstift gilt Entsprechendes. Es ergeben sich weder\nBesonderheiten gegenüber anderen Modellen anderer Hersteller noch Hinweise,\nwarum die Dokumentation jener technischen Ausgestaltung in allen Modellvarianten\neine bedeutsamen Ausschnitt des Waffenwesens betrifft. \n\n50\n\nDas vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Ing. N.\nführt auf keine andere Bewertung. Es belegt vielmehr, dass der Sammlung des\nKlägers unter dem Aspekt der Darstellung einer (bedeutsamen) technischen\nEntwicklung keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Der Gutachter\nbescheinigt (nur) ohne weitere Erläuterung und damit nicht nachvollziehbar, dass das\nSammelthema den Schlusspunkt zur bereits begonnenen Sammlung des Klägers\ndarstellt. Inwiefern es dabei daran anknüpft, dass die Modelle P9/P9S der Firma\nHeckler & Koch eine besondere Verschlusstechnik aufweisen, erschließt sich nicht.\nDie zusammenfassende Äußerung, dass zu den erworbenen Exponaten und dem\nnun begehrten \"Schlusspunkt\" zur Sammlung ein nachvollziehbarer nahtloser\nÜbergang bestehe, ist weder erläutert, noch findet sie in dem Vorbringen des Klägers\nselbst eine Grundlage. Insbesondere übersieht der Gutachter, dass der Kläger die\nbeabsichtigte Sammlung selbst gerade nicht als Fortsetzung seiner bestehenden\nSammlung konzipiert hat, sondern als eigenständige Sammlung. Zu einer Integration\nin die bestehende Sammlung hätte es zudem der Darstellung der weiteren\nÜberleitung bedurft, zumal die bestehende Genehmigung nur Waffen bis 1945\nerfasst. Außerdem ist ein weitergehendes Interesse, den Schlusspunkt der\nbestehenden Sammlung schon festzulegen, ohne dass der Bezugsrahmen zur\nbestehenden Sammlung bereits ausgearbeitet ist, nicht aufgezeigt. Der Hinweis,\ndass mit zeitlich wachsendem Abstand zum Fertigungsende 1995 die\nErwerbsmöglichkeit (bei steigenden Preisen) sinkt, reicht hierzu nicht aus. Im\nÜbrigen erschließt sich bei einer entsprechenden Zuordnung des beabsichtigten\nneuen Sammlungsbereichs in keiner Weise die Notwendigkeit einer umfassenden\nSammlung sämtlicher Modellvarianten. \n\n51\n\nDie Ausführungen des Gutachters unter 4.3.1) zur kulturhistorischen\nBedeutsamkeit der angestrebten Sammlung enthalten ebenfalls keine\nweitergehenden Erläuterungen mit Substanz. Er verweist darauf, dass die\nBegründung, warum eine Ergänzung zur bestehenden Waffensammlung als\n\"kulturhistorisch bedeutsam\" einzustufen sei, nicht prägnanter und exakter erfolgen\nkönne, als das mit der Begründung zum Widerspruch schon geschehen sei. Die\nhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung an sich hatte er also auch hier nicht im\nBlick, sondern nur den Umstand, dass die P9 und P9S besondere technische\nEinzelheiten aufweisen, insbesondere im Bereich der Verschlusstechnik. Die\nBedeutung der Sammlung in dem geplanten Umfang erschließt sich aus dem\nWiderspruchsvorbringen des Klägers demgegenüber - wie bereits ausgeführt - nicht.\nEs wird gerade nicht etwa aufgezeigt, dass die Modellvarianten jeweils bedeutende\nStufen der technischen Entwicklung im Waffenwesen aufweisen, sondern allenfalls\nFacetten vorhandener technischer Details dargestellt werden sollen. \n\n52\n\nDer vorgelegte Zeitungsartikel und die Anzahl der dort abgebildeten\nModellvarianten erschließen ebenfalls keine weitergehende Bedeutung der\nSammlung. Es wird nur eine Vielfalt von Modellveränderungen dargetan, ohne dass\nim Vergleich zu den Vormodellen und zu anderen Entwicklungen im Waffenwesen\nbedeutsame technische Entwicklungsschritte aufgezeigt wären. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132\nAbs. 2 VwGO vorliegen. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/20-a-3994-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/20-a-3994-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270106","retrieved":"2026-07-09 02:39:55.103728+00:00"}}