{"status":"available","doknr":"OLD270214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0828.12A133.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"12 A 133/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der \nbehaupteten Verfahrensfehler zugelassen werden. Weder die Besetzungs- noch die \nGehörsrüge greifen durch. \n\n4\n\nDie Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Sinne von § 6 \nAbs. 1 VwGO ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO schließt einen \nRichter auf Probe nur im ersten Jahr nach seiner Ernennung von der Übertragung \naus. Zwar garantiert Art. 97 Abs. 2 GG nur planmäßig angestellten Richtern die \npersönliche Unabhängigkeit durch ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Es \nlässt sich aber nirgendwo festmachen, dass nichtplanmäßige Richter auf Probe sich \nbei ihren Entscheidungen in irgendeiner Weise parteiisch verhalten und gegenüber \nden Verfahrensbeteiligten nicht unvoreingenommen sind. \n\n5\n\nZwar hätte dem Kläger vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den \nEinzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 29. September 2005 rechtliches \nGehör in Form der Anhörung gewährt werden müssen. \n\n6\n\nVgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 75 m. w. N.\n\n7\n\nZur Heilung des dem Übertragungsbeschluss deshalb ursprünglich anhaftenden \nGehörsverstoßes reicht es aber aus, dass der Einzelrichter - wie die \nEntscheidungsgründe des Urteils hinreichend deutlich zu erkennen geben - im \nZeitpunkt seiner Entscheidung auch in Anbetracht der gegenteiligen Ausführungen \ndes Klägers anlässlich der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung \nzur Frage der Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO nach wie vor als gegeben angesehen hat. \nDamit schied zugleich eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. \n\n8\n\nFür eine Heilung war es auch nicht erforderlich, die nachträgliche Anhörung vor \nder Kammer durchzuführen. Das ergibt sich daraus, dass es im Falle des \nGehörsverstoßes in die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters fällt die \nÜbertragungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Rückübertragung zu \nkorrigieren, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung \ndes \n\n9\n\nRechtsstreits auff den Einzelrichter nicht vorliegen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 \n(46); siehe auch Kronisch, in: Sodann/Ziekow, a.a.O., § 6 Rdnr. 77.\n\n11\n\nNach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen, nach denen eine Heilung des \nVerfahrensfehlers anzunehmen ist, kann dahinstehen, ob ein einem Übertragungs-\nbeschluss anhaftender Gehörsverstoß überhaupt der Beurteilung des Berufungs-\ngerichts im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungsverfahren unterlegen \nhätte. \n\n12\n\nVgl. einerseits: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O.; andererseits: \nKronisch, in: Sodan/Zie-kow, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 15. Oktober 2001 - 2 L 33/01 -, NordÖR 2002, 114; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. November 2000 - 10 B 986/00 - m. w. N.\n\n13\n\nHat der Einzelrichter in zulässiger Weise eine Heilung des anfänglichen \nGehörsverstoßes herbeigeführt, wird auch den - außerhalb des \nZulassungsverfahrens vom Kläger persönlich erhobenen - Vorwürfen, es habe eine \nBesorgnis der Befangenheit des Einzelrichters bestanden und dies habe letzterer in \ngrober Verletzung seiner Amtspflichten zudem anzuzeigen unterlassen, von \nvornherein der Boden entzogen. \n\n14\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen \nwerden. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des im angegriffenen Urteil festgestellten Ergebnisses. Mit der \nZulassungsbegründung wird weder der Ansatz des Verwaltungsgerichts erschüttert, \nfür den vom Kläger geltend gemachten Anspruch seien die §§ 39 ff. BSHG \nmaßgeblich, noch die richtige Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen in \nFrage gestellt. \n\n15\n\nDer Kläger ist der - durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung \nabgesicherten - Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach der für das \nanzuwendende Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung und damit der vom Beklagten erkennbar gewählte \nRegelungszeitraum ausschlaggebend ist, mit der schlichten Einnahme eines \nabweichenden - nicht weiter belegten - Standpunktes nicht hinreichend substantiiert \nentgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Verwaltungsgericht gewählte \nAnsatz nur für laufende Leistungen, nicht aber für einmalige Hilfen Geltung \nbeanspruchen kann, sind weder nachvollziehbar dargelegt worden, noch sonst wie \ngreifbar. Im Übrigen hätte eine erfolgreiche Rüge auch die ergänzende Darlegung \nvorausgesetzt, dass eine Anwendung des SGB XII - als des im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung geltenden Rechts - eine Besserstellung des Klägers zur \nFolge haben würde. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. \n\n16\n\nZu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vornehmlicher Zweck der \nHilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges die Eingliederung ins Arbeitsleben sein \nsoll. Zur früheren Fassung der Eingliederungshilfeverordnung hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 - \n(BVerwGE 111, 328) wortwörtlich ausgeführt: \"Hinsichtlich des \nEingliederungszweckes wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO durch die Verwendung \ndes Tatbestandsmerkmals \"vor allem in das Arbeitsleben\" deutlich gemacht, dass \nhierin der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem \nKraftfahrzeug liegt\". Es erschließt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht, dass mit \nder Formulierung \"insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben\" in § 8 Abs. 1 Satz 2 \nEingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 \n(BGBl I S. 1046) etwas anderes ausgedrückt werden soll. Nach dem \"Großen \nWörterbuch\" des Duden sind die Begriffe \"insbesondere\" und \"vor allem\" synonym. \n\n17\n\nDass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von den Maßstäben \nabgewichen ist, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 21. März 1991 - 24 A \n1423/88 - (FEVS 43, 251) an die Erforderlichkeit der Versorgung eines nicht \nberufstätigen Behinderten mit einem Kraftfahrzeug angelegt hat und die auch mit der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 20. Juli 2000, \na.a.O., übereinstimmen, in entscheidungserheblicher Weise abgewichen ist, macht \ndie Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf plausible Weise deutlich.\n\n18\n\nDie Interpretation, die die Zielrichtung des § 1 Abs. 2 BSHG seitens des \nVerwaltungsgerichts erfährt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Es entspricht dem \nallgemeinen Verständnis dieser Norm, dass der Interventionspunkt der Sozialhilfe \nerst dann erreicht wird, wenn der Hilfesuchende soweit in seiner Lebensführung, \ngemessen an den herrschenden Lebensgewohnheiten absinkt, dass seine \nMenschenwürde Schaden nimmt.\n\n19\n\nVgl. zur Orientierung am Menschenwürdeschutz etwa: BVerwG, Urteil vom 14. \nMärz 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397.\n\n20\n\nAuch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Einzelrichter mit seinen \nAnforderungen an die Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe über die Vorgaben des \nSozialhilferechts hinausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit \ndem bloßen Aufzeigen von Grenzen für die begehrte Hilfe der maßgebliche § 39 \nBSHG nicht lediglich als \"Abwehrrecht\" verstanden worden, sondern wird vom \nVerwaltungsgericht durchaus als \"Leistungsrecht\" begriffen. Es entspricht \nGesetzeszweck und -syste-matik, dass das Sozialhilferecht keine unbeschränkten \nAnsprüche verschafft.\n\n21\n\nEbenso hält der Vorwurf, es sei unzumutbar und schikanös, für die Feststellung \ndes Bedarfs des Klägers bezüglich eines Kraftfahrzeugs zunächst einzelne \nLebensbe-reiche getrennt zu betrachten, einer Überprüfung allein schon vor dem \nHintergrund stand, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich bestehende \nNotwendigkeit der Be-nutzung eines Kraftfahrzeuges gerade nicht ausreichen \nsoll.\n\n22\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O. mit Hinweis u.a. auf § \n10 Abs. 6 EinglH-VO.\n\n23\n\nSoweit für die Zuerkennung der Hilfe letztendlich die Betrachtung der gesamten \nLebensverhältnisse ausschlaggebend ist, setzt die Prüfung in einem vorgezogenen \nSchritt die Zusammenstellung der einzelnen - bereits für sich untersuchten - Bereiche \nvoraus. Dabei ist es dann auch systemkonform, einen nicht von den Zielen der \nEingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG gedeckten Teilbedarf - etwa weil er der \nHilfe bei Krankheit im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Nr.2, 37 f. BSHG zuzuordnen ist - von \nder Beurteilung des Gesamtbedarfes auszunehmen. \n\n24\n\nDie Zulassungsschrift tritt auch der Annahme des Verwaltungsgerichtes, für im \nRahmen der §§ 39 ff. BSHG berücksichtigungsfähige Fahrten zu Geschäften zwecks \nDeckung des täglichen Bedarfs und zur Apotheke sei es dem Kläger möglich und \nzumutbar gewesen, ein Krankenfahrzeug bzw. Krankenfahrstuhl zu benutzen, nicht \nhinreichend substantiiert entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Einkäufe unter \ndem Gesichtspunkt der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht dem Zweck der \nEingliederungshilfe, sondern der Sicherstellung des Lebensunterhaltes zuordnet, \nmangelt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden - in sich \nschlüssigen und überzeugenden - Argumentation. Das Verwaltungsgericht hat auch \ndas mit der Zulassungsbegründung angesprochene Problem der \nZugluftempfindlichkeit sowie der Beeinträchtigung durch Regen, Schnee, Kälte oder \nSturm einer ausführlichen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis die \nZulassungsschrift nicht gezielt und im Einzelnen begegnet, sondern im Wesentlichen \nlediglich die schon erstinstanzlich angebrachten und erwogenen Argumente \nentgegenhält. Selbst bei einer Geschwind-igkeit von nur 2 km/h kann der Kläger das \nnächstgelegene Lebensmittelgeschäft und die nächstgelegene Apotheke, die etwa 1 \nkm von seiner Wohnung entfernt liegen sollen, in einer halben Stunde erreichen. \nDazu, dass der Kläger sich bei seinen Einkäufen nicht auf die jeweilige Witterung \neinstellen kann, ist nichts vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte \nvorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass sich der Kläger nicht auch mit seiner \nNotdurft auf eine vorübergehende und überschaubare Abwesenheit von seiner \nWohnung einrichten kann. Unüberwindbare oder nur mit unzumutbaren Mitteln zu \nbewältigende Hindernisse, eine Kundentoilette zu benutzen, ergeben sich aus den \ndem Senat vorliegenden Unterlagen gleichfalls nicht. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat schließlich auch das danach für die Gesamtschau \ndes Bedarfs verbleibende Aufsuchen von Gerichten und Bibliotheken einer \nzutreffenden Würdigung unterzogen. Die pauschale Behauptung, es widerspreche § \n39 Abs. 3 BSHG, den Kläger auf die Benutzung eines Taxis zu verweisen, vermag \ninsoweit - ebenso wie in Hinsicht auf die gelegentliche, allerdings auch mit der \nZulassungsbegründung nicht durch Beispiele näher konkretisierte Teilnahme an \ngeselligen oder kulturellen Veranstaltungen - nicht zu verfangen.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/12-a-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-28/12-a-133-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270214","retrieved":"2026-07-09 02:40:04.132020+00:00"}}