{"status":"available","doknr":"OLD270148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.12A2128.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"12 A 2128/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte begründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag nicht die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, den Klägern stehe kein Anspruch \nauf einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu, da die \nKlägerin zu 1., auf die es maßgeblich ankomme, nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstamme. Hinsichtlich der insoweit allein ins Feld geführten Behauptung der Kläger, \ndie Mutter der Klägerin zu 1., Frau N. X. , sei deutsche Volkszugehörige, hat \nder 2. Senat des beschließenden Gerichts in dem die Mutter der Klägerin zu 1. \nbetreffenden Verfahren 2 A 2127/05 mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 15. August \n2006 ausgeführt, dass die dortige Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecke, es könne nicht \nfestgestellt werden, dass diese ein Bekenntnis \"nur\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben habe. Er hat dies in Auseinandersetzung mit dem dortigen - im \nvorliegenden Verfahren von den Klägern lediglich in Bezug genommenen - \nZulassungsvorbringen im Einzelnen begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen \ndes 2. Senats des Gerichts hält der beschließende Senat nach Auswertung der \nbeigezogenen Verfahrensakte 2 A 2127/05 für zutreffend und nimmt deshalb zur \nBegründung zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf in vollem Umfang Bezug. \n\n4\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zugelassen werden. Denn das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe \nnicht alle zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit der Frau N. X. \nentscheidungsrelevanten Gesichtspunkte ermittelt bzw. nicht alle \nAufklärungsmöglichkeiten ausgenutzt, greift nicht durch. Zur Begründung nimmt der \nbeschließende Senat insoweit auf die - nach Auswertung der Verfahrensakte 2 A \n2127/05 ebenfalls für zutreffend erachteten - entsprechenden Ausführungen in dem \nBeschluss vom 15. August 2006 - 2 A 2127/05 - (dort Seite 4, letzter Absatz, bis \nSeite 5, erster Absatz) Bezug, mit denen der 2. Senat des Gerichts das \nentsprechende Zulassungsvorbringen der Mutter der Klägerin zu 1., auf das die \nKläger im vorliegenden Verfahrens wiederum lediglich verwiesen haben, umfassend \ngewürdigt hat. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 \nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 \nAbs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/12-a-2128-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-30/12-a-2128-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270148","retrieved":"2026-07-09 02:39:58.482578+00:00"}}