{"status":"available","doknr":"OLD270176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0829.13A3968.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"13 A 3968/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Berufungen der Kläger/in gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 4. August 2004 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für die Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nEine gemeinsame Entscheidung über die gleichartigen Klagebegehren, die \nursprünglich auch in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht worden sind, und \neine gemeinsame Darstellung der Gründe erscheint zweckmäßig. Wegen der \ngetrennten Ordnungsverfügungen und Urteile des Verwaltungsgerichts gegen jede(n) \nKläger/in behalten die einzelnen Verfahren aber ihre rechtliche Eigenständigkeit. Die \nVerbindung entspricht faktisch einer gleichzeitigen Terminierung und Verhandlung \nmehrerer Verfahren, wenn eine mündliche Verhandlung erfolgen würde. Die \nRechtsfolgen einer Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO treten dabei nicht ein.\n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 93 Rdn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAufl., § 93 Rdn. 4\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Kläger betreiben unter der angegebenen Anschrift eine Arztpraxis, auf die mit \nfolgendem Praxisschild hingewiesen wird:\n\n7\n\n[ ]\n\n8\n\nAbbildung des Praxisschildes\n\n9\n\nDas obere Namensschild weist auf die im April 1999 verstorbene Mutter \n(bezüglich der Kläger zu 1. und 2.) bzw. Schwiegermutter (bezüglich der Klägerin \nzu 3.) hin, die nach Angaben der Kläger die Praxis über Jahrzehnte als \nniedergelassene Ärztin geführt hat. Auch im Schriftverkehr (Anzeigen, Briefköpfe \nusw.) wird seitens der Kläger der Name der verstorbenen (Schwieger-)Mutter \nangegeben. \n\n10\n\nMit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 10. September 2001, bestätigt \ndurch Widerspruchsbescheide vom 9. April 2002, forderte die Beklagte die Kläger \nauf, die Fortführung des Namens der verstorbenen Praxispartnerin Frau Dr. med. \nF. L. auf dem Praxisschild sowie im Schriftverkehr zu unterlassen. Nach der \nBerufsordnung sei die Fortführung des Namens eines verstorbenen Partners \nunzulässig. \n\n11\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n13\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 130a Rdn. 47; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 - 13 A 2132/03 -, vom 29. Juni 2006 - 13 A \n1957/03, 13 A 1956/03 - und vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 -,\n\n14\n\nBezug auf den Tatbestand der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. August \n2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen.\n\n15\n\nDurch die angefochtenen Urteile, auf deren Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger abgewiesen. Die Nennung des \nNamens der verstorbenen Praxisinhaberin auf dem Praxisschild und im \nSchriftverkehr sei sowohl im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als auch im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung berufsrechtswidrig (gewesen). Die die \nFortführung des Namens untersagende Bestimmung der Berufsordnung sei \nverfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich insoweit um einen gerechtfertigten \nEingriff in die Berufsausübungsfreiheit handele und die Regelung auch angesichts \ndessen, dass bei anderen Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte) die Fortführung des \nNamens eines verstorbenen Praxisinhabers zulässig sei, nicht gegen den \nGleichheitssatz verstoße. \n\n16\n\nMit der - zugelassenen - Berufung machen die Kläger weiterhin geltend, mit der \nGestaltung des Praxisschildes und der Anzeige im Generalanzeiger nicht gegen die \nBerufsordnung der Beklagten verstoßen zu haben. Es liege mit der Nennung des \nNamens ihrer verstorbenen Mutter/Schwiegermutter schon begrifflich keine \nNamensfortführung vor, weil durch das Kreuzsymbol hinter dem Namen gerade \nverdeutlicht werde, dass Frau Dr. med. F. L. nicht mehr praktiziere. Sollte \nbegrifflich doch eine Namensfortführung angenommen werden, so gebiete die \nAuslegung der maßgebenden Bestimmung der Berufsordnung, die vorliegende \nFallkonstellation nicht unter das berufsrechtliche Verbot der Namensfortführung zu \nsubsumieren. Durch das hinzugefügte Kreuzsymbol hinter dem Namen könne ein \nMissverständnis in der Weise, dass die Verstorbene noch praktiziere, nicht \nentstehen. Es handele sich zudem um eine Familien-Gemeinschaftspraxis. Bei der \nNamensgleichheit der in der Gemeinschaftspraxis praktizierenden Ärzte würde, wenn \nder Name der Verstorbenen nicht mehr auf dem Praxisschild aufgeführt werde, nicht \nhinreichend deutlich, dass ein ehemaliges Praxismitglied nicht mehr praktiziere. Der \nin der Untersagung der Namensfortführung liegende Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit sei nicht durch eine vernünftige Erwägung des \nGemeinwohls gerechtfertigt und deshalb unverhältnismäßig. Die \nOrdnungsverfügungen beachteten auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, weil z. B. bei \nRechtsanwälten die Weiterführung des Namens ausgeschiedener Kanzleimitarbeiter \nmöglich sei, wenn deren Ausscheiden kenntlich gemacht werde. Die Notwendigkeit \neiner Differenzierung zwischen Ärzten und Rechtsanwälten sei nicht erkennbar. \nWegen der Namensgleichheit der Praxisinhaber sei die Untersagung der \nNamensfortführung auch nicht geeignet, das angestrebte Ziel der Wahrnehmung der \nInteressen des Gemeinwohls zu erreichen. Da durch die Namensfortführung keine \nMissverständnisse hervorgerufen würden, seien die Ordnungsverfügungen \nrechtswidrig. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß, \n\n18\n\ndie angefochtenen Urteile zu ändern und nach den erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie macht geltend, Sinn und Zweck des Verbots der Fortführung des Namens \nverstorbener Partner auf dem Praxisschild sei nicht nur, eine Irreführung potentieller \nPatienten zu vermeiden, sondern auch, Angaben und Bezeichnungen, die geeignet \nseien, Missverständnisse zu verursachen und keinen unmittelbaren Bezug zu der in \nder Praxis zu erwartenden medizinischen Versorgung hätten, zu verhindern. \nPraxisschilder sollten Patienten über die in einer Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte \nsachlich informieren und müssten daher eindeutig und unmissverständlich sein. Die \nBestimmung zur Untersagung der Namensfortführung verstorbener Praxisinhaber sei \ntrotz bekannter erheblicher Liberalisierungen der Werbevorschriften auch in der \nderzeit geltenden Berufsordnung enthalten. Die Argumentation der Kläger, gerade \ndurch die Anbringung des Kreuzsymbols werde zweifelsfrei klargestellt, dass die \nverstorbene Ärztin nicht mehr praktiziere, sei nicht nachvollziehbar. Die maßgebende \nBestimmung der Berufsordnung verstoße nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit. \nDie Ungleichbehandlung der Berufsgruppen der Ärzte und der Rechtsanwälte sei \nwegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen \nPatienten/Mandanten gerechtfertigt. \n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die \nBerufungen der Kläger/in durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig \nfür unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört \nworden. Anders als die Kläger meinen, steht dieser Entscheidung auch nicht \nentgegen, dass die Berufung seinerzeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \nzugelassen worden ist. Dieser Umstand hindert nicht generell eine Entscheidung im \nVerfahren nach § 130a Satz 1 VwGO. Eine solche ist nur dann nicht angezeigt, wenn \ndie Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht aufweist. Art. 6 Abs. 1 EMRK schließt eine Entscheidung nach \n§ 130a VwGO ebenfalls nicht generell aus; eine mündliche Verhandlung ist danach \nregelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren dann nicht geboten, \nwenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, \n108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, und vom 15. \nDezember 2005, - 6 B 70.05 -, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, \n211; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 130a Rdn. 5.\n\n26\n\nNach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO nicht \nausgeschlossen. Die Sache ist im Tatsächlichen klar und die Entscheidung hängt \nvorrangig von einer Wertung im Rechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher \nSchwierigkeitsgrad ist damit nicht verbunden.\n\n27\n\nDie Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen \ngegen die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 10. September 2001 zu Recht \nabgewiesen. \n\n28\n\nRechtsgrundlagen für die Ordnungsverfügungen sind die §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 29 \nHeilberufsgesetz NRW - HeilBerG -, das im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide \nund der Widerspruchsbescheide i. d. F. vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) galt und \ndas jetzt i. d. F. vom 1. März 2005 (GV NRW S. 148) gilt, die wegen des Charakters \nder Verfügungen als Dauerverwaltungsakte und wegen des maßgebenden \nZeitpunkts nach materiellem Recht, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3067 \n(3068), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372; OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 u. a. -, Urteil vom 10. Dezember \n1998 - 13 A 2711/97 - LRE 36, 150, \n\n30\n\nebenfalls zu berücksichtigen ist. \n\n31\n\nGemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren \nBeruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf \nentgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung \nder in der Berufsordnung der Beklagten geregelten Berufspflichten. \nBerufsrechtswidrigen Zuständen kann die Beklagte mit Verwaltungsakten begegnen. \n\n32\n\nEin derartiger berufsrechtswidriger Zustand ist in Bezug auf das von den Klägern \nverwendete Praxisschild mit dem Hinweis auf die verstorbene frühere \nPraxisinhaberin Dr. med. F. L. gegeben.\n\n33\n\nNach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist bei \nBerufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten, also auch bei \nGemeinschaftspraxen, die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr \nberufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners unzulässig. \nDiese Bestimmung fand/findet sich mit unwesentlichen Abweichungen im jeweiligen \nWortlaut sowohl in Kapitel D. Abschnitt I Nr. 2 (Praxisschilder) Abs. 9 Satz 3 der \nBerufsordnung i. d. F. vom 14. November 1998/18. März 2000 - (MBl. NRW 1999, \n350; 2000, 1254), die im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide galt, als auch in \n§ 22a Abs. 1 Satz 3 der Änderung der Berufsordnung vom 22. März 2003 (MBl. NRW \nS. 789) und in § 18a Abs. 1 Satz 4 der inzwischen geltenden Änderung der \nBerufsordnung vom 20. November 2004 (MBl. NRW 2005, 562). \n\n34\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen - auch in \nverfassungsrechtlicher Hinsicht - nicht\n\n35\n\nDie durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit wird durch die \nBestimmung nicht verletzt. \n\n36\n\nZur Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede \nTätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Deshalb \nzählt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten \neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste dazu. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. August 2004 \n\n38\n\n- 1 BvR 2338/03 - und vom 29. Oktober 2002 \n\n39\n\n- 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181.\n\n40\n\nDie Fortführung des Namens eines früheren Praxisinhabers stellt Werbung in \nihrer typischen Form dar. Geworben wird nämlich mit dem \"guten Namen\" des \nfrüheren Praxisinhabers. Die Weiterführung des Namens des früheren \nPraxisinhabers hat bei der gebotenen verständigen objektiven Wertung nur den Sinn, \nsich diesen guten Namen zu Nutze zu machen, indem Patienten veranlasst werden \nsollen, das Vertrauen, dass sie dem/der Verstorbenen entgegengebracht haben, auf \ndie jetzigen Praxisinhaber zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine gezielte \nWerbung für die Praxis, nicht etwa nur um einen werbenden Nebeneffekt eines \nanderen beruflichen oder außerberuflichen Handelns.\n\n41\n\nVgl. für den Fall eines ausgeschiedenen Sozius einer Rechtsanwaltssozietät: \nEGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 EGH 8/89 -, AnwBl. \n1991, 212.\n\n42\n\nDementsprechend ist auch das Vorbringen der Kläger nach der Anhörung für die \nOrdnungsverfügungen, die Fortführung des Namens der Mutter/Schwiegermutter sei \nihnen als Zeichen der familiären Verbundenheit mit ihr von besonderer Bedeutung, \nnicht relevant. Diese persönliche (innere) Motivation ist für die objektiv gebotene \nWertung des Verhaltens der Kläger/in, den Namen der verstorbenen früheren \nPraxisinhaberin auf dem Praxisschild fortzuführen, ohne Belang. \n\n43\n\nBeschränkungen der Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 \nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch \nausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte \nMittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den \nBetroffenen noch gewahrt ist.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 \n\n45\n\n- 1 BvR 525/99 -, a. a. O.\n\n46\n\nDas ist in Bezug auf die Bestimmung, dass die Fortführung des Namens eines \nverstorbenen früheren Praxisinhabers unzulässig ist, der Fall. \n\n47\n\nInsoweit zweifelnd: Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., Kapitel \n7.6.5.\n\n48\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass das Verbot der Fortführung des Namens \neines verstorbenen Praxisinhabers in der Berufsordnung der Beklagten und damit in \neiner Satzung enthalten ist. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, die Berufsfreiheit \nbeschränkende Regelungen ausschließlich in einem förmlichen Gesetz zu treffen, \nsondern lässt derartige Beschränkungen auch in Satzungen einer mit Autonomie \nausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, soweit diese - was hier mit § \n31 HeilBerG der Fall ist - ihrerseits auf einem verfassungskonformen Gesetz \nberuhen. \n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 \n\n50\n\n- 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 \n-, DVBl. 2001, 1371; Bayer. Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 4. Februar \n2002 - LBG-Ä 1/01 - MedR 2002, 427; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 12 Rdn. 21. \n\n51\n\nDer das Verbot der Fortführung des Namens eines verstorbenen früheren \nPraxisinhabers rechtfertigende Gemeinwohlbelang ergibt sich unter Berücksichtigung \ndes Informationsbedürfnisses der Patienten und des Informationswertes der \nAngaben auf einem Praxisschild sowie aus Sinn und Zweck der Bestimmung.\n\n52\n\nDas Praxisschild ist von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts \nzwischen Arzt und Patient. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 \n\n54\n\n- 1 BvR 873/00 u. a. -, NJW 2001, 2788; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C \n25.00 -, a. a.O.; \n\n55\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -; VG München, Urteil \nvom 11. Juni 2002 \n\n56\n\n- M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, 308. \n\n57\n\nAbzustellen ist dabei auf die Sichtweise eines verständigen Patienten, weil die \nAngaben auf Praxisschildern vorrangig auf ihn abzielen. Aus der Sicht der Patienten \nbesteht dementsprechend ein Bedürfnis nach klaren, eindeutigen und \nunverwechselbaren Angaben auf einem Praxisschild, die ihm eine schnelle und \nunmissverständliche Information dazu ermöglichen, welche Ärzte in einer \nGemeinschaftspraxis tätig sind und welches Behandlungsangebot ihm dort zur \nVerfügung steht. Dem trägt ein Praxisschild mit der Nennung des Namens eines \nverstorbenen früheren Praxisinhabers - insbesondere dann, wenn es sich früher um \neine Einzelpraxis gehandelt hat und jetzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben wird - \nnicht Rechnung. Die Bestimmungen der Berufsordnung der Beklagten knüpfen auch \nbei Gemeinschaftspraxen an die in einer Praxis tätigen Ärzte und an die \nBerufsausübung an und indizieren damit einen Konnex zu der ärztlichen Tätigkeit \nlebender Personen. Ein Zusammenhang mit früheren ärztlichen Betätigungen \ninzwischen verstorbener Personen ergibt sich insoweit hingegen nicht. Der \nNamensnennung eines verstorbenen früheren Praxisinhabers auf dem Praxisschild \nkommt auch kein entscheidender Informationswert für die Patienten zu. Die Praxis \nneu aufsuchende Patienten, die den/die frühere(n) Praxisinhaber/in nicht gekannt \nhaben, haben ein Interesse daran, durch das Praxisschild darüber informiert zu \nwerden, welche Ärzte in der Praxis tätig sind und welches Behandlungsangebot dort \nbesteht; ein auf frühere, inzwischen verstorbene Praxisinhaber bezogenes Interesse \nbesteht für diesen Patientenkreis schlechterdings nicht. Die Namensangabe eines \nfrüheren Praxisinhabers auf dem Praxisschild hat lediglich eine gewisse Bedeutung \nfür diejenigen Patienten, die früher bei dem/der Angegebenen in Behandlung waren \nund die sich nach dessen/deren Tod in die Behandlung eines anderen Arztes \nbegeben mussten. Abgesehen davon, dass der \"gute Name\" eines früheren \nPraxisinhabers im Laufe der Zeit naturgemäß an \"Werbewirksamkeit\" verliert, ist für \ndie Arztwahl auch entscheidend, welchem jetzt tätigen Arzt der Patient vertraut und \nwelche Behandlung durch welchen Arzt er für sinnvoll hält; dies muss keineswegs ein \nArzt in der Nachfolgepraxis eines/einer Verstorbenen sein. \n\n58\n\nDie Zulassung der Namensfortführung von in einer Gemeinschaftspraxis nicht \nmehr tätigen Ärzten auf Praxisschildern würde zudem, wenn dies nicht nur bei \nverstorbenen, sondern auch bei nicht mehr berufstätigen und ausgeschiedenen \nPartnern erfolgen würde und davon vermehrt Gebrauch gemacht würde, zu \nzahlreichen zusätzlichen Angaben auf Praxisschildern führen, was mit dem Interesse \nder Patienten an einer klaren und eindeutigen Information der Praxisschilder nicht \nvereinbar wäre. Eine dann kaum eingrenzbare Vielzahl derartiger Angaben würde \nohne Zweifel auch nicht dem berechtigten Interesse der Heilberufskammern \nallgemein bzw. der Beklagten entsprechen. Den Heilberufskammern und damit auch \nder Beklagten obliegt - korrespondierend zu den Regelungen in der Berufsordnung \nüber die Angaben auf Praxisschildern - eine entsprechende Überwachungsfunktion, \ndie sich in vertretbarem Rahmen halten muss und nicht zu einer übermäßigen \nBelastung der Kammern führen darf. \n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, a. a. O.\n\n60\n\nDies wäre bei Zulassung der Namensfortführung verstorbener oder aus \nsonstigen Gründen aus einer Praxis ausgeschiedener Personen nicht mehr \ngewährleistet, weil für die Überprüfung (der Richtigkeit) der Selbstdarstellung auf den \nPraxisschildern ein unvertretbar hoher Kontrollaufwand erforderlich wäre.\n\n61\n\nEs kann dahinstehen, ob - wie die Kläger geltend machen - die Hinzufügung \neines Kreuzsymbols hinter dem Namen eines in einer (Gemeinschafts-)Praxis nicht \nmehr tätigen Arztes den Zweck einer angemessenen Patienteninformation in gleicher \nWeise erfüllen kann wie die Normierung des Verbots der Namensfortführung. \nUngeachtet der Erwägung, dass Patienten von einem Arzt Heilung erwarten und sich \nmit dieser Erwartung ein Kreuzsymbol auf einem Praxisschild ohnehin - wenn \nüberhaupt - nur schwer \"verträgt\" und sich deshalb die \"Werbewirkung eines \nKreuzsymbols\" auch ins Gegenteil verkehren kann, ist es angesichts der dargelegten \nUmstände und wegen der ansonsten zu erwartenden Überfrachtung von \nPraxisschildern mit für das Informationsbedürfnis des Patienten nicht relevanten \nAngaben zu früheren Praxisinhabern gerechtfertigt, eine sachangemessene \nInformation der Patienten allein bzw. jedenfalls auch durch eine normative Regelung \neines Verbots der Namensfortführung früherer Praxisinhaber/-partner zu erreichen. \n\n62\n\nEinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG \nbegründet das normative Verbot der Fortführung des Namens eines früheren \nPraxisinhabers nicht. Die Ausgestaltung von Berufsordnungen und Berufspflichten \nfür einen Berufsstand unterliegt grundsätzlich dem generell weiten Ermessen des \nNormgebers. Ob es Angehörigen anderer Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälten) \nerlaubt ist, bei Kenntlichmachung des Ausscheidens auch den Namen \nausgeschiedener Kanzleiinhaber weiter führen zu dürfen, ist dementsprechend in \nBezug auf die in Frage stehende Norm der Berufsordnung der Beklagten schon \ndeshalb ohne Relevanz. Es handelt sich um Normwerke unterschiedlicher \nBerufsorganisationen mit jeweils eigenständiger Normsetzungsbefugnis mit der \nFolge, dass ihnen keine Präjudizwirkung für das jeweils andere Regelwerk zukommt. \nZudem ist das Verhältnis Arzt/Patient von einer intensiveren persönlichen \nVertrauensbeziehung gekennzeichnet als dies im Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant \nmit einer regelmäßig geringeren persönlichen Betroffenheit der Fall ist, so dass sich \nauch insoweit unterschiedliche Regelungen bezüglich der Namensführung \nausgeschiedener Kanzlei- oder Praxisinhaber rechtfertigen. \n\n63\n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen sind auch konkret rechtmäßig und \nbegegnen insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n64\n\nDer Tatbestand der in Frage stehenden Verbotsnorm ist erfüllt. Durch die \nNennung des Namens von \"Dr. med. F. L. , praktische Ärztin\" wird deren \nNamen fortgeführt. Dem steht nicht entgegen, dass hinter dem Namen ein \nKreuzsymbol vorhanden ist und deshalb - wie die Kläger meinen - nicht von einer \nNamens-Fortführung gesprochen werden könne. Der Begriff der \"Fortführung des \nNamens\" im Sinne der o. a. Bestimmungen der Berufsordnung der Beklagten knüpft \nnach allgemeinem Verständnis ausschließlich an das Faktum der weiteren \nNamensnennung als solche an, so dass eine andere Interpretation - beispielsweise \ndie der Kläger, das hinzugefügte Kreuzsymbol mache gerade kenntlich, dass der \nName nicht fortgeführt werde - als unrealistische, nicht nachvollziehbare und deshalb \ngekünstelte Erwägung erscheint. Dass es sich um eine Familiengemeinschaftspraxis \nmit gleichlautendem Nachnamen der Praxisbetreiber handelt, bedingt keine andere \nWertung. Durch die Hinzufügung der Vornamen der Mitglieder der Familien L. wird \neindeutig bezeichnet, welche/r ärztliche Mitarbeiter/in in der Praxis für welche \nBehandlungsgebiete zur Verfügung steht; die zusätzliche Nennung des Namens der \nfrüheren Praxisinhaberin Dr. med. F. L. macht insoweit überhaupt keinen Sinn \nund trägt zu einer Klarstellung, welche ärztlichen Mitarbeiter mit welchem \nBehandlungsangebot jetzt in der Praxis tätig sind, nichts bei. Dies gilt umso mehr, als \n- wie bereits erwähnt - der \"gute Name\" eines früheren Praxisinhabers im Laufe der \nZeit an \"Werbewirksamkeit\" verliert und sich dementsprechend der Wert der \nNamensnennung der verstorbenen Dr. med. F. L. auf dem Praxisschild nach \neiner Zeit von inzwischen mehr als sieben Jahren nach ihrem Tod relativiert hat und \naus der Sicht der Patienten keinen Sinn mehr macht. \n\n65\n\nDer Erlass der Ordnungsverfügungen, mit denen die Fortführung des Namens \nder verstorbenen früheren Praxisinhaberin Dr. med. F. L. untersagt wurde, war \nauch zur Beseitigung des berufsrechtswidrigen Zustandes geeignet und - weil die \nKläger der Aufforderung, die Namensfortführung zu unterlassen, nicht \nnachgekommen waren - erforderlich. Das Verlangen, die Namensfortführung zu \nunterlassen, ist für die Kläger auch nicht unzumutbar. Für die Unterlassung der \nFortführung des Namens der verstorbenen Praxisinhaberin streiten, wie dargelegt, \ngewichtige Belange des Gemeinwohls. Angesichts dieser ist es für die Kläger \nzumutbar, die familiäre Verbundenheit mit ihrer Mutter/Schwiegermutter und das \nGedenken an diese in anderer Weise als durch öffentliche Angaben auf dem \nPraxisschild zu wahren und zu pflegen. \n\n66\n\nFür die Fortführung des Namens der verstorbenen Mutter/Schwiegermutter der \nKläger auf Briefköpfen, in Anzeigen usw. gilt nichts anderes. Nach Kapitel D. \nAbschnitt I. Nr. 4 der Berufsordnung der Beklagten von 1998/2000 galten die \nBestimmungen des Kapitels D. Abschnitt I. Nr. 2 auch für Ankündigungen auf \nBriefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen Schriftverkehr. Seit der \nÄnderung der Berufsordnung durch Beschluss der Beklagten vom 27. Oktober 2001 \n(MBl. NRW 2002, 308) gelten dafür nunmehr die Bestimmungen des Kapitels D. \nAbschnitt I. Nr. 5 der Berufsordnung (Patienteninformation in den Praxisräumen und \nöffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen). Diese \nÄnderung der Berufsordnung steht den Ordnungsverfügungen aber nicht entgegen, \nweil das Verbot der Fortführung des Namens eines verstorbenen \nPraxisinhabers/-partners nunmehr eigenständig in § 18a Abs. 1 Satz 4 der \nBerufsordnung von 2004 geregelt ist und daher der Verweisung in Kapitel D. \nAbschnitt I. Nr. 6 der Berufsordnung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n69\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Da \ndie Rechtsmittel nach dem 1. Juli 2004 eingelegt wurden, ist der gegenüber der \nersten Instanz höhere Auffangwert von 5.000,00 EUR (statt - wie früher - 4.000,00 \nEUR) für die jeweiligen Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Die vorläufigen \nStreitwertfestsetzungen durch Beschlüsse vom 20. Februar 2006 stehen dem nicht \nentgegen. Die Verbindung der rechtlich eigenständigen Verfahren zur gemeinsamen \nEntscheidung führt nicht zu einer Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte in \nanaloger Anwendung des § 5 ZPO.\n\n70\n\nVgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 \n\n71\n\n- 6 Bf 448/98 -, NVwz 1999, 789. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-29/13-a-3968-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-29/13-a-3968-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270176","retrieved":"2026-07-09 02:40:01.282826+00:00"}}