{"status":"available","doknr":"OLD270108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0831.12A75.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"12 A 75/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man \nzugunsten der Klägerin zu 1. die Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem \nersten Inlandspass unterstelle, fehle es nach der Ausstellung des weiteren \nInlandspasses im Jahr 1972 mit dem Eintrag der russischen Nationalität an einem \ndurchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, nicht in Frage gestellt.\n\n3\n\nNach § 6 Abs. 2 BVFG wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, so lange kein \nbeachtliches Gegenbekenntnis erfolgt. Diese Indizwirkung eines einmal \nabgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit entfällt indes \ndann, wenn und so lange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer \nBekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum einen Pass entgegen nimmt, der sie nach Außen hin als \nAngehörige einer anderen Nationalität ausweist. Die Annahme und das Führen eines \nsolchen Passes heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses \nauch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität \ndem Passinhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer nicht \ndeutschen Nationalität den Inhaber des Passes nach Außen hin sichtbar als nicht \ndem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung \nder zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum \nentgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem \nVorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum \n(\"Gegenbekenntnis\") zu sehen ist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 7. Juli 2006 - 12 A 287/05 -, vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 - und \nvom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -.\n\n5\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Indizwirkung des unterstellten \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum mit der Entgegennahme und Führung des \ndie russische Nationalität ausweisenden zweiten Inlandspasses im Jahr 1972 \nentfallen.\n\n6\n\nDa es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum bedarf und hier ein (fortwirkendes) Bekenntnis fehlt, hätte \nsich die Klägerin zu 1. auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise \ndurchgängig zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Hierzu sind nachprüfbare \nUmstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags der russischen Nationalität \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. \nin der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, \nunzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n8\n\nDerartige Umstände hat die Klägerin zu 1. jedenfalls für die Zeit von August 1972 \n(Ausstellung des zweiten Inlandspasses mit dem Eintrag der russischen Nationalität) \nbis Anfang der 90er Jahre (Ausstellung eines weiteren Inlandspasses, nunmehr mit \ndem Eintrag der deutschen Nationalität) nicht dargelegt. Die in der \nZulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und \nTraditionen über das familiäre Umfeld hinaus, Begehen von Festen und Feiertagen \nnach deutschem Brauch ebenfalls außerhalb des familiären Umfelds mit anderen \ndeutschen Volkszugehörigen, Pflege und Verbreitung der deutschen Sprache, \nMitgliedschaft in einem deutschen Chor und der Organisation Russisch-Deutsches \nHaus) reichen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft nicht an die im Rahmen der \nBeantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum \ndeutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, so dass unter \nBerücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung \nzugunsten der russischen Nationalität durch das Führen des weiteren Inlandspasses \naus dem Jahr 1972 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich \nzugunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.\n\n9\n\nWeitergehende bekenntnisbezogene Umstände, die den hier in Rede stehenden \nZeitraum betreffen, sind nicht dargelegt. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus \nden im Zulassungsverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen, unabhängig von \nder Frage, ob die nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrages \ngeltenden Frist eingereichten Unterlagen im Zulassungsverfahren zu \nberücksichtigten sind. Die vorgelegten Archivbescheinigungen weisen aus, dass die \nKlägerin zu 1. in einem Wirtschaftsbuch, in einer Personalkartei und in einem \nBefehlsbuch in dem Zeitraum 1962 bis 1970 und dann wieder im Jahr 1999 als \nDeutsche geführt worden ist; sie erfassen damit lediglich Zeiträume, in denen die \nKlägerin zu 1. ohnehin mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen \nwar. Aussagekraft für den hier in Rede stehenden Zeitraum (1972 bis Anfang der \n90er Jahre) kommt ihnen danach nicht zu. Entsprechendes gilt für die im Jahr 2002 \nausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung, die sich auf Repressalien im Zeitraum \n1950 bis 1954 bezieht. Im Übrigen ist mit Blick auf die erforderliche zeitliche \nDurchgängigkeit des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum eine nachträglich \nausgestellte Rehabilitierungsentscheidung grundsätzlich nicht geeignet, ein innerhalb \neines abgelaufenen Zeitraums festzustellendes Bekenntnisdefizit zu heilen.\n\n10\n\nDie des weiteren erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -.\n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die im Termin zu mündlichen Verhandlung am \n17. September 2004 anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung der Beweise \ngegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit \nmaßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu \nentnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n13\n\nSoweit darüber hinaus sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend \ngemacht werden sollte, ist Rügeverlust eingetreten, da es den anwaltlich vertretenen \nKlägern oblag, sich zu den von ihnen für beachtlich gehaltenen aufzuklärenden \ntatsächlichen Umständen durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 \nVwGO rechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert \nregelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es, den Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 12 A 3919/03 -, Beschluss vom \n22. April 2005 - 5 A1323/05.A -, m.w.N.\n\n15\n\nEin derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen \nSitzungsniederschrift nicht gestellt worden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/12-a-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-31/12-a-75-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270108","retrieved":"2026-07-09 02:39:55.275864+00:00"}}