{"status":"available","doknr":"OLD270149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.12A2834.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"12 A 2834/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2006 behauptet, ist \nungeachtet der Frage ihrer rechtsmissbräuchlichen Erhebung unzulässig, weil sie der \ndurch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt. \n\n3\n\nGemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO muss die - innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des \nrechtlichen Gehörs zu erhebende - Rüge das Vorliegen einer \nentscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Zur \nausreichenden Darlegung muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete \nVerfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vortragen, aus \ndenen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör \nverletzt worden ist. Je nach Gehörsverstoß muss er substantiiert vortragen, zu \nwelchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches \nentscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und \nin Erwägung gezogen hat. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 \n\n5\n\n- 18 A 1943/06 -, m. w. N. \n\n6\n\nHieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, \ndass der Senat den Vortrag des Klägers, er habe den Termin zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht \"ohne Gefährdung seines \nArbeitsplatzes\" wahrnehmen können, da er keinen Urlaub erhalten habe, nicht zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gegenteil ist richtig: Der \nSenat hat dieses Vorbringen ausweislich des Beschlussabdrucks (Seite 3, zweiter \nAbsatz) zur Kenntnis genommen und, wie die Bewertung als unsubstantiiert und \nnicht glaubhaft gemacht zeigt, auch in Erwägung gezogen. Abgesehen davon lässt \ndie Anhörungsrüge auch jegliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des \nbehaupteten Gehörsverstoßes vermissen. Entscheidungserheblichkeit in diesem \nSinne liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die \n(behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen, für den \nRügeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. \n\n7\n\nVgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 15, und \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a Rn. 13, jeweils m. w. N. \n\n8\n\nDiese Voraussetzung ist hier im übrigen offensichtlich nicht erfüllt. Denn der \nSenat hat seine Beurteilung, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages stelle keinen \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, selbständig tragend schon \ndarauf gestützt, dass dieser Antrag als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zu \nqualifizieren sei. Dass beide Argumente des Senats selbständig tragend \nnebeneinander stehen, wird ohne weiteres durch Wendung \"Unabhängig davon\" \nbelegt, mit der der Senat seine Ausführungen zur fehlenden Mitwirkung des Klägers \neingeleitet hat. \n\n9\n\nEbensowenig hat der Kläger auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat \ndas Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung \nverletzt, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch insoweit \ntrifft das Gegenteil zu: Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006 \nausdrücklich festgestellt, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in das \nVerfahren eingeführten Tatsachen nicht gehalten gewesen sei, in eine \nSachverhaltsermittlung einzutreten. Hierbei hat er als insoweit maßgebliche \nTatsachen angeführt, dass der (seinerzeit fast 25 Jahre alte) Kläger im \nAufnahmeantrag angegeben hat, nur einzelne Wörter Deutsch zu sprechen, und \ndass er der Beklagten im Oktober 2002 ferner mitgeteilt hat, sich dem Sprachtest mit \nBlick auf seine schlechten Deutschkenntnisse nicht zu stellen. Diese Tatsachen \nwürdigend hat der Senat sodann ausgeführt, dass dem Verwaltungsgericht weitere \nkonkrete Tatsachen, die den Schluss gerechtfertigt hätten, dass der Kläger entgegen \nseinen eigenen Angaben doch mehr als nur einzelne Wörter in deutscher Sprache \nsprechen kann, nicht vorgelegen hätten. Dass insoweit die substanzlose \nBehauptung, über bessere als die sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand \nergebenden Deutschkenntnisse zu verfügen, ebensowenig ausreicht wie die Stellung \neines (Ausforschungs-) Beweisantrages, müsste den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers durch die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts seit \nlangem bekannt sein. \n\n10\n\nAngesichts des Vorstehenden nimmt der Senat mit besonderem Befremden die \nAusführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis, es sei \"höchst \nunverständlich, dass der hier entscheidende Senat sich mit einer Hartnäckigkeit an \nden Rand des gesetzlichen\" begebe, \"die kein Verständnis mehr erwecken\" könne. \n\n11\n\n\"Höchst unverständlich\" ist allerdings, dass die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zum wiederholten Male eine erkennbar aussichtslose, nämlich allein auf eine \ninhaltliche Kritik an dem jeweiligen Senatsbeschluss beschränkte \"Anhörungsrüge\" \nanhängig machen, obwohl der Senat sie schon in mehreren Beschlüssen darauf \nhingewiesen hat, dass die Anhörungsrüge nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen der \nVerfahrensbeteiligten dient; das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG \nbegründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten \nParteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes \n\n12\n\n- von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis\n\n13\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n14\n\n- 5 B 89.05 - \n\n15\n\nund schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung \nbeimisst.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n17\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/12-a-2834-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/12-a-2834-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270149","retrieved":"2026-07-09 02:39:58.557526+00:00"}}