{"status":"available","doknr":"OLD270109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0831.13A1190.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"13 A 1190/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n\n3\n\nBei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder \ngrob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n5\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April \n2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/\n\n6\n\nSchenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; \n\n7\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 13 A 4243/05 -, vom 21. Juli \n2005 - 13 A 1916/04 - und vom 3. Februar 2004 - 13 A 4818/03 -.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbation als \nArzt abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die \nVoraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf der Approbation nach §§ 5 \nAbs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - dargelegt und ist \nauf Grund einer eigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, \ninsbesondere des Strafurteils des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 1999 - KLs \n73 Js 942/98 - 14 (III) S 1/98 - gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in \nmehreren Fällen, und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis \ngelangt, dass der Widerruf der Approbation des Klägers als Arzt durch die Bescheide \nder Beklagten vom 8. Februar 2001 und 9. April 2002 rechtmäßig ist. Dem schließt \nsich der Senat - ebenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung - \nsowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers \nals auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine \nApprobation als Arzt an. Auch nach Auffassung des Senats begründet das Verhalten \ndes Klägers in der Vergangenheit, das dem Strafurteil vom 1. Februar 1999 zu \nentnehmen ist, seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs. Die Ausführungen \ndes Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. \n\n9\n\nDas Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht seine zwischenzeitliche \nEinlassung berücksichtigt, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei \nden dem Strafurteil zu Grunde liegenden Steuerhinterziehungen um ein legales \nSteuersparmodell gehandelt habe, und er habe mit dem eigenen Geständnis in dem \nStrafverfahren seine kranke Ehefrau entlasten wollen, ist insoweit ohne Bedeutung. \nDas Verwaltungsgericht hat diese Einlassung in seinem Urteil ver- und bewertet \n(Bl. 7 UA). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser Einlassung nicht eine für den \nKläger positive Entscheidung getroffen hat, unterfällt dem Entscheidungsspielraum \nder erstinstanzlichen Richter und begründet nicht die Unrichtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils. Die persönliche Anhörung des Klägers durch das \nVerwaltungsgericht war nicht geboten, weil dem Verwaltungsgericht ausreichendes \nErkenntnismaterial zur Verfügung stand, es im Wesentlichen um die rechtliche \nBewertung des Widerrufs der Approbation ging und nicht erkennbar ist, welche \nzusätzlichen Erkenntnisse eine persönliche Anhörung des Klägers ergeben hätte. \n\n10\n\nDie Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich auch nicht aus \ndem Vorbringen des Klägers, die Ausführungen im Urteil seien widersprüchlich, \nindem das Gericht einerseits feststelle, ihm obliege eine eigenständige Überprüfung, \nund andererseits seine Begründung allein auf die Feststellungen im strafrechtlichen \nVerfahren stütze. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Verurteilung des \nKlägers als solche abgestellt, sondern den Widerruf der Approbation an dem der \nstrafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des Klägers gemessen. \nAuch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse die ihm zum Nachteil \ngereichenden Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil gegen sich gelten lassen, \nbegegnet keinen Bedenken und begründet nicht die Unrichtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist anerkannt, dass beim Widerruf einer \nApprobation die in einem auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenen \nStrafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur \nGrundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Person \ngemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris.\n\n12\n\nDie vom Kläger nachträglich angeführten Umstände - nämlich geglaubt zu \nhaben, dass es sich um ein legales Steuersparmodell gehandelt habe, und das \neigene Geständnis zwecks Schonung seiner kranken Ehefrau abgegeben zu haben - \nberühren zudem nicht die Tatsachenfeststellung als solche, sondern betreffen, wie \naus dem Strafurteil erkennbar, den Bereich der Strafzumessung. Des Weiteren \nhandelt es sich bei den vom Kläger nachträglich geltend gemachten Umständen um \nfür das Strafverfahren bedeutsame Gesichtspunkte, denen in diesem Verfahren \nwegen Widerrufs der Approbation keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzukommen kann. Es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in \nverschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung \nwidersprechen, wenn in einem einem Strafverfahren nachfolgenden behördlichen \noder gerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die \nstrafrechtlichen Feststellungen mit neuen Umständen und Motiven, die für die \nstrafrechtliche Entscheidung und für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts \nrelevant sein können, die aber vom Betroffenen in der Strafverhandlung nicht \nvorgetragen wurden, in Zweifel gezogen würden. Ein verfahrenstaktisches Verhalten \nist dem jeweils Betroffenen zwar zuzugestehen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, \nbehördliche Maßnahmen in der Folge eines Strafurteils, denen - wie der Widerruf der \nApprobation - eine andere Zweckrichtung zukommt und denen ein anderer \nPrüfungsansatz als im Strafverfahren zu Grunde liegt, wegen an sich im \nStrafverfahren geltend zu machender Gesichtspunkte als rechtswidrig anzusehen. \nDies gilt angesichts dessen, dass die vom Kläger nachträglich geltend gemachten \nUmstände der Fehleinschätzung der vermeintlichen Steuersparmodelle und der \nAblegung des Geständnisses im Interesse seiner Ehefrau nicht die strafrechtliche \nTatsachenfeststellung als solche, sondern die Strafzumessung betreffen, auch \ndeshalb, weil ein Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit \nzur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, \"kein Verschulden im strafrechtlichen \nSinne\" voraussetzt. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 \n\n14\n\n- 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530.\n\n15\n\nAuch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich eines \nVerhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des \närztlichen Berufs ergebe, ist tragfähig. Dem stimmt der Senat ebenfalls zu. Während \nsich die Frage der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs danach beurteilt, ob \nder Arzt im Kollegenkreis und bei den Patienten weiterhin das für die Ausübung \nseines Berufs unabdingbar nötige Vertrauen besitzt, betrifft das diesbezügliche \nVorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, entscheidend sei, ob der Arzt seinen \nPflichten aus der Bundesärzteordnung nicht mehr nachkomme, die Frage der \n\"Unzuverlässigkeit\" zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Auch das Vorbringen, das \nhohe Ansehen für die Heilberufe beruhe auf dem Vertrauen der Allgemeinheit in die \nHeilkunst des Arztes und erstrecke sich nicht auf dessen Tätigkeiten außerhalb der \nHeilbehandlung, sowie der Hinweis auf die Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg vom 29. September 1981 - IX 2309/79 - begründen nicht die \nUnrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Steuerhinterziehungen, \nderetwegen der Kläger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, stehen \nletztlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt. Das vom Kläger benannte \nUrteil des VGH Baden-Württemberg ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die dem \ndortigen Widerruf der Approbation zu Grunde liegende Rechtsgrundlage des \nseinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz - ZHG - an eine \nstrafgerichtlich rechtskräftige Verurteilung des Zahnarztes wegen schwerer \nVerfehlungen anknüpfte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHG i. d. F. von 1952/1969; BGBl. I \n1952, 221; BGBl. I 1969, 666), während die entsprechende jetzige Rechtsgrundlage \nfür den Widerruf der Approbation voraussetzt, dass sich der Arzt eines Verhaltens \nschuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur \nAusübung des ärztlichen Berufs ergibt. Dies bedingt einen andersartigen \nPrüfungsansatz als dies bei der angegebenen Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg von 1981 der Fall war. Zudem haben die Begriffe \"Unzuverlässigkeit\" \nund \"Unwürdigkeit\" zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Folgezeit eine weitere \nKonkretisierung erfahren in der Weise, dass sich der Anwendungsbereich des § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung \nder Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, erstreckt, sondern \ndarüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in \nnahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen und, abhängig \nvon der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen \nWirkungskreises erfasst. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 \n\n17\n\n- 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n28. Juli 2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647; OVG NRW, Beschluss vom \n12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233.\n\n18\n\nOb das Verwaltungsgericht (auch) die Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung \ndes Arztberufs hinreichend geprüft hat, ist unerheblich. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO \nsieht den Widerruf der Approbation als Arzt alternativ bei Unwürdigkeit oder \nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor. Da das \nVerwaltungsgericht zutreffend die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des \nArztberufs angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch \n\"unzuverlässig\" zur Berufsausübung ist. \n\n19\n\nDer Widerruf der Approbation des Klägers verletzt nicht den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und bedingt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der \nBerufswahl. Ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm ist zwar nur zum Schutz \nwichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft; dieses Kriterium ist aber zu bejahen, wenn \ndie Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die \nVoraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen sind. Der \nSchutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen \nPatienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu \nunterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine \nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a. a. O. \n\n21\n\nDie Zulassung der Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen \nAbweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt. Eine Divergenz \nim Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einem \nabstrakten tragenden Rechtssatz aufbaut, der im Widerspruch zu einem tragenden \nGrund einer Entscheidung eines der in der Bestimmung genannten Gerichte steht. \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ob die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts mit dem vom Kläger genannten Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg vom 29. September 1981 in Einklang steht, ist nicht entscheidend, weil \nes im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht auf die Abweichung von der \nEntscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern nur auf die \nAbweichung von einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten \nOberverwaltungsgerichts.\n\n22\n\nVgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 12.\n\n23\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem im \nZulassungsantrag genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom \n15. Januar 2003 - 13 A 2774/01 - ab. Ein Widerspruch zu tragenden Rechtssätzen in \njener Entscheidung ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. \nJenem Verfahren lag zudem ein anderer, mit dem Verfahren des Klägers nicht \nvergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.\n\n24\n\nFür den - vom Kläger beiläufig angesprochenen - Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es an einer hinreichenden \nDarlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 GKG und entspricht dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert in \nVerfahren wegen Widerrufs der Approbation. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/13-a-1190-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/13-a-1190-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270109","retrieved":"2026-07-09 02:39:55.352745+00:00"}}