{"status":"available","doknr":"OLD270144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.5B1843.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"5 B 1843/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. August 2006 wird mit folgender \nMaßgabe zurückgewiesen:\n\nEs wird festgestellt, dass es sich bei der vom Antragsteller unter dem 21. August \n2006 angemeldeten \"Versammlung unter freiem Himmel mit Umzug (Demonstration)\" \nmit dem Motto \"Gegen linke Gewalt und Straßenblockaden\" um eine eigenständige \nVersammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Ob diese Versammlung \ndurchgeführt werden darf, hat der Antragsgegner (erneut) zu prüfen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen spricht manches für dessen \nEinschätzung, dass der Antragsteller mit der vom ihm für den 2. September 2006 \nangemeldeten Veranstaltung bezweckt, das im Rahmen des \nKooperationsgespräches vom 17. August 2006 erzielte Ergebnis über die von E. \nH. gleichfalls für den 2. September 2006 angemeldete Versammlung (Motto: \n\"Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege - Für freie Völker in \neiner freien Welt\") zu unterlaufen. Gleichwohl ist die streitige Veranstaltung unter den \ngegebenen Umständen (eigenständiges Veranstaltungsmotto und eigener \nAblaufplan) vom Antragsgegner als eigenständige Versammlung im Sinne des \nVersammlungsgesetzes zu behandeln. \n\n4\n\nDie Maßgabe im Beschlusstenor ist dem Umstand geschuldet, dass der \nAntragsgegner bei seiner - nunmehr (erneut) durchzuführenden - Prüfung der \nZulässigkeit der streitigen Veranstaltung bislang nicht von der Prämisse einer \neigenständigen Versammlung ausgegangen ist. Zur Klarstellung weist der Senat \nferner darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss keine Entscheidung darüber \ngetroffen ist, ob der Antragsteller die Versammlung in der angemeldeten Form \ndurchführen darf. Der Antragsgegner wird vielmehr auf der Grundlage der noch \ndurchzuführenden Kooperation mit dem Antragsteller und im Rahmen der sodann \nanzustellenden Gefahrenprognose zu prüfen haben, ob wegen einer etwaigen \nunmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \nversammlungsbeschränkende Auflagen oder gegebenenfalls ein Verbot der \nVersammlung in Betracht kommen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/5-b-1843-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/5-b-1843-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270144","retrieved":"2026-07-09 02:39:58.154631+00:00"}}