{"status":"available","doknr":"OLD270234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0825.1A5003.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-25","aktenzeichen":"1 A 5003/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Rechtsvorgänger des Beteiligten hatte in Abstimmung mit dem Antragsteller im \nLaufe des Jahres 1997 sogenannte „Richtlinien zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung\" \n(im Folgenden: Richtlinien) erarbeitet, den Antragsteller im Oktober 1997 um Zustimmung \nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG gebeten und die Richtlinien nach erteilter Zustimmung \nmit Wirkung zum 1. Mai 1998 in Kraft gesetzt. Nach Dienstantritt des derzeitigen Beteiligten \nkam es anlässlich verschiedener Personalmaßnahmen zu Meinungsverschiedenheiten \nzwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten, unter anderem auch zu der Frage, ob die \nRichtlinien die Rechte des Antragstellers erweitern. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2002 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er \nbeabsichtigte, die Richtlinien aufzuheben, weil seit geraumer Zeit festzustellen sei, dass diese \nnicht zu dem gewollten reibungslosen Verfahrensablauf beitrügen. Zugleich bot er dem \nAntragsteller an, gemeinsam mit der Verwaltung neue Richtlinien zu erarbeiten. Der \nAntragsteller erwiderte mit Schreiben vom 14. Februar 2002, keinen Änderungsbedarf zu \nsehen. Die Richtlinien hätten sich, wenn sie beachtet worden seien, bewährt. Hinsichtlich \neines etwaigen Prozesses zur weiteren Konkretisierung der bestehenden Richtlinien erklärte \nsich der Antragsteller zur Mitarbeit bereit.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 2003 an den Antragsteller hob der Beteiligte die in Rede \nstehenden Richtlinien aus den fortgeltenden Gründen seines Schreibens vom 30. Januar 2002 \nmit sofortiger Wirkung auf. Zugleich wies er darauf hin, die Wahrung der Beteiligungsrechte \nder Personalvertretung bleibe weiterhin sichergestellt.\n\n6\n\nDer Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 4. März 2003, da die Richtlinien mit \nseiner notwendigen Zustimmung erlassen worden seien, könnten sie auch nur mit seiner \nZustimmung wieder aufgehoben werden. Da er eine solche Zustimmung nicht erteilt habe, \nseien die Richtlinien weiterhin in Kraft. Der Beteiligte antwortete darauf, da die Richtlinien \nkeine Dienstvereinbarung seien, habe er sie einseitig aufheben können. \n\n7\n\nAm 29. April 2003 verfügte der Beteiligte neue „Personalwirtschaftliche Regelungen\", \ndie mit Wirkung zum 1. Mai 2003 in Kraft getreten sind und die ihrer Vorbemerkung zufolge \n„die organisatorischen Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten fest(legen), in denen sich \ndie Personalwirtschaft im gesamtstädtischen Personalmanagement vollzieht\". Der Beteiligte \ninformierte den Antragsteller über das Inkrafttreten der Richtlinien; ein \npersonalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren hatte insoweit nicht stattgefunden. Im \nweiteren Verlauf reklamierte der Antragsteller - u.a. auch gestützt auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n15 LPVG NRW - ein Mitbestimmungsrecht (auch) an den neuen „Personalwirtschaftlichen \nRegelungen\", welches der Beteiligte verneinte. Diesbezüglich wurde ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren (noch) nicht anhängig gemacht, weil der \nAntragsteller zunächst einmal die Wirksamkeit der Aufhebung der alten Richtlinien abklären \nlassen wollte.\n\n8\n\nAm 17. März 2004 hat der Antragsteller betreffend die Aufhebung der alten Richtlinien \ndas vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und insoweit die Verletzung seines \nMitbestimmungsrechts bei Richtlinien für die Personalauswahl aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW sowie außerdem seiner Mitwirkungsrechte aus § 73 Nrn. 1 und 3 LPVG NRW \ngerügt. Ferner ist er dem vom Beteiligten geltend gemachten Gesichtspunkt der Verwirkung \nentgegengetreten.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge des \nAntragstellers,\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW dadurch verletzt hat, dass er mit Schreiben vom 18. Februar \n2003 die „Richtlinien zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung\" der Stadt E. vom \n11. März 1998 einseitig aufgehoben hat,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte Mitwirkungsrechte des Antragstellers aus § 73 Nr. 1 und \nNr. 3 LPVG NRW dadurch verletzt hat, dass er die „Richtlinien zur Personalwirtschaft der \nGesamtverwaltung\" der Stadt E. vom 11. März 1998 einseitig aufgehoben hat,\n\n13\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Haupt- und Hilfsantrag seien \nzulässig, aber unbegründet. Eine Verwirkung des Antragsrechts liege nicht vor, da es an dem \nnötigen Vertrauensmoment fehle. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW werde durch die einseitige Aufhebung der Richtlinien seitens des \nBeteiligten nicht verletzt. Zwar enthielten die Richtlinien zum Teil auch Regelungen, welche \nausgehend von der Rechtsprechung des Fachsenats dem Begriff der Auswahlrichtlinien \nunterfielen. Jedoch resultiere aus der (beachteten) Mitbestimmungspflichtigkeit anlässlich des \nErlasses der Richtlinien nicht zwangsläufig auch eine solche anlässlich ihrer ersatzlosen \nAufhebung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unterliege Letztere nicht der \nMitbestimmung des Personalrats. Es sei dann nämlich kein Bedarf mehr für eine Art \nvorweggenommene Prüfung der Auswahlpraxis der Dienststelle nach einheitlichen Kriterien. \nHierdurch trete aber kein rechtsfreier Raum ein, vielmehr werde der Personalrat auf die \nEinbringung mitbestimmungsrelevanter Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den einzelnen \nPersonalmaßnahmen verwiesen. Gegen eine Mitbestimmungspflicht der Aufhebung von \nRichtlinien spreche auch, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle des LPVG NRW das \nProblem gesehen und positiv geregelt habe und dass der Beteiligte selbst „Richtlinien\", die in \nForm einer Dienstvereinbarung getroffen würden, durch einseitigen Akt ohne Mitwirkung des \nPersonalrats kündigen könne. Die Aufhebung der Richtlinien berühre - den Hilfsantrag \nbetreffend - auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Mitwirkung nach § 73 Nr. 1 \nLPVG NRW. Es handele sich nicht um Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen, \nsozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Was die Mitwirkung nach § \n73 Nr. 3 LPVG NRW betreffe, erstrecke sich diese nicht auf die ersatzlose Aufhebung von \nGrundsätzen über die Personalplanung.\n\n14\n\nGegen den dem Antragsteller am 19. November 2004 zugestellten Beschluss haben \ndessen Prozessbevollmächtigte am 14. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und diese am \n22. Dezember 2004 begründet.\n\n15\n\nDer Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend: Der \nAuslegung der für die Beurteilung des Streits zwischen den Beteiligten maßgeblichen \nMitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbestände durch die Fachkammer stünden gewichtige \nBedenken entgegen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis führten. So differenziere der \nWortlaut der in Rede stehenden Norm(en) - im Unterschied zu anderen \nBeteiligungstatbeständen - nicht zwischen der Einführung von Richtlinien und ihrer \nAufhebung; er umfasse somit wie ein Oberbegriff alle in Betracht kommenden Fallvarianten \n(Einführung, Änderung und Aufhebung). Dass § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW die in \nBetracht kommenden Fallvarianten allesamt ausdrücklich aufführe, beruhe auf besonderen \nUmständen wie dem entstehungsgeschichtlich zu erklärenden besonderen Klarstellungs- und \nAbgrenzungsbedarf im Verhältnis zur parallelen Fragestellung im Bundesrecht. Ein \nbedeutsamer Unterschied bestehe § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW betreffend im \nÜbrigen zum Bundespersonalvertretungsgesetz, wo in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ausdrücklich \nnur der „Erlass von\" Richtlinien über die Auswahl ... erwähnt sei. Der von der Fachkammer \ngezogene Vergleich mit Dienstvereinbarungen sei schon deswegen nicht tragfähig, weil dabei \ndie diesen zukommende faktische Nachwirkung unberücksichtigt geblieben sei. Die \nEntstehungsgeschichte der streitbefangenen Richtlinien enthalte Hinweise darauf, dass der \nDienststellenleiter im Wege des Absehens von einer Dienstvereinbarung diese Nachwirkung \nhier habe ausschließen, statt dessen aber die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 15 LPVG NRW habe wahren wollen. Ferner sei es ein allgemeiner, auch auf das \nPersonalvertretungsrecht zu übertragende Grundsatz, dass der „actus contrarius\" namentlich \nbetreffend Form und Verfahren denselben rechtlichen Regeln unterliege wie die ursprüngliche \nMaßnahme. Nach dem Ergebnis der Fachkammer wäre im Übrigen ein „milderer\" Eingriff \nunterhalb der Schwelle der ersatzlosen Aufhebung mitbestimmungspflichtig, der \n„gravierendere\" der vollständigen Abschaffung hingegen nicht. Das wäre ein \nwidersprüchliches und karikierendes Ergebnis unter Missachtung des Auslegungsgrundsatzes \n„a maiore ad minus\". Schließlich werde durch die Auslegung der Fachkammer auch einer \nUmgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Mitbestimmung und Mitwirkung „Tür und \nTor geöffnet\". Gerade der vorliegende Fall zeige, dass die Abschaffung alten Rechts häufig \nnur ein Zwischenschritt für eine darauffolgende Neuregelung sei. Selbst wenn betreffend die \nbeabsichtigte Neuregelung eine Beteiligung der Personalvertretung erfolge, werde deren \nPosition insgesamt geschwächt, weil sie in der Regel weiter gehende Zugeständnisse machen \nmüsse, als dies betreffend den Inhalt der vorangegangenen Richtlinien der Fall gewesen \nsei.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat seine erstinstanzlich gestellten Anträge dahingehend neu gefasst, \ndass er (nur noch) beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass die vollständige Aufhebung von Richtlinien des Beteiligten für die \npersonelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei \nKündigungen seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW und die \nvollständige Aufhebung von behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der \nPersonalplanung seiner Mitwirkung nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt. \n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält die Argumente des Antragstellers \nnicht für stichhaltig, um eine andere Auslegung der streitentscheidenden Normen zu \nrechtfertigen.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nBeiakte (1 Heft) Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat in der Sache keinen Erfolg. \n\n26\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig.\n\n27\n\nVor dem Hintergrund der Antragsneufassung kommt es auf die Frage, ob durch den \nzwischenzeitlichen Erlass der neuen, zum 1. Mai 2003 in Kraft getretenen \n„Personalwirtschaftlichen Regelungen\" das Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis \ndes Antragstellers bezogen auf die an den konkreten Fall anknüpfenden ursprünglichen \nAnträge erster Instanz möglicherweise entfallen sind, nicht (mehr) an. Durch die neuen \nRegelungen sind die „Richtlinien zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung\" der Stadt \nE. vom 11. März 1998 einige Wochen nach deren unter dem 18. Februar 2003 \nverfügten vollständigen Aufhebung insgesamt ersetzt worden. Mit Blick darauf könnten sie in \njenem Zusammenhang konkludent mit aufgehoben worden sein. Welche Konsequenzen sich \ndaraus ggf. für die erstinstanzlichen Anträge in ihrer ursprünglichen Fassung ergeben haben, \nbraucht der Fachsenat nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob sich der konkrete \nStreit betreffend die Aufhebung der alten Richtlinien hierdurch erledigt hat, ist jedenfalls der \nnunmehr zur Entscheidung gestellte abstrakte Antrag statthaft. Dieser umreißt sachgerecht \nden Kern des von Anfang an zwischen den Beteiligten bestehenden Streits. Er knüpft dabei \nauch hinreichend an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang an. Die \n„Richtlinien zur Personalwirtschaft der Gesamtverwaltung\" enthielten nämlich, wie die \nFachkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, in einzelnen \nBestandteilen Regelungen, die als Auswahlrichtlinien im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW zu qualifizieren sind, sowie an anderer Stelle zugleich behördliche Grundsätze \nder Personalplanung im Sinne von § 73 Nr. 3 LPVG NRW. Mangels inhaltlicher \nEinschlägigkeit des § 73 Nr. 1 LPVG NRW hat der Antragsteller auf Anregung des \nFachsenats zweitinstanzlich von der Einbeziehung auch dieses Mitwirkungstatbestandes in \nden Antrag abgesehen. Schließlich kann sich die in dem neu gefassten Antrag enthaltene \nabstrakte Rechtsfrage auch in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in \nder Dienststelle jederzeit erneut stellen.\n\n28\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. Die vom Antragsteller reklamierten \nBeteiligungsrechte stehen diesem nicht zu.\n\n29\n\nDie vollständige (und ersatzlose) Aufhebung von Auswahlrichtlinien im Sinne des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. \nDies erschließt sich aus einer Auslegung der Vorschrift in Anwendung der herkömmlichen \nAuslegungsmethoden.\n\n30\n\nBereits nach dem der Wortlaut der Norm ist die Einbeziehung der Fälle der vollständigen \nAufhebung in ihren Anwendungsbereich nicht veranlasst. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei \nVersetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen. Der Gesetzeswortlaut spricht \ndanach zwar nicht ausdrücklich an, was in den Fällen zu gelten hat, in denen bestehende \nRichtlinien wieder vollständig aufgehoben werden. Die Formulierung „über Richtlinien\" ist \njedoch gerade wegen des Fehlens einer die Aufhebungsfälle einbeziehenden Klarstellung eher \ndahin zu verstehen, dass mit ihr lediglich allgemein das Produkt der Maßnahme \ngekennzeichnet werden soll, wobei die Maßnahme verständigerweise in der Schaffung dieses \nProdukts \n\n31\n\n- also in der Aufstellung bzw. dem Erlass der betreffenden Richtlinien - zu sehen ist. Der \nVerzicht auf Zusätze der letztgenannten Art deutet dabei nicht notwendig auf Gegenteiliges \nhin. Er lässt sich etwa dadurch erklären, dass die vom Gesetzgeber gewählte „neutrale\" \nBezeichnung darauf hinweisen will, dass auch der Inhalt der Richtlinien (und nicht nur der \nVorgang ihrer Aufstellung) Gegenstand der Mitbestimmung sein soll.\n\n32\n\nAuch die gesetzessystematische Auslegung stützt im Wesentlichen dieses \nAuslegungsergebnis. So hat der Landesgesetzgeber bei der Formulierung einer Reihe anderer \nMitbestimmungstatbestände - hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den \nschon von der Fachkammer erwähnten § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW („Einführung, \nAusgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit\"), daneben aber etwa auch auf § 72 \nAbs. 2 Nrn. 1 („Gewährung und Versagung von ...\") und 2 („Zuweisung und Kündigung von \n...\") LPVG NRW sowie § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG („Bestellung und Abberufung von \n...\") - den Fall der Aufhebung einer bestimmten Maßnahme bzw. (allgemeiner gesprochen) \ndes actus contrarius dieser Maßnahme - anders als hier - ausdrücklich mit geregelt. Bereits \ndies verdeutlicht, dass das Landespersonalvertretungsgesetz jedenfalls keine „Automatik\" \nkennt oder stillschweigend voraussetzt, die dahin geht, dass der actus contrarius einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme im Zweifel ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist. Ob \nLetzteres der Fall ist, kann vielmehr (in der Regel) nur aufgrund positiver Anhaltspunkte im \nRahmen der Auslegung des jeweils thematisch einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes \nentschieden werden.\n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März \n1997 - 18 L 850/96 -, PersR 1998, 165.\n\n34\n\nAn derartigen positiven Anhaltspunkten fehlt es aber - wie schon dargelegt - in der \nFormulierung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW selbst. \n\n35\n\nDer Fachsenat verkennt im Übrigen nicht, dass dem § 72 LPVG NRW bezogen auf die \nVielzahl der dort in den einzelnen Absätzen geregelten Mitbestimmungstatbestände \nmöglicherweise kein einheitliches „System\" zugrunde liegt, was den Konkretisierungsgrad \nder Umschreibung der jeweiligen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme(n) - namentlich mit \nBlick auf deren etwaige Alternativen oder Unterfälle - betrifft. So gibt es etwa auch \nMitbestimmungstatbestände, in denen die vom Gesetz abschließend gemeinten, dabei den \nactus contrarius aussparenden Unterfälle konkreter umschrieben wurden, als es etwa bei § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW geschehen ist. Dies betrifft etwa die vom Antragsteller \nangeführten Fälle des § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 6 LPVG NRW. Ferner ist hinzuweisen auf \n72 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, wo ausdrücklich (nur) an die \n„Aufstellung\" bestimmter Pläne angeknüpft wird; Entsprechendes gilt für den \nMitwirkungstatbestand nach § 73 Nr. 2 LPVG NRW. Diese fehlende Einheitlichkeit ist für \nsich genommen aber noch kein ausreichender Anhalt für den (Umkehr-)Schluss, dass in den \nFällen, in denen der Gesetzgeber - wie hier - auf die nähere Umschreibung einzelner \nAlternativen bzw. mitbestimmungspflichtiger Tatbestände in einem allgemeineren \nthematischen Zusammenhang verzichtet hat, stets alle denkbaren Handlungsalternativen, die \nnoch einen Bezug zu diesem thematischen Zusammenhang aufweisen, der Mitbestimmung \nunterfallen müssten. \n\n36\n\nDie vorstehenden Erwägungen erhalten ein zusätzliches Gewicht, wenn man § 95 \nBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit in die Betrachtung einbezieht, der seinerseits - wie § \n72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW - auf einen spezifizierenden Zusatz der vorgenannten \nArt verzichtet und in Abs. 1 Satz 1 schlicht wie folgt lautet: „Richtlinien über die personelle \nAuswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der \nZustimmung des Betriebsrats.\" An jene Regelung knüpfen - ohne erkennbare unterschiedliche \nRegelungsziele - sowohl § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG als auch die diesbezügliche, hier \nmaßgebliche nordrhein-westfälische Landesregelung entstehungsgeschichtlich an. \n\n37\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. April 2003 -1 A 289/01.PVL -, Juris.\n\n38\n\nUnbeschadet seiner offenen, neutralen Formulierung wird § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in \nÜbereinstimmung mit dem hier für § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW bisher \ngewonnenen Auslegungsergebnis inhaltlich dahin verstanden, dass er die Mitbestimmung bei \nder Aufstellung von Auswahlrichtlinien regelt (Hervorhebung durch den Fachsenat), \n\n39\n\nvgl. etwa Fitting u.a., BetrVG, 23. Aufl., § 95 Rn. 1 und 2,\n\n40\n\nwobei der Betriebsrat abgesehen von dem Sonderfall des Absatzes 2 die Einführung \nentsprechender Richtlinien nicht erzwingen kann. Dies sowie die erwähnte Vielzahl \nklarstellender Zusätze in den genannten Vorschriften des LPVG NRW bestätigt, dass allein \naus dem Fehlen eines denkbaren klarstellenden Zusatzes im Gesetzestext nicht der Schluss \ngerechtfertigt ist, dass neben dem „Erlass\" (bzw. der „Aufstellung\") der in einem \nMitbestimmungstatbestand thematisierten Art von Richtlinien auch Folgemaßnahmen wie \nÄnderung und/oder Aufhebung von der Mitbestimmung erfasst sein sollen. Dass etwa § 76 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG im Unterschied zu seiner Parallelnorm im nordrhein-\nwestfälischen Personalvertretungsrecht einen Zusatz enthält, der die Mitbestimmung \nausdrücklich auf den Erlass der Richtlinien beschränkt, ist somit letztlich nicht von Belang. \n\n41\n\nNeben Wortlaut und Systematik kommt namentlich dem Sinn und Zweck der \nauszulegenden Norm wesentliche Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu; dies gilt \njedenfalls, soweit er in der objektiven Gesetzesfassung einen hinreichenden Niederschlag \nfindet. Wie seine Parallelnormen im Bundespersonalvertretungsgesetz und im \nBetriebsverfassungsgesetz bezweckt § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW im Kern \nFolgendes: Da der Personalrat betreffend die in der Vorschrift angesprochenen (Einzel-\n)Personalmaßnahmen - Einstellung, Versetzung, Höhergruppierung, Kündigung - ohnehin \nmitzubestimmen hat, geht es hier (ausschließlich) um eine Art vorweggenommene \nMitbestimmung nach einheitlichen, nämlich den in den betreffenden Richtlinien für eine \nVielzahl von Einzelfällen zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen \nVerwaltungspraxis allgemein geregelten Kriterien. Bei der Beurteilung des Einzelfalles kann \nsich der Personalrat dann grundsätzlich darauf beschränken zu prüfen, ob dieser Fall im \nEinklang mit den Richtlinien behandelt worden ist, was die Personalratsarbeit typischerweise \nerleichtert. Zugleich wird durch eine derartige möglichst frühzeitige Beteiligung des \nPersonalrats die Effektivität der Ausübung der Mitbestimmungsrechte betreffend \nnachfolgende einzelne Personalmaßnahmen erhöht und einer Aushöhlung der Mitbestimmung \nbezogen auf jene Verfahren vorgebeugt. Für die betroffenen Beschäftigten führt es dabei \nregelmäßig zu mehr Versachlichung und Durchschaubarkeit von Personalmaßnahmen, wenn \nsolche Maßnahmen - soweit bestehende gesetzliche und tarifliche Regelungen hierfür Raum \nlassen - an unter Beteiligung des Personalrats erarbeiteten allgemeinen Auswahlrichtlinien \norientiert werden, welche die Betätigung verbleibenden Ermessens bzw. die Wahrnehmung \nvon Gestaltungsspielräumen vorwegnehmend festlegen. \n\n42\n\nVgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 21. März 2005 - 6 PB 8.04 -, IÖD 2005, \n153 = ZTR 2005, 383; BAG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 -, AP Nr. 43 zu § \n95 BetrVG 1972 = DB 2005, 2530; Beschlüsse des Fachsenats vom 9. April 2003 - 1 A \n289/01 -, a.a.O., und vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, PersR 1996, 159; Cecior/ \nVallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 458; Lorenzen u.a., \nBPersVG, § 76 Rn. 107.\n\n43\n\nHebt der Dienststellenleiter bestehende Auswahlrichtlinien auf, ohne sie sogleich durch \nneue zu ersetzen (vollständige Aufhebung), so entfällt damit bezogen auf künftige \nPersonalmaßnahmen zugleich der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die zuvor geschilderte \n„vorweggenommene Mitbestimmung\". Der Personalrat ist, weil es dieses Bezugsobjekt nicht \nweiter gibt, nunmehr (ggf. bis zum Erlass neuer Richtlinien) zwar darauf verwiesen, seine \nMitbestimmung allein im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen \nwahrzunehmen. Dazu ist er aber grundsätzlich auch in der Lage. Der im Anhörungstermin vor \ndem Fachsenat geltend gemachte Einwand drohender Überlastung ist zum einen weder näher \nsubstanziiert worden noch in seiner Allgemeinheit plausibel. Zum anderen ist die \nErleichterung der Personalratsarbeit allenfalls ein Nebenzweck, wenn nicht nur ein Reflex der \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW. Erst recht nicht mitbezweckt \nsind etwaige gleichzeitige Erleichterungen für die Aufgabenbewältigung der Dienststelle \n(Vermeidung von „Chaos\", wie es der Antragsteller im Anhörungstermin ausgedrückt hat). \nDer Fachsenat verkennt dabei nicht, dass es auch unter Mitbestimmungsgesichtspunkten \nwünschenswert erscheinen mag, dass diejenigen allgemeinen Auswahlkriterien, über die der \nDienstherr nach seinem Ermessen „frei\" entscheiden kann, fallübergreifend in Richtlinien der \nDienststelle festgelegt werden. Denn es erhöht grundsätzlich die Effizienz der \nMitbestimmung, wenn diese schon in einem frühen Stadium ansetzen kann und dabei \nerwartete Problemstellungen fallübergreifend „vor die Klammer gezogen\" gelöst werden \nkönnen. Auf der anderen Seite wird der Personalrat aber nicht schon allein dadurch \ntypischerweise in der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben beachtlich beeinträchtigt, \ndass ihm der Anknüpfungspunkt für eine „vorweggenommene Mitbestimmung\" der in Rede \nstehenden Art ersatzlos genommen wird. Der Personalrat kann und muss dann vielmehr die \nnötigen Informationen für eine wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen der \nEinzelverfahren über mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen vom Dienststellenleiter \neinfordern. Hierzu gehören grundsätzlich auch Angaben zu den schon aus Gründen der \nGleichbehandlung notwendig generellen - sei es ggf. auch „ungeschriebenen\" - Kriterien für \ndie Auswahl bzw. die Bildung einer Rangfolge unter den allgemein geeigneten \nBewerbern.\n\n44\n\nEine andere Sicht wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn die Mitbestimmung in dem \nfraglichen Zusammenhang auch die Frage mit umfassen würde, „ob\" in einer Dienststelle \nAuswahlrichtlinien i.S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW überhaupt eingeführt \nwerden, d.h. wenn auch die Entscheidung, von der Aufstellung solcher Richtlinien abzusehen, \neine mitbestimmungspflichtige Maßnahme wäre. Ließe sich dem Gesetz solches entnehmen, \ndann wäre nämlich zugleich eine gewisse „Vorentscheidung\" in die Richtung gefallen, dass \nauch die Entscheidung über das „Ob\" der Beibehaltung (die zwangsläufig mit derjenigen über \ndas „Ob\" einer etwa beabsichtigten Aufhebung verknüpft ist) noch von der Mitbestimmung \nmiterfasst wäre. Dafür, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW in diesem Sinne zu verstehen wäre, ergibt sich jedoch kein Anhalt. \n\n45\n\nIm Ergebnis möglicherweise a.A., eventuell aber auch nur missverständlich: \nCecior/Vallendar/Lech-termann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 467, wo andererseits zwar die \nÄnderung einschlägiger Richtlinien, aber bezeichnenderweise nicht deren (vollständige) \nAufhebung thematisiert wird.\n\n46\n\nDas Recht der Personalvertretung, im Rahmen des o.g. Mitbestimmungstatbestandes über \nAuswahlrichtlinien mitzubestimmen, setzt zunächst einmal eine (beabsichtigte) Maßnahme \ndes Leiters der Dienststelle voraus, § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW. Unterbleibt \nsie, so ist für eine Mitbestimmung - außerhalb des Initiativrechts - kein Raum. Dabei \nunterfällt regelmäßig ein bloßes Untätigbleiben bzw. das Unterlassen einer Handlung oder \nEntscheidung nicht dem personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff. \n\n47\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 29, m.w.N.\n\n48\n\nIm Einzelfall bedarf es indes ggf. einer genaueren Würdigung, ob in einem Untätigbleiben \nnicht doch eine Entscheidung, etwa eine solche gegen ein in Betracht kommendes anderes \nVerhalten, zu sehen ist. Ob in diesem Zusammenhang das Absehen vom Erlass von \nAuswahlrichtlinien als Maßnahme qualifiziert werden kann, erscheint äußerst zweifelhaft, \nkann aber vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man dies nämlich bejahen würde, läge darin \njedenfalls bezogen auf die große Mehrzahl der Mitbestimmungstatbestände etwas \n„Atypisches\" und bedürfte deswegen eines deutlichen Anhalts in der jeweiligen Fassung des \nMitbestimmungstatbestandes. Beispielhaft kann in diesem Zusammenhang auf § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nrn. 12 und 13 LPVG NRW (Versagung einer Genehmigung bzw. Ablehnung eines \nAntrags) oder auf § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von der Ausschreibung von \nDienstposten, die besetzt werden sollen) hingewiesen werden. Betreffend den hier in Rede \nstehenden § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW fehlt aber schon ansatzweise etwas \nVergleichbares. So lässt die dort normierte Mitbestimmung „über\" Auswahlrichtlinien jede - \nohne Weiteres möglich gewesene - Konkretisierung in die Richtung vermissen, auch die \nEntscheidung über das Absehen von solchen Richtlinien sei mitbestimmungspflichtig. Darin \nunterscheidet sich diese Norm auch nicht vom „Vorbild\" des § 95 BetrVG. Für das \nBundespersonalvertretungsrecht stellt bereits die Formulierung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 \nBPersVG („Erlass von Richtlinien\") klar, dass das Absehen von entsprechenden Richtlinien \nebenso wenig wie die völlige Aufhebung bestehender Richtlinien Regelungsgegenstand des \nbetreffenden Mitbestimmungstatbestandes sein soll.\n\n49\n\nVgl. in diesem Sinne betreffend die vollständige Aufhebung auch Lorenzen u.a., \nBPersVG, § 76 Rn. 108 b; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, K § 76 Rn. 52 b.\n\n50\n\nFerner wirkt es sich auch nicht auf das Auslegungsergebnis aus, dass die Änderung \nbestehender Auswahlrichtlinien, d.h. deren vollständige oder teilweise Ersetzung durch neue \nRichtlinien, gemeinhin noch als Fall der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 \nLPVG NRW angesehen wird.\n\n51\n\nVgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 467. \n\n52\n\nDenn jener Fall unterscheidet sich schon dadurch wesentlich von demjenigen der \nvollständigen Aufhebung, dass dort der oben näher erläuterte Zweck der \n„vorweggenommenen Mitbestimmung\" betreffend die allgemeinen Auswahlkriterien - \nnunmehr bezogen auf den neuen Inhalt der Richtlinien - fortbesteht, wohingegen bei der \nvollständigen und ersatzlosen Aufhebung bestehender Richtlinien der Anknüpfungspunkt für \neine solche „vorweggenommene Mitbestimmung\" ganz weggefallen ist. Dieser Unterschied \nbesteht unabhängig vom Umfang einer ggf. beabsichtigten Änderung der Richtlinien. Für eine \nAnwendung des rechtsmethodischen Grundsatzes „a maiore ad minus\", auf die sich der \nAntragsteller beruft, fehlt es vor diesem Hintergrund an einer tragfähigen Grundlage. \n\n53\n\nSchließlich kommt es für die Beantwortung der mit dem neu gefassten Antrag zur \nEntscheidung gestellten abstrakten Rechtsfrage auch nicht maßgeblich darauf an, ob der \nLeiter der Dienststelle schon im Zeitpunkt der beabsichtigten vollständigen Aufhebung von \nAuswahlrichtlinien ggf. den Neuerlass von anderen, diese zu einem späteren Zeitpunkt \nersetzenden Richtlinien konkret plant. Ein solches Verhalten beeinflusst die in dem konkreten \nSachbezug des Antrags vorzunehmende Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG \nNRW nicht unmittelbar. Es kann darüber hinaus entgegen der Auffassung des Antragstellers \nzumindest nicht generell als Umgehung der Mitbestimmung gewertet werden. Denn dem \nPersonalrat verbleibt sein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Aufstellung neuer Richtlinien, \nsofern diese die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW erfüllen, \nalso insbesondere von ihrem Inhalt her (wieder) als „Auswahlrichtlinien\" zu qualifizieren \nsind. Die Stellung und Verhandlungsposition des Personalrats ist in diesem Zusammenhang \nanders, als der Antragsteller sinngemäß meint, nicht typischerweise eine schwächere bzw. \nnachteiligere als dann, wenn die Richtlinien unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Zwischenphase, \ndurch geänderte ersetzt werden sollen. Denn der Antragsteller ist auch bei Verhandlungen \nüber den Erlass komplett neuer Richtlinien nicht gehindert, „bewährte\" Inhalte aus den \ninzwischen aufgehobenen Richtlinien, die er für wichtig hält, erneut zur Diskussion zu stellen \nund im Rahmen jenes (eventuellen) Mitbestimmungsverfahrens von dem Beteiligten ihre \nangemessene Berücksichtigung zu verlangen.\n\n54\n\nDarauf, ob für die vom Fachsenat nach dem Vorstehenden für zutreffend gehaltene \nAuslegung des Mitbestimmungstatbestandes zusätzlich auch noch streitet, dass eine \nDienstvereinbarung über Auswahlrichtlinien vom Dienststellenleiter einseitig gekündigt \nwerden könnte (und dann ggf. neu verhandelt werden müsste), wie die Fachkammer \nangenommen hat, kommt es nicht mehr entscheidend an. Von daher bedürfen auch die vom \nAntragsteller angestellten Überlegungen zur Nachwirkung solcher Dienstvereinbarungen (§ \n70 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW) hier keiner Befassung, zumal diese nur das Zwischenstadium \nbis zur Ersetzung der gekündigten durch eine andere Vereinbarung betreffen und sich mithin \nnicht allgemein zu der Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit von Aufhebungsakten \nverhalten. \n\n55\n\nDie vollständige Aufhebung von behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der \nPersonalplanung des Beteiligten im Sinne von § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt nicht der \nMitwirkung des Antragstellers. Insoweit gelten im Kern die zu dem zuvor behandelten \nMitbestimmungstatbestand angestellten Erwägungen entsprechend. Auch die Mitwirkung des \nPersonalrats nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW bezieht sich auf allgemeine, fallübergreifende \nGrundsätze, die typischerweise zugleich die Grundlage für künftige personelle \nEinzelentscheidungen bilden.\n\n56\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 73 Rn. 28; Reinartz, LPVG NRW, § \n73 Anm. 5.\n\n57\n\nMan kann deshalb auch insoweit von einer Beteiligung der Personalvertretung „im \nVorfeld\" künftiger (i.d.R.) mitbestimmungspflichtiger Einzelmaßnahmen sprechen. Werden \nsolche Grundsätze (isoliert) vollständig aufgehoben, so entfällt auch hier der notwendige \nBezugspunkt dieser vorgelagerten Mitbestimmung. Wie schon die Fachkammer ausgeführt \nhat, bleibt davon die ggf. notwendige Beteiligung an anderen, gesondert \nbeteiligungspflichtigen (Einzel-)Maßnahmen, darunter auch solchen organisationsrechtlicher \nNatur, unberührt.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Fachsenat das Ergebnis der \nAuslegung nach der Gesetzeslage für eindeutig hält und deshalb die Voraussetzungen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wie auch sonstiger Revisionszulassungsgründe \nnicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-5003-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-5003-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270234","retrieved":"2026-07-09 02:40:05.637870+00:00"}}