{"status":"available","doknr":"OLD270215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0828.12A73.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"12 A 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die für die erstinstanzliche Entscheidung letztlich maßgebende \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls für die Zeit von etwa Mitte der \nSechziger Jahre bis zur Nationalitätsänderung Anfang der Neunziger Jahre fehle es \nan einem durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum, \nnicht in Frage zu stellen. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. nicht dargelegt, sich in \ndem vorgenannten Zeitraum durchgehend auf eine dem Nationalitätseintrag im \nInlandspass vergleichbare Weise, mithin z. B. auch gegenüber offiziellen Stellen zum \ndeutschen Volkstum bekannt zu haben. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit den \nhierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil und die Bezeichnung \nnachprüfbarer Umstände erfordert, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und \nkeiner anderen anzugehören, in einer Weise nach außen hin unzweifelhaft zutage \ntreten ließen, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt.\n\n3\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November \n2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4.\n\n4\n\nSolche Umstände hat die Klägerin zu 1. jedenfalls nicht für die gesamte Dauer \ndes in Rede stehenden Zeitraums dargetan. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe \nsich in den Sechziger bis Achtziger Jahren nicht nach außen hin \"förmlich\" als \nDeutsche bekannt, sondern \"formell\" als ukrainische Staatsangehörige behandeln \nlassen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat auch nicht substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar \ndargelegt, dass ihr in dieser Zeit entgegen der hierzu getroffenen Feststellung im \nangefochtenen Urteil aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG genannten Gründe \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar war. Insbesondere lassen \ndie im Zulassungsantrag geschilderten, punktuellen Begebenheiten, die zum Teil \nnoch aus der Zeit der Fünfziger Jahre berichtet werden, soweit sie die nachfolgende \nZeit betreffen, nicht den Rückschluss zu, dass die geschilderten Benachteiligungen \nschon allein oder auch nur maßgeblich wegen eines Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum zu befürchten gewesen wäre. Sie wären zudem auch nicht geeignet, für \nden gesamten in Rede stehenden Zeitraum von Mitte der Sechziger bis Anfang der \nNeunziger Jahre das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 5 BVFG zu belegen. Auch insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, denn \ndie Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit \nhinaus, in der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vorliegen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n7\n\n- 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/12-a-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/12-a-73-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270215","retrieved":"2026-07-09 02:40:04.216240+00:00"}}