{"status":"available","doknr":"OLD270145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.7B1223.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"7 B 1223/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Dezember 2005 - \n4 L 937/05 - und des Senats vom 22. März 2006 - 7 B 110/06 - werden mit \nAusnahme der Kostenentscheidungen und der Streitwertfestsetzungen \naufgehoben.\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte \nBaugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung der Änderung vom \n13. Dezember 2005 wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des \nAbänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist auch begründet.\n\n3\n\nDem sinngemäß gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1., die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 - 4 L 937/05 - und des Senats vom \n22. März 2006 - 7 B 110/06 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben und das \nBegehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die der \nBeigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober \n2005 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2005 abzulehnen, ist \n(nunmehr) stattzugeben. Für eine Aufrechterhaltung der mit diesen Beschlüssen \nangeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist kein \nRaum mehr, weil sich die Sach- und Rechtslage maßgeblich zu Gunsten der \nBeigeladenen zu 1. geändert hat.\n\n4\n\nGrundlage der genannten Beschlüsse war, dass die der Beigeladenen zu 1. \nerteilte Baugenehmigung nicht auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 \n\"Grundstück ehemalige Villa L. \" der Beigeladenen zu 2. (Satzungsbeschluss \nvom 21. September 2005) gestützt werden konnte, weil dieser wegen eines die \nBelange des Immissionsschutzes betreffenden Abwägungsmangels offenkundig \nunwirksam war, und dass den Antragstellern damit auf der Grundlage des \nfortgeltenden Bebauungsplans Nr. 10 \"Stadtmitte\" Teilplan C \"E.---straße - 1. \nÄnderung\" gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ein nachbarliches \nAbwehrrecht nach dem Gebietsgewährleistungsanspruch zustand. Die vom \nVerwaltungsgericht und dem Senat seinerzeit angeführten Bedenken gegen die \nWirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 sind zwischenzeitlich \nbehoben und auch die nunmehr artikulierten Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nÄnderung des Plans mit dem Satzungsbeschluss vom 26. April 2006 greifen \nersichtlich nicht durch.\n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in den Vordergrund \nseiner zu Lasten der Beigeladenen zu 1. gehenden Betrachtung gestellte fehlende \nBekanntmachung des neuen Satzungsbeschlusses ist zwischenzeitlich am 12. Juni \n2006 erfolgt. Angesichts dessen kann letztlich dahinstehen, ob der Auffassung der \nBeschwerde zu folgen ist, das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. sei nach dem neuen \nSatzungsbeschluss auch vor der Bekanntmachung bereits nach § 33 BauGB \nzulässig gewesen. Anzumerken ist lediglich, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit \nvon Vorhaben nach § 33 BauGB nicht schon allein bei Vorliegen der materiellen \nPlanreife zu bejahen ist; alle Varianten des § 33 BauGB setzen nach Absatz 1 Nr. 3 \nder Vorschrift vielmehr zusätzlich voraus, dass der Bauherr die künftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich \nanerkennt.\n\n6\n\nDie vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Mängel des Verfahrens, \ndas zu dem neuen Satzungsbeschluss vom 26. April 2006 geführt hat, liegen nicht \nvor. Die Beigeladene zu 2. hat keineswegs ein Verfahren zur Neuaufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 durchgeführt und brauchte dies auch \nnicht zu tun. Der vom Verwaltungsgericht und dem Senat artikulierte \nAbwägungsmangel konnte vielmehr - wie geschehen - im Wege des sog. \nergänzenden Verfahrens behoben werden.\n\n7\n\nDas im BauGB nunmehr jedenfalls in § 214 Abs. 4 noch erwähnte \"ergänzende \nVerfahren\" zur Behebung von Mängeln eines Bebauungsplans scheidet nur bei \nsolchen Nachbesserungen aus, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in \nFrage zu stellen. Die Möglichkeit der \"Reparatur\" von Bebauungsplänen im \nergänzenden Verfahren bietet mithin keine Handhabe dafür, die Planung in ihren \nGrundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet \nwerden.\n\n8\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 \nm.w.N..\n\n9\n\nZulässig ist das ergänzende Verfahren hingegen, wenn der Mangel nicht so \nschwer wiegt, dass er den Kern der Abwägung betrifft. Dabei kann es auch \nangewandt werden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch \ninhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans behoben werden können; es ist \nmithin nicht ausgeschlossen, dass die erneute Abwägung zu einer Änderung des \nPlaninhalts führt.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 - BRS 63 Nr. 225 \nm.w.N..\n\n11\n\nGemessen an diesen Maßstäben konnte der Abwägungsmangel des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 im Wege des ergänzenden Verfahrens \nbehoben werden. Es ging insoweit nicht etwa um die konzeptionelle Ausgestaltung \ndes Vorhabens als eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Discountmarkt) mit \neiner beträchtlichen Stellplatzzahl, sondern letztlich nur darum, die Stellplätze im \nDetail so auszugestalten und anzuordnen, dass (auch) am Grundstück der \nAntragsteller noch zumutbare Immissionsverhältnisse gewahrt werden. Dies ist \ndadurch geschehen, dass - entsprechend der bereits mit dem Bescheid vom \n13. Dezember 2005 vorgenommenen Modifizierung der Baugenehmigung vom \n5. Oktober 2005 - die im ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan nahe der \nGrenze zum Grundstück der Antragsteller ausgewiesene Zeile von 7 Stellplätzen \n(seinerzeit Stellplätze Nr. 60 bis 66) gestrichen und die im Bebauungsplan \nfestgesetzte Stellplatzfläche entsprechend reduziert wurde.\n\n12\n\nWenn die Beigeladene zu 2. die solchermaßen gegenüber der ursprünglichen \nPlanung geänderten Pläne zum Gegenstand einer \"Offenlegung nach § 4a Abs. 3 \nBauGB\" gemacht hat, ist dies als die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens im \ndargelegten Sinne zu verstehen. Dessen Gegenstand war ein gegenüber dem \nursprünglich (vom 19. Juli bis 19. August 2005) offen gelegten Entwurf, der am \n21. September 2005 Gegenstand des fehlgeschlagenen ersten \nSatzungsbeschlusses war, geänderter Entwurf. Diesen inhaltlich modifizierten \nEntwurf hat die Beigeladene zu 2. nach der vom 21. März bis 7. April 2006 \ndurchgeführten (erneuten) Offenlegung schließlich am 26. April 2006 als Satzung \nbeschlossen.\n\n13\n\nDass die Beigeladene zu 2. den Satzungsbeschluss vom 21. September 2005 \nnicht bereits vor Einleitung des ergänzenden Verfahrens, sondern erst zugleich mit \ndem Erlass des Satzungsbeschlusses über den inhaltlich geänderten Plan \naufgehoben hat, ist unschädlich. Der alte Satzungsbeschluss hatte wegen des vom \nVerwaltungsgericht und dem Senat erkannten Abwägungsmangels nur zu einem \nunwirksamen Plan geführt, so dass das Aufstellungsverfahren noch nicht wirksam \nabgeschlossen war. Gegenstand des Verfahrens war mithin weiter ein \"Entwurf\" \neines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, der nach inhaltlicher Modifizierung \neiner erneuten Offenlegung nach § 4a Abs. 3 BauGB n.F. mit entsprechend \neingeschränkter Beteiligung unterzogen werden konnte. Der am 26. April 2006 vom \nRat der Beigeladenen zu 2. beschlossenen Aufhebung des ursprünglichen \nSatzungsbeschlusses vom 21. September 2005 kam mithin lediglich klarstellende \nBedeutung zu.\n\n14\n\nDas nach alledem in formeller Hinsicht ersichtlich einwandfrei durchgeführte \nergänzende Verfahren ist nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch inhaltlich \nnicht zu beanstanden. Dafür, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan weiterhin \nan einem zu Lasten der Antragsteller gehenden Mangel hinsichtlich der \nBerücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes leidet, besteht kein \nAnhalt.\n\n15\n\nInsoweit ist unerheblich, ob die Angaben über die konkrete Zahl der Stellplätze, \ndie gegenüber der ursprünglichen Planung insgesamt weggefallen sind, zutreffen \noder nicht. Entscheidend ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die \nStellplatzanlage, die der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Übereinstimmung mit \nden Regelungen der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung des \nBescheides vom 13. Dezember 2005 nunmehr vorsieht, nicht mehr zu unzumutbaren \nImmissionen an den kritischen Immissionspunkten führt. Das trifft für die hier nur \nstrittige und näher zu betrachtende Situation am Grundstück der Antragsteller \nzu.\n\n16\n\nDem ergänzenden Verfahren ist nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden \nAufstellungsvorgänge ersichtlich die darin enthaltene gutachterliche Stellungnahme \n\"Bericht Nr. 710/1-06-2\" der Ingenieure C. und C1. zugrunde gelegt worden, \ndie im Deckblatt die Angabe \"Januar 2006\" und auf Seite 32 des Textes das Datum \n\"22.02.2006\" enthält (im Nachfolgenden \"Gutachten C. 2006\" genannt). Dieses \nGutachten C. 2006 kommt auf Seite 27 bezüglich des Grundstücks der \nAntragsteller (Immissionspunkt = IP 2) zu dem Ergebnis, dass mit einer \nZusatzbelastung durch den neuen Discounter von 52,8 dB (A) und daran anknüpfend \neiner Gesamtbelastung durch gewerbliche Emittenten von 53 dB (A) während der \nTagzeit - Nachtarbeit sowie eine Belieferung während der Nachtzeit sind nicht \ngenehmigt - der für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm einschlägige \nImmissionsrichtwert von 55 dB (A) eingehalten wird. Diesen Ermittlungen liegt nach \nden dem Gutachten im Anhang beigefügten Berechnungsbögen eine Ausgestaltung \nder Stellplatzanlage mit insgesamt 85 Stellplätzen zugrunde, wobei die einzelnen \njeweils gesondert berechneten Stellplatzgruppen ihrer Nummerierung nach den \nGruppen entsprechen, wie sie in der neuen, im ergänzenden Verfahren \nbeschlossenen Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplans - übereinstimmend \nmit genehmigten Bauvorlagen - eingetragen sind. Angesichts dessen besteht kein \nAnlass zu Zweifeln daran, dass das vom Gutachter berechnete Lärmgeschehen auf \nder Stellplatzanlage der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen dem entspricht, das \nnach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - in \nÜbereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung - zulässig ist.\n\n17\n\nAuch für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der weiteren Grundprämissen des \nGutachtens C. 2006 liegt kein hinreichender Anhalt vor. Namentlich ist in dem \nGutachten auf den Seiten 9 ff. eingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum es \nauf Grund der spezifischen Situation des hier in Rede stehenden Parkplatzes - \neinschließlich seiner Anbindung an eine bereits bestehende Agglomeration von \nEinkaufsmärkten in unmittelbar benachbarten H. -Park - durchaus gerechtfertigt \nerscheint, von den Ansätzen der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz \nherausgegebenen Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003) hinsichtlich der \nvoraussichtlichen Ausnutzung der Stellplätze in gewissem Umfang abzuweichen. \nGleichermaßen ist nachvollziehbar, dass nach den Ausführungen auf Seite 18 des \nGutachtens C. 2006 hinsichtlich der in der Nähe des Grundstücks der \nAntragsteller gelegenen verbliebenen Stellplätze eine Ausnutzung angesetzt wurde, \ndie \"in Abhängigkeit der Nähe zum Eingang des Marktes gewichtet\" wurde. Es liegt \nauf der Hand, dass Stellplätze in der Nähe des Eingangs zu einem Markt eher \nangenommen und damit auch intensiver genutzt werden als solche, die - wie die \nnahe des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Stellplätze - deutlich vom \nEingang entfernt sind.\n\n18\n\nGewisse Unwägbarkeiten ergeben sich allerdings daraus, dass den Ermittlungen \nim Gutachten C. 2006, wie aus den Ausführungen auf Seite 18 folgt, zugrunde \ngelegt wurde, dass der Parkplatz des neuen Discount-Markts \"aus einem Stück mit \neiner Einfahrt und zwei Ausfahrten besteht\". Dem Gutachten liegt mithin ersichtlich \ndie Annahme zugrunde, dass die Anbindung an die Straße Im p. N. , die \nim Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Lageplan zur Baugenehmigung \nausdrücklich als \"Ein.Ausfahrt\" gekennzeichnet ist, auch entsprechend als Ein- und \nAusfahrt genutzt wird, während die Anbindung an die S. Straße, die sich in der \nNähe zum Grundstück der Antragsteller befindet und in den genannten Plänen nicht \nmit einem textlichen Zusatz gekennzeichnet ist, allein als Ausfahrt genutzt werden \nsoll. Vorgaben zur Nutzbarkeit der Anbindung an die S. Straße enthalten die \nRegelungselemente zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Bebauungsplan und \nVorhaben- und Erschließungsplan) sowie die Baugenehmigung nicht, so dass - \njedenfalls derzeit - nicht sichergestellt ist, dass diese Anbindung tatsächlich, wie im \nGutachten vorausgesetzt, nur als Ausfahrt genutzt wird.\n\n19\n\nGleichwohl gibt diese Unwägbarkeit keinen Anlass, von einem offensichtlichem \nMangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und einer zu Lasten der \nAntragsteller gehenden Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen. Der \nBebauungsplan lässt es ohne weiteres zu, die Baugenehmigung mit einer \nentsprechenden Einschränkung der Nutzbarkeit der Anbindung an die S. \nStraße zu versehen. Es ist auch davon auszugehen, dass eine entsprechende \nEinschränkung vorgenommen wird, wenn sich bei einer detaillierten Überprüfung des \nGutachtens C. 2006 herausstellen sollte, dass ohne entsprechende \nEinschränkung wegen des dann über diese Anbindung abgewickelten Mehrverkehrs \nder einschlägige Immissionsrichtwert am Grundstück der Antragsteller nicht mehr \neingehalten werden kann. Schließlich ist auch eine solche Überschreitung bei \nNutzung der Anbindung an die S. Straße als Ein- und Ausfahrt jedenfalls nicht \noffensichtlich. Immerhin wird nach den Berechnungen des Gutachtens C. 2006, \ndie in ihren Details nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, der \nmaßgebliche Richtwert am IP 2 (Grundstück der Antragsteller) um 2 dB (A) \nunterschritten. Die zusätzlich am Grundstück der Antragsteller zu erwartenden \nImmissionen würden bei Nutzung dieser Anbindung auch als Einfahrt ersichtlich nur \neinen Bruchteil der gesamten Immissionen des Parkplatzgeschehens betragen, so \ndass offensichtlich mit einer deutlich unter 3 dB (A) liegenden Erhöhung der \nGesamtbelastung zu rechnen ist.\n\n20\n\nLässt sich nach alledem ein offensichtlicher Mangel des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 4 in seiner geänderten Fassung nicht erkennen, besteht auch \nkein Anlass mehr, von einem nachbarlichen Abwehrrecht der Antragsteller auf Grund \neines aus dem Bebauungsplan Nr. 10 hergeleiteten \nGebietsgewährleistungsanspruchs auszugehen. Nach dem Vorstehenden spricht \nferner viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller \nrechtswidrig ist und allenfalls ggf. einer Korrektur hinsichtlich der Nutzbarkeit der \nAnbindung an die S. Straße bedarf. Bei dieser Sachlage ist den \nAntragstellern zuzumuten, die Errichtung des strittigen Markts hinzunehmen, zumal \ndie ggf. notwendige Korrektur der Baugenehmigung ohne weiteres noch vor \nInbetriebnahme des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. erfolgen kann.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/7-b-1223-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/7-b-1223-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270145","retrieved":"2026-07-09 02:39:58.229708+00:00"}}