{"status":"available","doknr":"OLD270210","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0828.7D112.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"7 D 112/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans\nNr. 108 \"Gewerbegebiet K.---straße \" der Antragsgegnerin (im Nachfolgenden\n\"Planänderung\" genannt), weil diese Planänderung für sein im Plangebiet gelegenes\nGrundstück nur beschränkt Einzelhandelsnutzungen zulässt.\n\n3\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 108 liegt nördlich des Stadtzentrums\nder Antragsgegnerin und östlich der X. Straße (B 55), die nach Überquerung\nder das Stadtzentrum nördlich begrenzenden S. und der Bahnstrecke B. -\nC. weiter nach Norden zur Anschlussstelle N. der Bundesautobahn A 46\nführt. Rd. 400 m nördlich der Bahnstrecke zweigt von der X. Straße die K.---\nstraße ab, die durch ein weitgehend gewerblich genutztes Gelände nach Nordosten\nin Richtung F. führt und dabei nach rd. 700 m in die Straße Im T. C1.\nübergeht. Der Bebauungsplan überplant ein Areal, das sich von der Abzweigung von\nder X. Straße auf rd. 1 km Länge bis zur Einmündung des von Nordwesten\nkommenden C2.-----wegs mit einer Breite von insgesamt ca. 200 m beiderseits des\nStraßenzugs K.---straße /Im T. C1. erstreckt. Nach Nordosten schließt sich\nder Bebauungsplan Nr. 2 \"H. Nord, 2. Abschnitt\" aus dem Jahr 1974 an. Dieser\nweist eingeschränkte Gewerbe- und Mischgebiete aus, die sich weitere 250 m\nentlang der Nordseite sowie 750 m entlang der Südseite der Straße Im T.\nC1. erstrecken; für das sich nach Norden anschließende Gelände setzt er\nweitgehend allgemeine und reine Wohngebiete fest.\n\n4\n\nFür sein Plangebiet weist der Bebauungsplan Nr. 108 weit überwiegend\nGewerbegebiete aus, teilweise mit eingeschränkter Nutzung. Lediglich südlich der K.-\n--straße ist - beginnend knapp 600 m nordöstlich der Abzweigung von der X.\nStraße - auf gut 100 m Länge ein Sondergebiet \"SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt\"\nmit max. 4.500 m2 Verkaufsfläche festgesetzt, an das sich nach Nordosten auf\nweiteren gut 100 m Länge ein Bereich \"Private Stellplatzanlage (Kundenparkplätze)\"\nanschließt.\n\n5\n\nDie textlichen Festsetzungen der am 28. November 1991 als Satzung\nbeschlossenen und am 30. April 1992 bekannt gemachten Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 108 schließen in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe\naus und lassen neben den Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO auch\nfolgende Nutzungen ausnahmsweise zu:\n\n6\n\n\"4. a) Einzelhandelsnutzungen, die in direktem Zusammenhang mit einem\nproduzierenden Gewerbebetrieb oder einem Handwerksbetrieb stehen,\n\n7\n\nb) Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, soweit\ndiese nicht einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Einzelhandelsnutzungen\nnegative Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder die\nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben\nkönnen.\"\n\n8\n\nDie Begründung der Urfassung des Bebauungsplans enthält zu diesen\nRegelungen u.a. folgende Ausführungen:\n\n9\n\n\"Der Bereich K.---straße zeichnete sich bisher bis auf einen großflächigen\nEinzelhandelsbetrieb, der als SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt zu qualifizieren ist,\nim wesentlichen durch eine typische Gewerbe- bzw. Mischgebietsnutzung aus. Die\nbislang noch nicht bebauten Grundstücke sowie bestehende Gebäude wurden mehr\nund mehr mit der Nutzung Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetrieb belegt.\n\n10\n\nVerschiedene Anfragen, die teils schon im Wege der konkreten Bau-voranfrage\nerfolgten, zeigen, dass starke Bestrebungen zugunsten der Etablierung weiterer, tlw.\nauch großflächiger Einzelhandelsbetriebe sowie sonstiger, auch großflächiger\nHandelsbetriebe auf den noch freien Grundstücken bestehen. Nicht ausgeschlossen\nwerden kann dieses auch für etwaige Umnutzungen.\n\n11\n\nDie Stadt N. betrachtet die sich abzeichnende Entwicklung mit Sorge,\nberührt sie doch zwei wichtige Faktoren: Zum einen würde die Gefahr bestehen, daß\ndie ursprüngliche Zweckbestimmung dieses Gebiets nach und nach aufgeweicht\nwerden würde, zum anderen würde Kaufkraft aus der Innenstadt hierhin unkontrolliert\nabfließen, was sich nachteilig auf die Funktionstüchtigkeit der Innenstadt und auch\nderen Attraktivität auswirken würde.\n\n12\n\nIn den zurückliegenden 15 Jahren hat die Stadt N. enorme Anstrengungen\nunternommen, die Innenstadt vom Durchgangsverkehr zu befreien, eine\nFußgängerzone sowie weitere fußläufige Bereiche zu schaffen, die Sanierung der\nGebiete S1. und P.-----weg durchzuführen und hier die Belange des Handels und\nder Dienstleistung mit dem Wohnen zu verbinden, so daß es im Interesse der\nweiteren Stadtentwicklung und der Bürger zwingend geboten erscheint,\nstädtebaulichen Fehlentwicklungen bauleitplanerisch vorzubeugen. Irreparable\nStrukturschäden würden nicht nur in Bezug auf die Innenstadt zu befürchten sein,\nvielmehr würde auch das auf eine Gewerbe- bzw. Mischnutzung ausgelegte Gebiet\nK.---straße nachhaltig gestört...\n\n13\n\nDie Struktur des Bereiches K.---straße soll dadurch gefestigt werden, daß für\ndas gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Flächen für den Verbrauchermarkt die\nNutzungsart Gewerbegebiet festgesetzt wird. Die Absicherung vorhandener\nEinzelhandelsbetriebe wird durch einen Ausnahmetatbestand im Zulässigkeitskatalog\nherbeigeführt. Die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit bleibt damit auf\nEinzelhandelsnutzungen im Zusammenhang mit einem produzierenden Betrieb oder\neinem Handwerksbetrieb sowie mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten unterhalb\nder Vermutungsgrenze beschränkt im Wege der Einzelfallprüfung.\"\n\n14\n\nDer Antragsteller ist Erbbauberechtigter an dem Grundstück Gemarkung N.\nStadt, Flur 7, Flurstück 1492 (Im T. C1. 24), das am Nordostrand des\nPlangebiets des Bebauungsplans Nr. 108 an der Südseite der Straße Im T.\nC1. liegt. Auf dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstück wurde seit\n1991 ein Elektrocenter (Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten mit Service und\nReparatur) betrieben, wobei Einzelhandel mit 2/3 Verkauf und 1/3 Service und\nWerkstatt genehmigt worden war. Nach Auszug des Mieters beabsichtigte ein\nApotheker, auf dem Grundstück eine Apotheke mit Versandhandel einzurichten.\nDiese Umnutzungsabsicht war einer der Anlässe für die im Mai 1998 eingeleitete\nAufstellung der hier strittigen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108.\n\n15\n\nBereits 1997 hatte die Antragsgegnerin ein Markt- und Standortgutachten der\nGesellschaft für Markt- und Absatzforschung (im Nachfolgenden \"GMA-Gutachten\"\ngenannt) erstellen lassen, das im November 1997 vorgelegt worden war. Dieses\nGutachten enthält u.a. auch Aussagen zum \"Entwicklungsbereich K.---straße /Im\nT. C1. \". Auf der Grundlage dieses Gutachtens fasste der Rat der\nAntragsgegnerin am 7. Mai 1998 - zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss für die\nhier strittige Planänderung - den Grundsatzbeschluss, dass aufgrund verschiedener\nnormativer Vorgaben und der Ergebnisse sowie Empfehlungen des GMA-Gutachtens\nin Verbindung \"mit den Erfahrungen aus der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben\nmit innenstadtrelevanten Sortimenten an dezentralen, nicht integrierten Standorten\nund ihre daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Stadtkern N.\nund den Ortskern G. \" die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet N.\ndurch den Einsatz bauleitplanerischer Instrumente gesteuert werden soll.\n\n16\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen Planänderung, die sich auf eine\nNeufassung der Ausnahmeregelungen zu dem für die Gewerbegebiete\nbeibehaltenen Einzelhandelsausschluss beschränkt, nahm folgenden weiteren\nVerlauf:\n\n17\n\nAm 16. September 2004 erneuerte der Rat der Antragsgegnerin seinen\nAufstellungsbeschluss vom 7. Mai 1998 und beschloss die Einleitung des\nvereinfachten Änderungsverfahrens nach § 13 BauGB. Die Behörden und sonstigen\nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. September 2004\nbeteiligt. Zwecks Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB\nwurden die Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Plangebiet gelegenen\nGrundstücke - darunter auch der Antragsteller - mit Schreiben vom gleichen Tag\nunter Beifügung der vorgesehenen Änderung darauf hingewiesen, dass diese\nÄnderung in der Zeit vom 30. September bis 29. Oktober 2004 öffentlich ausliege\nund von jedermann eingesehen werden könne; Stellungnahmen seien schriftlich oder\nzur Niederschrift bei der Stadtverwaltung N. innerhalb der Frist abzugeben. Es\ngingen verschiedene Stellungnahmen ein; u.a. wandte sich auch der Antragsteller\ngegen die Planänderung. Am 24. Februar 2005 befasste sich der Rat der\nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen - auch des Antragstellers -\nund beschloss sodann die 1. Änderung als Satzung und die Begründung hierzu. Der\nSatzungsbeschluss wurde am 4. März 2005 bekannt gemacht.\n\n18\n\nZur Begründung seines am 23. September 2005 gestellten\nNormenkontrollantrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:\n\n19\n\nEr sei als Erbbauberechtigter, der einem Eigentümer gleich stehe, antragsbefugt.\nSein Normenkontrollantrag sei auch begründet.\n\n20\n\nDie strittige Planänderung sei schon deshalb unwirksam, weil die Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 108 - auch nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin - an\neinem Mangel leide. Der vorgenommene Ausschluss \"innenstadtrelevanter\nSortimente\" sei nicht hinreichend bestimmt. Auch die im \"Soweit-Satz\" von Nr. 4\nBuchst. b) der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung sei mangelhaft. Diese\nMängel, die nicht - wie eventuelle Abwägungsmängel - unbeachtlich geworden seien,\nführten zur Nichtigkeit der Urfassung, die damit nicht heilbar sei.\n\n21\n\nDie Planänderung sei darüber hinaus auch aus sich heraus unwirksam. Die\nfestgesetzte Kappungsgrenze von 50 m2 für ausnahmsweise zulässigen\nEinzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Rahmen des\nwerkstattgebundenen Verkaufs sei unzulässig, weil sie willkürlich sei.\n\n22\n\nDer Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich nicht\ngerechtfertigt. Die insoweit von der Antragsgegnerin angewandte Regelungstechnik\nder Festlegung eines Ausschlusses mit Ausnahmen und Rückausnahmen verkenne\nden vorhandenen Bestand an Nutzungen im Plangebiet. Dieser sei maßgeblich\ndurch Einzelhandel geprägt, so dass entweder die Zulassung von Ausnahmen vom\nEinzelhandelsausschluss die Regel werden müsste oder die Änderung von Anfang\nan funktionslos sei. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf die im\nInternet abrufbaren Bestandsangaben der Antragsgegnerin für das Gewerbegebiet\nK.---straße /Im T. C1. .\n\n23\n\nEs fehle auch an einem schlüssigen Gesamtkonzept bezüglich der Steuerung\ndes Einzelhandels zum Schutz der Kernzone. Die zu schützenden Bereiche seien\nwidersprüchlich festgelegt, indem nach der Planbegründung lediglich die Kernzone,\nnach den Aufstellungsvorgängen hingegen auch die sog. \"H. \" geschützt\nwerden solle. Das Fehlen eines Gesamtkonzepts zeige sich auch darin, dass im\nunmittelbar angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2, der Mischgebiete\nfestsetze, keine Aktivitäten zur Steuerung des Einzelhandels vorgenommen würden,\nobwohl dieser Bereich, in dem sich auch ein Aldi- und ein Lidl-Markt befänden, von\nder Antragsgegnerin als zusammengehörig wahrgenommen würde. Die\nUngleichbehandlung sei nicht allein wegen des bloßen Ansiedlungswunsches einer\nApotheke gerechtfertigt.\n\n24\n\nFerner fehle die bei einer Überplanung erforderliche Bestandsaufnahme. Daran\nanknüpfend müsse das Interesse an einem Fortbestand der vorhandenen Nutzungen\nberücksichtigt werden, was hier nicht hinreichend geschehen sei.\n\n25\n\nHinsichtlich des festgelegten Sortimentsausschlusses fehle ferner der auf das\nGebiet der Antragsgegnerin bezogene konkrete Nachweis der Zentrenschädlichkeit\nder ausgeschlossenen Sortimente. Das von der Antragsgegnerin herangezogene\nGMA-Gutachten lehne seine Sortimentsabgrenzung an den Einzelhandelserlass für\ndas Land Nordrhein-Westfalen an, eine konkrete Begründung der Zentrenrelevanz\nwerde außer für pharmazeutische Artikel und nahversorgungsrelevante Sortimente\naber nicht gegeben. Es fehle an der von der Rechtsprechung geforderten\nindividuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Des Weiteren fehle es\nauch an dem Nachweis, dass ein so weitreichender Ausschluss für die Stärkung der\nInnenstadt erforderlich sei. Insoweit gehe das GMA-Gutachten selbst davon aus,\ndass nur großflächiger Einzelhandel zu beschränken sei; zur Schädlichkeit kleiner\nLäden werde keine Aussage getroffen. Die Ansiedlung etwa einer Apotheke\naußerhalb der Kernzone könne jedoch nicht zu einer Schädigung, d.h. zu einem\nAttraktivitätsverlust der Innenstadt führen. Keinesfalls gerechtfertigt sei auch der\nAusschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente. Der diesbezügliche Verweis auf\nden Getränkemarkt sei fehlerhaft, weil dieser lediglich Bestandsschutz genieße.\n\n26\n\nDie mit der Planänderung festgelegte Angebotsplanung gehe im Übrigen ins\nLeere, weil im Plangebiet keine Flächenreserve mehr vorhanden sei.\n\n27\n\nDie Planänderung verstoße auch gegen das Abwägungsgebot.\n\n28\n\nSein - des Antragstellers - Gebäude sei im Wesentlichen auf eine\nEinzelhandelsnutzung ausgelegt. Es sei ihm nicht zuzumuten, ein neues Gebäude\nfür die zulässigen Nutzungen zu errichten. Insoweit stehe bei einem Erbbaurecht, wie\nim vorliegenden Fall, das Gebäude im Vordergrund des Interesses. Dieser Inhalt des\nErbbaurechts werde weitreichend entwertet.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner die Reichweite der neuen Festsetzungen\nverkannt. Es handele sich keineswegs nur um eine Präzisierung der früheren\nFestsetzungen, vielmehr würden erheblich restriktivere Beschränkungen festgesetzt.\nDas Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen planungsrechtlichen Situation sei\nabwägungsrelevant; eine diesbezügliche Abwägung habe jedoch nicht\nstattgefunden.\n\n30\n\nDie Ungleichbehandlung des strittigen Plangebiets gegenüber dem\nangrenzenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2 begründe gleichfalls einen\nAbwägungsfehler. So seien die im strittigen Gebiet ausgeschlossenen Nutzungen\nunmittelbar anschließend weiterhin zulässig; dort seien sogar Erweiterungen\ngenehmigt worden.\n\n31\n\nSchließlich bestehe auch ein Bedarf für eine Apotheke. Der Ausschluss\nbeeinträchtige demgegenüber die verbrauchernahe Versorgung. Der\nAnsiedlungswunsch, der Anlass für die Planänderung gewesen sei, sei zudem von\neinem ortsansässigen Apotheker gekommen. Dieser habe nicht beabsichtigt, seine in\nder Innenstadt bereits betriebene Apotheke aufzugeben, vielmehr habe das Angebot\nnur durch eine (teilweise) Versandapotheke ergänzt werden sollen.\n\n32\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n33\n\ndie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 \"Gewerbegebiet K.---straße \" der\nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n36\n\nSie trägt insbesondere vor, Anlass für die Planänderung sei insbesondere\ngewesen, dass die in der Urfassung getroffene Ausnahmeregelung nach Maßgabe\nder 2002 ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bedenklich\nerscheinen könnte. Dies treffe zwar nicht zu, gleichwohl diene die Änderung der\nVermeidung von Rechtsunsicherheit.\n\n37\n\nDie Planänderung habe im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen\nkönnen, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Sowohl die Urfassung\nals auch die Planänderung verfolgten gleiche Planziele.\n\n38\n\nDas im Rahmen der Planänderung festgesetzte System von Ausnahmen und\nRückausnahmen sei keineswegs unzulässig. Die Festsetzungen seien von § 1 Abs. 5\nund 9 BauNVO gedeckt.\n\n39\n\nDie in der Planbegründung näher erläuterte und motivierte Kappungsgrenze von\n50 m2 sei nicht willkürlich. Ein eventueller Mangel würde im Übrigen nicht den Plan in\nseiner Gesamtheit berühren.\n\n40\n\nDie Zentrenschädlichkeit der ausgeschlossenen Sortimente sei eindeutig belegt.\nSie - die Antragsgegnerin - habe sich dabei konkret mit der Liste des\nEinzelhandelserlasses auseinandergesetzt. Soweit im GMA-Gutachten in diesem\nZusammenhang die Stadt X1. erwähnt werde, handele es sich um ein bloßes\nRedaktionsversehen. Die im GMA-Gutachten generell ausgesprochenen\nEmpfehlungen beschränkten sich nicht auf den großflächigen Einzelhandel.\nAngesichts dessen habe bei der Betrachtung der speziellen Situation im Bereich K.---\nstraße /Im T. C1. nicht speziell auf kleinstrukturierten Einzelhandel\neingegangen werden müssen. Die Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses im\nhier betroffenen Plangebiet folge auch aus dessen Lage und Anbindung. Pkw-\nKunden würden besonders zum Einkauf veranlasst; insoweit komme\nEinzelhandelsnutzungen im Plangebiet eine auch im GMA-Gutachten\nangesprochene \"Abfangwirkung\" zu.\n\n41\n\nZu Lasten des Antragstellers liege kein Abwägungsmangel vor. Auf seinem\nGrundstück sei Handel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten weiterhin zulässig.\nWenn sich der Antragsteller in eigener Entscheidung für eine bestimmte\nAusgestaltung seines Gebäudes und damit eine nur begrenzte Nutzbarkeit\nentschieden habe, dürfe dies nicht dazu führen, dass sie - die Antragsgegnerin - ihre\nstädtebaulichen Ziele nicht mehr verfolgen könne. Zudem könne die genehmigte\nNutzung in dem Objekt durchaus wieder aufgenommen werden. Ein Vertrauen auf\nuneingeschränkten Fortbestand der nach dem Bebauungsplan Nr. 108 gegebenen\nNutzungsmöglichkeiten sei nicht geschützt. Schließlich weise auch die Erstreckung\nder Zentrenrelevanz auf pharmazeutische Artikel keine Abwägungsmängel auf.\n\n42\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen und Pläne ergänzend\nBezug genommen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n45\n\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht\naußer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der Antragsteller sich gegen die\nFestsetzungen der Planänderung wendet, die die Nutzbarkeit des Grundstücks\neinschränken, an dem ihm ein Erbbaurecht zusteht.\n\n46\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n47\n\nDie strittige Planänderung ist nicht, wie der Antragsteller meint, schon deshalb\nunwirksam, weil sie als unselbständige Änderung eines an einem nicht heilbaren\nMangel leidenden Bebauungsplans ihrerseits nicht wirksam erlassen werden\nkonnte.\n\n48\n\nAllerdings trifft es zu, dass die strittige Planänderung eine unselbständige\nÄnderung darstellt, die ohne den ihr zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht\n\"lebensfähig\" ist. Sie beschränkt sich auf eine textliche Festsetzung, mit der die\nNutzungen im Detail festgelegt sind, die in den im Ursprungsplan festgesetzten\nuneingeschränkten und eingeschränkten Gewerbegebieten zulässig sind. Ohne den\nUrsprungsplan mit den dort ausgewiesenen Gewerbegebieten wäre die\nPlanänderung inhaltsleer und damit unwirksam. Der Ursprungsplan leidet jedoch\nkeineswegs, wie der Antragsteller meint, an einem zu seiner Nichtigkeit führenden\nMangel, der nicht durch die hier strittige Planänderung behoben werden konnte.\n\n49\n\nZu Recht ist die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Planänderung allerdings\ndavon ausgegangen, dass die in der Urfassung unter Nr. 4 b) der textlichen\nFestsetzungen getroffenen Regelungen über die zulässigen Ausnahmen vom\nEinzelhandelsausschluss in den Gewerbegebieten nach Maßgabe der\nzwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung\n\n50\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 -\n\n51\n\nunter dem Aspekt der Bestimmtheit rechtlichen Bedenken unterliegen, weil es\nkeine Legaldefinition dafür gibt, wann sich ein Warensortiment als \"zentrenrelevant\"\nerweist und auch der für das Land Nordrhein-Westfalen ergangene\nEinzelhandelserlass 1996 (MBl. NRW 1996, S. 922) nicht verbindlich festlegt, dass\nbestimmte Sortimente \"zentrenrelevant\" sind.\n\n52\n\nErgänzend ist anzumerken, dass auch die weiteren in dem \"Soweit-Satz\" der\nangeführten textlichen Festsetzung getroffenen Regelungen jedenfalls insoweit\nbeachtlichen Bedenken unterliegen, als sie schwerlich von der allein in Betracht\nkommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO gedeckt sein\ndürften. Festsetzungen auf dieser Grundlage müssen dem Erfordernis genügen,\nbestimmte Anlagetypen zu umschreiben.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64\nNr. 28.\n\n54\n\nDem genügen bauleitplanerische Festsetzungen nicht, die nicht etwa\ntypisierende Merkmale der zulässigen Betriebe umschreiben, sondern - wie hier -\nletztlich die Zulässigkeit daran anknüpfen, dass diese Betriebe im Einzelfall konkret\nkeine negativen (schädlichen) Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO\nhaben (können).\n\n55\n\nVgl. zu einer ähnlichen Festsetzung: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 -\n7 D 108/04.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n56\n\nDiese Mängel waren jedoch keineswegs, wie der Antragsteller meint,\n\"irreparabel\". Mangelhafte Bebauungspläne können zumeist durch ein ergänzendes\nVerfahren \"geheilt\" werden. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet\nsind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Die Möglichkeit der\n\"Reparatur\" von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren bietet keine Handhabe\ndafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des\nBebauungsplans darf nicht angetastet werden.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5\nm.w.N..\n\n58\n\nGerade die fehlende Bestimmtheit einzelner bauleitplanerischer Festsetzungen\nist jedoch ein typischer Mangel, der regelmäßig nur zur Unwirksamkeit des Plans\nführt.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, BRS 65 Nr. 59.\n\n60\n\nDer Mangel kann daher in der Regel dadurch behoben werden, dass die\nbetreffende Festsetzung durch eine andere, den Mangel der Bestimmtheit\nbehebende Festsetzung ersetzt wird, weil dadurch in aller Regel die Grundzüge der\nPlanung nicht berührt werden. Gleiches gilt für die Korrektur von Festsetzungen, die\nnicht von einer hinreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sind und durch\nFestsetzungen ersetzt werden sollen, die in rechtlich unbedenklicher Weise eine\nzumindest ähnliche Zielsetzung anstreben. So liegt der Fall hier.\n\n61\n\nDas Grundkonzept der Planung des Bebauungsplans Nr. 108 besteht darin, dass\n- abgesehen von dem für den seinerzeitigen Globus-Markt (jetzt: Hit-Markt)\nausgewiesenen Sondergebiet mit angrenzendem größerem Stellplatzbereich -\nGewerbegebiete festgesetzt werden, in denen Einzelhandel grundsätzlich\nausgeschlossen sein soll. Ausnahmsweise sollte bereits nach der Urfassung jedoch\nder mit Handwerksbetrieben und produzierenden Gewerbetrieben verbundene\nEinzelhandel als sog. werkstattgebundener Verkauf sowie der Einzelhandel mit nicht\nzentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden können. An diesem\nGrundkonzept hat sich durch die strittige Planänderung nichts geändert. Das System\ndes grundsätzlichen Ausschlusses von Einzelhandel mit Ausnahmeregelungen für\nwerkstattgebundenen Verkauf und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten\nSortimenten ist beibehalten worden. Geändert haben sich lediglich die konkreten\nUmschreibungen der zulässigen Ausnahmen, die bestimmter gefasst und inhaltlich\nmodifiziert wurden.\n\n62\n\nEine \"Nachbesserung\" der textlichen Festsetzungen der Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 108 wäre nach alledem lediglich ausgeschlossen gewesen,\nwenn die Urfassung wegen dieses Mangels in einem Normenkontrollverfahren nach\n§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO a.F. ausdrücklich für nichtig erklärt worden wäre.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, NVwZ 2006,\n329.\n\n64\n\nDas trifft hier jedoch nicht zu.\n\n65\n\nDie hiernach zulässige \"Reparatur\" der mangelhaften textlichen Festsetzungen\nder Urfassung des Bebauungsplans Nr. 108 konnte auch, wie mit der Planänderung\ngeschehen, im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB n.F. erfolgen.\nWie bereits aus dem Vorstehenden folgt, lag die Voraussetzung des § 13 Abs. 1\nBauGB, dass durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,\nvor. Auch die weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des letzten Halbsatzes der\ngenannten Vorschrift - keine Vorbereitung oder Begründung von UVP-pflichtigen\nVorhaben und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7\nBuchst. b BauGB genannten Schutzgüter - waren ersichtlich gegeben.\n\n66\n\nDass die konkrete Durchführung des vereinfachten Verfahrens an beachtlichen\nMängeln leidet, ist weder gerügt noch sonst ersichtlich. Ebensowenig sind sonstige\nrügepflichtige Form- und Verfahrensfehler der Planänderung gerügt und nicht\nrügepflichtige Fehler erkennbar.\n\n67\n\nDie strittige Planänderung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n68\n\nDie nunmehr formulierten textlichen Festsetzungen sind von einer hinreichenden\nRechtsgrundlage, nämlich § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO, gedeckt. Diese\nVorschriften lassen Feindifferenzierungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten -\nwie bereits angesprochen - nur insoweit zu, als Festsetzungen auf dieser Grundlage\ndem Erfordernis genügen müssen, bestimmte Anlagetypen zu umschreiben. Diesem\nErfordernis werden die nunmehr geregelten textlichen Festsetzungen gerecht. Sie\ndifferenzieren hinsichtlich der zulässigen Einzelhandelsnutzungen nach bestimmten\nSortimenten und knüpfen damit an auch in der Realität vorhandene Betriebstypen\nan.\n\n69\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12\nm.w.N..\n\n70\n\nAuch bei dem in Nr. 4 Buchst. a) der neuen textlichen Festsetzungen geregelten\nsog. \"werkstattgebundenen Verkauf\" handelt es sich um in der Realität vorhandene\nBetriebstypen, die einer feindifferenzierenden Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO\nzugänglich sind.\n\n71\n\nVgl. : OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n72\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin für den zu\nEinzelhandelszwecken zulässigen \"untergeordneten Teil\" des Handwerks- oder\nGewerbebetriebs eine Obergrenze von 50 m2 festgesetzt hat. Insoweit geht es nicht\nmehr um die Frage, dass die Gemeinde zulässigerweise nur bestimmte in der\nRealität vorhandene Betriebstypen zum Gegenstand einer feiner differenzierenden\nFestsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO machen kann, was - wie aus dem\nVorstehenden folgt - hier zu bejahen ist. Der von der Antragsgegnerin\nsachgerechterweise gewählte abstrakte Betriebstyp ist gerade dadurch\ngekennzeichnet, dass er zum einen aus einem \"Hauptbetrieb\" (gewerbliche bzw.\nhandwerkliche Produktion bestimmter Waren) sowie zum anderen aus einem\nangegliederten untergeordneten Betriebsteil (Verkauf eben dieser selbst produzierten\nWaren) besteht, deren Verhältnis sich über das Merkmal \"untergeordnet\" hinaus\nnicht weiter typisierend umschreiben lässt. Ob der als unselbständiger Betriebsteil in\nErscheinung tretende Verkauf diese Relation zum Hauptbetrieb wahrt, hängt im\nEinzelfall von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Größe der\nProduktionsfläche des Betriebs sowie von der Art, der Menge und den Dimensionen\nder produzierten Waren. Demgemäß kann im Einzelfall eine Verkaufsfläche etwa von\ndeutlich über 50 m2 in Relation zur Gesamtbetriebsfläche bereits überdimensioniert\nsein, während in einem anderen Fall selbst Verkaufsflächen von über 1.000 m2 noch\ndas Merkmal der deutlichen Unterordnung wahren können. Hiervon ausgehend ist es\nder Gemeinde nicht zu verwehren, das abstrakte Merkmal der \"Unterordnung\" des\nBetriebsteils \"Verkaufsstelle\" zum Gesamtbetrieb mit einer absoluten Obergröße zu\npräzisieren, die den städtebaulichen Zielsetzungen der Ausnahme von dem auf § 1\nAbs. 9 BauNVO gestützten Nutzungsausschluss Rechnung trägt und die\nRechtfertigung dieser Sonderregelung sicherstellt.\n\n73\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n74\n\nNichts anderes ist hier geschehen. Dabei hat sich die Antragsgegnerin\nhinsichtlich der Größenordnung der \"Kappungsgrenze\" nach den Ausführungen auf\nSeite 7 der Begründung zur Planänderung maßgeblich von den in der Praxis\neinschlägigen Mindestanforderungen für einen solchen Verkauf leiten lassen. Von\neiner Willkürlichkeit dieser Grenzziehung, die der Antragsteller annimmt, kann\nangesichts dessen keine Rede sein.\n\n75\n\nDie nunmehr getroffene Regelung der Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss\nist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend städtebaulich\ngerechtfertigt.\n\n76\n\nDass die Antragsgegnerin den Einzelhandel insbesondere mit zentrenrelevanten\nSortimenten im Gemeindegebiet zulässigerweise steuern kann, um bestimmte von\nihr näher festgelegte Versorgungsbereiche zu schützen, unterliegt keinem Zweifel.\nDabei darf die Gemeinde nicht etwa nur dann planerisch aktiv werden, wenn sie den\nkonkreten Nachweis erbringt, dass die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen -\ninsbesondere in ihrem Zentrum - sonst geschädigt würden. In der jüngeren\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Gemeinde nicht\ndarauf beschränkt ist, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in\nnennenswertem Umfang ausgeübt werden. So ist ihr auch gestattet,\n\"zentrumsbildende\" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig\nvertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen,\neventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem\nZentrum zuzuführen.\n\n77\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -,\nBRS 67 Nr. 18.\n\n78\n\nGenau diese Zielsetzung verfolgt auch die Antragsgegnerin, wie aus diversen\nVerlautbarungen in den Aufstellungsvorgängen folgt. So hat der Rat der\nAntragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über die\nPlanänderung betont, Zielsetzung der Stadt sei es, \"die Innenstadt als integrierten\nEinzelhandelsstandort und Versorgungsschwerpunkt zu sichern und weiter zu\nentwickeln\". Die Einwände des Antragstellers gegen die städtebauliche\nRechtfertigung der strittigen Planänderung gehen mithin fehl, soweit er den\nkonkreten Nachweis der Zentrenschädlichkeit der hier praktisch vollständig\nausgeschlossenen und nur sehr begrenzt ausnahmsweise zulassungsfähigen\n\"zentrenrelevanten\" Sortimente vermisst.\n\n79\n\nDer Antragsgegnerin fehlt des Weiteren keineswegs ein schlüssiges\nGesamtkonzept bezüglich der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der\nKernzone ihrer Stadt. Die städtebaulichen Gründe für die gesamten\neinzelhandelsbezogenen Planungen der Antragsgegnerin sowie für die hiermit in\nZusammenhang stehenden Regelungen für das hier strittige Plangebiet sind\ninsbesondere auf Seite 4 der Begründung zur Planänderung im Detail dargelegt. Dort\nheißt es im Anschluss an die bereits zur Begründung der Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 108 angeführten, im Tatbestand wiedergegebenen Erwägungen\nu.a.:\n\n80\n\n\"Vor dem Hintergrund eines weiteren Ausbaus des Versorgungszentrums\nInnenstadt durch den Entwicklungsbereich Bahnschiene West, hatte der Rat der\nStadt N. 1997 ein Gutachten bei der Gesellschaft für Markt- und\nAbsatzforschung mbH (im folgenden GMA genannt) in Auftrag gegeben, um\n\n81\n\n- ein Konzept zur Entwicklung des Einzelhandels in der Stadt N. unter\nBerücksichtigung ihrer zentralörtlichen Funktion, des Kaufkraftpotentials und des\nvorhandenen Einzelhandelsbestandes erarbeiten zu lassen und\n\n82\n\n- Vorschläge für Funktionszuweisungen für die Einzelhandelsschwerpunkte\nN. und G. zu erhalten.\n\n83\n\nErgebnis dieses Gutachtens (S. 152) ist unter anderem, dass die zentralörtlich\nbedeutsamen, gesamtstädtisch und übergemeindlich wirksamen\nEinzelhandelsbetriebe auf die N1. Innenstadt einschließlich Entwicklungsbereich\n\"C3. -West\" beschränkt bleiben sollten, während in den peripheren Stadtteilen\nergänzende Versorgungseinrichtungen mit nicht innenstadt- bzw. zentrenrelevanten\nSortimenten bzw. Dienstleistungseinrichtungen angesiedelt werden können. Dem\ninnerörtlichen Versorgungszentrum von G. soll als Nebenzentrum eine\nSonderstellung zukommen, indem ein komplettiertes Angebot an\nNahversorgungseinrichtungen in dem gewachsenen Ortsmittebereich bereitgestellt\nwird.\"\n\n84\n\nSpeziell bezogen auf den hier interessierenden Bereich K.---straße /Im T.\nC1. ist im Anschluss an die Erläuterung des festgesetzten Systems des\nEinzelhandelsausschlusses mit Ausnahmeregelungen auf Seite 7/8 der Begründung\nzur Planänderung weiter ausgeführt:\n\n85\n\n\"Die o.g. Festsetzungssystematik soll bewirken, dass im Bereich K.---straße /Im\nT. C1. neben dem vorhandenen Globus-Warenhaus, dessen Bestand\nlangfristig gesichert werden soll, keine weiteren Betriebe mit innenstadtrelevanten\nSortimenten, auch unterhalb der Großflächigkeit, angesiedelt werden. Damit soll\ngewährleistet werden, dass die Einkaufsorientierung der Kunden in N. auch\nweiterhin zielgerichtet auf die Innenstadt als Versorgungsschwerpunkt gelenkt wird.\nJedes weitere Geschäft in der K.---straße /Im T. C1. würde die\nWahrnehmbarkeit des Gewerbegebiets als Einzelhandelsstandort und als\nNebenzentrum zur Innenstadt erhöhen. Dies würde dazu führen, dass nicht nur der\ntägliche bzw. wöchentliche Einkauf bei Globus/Aldi/Lidl durchgeführt wird, sondern\ndass bei dieser Gelegenheit auch andere Waren, die ansonsten in der Innenstadt\ngekauft würden, im Bereich der K.---straße erworben werden. Der umgekehrte Fall\n(zusätzliche Angebote in der K.---straße führen verstärkt zum Aufsuchen des\nGlobus-Warenhauses bzw. der beiden Discountmärkte) wäre ebenso wahrscheinlich.\nDieser \"Synergieeffekt\", das gegenseitige Zusammenwirken der verschiedenen\nEinzelhandelsbetriebe, soll mit den Regelungen zur Art der Nutzung ausgeschlossen\nwerden. Gegen die Ansiedlung bzw. Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit\nnicht innenstadtrelevanten Sortimenten bestehen, auch laut GMA-Gutachten, am\nStandort K.---straße keine Bedenken.\"\n\n86\n\nDies ist ein sachlich begründetes, in sich schlüssiges Konzept, das klare\nFunktionszuweisungen für die von der Antragsgegnerin in ihrem Gemeindegebiet\nangestrebte Einzelhandelsstruktur enthält. Die vom Antragsteller angeführte H.\ngehört hiernach nicht zu dem zentralen Versorgungsbereich, auf den die\nAntragsgegnerin den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten begrenzen\nmöchte. Hinsichtlich der H. wird in den Aufstellungsvorgängen - etwa in dem\nBeschluss vom 24. Februar 2005 zu den Einwendungen der Bevollmächtigten des\nAntragstellers - lediglich betont, dass die für die Bewohner der H. zu\nkonstatierende Versorgungsfunktion durch das planungsrechtlich abgesicherte\nGlobus-Warenhaus sowie durch die beiden bestehenden Discountmärkte im\nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 \"H. -Nord\" ausreichend\nsichergestellt und zudem nach der städtebaulichen Konzeption für die H. der\nBereich am M.-------weg als Nahbereichszentrum vorgesehen und im Bebauungsplan\nNr. 2 entsprechend festgesetzt sei. Diese Erwägungen stehen in keinem\nWiderspruch zu dem Einzelhandelskonzept, das auf die durch den\nEntwicklungsbereich C3. -West ergänzte Innenstadt (vgl. hierzu Karte 8 des\nGMA-Gutachtens) bezogen ist.\n\n87\n\nFehl geht auch der Einwand des Antragstellers, die Schlüssigkeit des\nEinzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin werde dadurch in Frage gestellt, dass\ndie bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels im vorliegenden Fall auf den\nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 108 beschränkt und nicht auch der\nBebauungsplan Nr. 2 - einschließlich der dort bereits vorhandenen Discountmärkte\nsowie eines weiteren Getränkemarkts - in die Regelung einbezogen werde. Die\nstädtebauliche Motivation dieser Begrenzung hat der Rat der Antragsgegnerin bei\nseiner Befassung mit den Einwendungen des Antragstellers nach der Niederschrift\nüber die Ratssitzung vom 24. Februar 2005 insbesondere folgendermaßen\nbegründet:\n\n88\n\n\"Der Rat der Stadt N. stellt fest, dass im Zuge der anstehenden 1. Änderung\neine Ausdehnung des Geltungsbereichs des vorhandenen Bebauungsplans Nr. 108\naus nachfolgenden Gründen nicht sinnvoll ist:\n\n89\n\nDie Festsetzungen des nunmehr 30 Jahre alten B-Plans Nr. 2 sind heute in\nvielen Punkten, insbesondere auch hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen\nStichstraßenerschließung nordöstlich der L. , nicht mehr sachgerecht. Ein\nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten wäre\ndaher für den nordöstlichen Abschnitt der Straße \"Im T C1. \" nur umsetzbar,\nwenn auch die übrigen Festsetzungen überarbeitet werden. Hierfür ist aber das\nförmliche, zweistufige, Änderungsverfahren nach dem Baugesetzbuch inkl.\nUmweltprüfung durchzuführen. Der Rat der Stadt N. ist der Auffassung, dass ein\nsolches Verfahren nicht mit dem laufenden einfachen Änderungsverfahren für den B-\nPlan Nr. 108 kombiniert werden sollte, da hier nur die textlichen Festsetzungen zum\nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten\npräzisiert werden. Gleichwohl stellt der Rat der Stadt N. fest, dass eine\nÄnderung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 2 für den nordöstlichen Abschnitt der\nStraße \"Im T. C1. \" ebenfalls erfolgen soll. Einen entsprechenden\nGrundsatzbeschluss hat der Rat der Stadt N. bereits in seiner Sitzung vom\n17.05.1998 <richtig: 07.05.1998> gefasst.\"\n\n90\n\nDiese Erwägungen leuchten ohne weiteres ein und sind auch sachgerecht.\nZudem hat der Rat der Antragsgegnerin bereits am 7. Mai 1998 einen\nAufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 - soweit dieser\nentlang der Straße Im T. C1. Gewerbe- und Mischgebiete festsetzt - und am\n24. Februar 2005 unter Aufhebung dieses Beschlusses einen Aufstellungsbeschluss\nfür einen neuen, etwa den gleichen Bereich erfassenden Bebauungsplan Nr. 144\ngefasst. Beide Beschlüsse zielten insbesondere auf eine Steuerung des\nEinzelhandels ab.\n\n91\n\nIm Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, dass eine Gemeinde ein von ihr\ndem Grundsatz nach beschlossenes Einzelhandelskonzept nur dann zulässigerweise\numsetzen kann, wenn sie die für die Umsetzung des Konzepts im Gemeindegebiet\nerforderlichen verbindlichen Bebauungsplanungen zeitgleich bzw. zumindest zeitnah\neinleitet und zum Abschluss bringt. Selbstverständlich kann sie sich - nicht zuletzt\nauch mit Blick auf die ihr nur begrenzt zur Verfügung stehenden\nPlanungskapazitäten - darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen intensive\nplanerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkret aktueller Handlungsbedarf\nbesteht. Ein solcher war hier im Bereich des Bebauungsplans Nr. 108 wegen der auf\ndem Grundstück des Antragstellers in Aussicht genommenen Umnutzung gegeben.\nHinzu kommt, dass weitere Leerstände im Plangebiet (K.---straße 10 - ehemals\nBosch/Telekom; K.---straße 29 - ehemals Opel-Autohaus) sowie die Bestrebungen,\nin dem künftigen Islamischen Kulturzentrum (K.---straße 3) auch Einzelhandel zu\netablieren, den Handlungsbedarf verstärkten, wie in der mündlichen Verhandlung mit\nden Beteiligten erörtert wurde. Schon angesichts der Leerstände geht auch der\nEinwand des Antragstellers fehl, die mit der Planänderung festgelegte\nAngebotsplanung gehe \"ins Leere\", weil im Plangebiet keine Flächenreserve mehr\nvorhanden sei. Selbstverständlich kommt eine Angebotsplanung nicht nur dann in\nBetracht, wenn im Plangebiet noch bislang ungenutzte Grundstücke vorhanden sind,\nsondern auch dann, wenn auf bereits bebauten Grundstücken mit Umnutzungen zu\nrechnen ist.\n\n92\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Planänderung ist auch nicht - wie der\nAntragsteller der Sache nach vorträgt - deshalb zu verneinen, weil das in den\ntextlichen Festsetzungen gewählte Regelungssystem untauglich bzw. sachwidrig\nwäre. Schon die Behauptung des Antragstellers, der vorhandene Nutzungsbestand\nim Plangebiet sei \"maßgeblich durch Einzelhandel geprägt\", trifft nach den im\nGerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu. Nach der von der\nAntragsgegnerin vorgelegten Auflistung sind von den insgesamt 43 Betrieben in den\nGewerbegebieten des Plangebiets - das im Sondergebiet auf dem Grundstück K.---\nstraße 58 angesiedelte Warenhaus mit Blumenhandel und Back-Shop ist insoweit\nnicht zu berücksichtigen - insgesamt nur 13 Betriebe dem Einzelhandelssektor\nzuzuordnen, wobei es sich weit überwiegend (9 Betriebe) um Kfz-bezogenen\nEinzelhandel (Kfz, Kfz-Teile sowie Reifen) handelt. Die weiteren 30 Betriebe sind -\nabgesehen von den drei Leerständen - überwiegend dem produzierenden Gewerbe\neinschließlich Baugewerbe und ansonsten im Wesentlichen dem\nDienstleistungssektor zuzuordnen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die\nSituation bei Aufstellung der strittigen Planänderung wesentlich anders darstellte,\nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die seitens des Antragstellers\nvorgelegte, dem Internet entnommene Auflistung führt schon deshalb nicht weiter,\nweil sie sich auf den Bestand des gesamten gewerblich nutzbaren Bereichs K.---\nstraße /Im T. C1. bezieht, auch soweit dieser vom Bebauungsplan Nr. 2\nerfasst ist. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich nicht feststellen, dass die Zulassung\nvon Ausnahmen von dem im Plangebiet festgesetzten Einzelhandelsausschluss \"die\nRegel werden müsste\". Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Regelungssystem von\nvornherein funktionslos wäre. Die von der Antragsgegnerin mit den\nAusnahmeregelungen ermöglichte - und auch beabsichtigte - dauerhafte Sicherung\ndes Bestands der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe lässt sich damit, abgesehen\nvon dem einzelnen auf den bloßen \"passiven Bestandsschutz\" gesetzten\nGetränkemarkt, durchaus noch auf dem Weg der Zulassung von Ausnahmen\nrealisieren.\n\n93\n\nSchließlich unterliegt auch die städtebauliche Rechtfertigung der von der\nAntragsgegnerin konkret gewählten Sortimente, die praktisch vollständig\nausgeschlossen und nur im Zusammenhang mit werkstattgebundenem Verkauf in\näußerst begrenztem Umfang ausnahmsweise zulassungsfähig sind, keinen\nBedenken.\n\n94\n\nZutreffend weist der Antragsteller insoweit zwar darauf hin, dass es bei der\nFestlegung der in einer bestimmten Gemeinde als zentrenrelevant gewerteten\nSortimente regelmäßig einer individuellen Betrachtung der örtlichen Situation\nbedarf.\n\n95\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38.\n\n96\n\nEine solche ist hier - entgegen der Auffassung des Antragstellers - jedoch auch\nin hinreichendem Umfang vorgenommen worden.\n\n97\n\nDas der Planung zugrunde gelegte GMA-Gutachten enthält u.a. auch eine\numfassende Bestandserhebung des Einzelhandelsangebots im Stadtgebiet der\nAntragsgegnerin. An Hand dieser im Gutachten (Seiten 39 ff.) näher dargelegten\nErmittlungen konnte auch die Struktur des Einzelhandelsbestands in der zu\nschützenden und in ihrer Attraktivität zu steigernden Kernzone der Stadt (Innenstadt\neinschließlich Entwicklungsbereich C3. -West) erfasst und der Planung\nzugrunde gelegt werden. Hieran anknüpfend sind die Hauptstrukturen des\ninnerstädtischen Hauptgeschäftsbereichs der Kernstadt auf Seite 7 der Begründung\nzur Planänderung umschrieben und der Planung zugrunde gelegt. Danach sind\ngerade die als \"Frequenzbringer\" bekannten Hauptsortimente des\nBekleidungssektors (einschließlich Schuhe) tragende Säulen des Einzelhandels in\nder Kernzone. Wenn bei den Ermittlungen des Einzelhandelsbestands nicht alle\nletztlich ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen erfasst und aufgelistet wurden,\nist dies jedenfalls insoweit unschädlich, als die Gemeinde - wie bereits dargelegt -\nihrer zu schützenden Kernzone zwecks Steigerung der Attraktivität zulässigerweise\nauch solche in der Regel zentrumsbildenden Sortimente zuweisen kann, die dort\n(noch) nicht oder nur geringfügig vertreten sind. Damit ist nicht etwa, wie seitens des\nAntragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde,\npraktisch ins Belieben der Gemeinde gestellt, welche Sortimente sie für ihre Gebiet\nals zentrenrelevant ansieht. Zum einen kommen hierfür regelmäßig nur solche\nSortimente in Betracht, die nach allgemeiner Erfahrung zu den grundsätzlich\nzentrumsbildenden Sortimenten gehören. Zum anderen muss die Gemeinde nach\nindividueller Würdigung ihrer spezifischen örtlichen Situation konkret festlegen, dass\ndiese Sortimente, sofern sie denn aktuell in ihrer Kernzone nicht vertreten sind,\ndieser jedenfalls zugeordnet werden sollen. Dabei hat sie besonderen\nRechtfertigungsbedarf namentlich dann, wenn die dem Zentrum zuzuordnenden\nSortimente dort, wo sie ausgeschlossen werden sollen, tatsächlich bereits in\nbeachtlichem Umfang vertreten sind oder wenn aus anderen Gründen konkret nicht\nzu erwarten ist, dass sich Einzelhandel mit diesen Sortimenten in der dafür\nvorgesehenen Kernzone ansiedelt. Welche Maßstäbe dann anzusetzen sind, wenn\nein neues \"Zentrum\" überhaupt erst geschaffen und entwickelt werden soll, bedarf\nkeiner weiteren Erörterung, da es hier um einen solchen Sonderfall nicht geht.\n\n98\n\nSchließlich unterliegt es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin in den\npraktisch vollständigen Sortimentsausschluss für den Bereich des hier strittigen\nPlangebiets auch die typischerweise nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen\n\"Lebensmittel/Getränke\" sowie \"Drogerie/Kosmetik/Haushaltswaren\" einbezogen und\ndiese durch das Sortiment \"pharmazeutische Artikel\" ergänzt hat.\n\n99\n\nDie Zuordnung auch der nahversorgungsrelevanten Sortimente beruht nach den\nAusführungen auf Seite 9/10 der Begründung zur Planänderung auf der speziellen\nörtlichen Situation gerade des hier in Rede stehenden Plangebiets. Insoweit hat die\nAntragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt,\ndass die Versorgung in dem von der Kernzone der Innenstadt deutlich entfernten\nUmfeld des Plangebiets, namentlich in der nördlich hiervon gelegenen H. ,\ndurch das im Sondergebiet gelegene und damit dauerhaft abgesicherte Warenhaus\nsowie die weiteren östlich des hier strittigen Plangebiets an der Straße Im T.\nC1. vorhandenen Discount- bzw. Getränkemärkte sichergestellt sei. Eine\nErgänzung zur Verbesserung der Nahversorgung sei angesichts dessen nicht\ngerechtfertigt, sondern würde nicht zuletzt auch wegen der verkehrsgünstigen Lage\ndes Plangebiets und der daraus folgenden \"Abfangwirkung\" insbesondere bezüglich\nder Pkw-Kunden zu Lasten der Innenstadt mit ihrem dort noch vorhandenen weit\nreichenden Angebot gerade an Läden der betroffenen Sortimente gehen. Dies würde\nwiederum die beabsichtigten Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der\nInnenstadt konterkarieren. Diese in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen\nErwägungen sind hinreichend sachgerecht, um den praktisch umfassenden\nAusschluss auch der genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente jedenfalls im\nhier betroffenen Plangebiet zu rechtfertigen.\n\n100\n\nGleiche Erwägungen gelten auch für die Einbeziehung des Handels mit\npharmazeutischen Artikeln. Insoweit wäre es sicherlich nicht gerechtfertigt, diesen\nausschließlich auf die Kernstadt zu konzentrieren.\n\n101\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -,\nBRS 67 Nr. 12.\n\n102\n\nDies gilt auch dann, wenn er - wie hier - in der Innenstadt besonders intensiv\nvertreten ist und daher für das Gebiet der Antragsgegnerin mit zu den\nzentrumsbildenden Sortimenten gehört. Gerade bei pharmazeutischen Artikeln ist -\nnicht anders als bei den typischen Nahversorgungssortimenten regelmäßig auch - in\ngewissem Ausmaß jedenfalls eine Nähe zu den Versorgungsbereichen erforderlich.\nDiese Versorgungsfunktion ist im Umfeld des hier betroffenen Plangebiets jedoch -\nnicht anders als bei den anderen bereits angesprochenen\nNahversorgungssortimenten - durch die in der Planbegründung und im Rahmen der\nBefassung mit den Bedenken des Antragstellers ausdrücklich angesprochene, in der\nH. bereits vorhandene Apotheke gewährleistet. Demgegenüber würde die\nzusätzliche Ansiedlung von Apotheken im Plangebiet keine Verbesserung der\nNahversorgung bedeuten, sondern - wie hinsichtlich der typischerweise\nnahversorgungsrelevanten Sortimente bereits angesprochen - gleichfalls zu Lasten\nder\n\n103\n\nAttraktivität der Innenstadt gehen. Ob anderes dann in Betracht kommt, wenn\neine Apotheke unter Verzicht auf ein Kunden anziehendes Ladenlokal ausschließlich\nVersandhandel betreibt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die hier zur\nGenehmigung gestellte Apotheke, deren beabsichtigte Ansiedlung Anlass zur\nstrittigen Planänderung war, beschränkte sich gerade nicht auf einen bloßen\nVersandhandel, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung an Hand der\ndort vorgelegten Bauakte erörtert wurde.\n\n104\n\nDie Planänderung leidet auch nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung\nnach § 1 Abs. 7 BauGB. Dass die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen\nBelange fehlerhaft ermittelt und bewertet hätte, lässt sich nicht feststellen.\n\n105\n\nZutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass das Interesse der\nPlanbetroffenen an einer Beibehaltung der gegebenen Situation durchaus\nabwägungsrelevant ist. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch keineswegs verkannt.\nSo ist in der Niederschrift über die abschließende Sitzung des Rates der\nAntragsgegnerin zur Planänderung vom 24. Februar 2005 u.a. ausgeführt:\n\n106\n\n\"Der Rat der Stadt N. stellt fest, dass durch die 1. Änderung des\nBebauungsplans nur eine Präzisierung des ohnehin schon bestehenden\nAusschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten\nerfolgen soll. Das Spektrum der zulässigen Nutzungen wird nicht verändert.\"\n\n107\n\nDiese Aussagen treffen zu. Die Planänderung enthält gegenüber der Urfassung\ndes Bebauungsplans Nr. 108 in der Tat nur Konkretisierungen des \"Spektrums\" der\nzentrenrelevanten Sortimente sowie eine Modifizierung des ausnahmsweise\nzulässigen werkstattgebundenen Verkaufs. Soweit dabei die zulässige\nVerkaufsfläche auf 50 m2 beschränkt wird, sind die hiermit zusammenhängenden, für\ndie betroffenen Grundstückseigentümer relevanten Aspekte eingehend gewürdigt\nund abwägend berücksichtigt worden.\n\n108\n\nAuch die spezielle Situation gerade des Antragstellers ist eingehend betrachtet\nund gewürdigt worden. So heißt es zu den auf die Gebäudesubstanz bezogenen\nAnregungen der Bevollmächtigten des Antragstellers in der bereits angesprochenen\nNiederschrift über die abschließende Ratssitzung u.a.:\n\n109\n\n\"Der Rat der Stadt N. stellt fest, dass durch die Änderung des\nBebauungsplans die Immobilie des Herrn Hölter grundsätzlich einer adäquaten\nNutzung zugeführt werden kann, ohne dass erhebliche Investitionen erforderlich\nwären. Dabei könnte auch künftig der ursprüngliche Zweck, welcher mit der\nErrichtung des Gebäudes verbunden war und auf den der Grundriss und die\nBauweise des Objektes ausgerichtet sind, nämlich die Nutzung für einen\nEinzelhandelsbetrieb, weiter verfolgt werden. Lediglich die Sortimente, die im\nGeltungsbereich des B-Plans Nr. 108 vertrieben werden dürfen, unterliegen - nach\nwie vor - einer Beschränkung. Die aktuelle Umnutzung eines ehemaligen Autohauses\nfür einen Zoomarkt und einen Facheinzelhandel für Autoteile zeigen deutlich, dass\neine wirtschaftlich tragfähige Nachnutzung außerhalb des produzierenden Gewerbes\nohne weiteres möglich ist.\"\n\n110\n\nDie gegenteilige Einschätzung des Antragstellers wird durch die schlichte\nBehauptungen in seinem schriftsätzlichen Vortrag nicht belegt. So führt der\nAntragsteller zwar an, \"weder der Zuschnitt noch die Tragfähigkeit des Gebäudes\nvermögen eine andere Art der Nutzung <als Einzelhandel> zu rechtfertigen\", und\nweist ergänzend darauf hin, \"die geringe Größe des Ladenlokals <sei> vorgesehen\nfür eine Nutzung, die (vornehmlich) innenstadtrelevante Sortimente umfasst\". Dass\nder Antragsteller das Gebäude, anders als die Antragsgegnerin bei ihrem\nSatzungsbeschluss angenommen hat, abreißen müsste, um auf seinem Grundstück\neine plankonforme, ggf. ausnahmsweise zulässige, Nutzung aufnehmen zu können,\nist damit jedoch nicht belegt. Anlässlich der Erörterung in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller zudem eingeräumt, dass eine\nNeuvermietung seines Gebäudes auch unter Geltung der Neufassung des\nBebauungsplans möglich war. Dass dies nur zu einem geringeren Mietzins als früher\ngeschah, ist irrelevant. Gerade der Mietzins für gewerblich genutzte Räume unterliegt\noft großen Schwankungen. Eine Gemeinde muss mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung\nauch nicht etwa nach bisheriger Marktlage lukrative Verwertungsmöglichkeiten\nprivaten Eigentums für die betroffenen Grundeigentümer und Erbbauberechtigten\nsicherstellen. Im Übrigen entspricht es der Normalität, dass gewerblich nutzbare\nImmobilien regelmäßig mehr oder weniger umfassenden Änderungen unterzogen\nwerden müssen, wenn eine langjährige Nutzung durch eine andere ersetzt werden\nsoll.\n\n111\n\nDass die Nichteinbeziehung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2 in\ndie hier getroffenen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels sachlich\ngerechtfertigt war, ist bereits dargelegt. Ein Abwägungsmangel lässt sich insoweit\nmithin auch nicht feststellen. Ebenso wenig sind die Belange, die mit der nach dem\nVorstehenden städtebaulich gerechtfertigten Zuordnung des Handels mit\npharmazeutischen Artikeln zu den hier nahezu vollständig ausgeschlossenen\nSortimenten verbunden sind, fehlerhaft ermittelt und bewertet worden.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n113\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n114\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/7-d-112-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/7-d-112-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270210","retrieved":"2026-07-09 02:40:03.795250+00:00"}}