{"status":"available","doknr":"OLD270174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0829.8B1360.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"8 B 1360/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen und mit \neinem Wohnhaus bebauten Grundstücks J. T. in C. . In einem Abstand von \n317 m, 589 m und 699 m befinden sich drei Windkraftanlagen verschiedener \nBetreiber. Bei den beiden weiter entfernten Anlagen handelt es sich um Anlagen des \nTyps Enercon E-40/5.40. Sie haben eine Nabenhöhe von 50 m bzw. 65 m und einen \nRotordurchmesser von jeweils 40,30 m. Die dem Grundstück der Antragsteller \nnächstgelegene Windkraftanlage ist eine mit einem Gittermast ausgestattete, stall-\ngesteuerte Nordex N 27 mit einer Nabenhöhe von 41,70 m und einem \nRotordurchmesser von 27 m. Die Beigeladene zu 1. als Betreiberin der \nletztgenannten, durch Bescheid vom 4. Januar 1994 bauaufsichtlich genehmigten \nAnlage beabsichtigt, diese durch eine neue Anlage zu ersetzen (sog. \"Repowering\"). \nNachdem die Antragsgegnerin ihr bereits durch Bescheid vom 7. Juni 2005 die \nGenehmigung zur Errichtung einer Anlage des Typs Enercon E-40 erteilt hatte, \nbeantragte sie mit Schreiben vom 17. September 2005 die Erteilung einer \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage des Typs Enercon E-48 \nmit einer Nabenhöhe von 64,60 m und einem Rotordurchmesser von 48 m, mithin \neiner Gesamthöhe von 88,60 m. Die Nennleistung der Anlage beträgt 800 kW; \nhinsichtlich der Nachtzeit beantragte die Beigeladene zu 1. die Genehmigung eines \nschalloptimierten Betriebs bei max. 600 kW. Die Antragsgegnerin entsprach diesem \nAntrag durch Bescheid vom 16. Dezember 2005, dem verschiedene \nNebenbestimmungen beigefügt waren. Gegen diese Genehmigung erhoben die \nAntragsteller am 5. Januar 2006 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. \nMit Schreiben vom 22. Februar 2006 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung des Genehmigungsbescheides an. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs abgelehnt. \n\n4\n\nHiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen \nAntrag, \n\n5\n\nunter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n12. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \nden Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2005 \nwiederherzustellen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n9\n\nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 \nAbs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag mit der Begründung abgelehnt, \ndass die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu Gunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. ausfalle, \nweil nach der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage alles dafür spreche, dass die angefochtene Genehmigung nicht gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller zu \ndienen bestimmt seien. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherzustellen.\n\n10\n\n1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so \nzu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. \n§ 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplante Windenergieanlage, die nach § 4 BImSchG \ni.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der 4. BImSchV einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist in Würdigung des \nBeschwerdevorbringens der Antragsteller nicht ersichtlich. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon \nausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen \nausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an \ndie für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten \nsind.\n\n12\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom \n3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April \n2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, \nNVwZ 2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. \n2003, 176 = NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, \nBeschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -; Beschluss vom 15. September 2005 \n- 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, \nBeschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 B \n3505/05 -.\n\n13\n\nAuf der Grundlage der Schallprognose der D. F. GmbH vom 15. September \n2005 bestehen auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung der Antragsteller \nkeine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese Lärmwerte entsprechend der \nNebenbestimmung 4.2 der angefochtenen Genehmigung eingehalten werden. Die \nRügen der Antragsteller gegen die der Genehmigung zugrundeliegende \nSchallprognose sind unbegründet. \n\n14\n\nIhre Annahme, das Gutachten bezöge sich auf eine Anlage mit einer \nNennleistung von 600 kW, während es hier um eine Anlage mit einer Nennleistung \nvon 800 kW gehe, beruht ersichtlich - worauf die Beigeladene zu 1. und die \nAntragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen haben - auf \neinem Missverständnis. Die streitbefangene Anlage arbeitet bei leistungsoptimiertem \nBetrieb mit einer Nennleistung von 800 kW; aus Gründen des Lärmschutzes soll sie \nwährend der Nachtzeit in einem schalloptimierten Betriebsmodus mit einer - \nreduzierten - Leistung von 600 kW betrieben werden. Der dem Gutachten zugrunde \ngelegte Messbericht der X. -D1. GmbH vom 11. April 2005 betrifft nicht eine \nandere Anlage, sondern eine Anlage des streitbefangenen Typs und den - für die \nnächtliche Immissionsbelastung allein relevanten - Betriebszustand mit einer \nLeistung von 600 kW. \n\n15\n\nAuch die Bedenken der Antragsteller, dass die Prognose den in der \nRechtsprechung\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O.\n\n17\n\nentwickelten Anforderungen nicht genüge, sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Rechtsprechung zutreffend davon \nausgegangen, dass die Prognose, auf der die Genehmigung beruht, \"auf der \nsicheren Seite\" liegen muss, was unter anderem die Berücksichtigung von \nSicherheitszuschlägen erfordert. Die in dem vorgenannten Urteil aufgeführten \nZuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit sowie für Reflexionen sind entgegen der \nAnnahme der Antragsteller aber nicht schlechthin, sondern nur dann erforderlich, \nwenn aufgrund der konkreten Einzelfallumstände dazu Anlass besteht, weil Hinweise \nauf eine Ton- oder Impulshaltigkeit der von der betreffenden Anlagen erzeugten \nEmissionen vorliegen oder weil nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine \nErhöhung des Schallimmisionswertes aufgrund von Reflexionen zu erwarten ist. \nDiese Aspekte sind in dem Gutachten (Beiakte Heft 2, Bl. 233 ff., insbes. 245 f.) \ngeprüft worden. Die Gutachterin hat aufgrund des vorgelegten Prüfberichts der X. -\nD1. GmbH vom 11. April 2005, der sich auf den Betrieb mit einer Leistung von \n600 kW bezieht, angenommen, dass weder mit Ton- noch mit Impulshaltigkeit zu \nrechnen sei, und dass mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kein Zuschlag \nwegen Reflexionen geboten sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahmen der \nGutachterin Plausibilitätsdefizite aufweisen, haben die Antragsteller nicht dargelegt. \nMit Blick auf die Prognosegenauigkeit hat die Gutachterin im Übrigen einen \nSicherheitszuschlag von 2,3 dB(A) vorgenommen und so eine Gesamtbelastung von \n43,8 dB(A) am Haus der Antragsteller berechnet. Eine Überschreitung des für die \nNachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts ist daher nicht anzunehmen.\n\n18\n\n2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die der Beigeladenen zu 1. erteilte \nGenehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unvereinbar sei. Nach dieser Vorschrift \nstehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in \nder Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat angenommen, dass der Standort der zu \nerneuernden Windkraftanlage zwar außerhalb der in dem Flächennutzungsplan \nausgewiesenen Konzentrationszone liege, aufgrund der einzelfallbezogenen \nUmstände, insbesondere mit Blick auf den Bestandsschutz der vorhandenen Anlage, \nein gesetzlicher Regelfall aber nicht vorliege, so dass die Genehmigung hier habe \nerteilt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsteller \nsich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen \nkönnten, weil es sich nicht um eine nachbarschützende Norm handele. Die dagegen \ngerichteten Einwendungen der Antragstellerin stellen die Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses nicht in Frage.\n\n19\n\n§ 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützender Norm \nzu; ein Nachbar kann die für ein Außenbereichsvorhaben erteilte Baugenehmigung \nnicht schon dann erfolgreich anfechten, wenn diese objektivrechtlich rechtswidrig ist. \n§ 35 BauGB vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein \nVorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen \ndarf. Dieses wiederum setzt Individualinteressen eines Nachbarn voraus, die \nwehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen \nRecht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, \nm.w.N.\n\n21\n\nDavon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Nachbarn eines \nAußenbereichsvorhabens einen etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nmit Erfolg geltend machen können. Indem diese Vorschrift bestimmten Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans bauplanerische Bedeutung verleiht, steht der Gemeinde \nein Instrument zur Verfügung, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung \nbestimmter Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in \ngeordnete Bahnen zu lenken. Die Vorschrift dient damit sowohl dem \nAußenbereichsschutz als auch der gemeindlichen Planungshoheit.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, \n287.\n\n23\n\nSie verleiht aber den betroffenen Nachbarn kein über das Rücksichtnahmegebot \nhinausgehendes Abwehrrecht.\n\n24\n\nUngeachtet dessen und ungeachtet der weitergehenden Frage, ob nicht gerade \ndie Ersetzung einer vorhandenen Altanlage durch eine neue Anlage einen \nAusnahmefall darstellen kann, in dem die für den Regelfall vorgesehene \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht \nentgegensteht, \n\n25\n\nvgl. insoweit etwa VG Freiburg, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 K 2723/04 -, \nZUR 2006, 323,\n\n26\n\nbleibt das Vorbringen der Antragsteller ohne Erfolg. Auch wenn man ihrem \nAnsatz folgt, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen den außerhalb dieser \nFlächen lebenden Anwohnern subjektive Rechte vermitteln kann, kommt dies \njedenfalls nur dann in Betracht, wenn die planerische Abwägung, bestimmte Flächen \nvon baulichen Anlagen - hier: Windkraftanlagen - freizuhalten, gerade dem Schutz \nder Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen soll und diese \nZwecksetzung sich durch Auslegung der betreffenden Festsetzung, gegebenenfalls \nunter Auswertung der Planbegründung ermitteln lässt.\n\n27\n\nVgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, \nNVwZ 1994, 686.\n\n28\n\nDerartiges zeigt das Vorbringen der Antragsteller hier indessen nicht auf. Sie \nziehen nicht in Zweifel, dass sie nicht zu dem Kreis der Anwohner zählen, die durch \ndie konkrete Planung möglicherweise vor Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden \nsollten. Ihr Vortrag, die vom Rat der Beigeladenen zu 2. beschlossene Ausweisung \nvon Konzentrationszonen habe dem Schutz des Landschaftsbildes gedient, verhilft \nihrem Begehren nicht zum Erfolg. Denn der Schutz des Landschaftsbildes dient allein \nöffentlichen Interessen; subjektive Rechte Privater auf Bewahrung des \nLandschaftsbildes bestehen nicht. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 246/04 -, NWVBl. 2005, \n2462.\n\n30\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass auch \nGründe des Fremdenverkehrs die Konzentration von Windkraftanlagen auf die \nausgewiesenen Flächen rechtfertigen. \n\n31\n\nAus der für das im Außenbereich gelegene Haus der Antragsteller erteilten \nBaugenehmigung lässt sich im Übrigen kein Schutz vor einer Verschlechterung der \nfreien Aussicht herleiten.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.\n\n33\n\n3. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lassen auch nicht \nerkennen, dass das Vorhaben deshalb gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die in einer Entfernung von 317 \nm zu errichtende Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das \nHausgrundstück der Antragsteller entfaltet. Das Beschwerdevorbringen genügt \nbereits nicht dem Darlegungserfordernis, weil es - trotz der klarstellenden Hinweise \nder übrigen Verfahrensbeteiligten - nicht von der irrigen Annahme abgerückt ist, die \nAnlage habe eine Höhe von 128 m; das Verwaltungsgericht ist hingegen - zutreffend \n- davon ausgegangen, dass die Anlage nur eine Gesamthöhe von 88,60 m hat, die \nsich aus der Nabenhöhe und dem halben Rotordurchmesser zusammensetzt. \nDementsprechend gehen die Ausführungen in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht \nangenommene jedenfalls teilweise Verdeckung der Anlage durch den vorhandenen \nBaumbestand an der Sachlage vorbei. Unabhängig davon sind keine Umstände \ngeltend gemacht, die auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens schließen lassen. \n\n34\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme auch Fallkonstellationen erfasst, in denen von \neinem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte \nNachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob von einer Windkraftanlage eine \noptisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand \naller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich \nnach Auffassung des Senats grobe Anhaltswerte prognostizieren:\n\n35\n\nBeträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage \nmindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der \ngeplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis \nkommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der \nWohnnutzung ausgeht.\n\n36\n\nIst der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte \ndie Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen.\n\n37\n\nBeträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das \nZwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer \nbesonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.\n\n38\n\nIm Rahmen dieser Einzelfallabwägung können neben der in erster Linie in den \nBlick zu nehmenden Höhe der Anlage und dem Rotordurchmesser insbesondere die \nörtlichen Verhältnisse von maßgeblicher Bedeutung sein, wie etwa die Lage \nbestimmter Räumlichkeiten und Fenster, eine vorhandene oder in zumutbarer Weise \nherstellbare Abschirmung, der Blickwinkel auf die Anlage sowie die jeweilige \nHauptwindrichtung, aber auch die topographische Situation einschließlich des \nVorhandenseins von Waldgebieten, die einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten \nkönnen. Daneben sind auch eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung und die \nplanungsrechtliche Lage des Wohnhauses zu berücksichtigen. Der Schutzanspruch \nentfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem \nBetroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der \nWindkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.\n\n39\n\nVgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A \n3726/05 -.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass von dem \ngeplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die \nWohnnutzung der Antragsteller ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme darstellt.\n\n41\n\nDer Abstand zwischen der Anlage und dem Wohnhaus entspricht dem 3,57-\nfachen der Anlagenhöhe, weshalb die Annahme einer bedrängenden Wirkung nicht \nohne weiteres nahe liegt. Auch die weiteren, im Rahmen der Einzelfallabwägung zu \nberücksichtigenden Umstände sprechen gegen eine Bewertung des Vorhabens als \nrücksichtslos. So ist der Rotor mit einem Durchmesser von 48 Metern nicht \naußergewöhnlich groß. Der Umstand, dass die Anlage oberhalb des an einem Hang \ngelegenen Wohnhauses errichtet werden soll, ist zwar grundsätzlich geeignet, die \noptischen Wirkungen, die von ihr ausgehen können, zu verstärken. Die von den \nAntragstellern selbst vorgelegten Fotos belegen indessen, auch wenn sie die bisher \ndort befindliche, 33,4 Meter niedrigere Windkraftanlage zeigen, dass die zwischen \nHaus und Anlage befindliche Waldfläche diesen durch die topographische Lage \nbedingten Nachteil mindestens ausgleicht. Denn der dichte und hohe Nadelwald \nbietet offenkundig einen weit gehenden Sichtschutz. Zudem sind die Wohnräume \nersichtlich ganz überwiegend zum Tal, mithin gerade nicht zum Standort der \nWindkraftanlage ausgerichtet. \n\n42\n\n4. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass von der streitbefangenen \nWindkraftanlage für die Antragsteller ein unzumutbares, über das allgemeine \nLebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko ausginge. Die Anlage ist mit einem \nBlitzschutzsystem auszustatten, dessen ordnungsgemäße Ausführung und \nmängelfreie Funktion gemäß Nebenbestimmung 11.3 der angefochtenen \nGenehmigung vor der Inbetriebnahme von der Brandschutzdienststelle des \nI. zu überprüfen ist. Im Falle der Vereisung wird die Windkraftanlage \ndurch ein feinfühliges Eisdetektorsystem zentral abgeschaltet (vgl. \nNebenbestimmung 10.1.). Bedenken gegen die Einhaltung der \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächen und der Vorgaben hinsichtlich der \nStandsicherheit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die geltend gemachte \nGefahr durch Rotorblattbruch liegt schon angesichts des Abstands zwischen der \nAnlage und dem Grundstück der Antragsteller nicht nahe und wird darüber hinaus \ndadurch weiter gemindert, dass der Bereich zwischen den beiden Objekten durch \nden dichten Bestand von Nadelbäumen abgeschirmt wird. Angesichts dieser \nörtlichen Verhältnisse ist das hinsichtlich der geltend gemachten Gefahrenlage \npauschale Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit sich die Antragsteller mit Blick auf \neine Untersuchung des TÜV-O. e.V. aus dem Jahr 2002,\n\n43\n\nRotorblattversagung- Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer \nWindenergieanlage,\n\n44\n\nwonach bei einem 100 m hohen Turm m ein Abstand in Höhe des 2,94-fachen \nRotordurchmessers erforderlich sei, darauf berufen, dass die Zuwegung zu ihrem \nGrundstück innerhalb des so beschriebenen Bereiches verlaufe, bleibt ihr Vorbringen \nunsubstantiiert; nähere Angaben zu dem Verlauf der Zuwegung fehlen. Auf die weiter \ngeltend gemachte Gefährdung der Nutzer des Vereinsheims der Schützengilde \nC. , das nach Angaben der Antragsteller im möglichen Einwirkungsbereich der \nAnlage liegt, können diese sich nicht berufen, da dieser Vortrag nicht eigene Rechte \nder Antragsteller, sondern Rechte Dritter betrifft. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind aus Gründen der Billigkeit \nerstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 \nVwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 66 Abs. 3 \nSatz 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327). \n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-29/8-b-1360-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-29/8-b-1360-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270174","retrieved":"2026-07-09 02:40:01.092785+00:00"}}