{"status":"available","doknr":"OLD270233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0825.1A3619.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-25","aktenzeichen":"1 A 3619/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Mitglieder des bei der Hauptverwaltung des \nLandschaftsverbandes X. -M. am 15. Juni 2004 gewählten Personalrates, \ndem Beteiligten zu 1. Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Acht Mitglieder sind über die \nListe der KOMBA, sieben Mitglieder über die Liste der Ver.di gewählt worden. Die \nGruppe der Beamten besteht aus fünf Personen, von denen drei über die Liste der \nKOMBA und zwei über die Liste der Ver.di gewählt worden sind. Die Gruppe der \nAngestellten (bzw. - jetzt - Arbeitnehmer) besteht aus zehn Personen, von denen \njeweils fünf über die Liste der KOMBA und fünf, nämlich die Antragsteller, über die \nListe der Ver.di gewählt worden sind.\n\n4\n\nIn der ersten ordentlichen Sitzung des neugewählten Beteiligten zu 1. vom 1. Juli \n2004 wurde u.a. über die Freistellung von Personalratsmitgliedern entschieden. \nZunächst wurde einstimmig die Freistellung der Vorsitzenden und des \nstellvertretenden Vorsitzenden beschlossen. Die gewählte Vorsitzende, Frau M1. \nC. , gehört zur Gruppe der Angestellten, der gewählte stellvertretende \nVorsitzende, Herr E. T. , gehört zur Gruppe der Beamten. Beide sind über \ndie Liste der KOMBA in den Personalrat gewährt worden.\n\n5\n\nFür die dritte Freistellung kandidierten sodann der Antragsteller zu 5. und Herr \nT1. F. , der zur Gruppe der Angestellten gehört und über die Liste der \nKOMBA in den Personalrat gewählt worden ist. Herr T1. F. wurde mit acht \nzu sieben Stimmen gewählt.\n\n6\n\nFür die vierte Freistellung kandidierten schließlich die Antragstellerin zu 1. und \nFrau B. L. , die zur Gruppe der Angestellten gehört und ebenfalls über die \nListe der KOMBA in den Personalrat gewählt worden ist. Auch Frau B. L. \nwurde mit acht zu sieben Stimmen gewählt.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 4. August 2004 das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie haben die \nAuffassung vertreten: Aus Gründen des Minderheitenschutzes hätte die dritte \nFreistellung auf den Antragsteller zu 5. entfallen müssen. Allein bei den ersten \nbeiden Freistellungen seien enge Sonderregelungen zu beachten gewesen. Bei den \nübrigen Freistellungen hätten dagegen auch allgemeine Grundsätze berücksichtigt \nwerden müssen. Hierzu gehörten insbesondere die Grundsätze der Verhältniswahl \nund des Minderheitenschutzes, die in § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 LPVG NRW ihren \nNiederschlag gefunden hätten. Solches entspreche auch dem Willen des \nGesetzgebers, der durch die Änderung des § 42 LPVG NRW habe sicherstellen \nwollen, dass „zukünftig Minderheiten eine Freistellung erreichen können\" \n(LT-Drucks. 9/3845, S. 60). Indem im Text des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW im \nGegensatz zu § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW die Berücksichtigung der stärkeren \nListe weggelassen worden sei, habe dafür gesorgt werden sollen, das auch die \nschwächere Liste eine Freistellung erhalte. Dies müsse erst recht für eine - wie hier \nbetreffend die Gruppe der Angestellten - gemessen an ihrer Sitzzahl gleich starke \nListe gelten. Ausweislich der Stimmenzahl hätten die angestellten \nPersonalratsmitglieder, die über die Liste der Ver.di gewählt worden seien, sogar \neine größere Unterstützung der Wähler als diejenigen, die über die Liste der KOMBA \ngewählt worden seien. Die erste der übrigen Freistellungen hätte demnach an einen \nüber die Liste der Ver.di gewählten Vertreter gehen müssen. Da in der ersten \nAbstimmung seitens der über die Liste der Ver.di gewählten Vertreter nur der \nAntragsteller zu 5. kandidiert habe, sei dieser freizustellen. Alternativ könne hier \nebenfalls das Höchstzahlverfahren herangezogen werden, da dieses ein bewährtes \nund sachgerechtes Verfahren zur Sicherstellung des Minderheitenschutzes sei. \nBegriffe man insoweit die über die jeweilige Liste gewählten Personen als Einheit, sei \nauch hiernach der Antragsteller zu 5. als der „Führende der Ver.di-Vorschläge\" \nfreizustellen.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1., den Angestellten T1. \nF. und die Angestellte B. L. dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung \nvorzuschlagen, rechtswidrig ist.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die gruppeninternen Mehrheitsverhältnisse \nseien ausschließlich bei der Auswahlentscheidung des Personalrates über die \ngewählten Vertreter des Vorsitzenden zu beachten. § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW \nsehe nicht vor, dass bei weiteren Freistellungen innerhalb von Gruppen Listenstärken \nzu berücksichtigen seien. Selbst wenn dieses so wäre, wäre die \nMehrheitsentscheidung nicht zu beanstanden. Da es in der hier nur in Betracht zu \nziehenden Gruppe der Angestellten mit Blick darauf, dass KOMBA und Ver.di mit je \nfünf Mitgliedern vertreten seien, keine „stärker vertretene Liste\" gebe, könne ein \nVerstoß nicht vorliegen. Bei der Festlegung der Listenstärken innerhalb der Gruppen \nsei auf die gewählten Vertreter und nicht auf die Stimmenzahlen abzustellen.\n\n13\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer dem Antrag der \nAntragsteller lediglich insoweit stattgegeben, als er sich auf die Freistellung der \nAngestellten B. L. bezieht, und ihn im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung \nhat sie im Wesentlichen ausgeführt: Dem Personalrat sei durch § 42 Abs. 3 Satz 3 \nLPVG NRW betreffend die dort geregelten (weiteren) Freistellungen eine Rangfolge \nallein durch die Gruppenstärke vorgegeben, ein auf die jeweiligen Listen bezogener \nMinderheitenschutz sei hingegen nicht zwingend vorgesehen. Die teilweise \nAntragsstattgabe beruhe darauf, dass sich hinsichtlich der vierten Freistellung bei \nzutreffender Berechnung eine Ranggleichheit zwischen der Gruppe der Beamten und \nderjenigen der Angestellten ergebe und es an der in dieser Situation erforderlichen \nEnt-scheidung über eine sachgerechte Auswahl fehle.\n\n14\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. August 2005 \nzugestellten Beschluss haben diese am 28. September 2005 Beschwerde eingelegt \nund sie am 28. Oktober 2005 begründet.\n\n15\n\nDie Antragsteller vertiefen und ergänzen dabei im Wesentlichen ihren schon \nerstinstanzlich eingenommenen Rechtsstandpunkt; sie führen hierzu aus: Aus \nGründen des Minderheitenschutzes hätte richtigerweise eine der vom Beteiligten zu \n1. beschlossenen Freistellungen auf den Antragsteller zu 5. von der Ver.di-Liste der \nAngestellten entfallen müssen. Dass das Gesetz eine Einbeziehung auch \nallgemeiner Grundsätze und dabei namentlich eine Stärkung des \nMinderheitenschutzes - auch in Richtung auf schwächere Listen - beabsichtigt habe \nund im gleichen Zuge die Überbetonung des Gruppenprinzips habe zurückfahren \nwollen, ergebe sich neben der Gesetzessystematik (Verhältnis von Satz 2 und Satz 3 \ndes § 42 Abs. 3 LPVG NRW) insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte \n(Gesetzgebungsbegründung). Davon abgesehen hätte betreffend die \nBerücksichtigung der Gruppenstärke keine die Freistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz \n2 LPVG aussparende Ermittlung der Höchstzahlen vorgenommen werden dürfen. \nSchließlich werde die von der Fachkammer vorgenommene Gesetzesauslegung \nauch nicht der - auch im Rahmen des Personalvertretungsrechts grundsätzlich \nanerkannten - Rechtsstellung der Gewerkschaften und der Tragweite des insoweit \ndurch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes gerecht. Es \nsei nämlich weitgehend nur freigestellten Personalratsmitgliedern möglich, \nSachverhalte und betriebliche Problemstellungen mit den betroffenen Beschäftigten \neingehend zu besprechen und hierüber die Arbeit des Gesamtgremiums Personalrat \nmaßgeblich zu prägen. Würden vor diesem Hintergrund Gewerkschaftsmitglieder, \nderen Liste - wie hier - ca. 47 % der Personalratsmitglieder stelle, von derartigen \nFreistellungen komplett ausgeschlossen (werden können), so sei dies weder mit dem \nMinderheitenschutz noch mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen besonderen \nRolle der Gewerkschaften im Betrieb vereinbar.\n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss, soweit sie unterlegen sind, zu ändern und ihrem \nAntrag I. Instanz in vollem Umfang zu entsprechen.\n\n18\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt, \n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr macht geltend: Es seien im vorliegenden Zusammenhang zwei Rechtsfragen \nzu unterscheiden. Zum einen gehe es um die Verteilung der Freistellungen auf die \nGruppen der Angestellten und Beamten. Insoweit seien die ersten beiden \nFreistellungen nach Maßgabe des Satzes 2, die weiteren nach Maßgabe des Satzes \n3 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW vorzunehmen. Dies sei hier, soweit es darauf im \nBeschwerdeverfahren noch ankomme, in Übereinstimmung mit der Auffassung und \nBerechnungsweise der Fachkammer im Ergebnis fehlerfrei geschehen. Zum anderen \ngehe es darum, bei welchen Freistellungsentscheidungen die Listenzugehörigkeit zu \nbeachten sei. Betreffend die hier in Rede stehenden Freistellungen nach dem Satz 3 \nkomme es auf Listenstärken nicht an. Ein diesbezüglicher Minderheitenschutz, wie \nihn die Antragsteller geltend machten, ergebe sich weder aus den \nGesetzesmaterialien noch aus übergeordneten allgemeinen Grundsätzen.\n\n21\n\nDer Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde \nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n25\n\nDer zur Entscheidung des Fachsenats gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. \nDie Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich daraus, dass sie als \nPersonalratsmitglieder für die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit des Personalrats \neinschließlich der von diesem Gremium getroffenen Beschlüsse mitverantwortlich \nsind. Zu den vom Personalrat zu beachtenden Regeln gehört in diesem \nZusammenhang auch der § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, über dessen Auslegung \nvorliegend gestritten wird.\n\n26\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Beteiligten zu 1., den \nAngestellten T1. F. dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen, \nentspricht dem geltenden Recht.\n\n27\n\nMaßgebliche rechtliche Grundlage für diese Beurteilung ist § 42 Abs. 3 Satz 3 \nLPVG NRW. Denn der Vorschlag, das in Rede stehende Personalratsmitglied \nfreizustellen, betrifft - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - nicht die \nvorrangig nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorzunehmenden \nFreistellungen. Der letztgenannten Vorschrift zufolge sind bei dem Beschluss des \nPersonalrats über die Freistellung(en) zunächst der Vorsitzende und sodann je ein \nVertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der \nGruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen \nGruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass in \ndem hier in Rede stehenden Personalrat, dem Beteiligten zu 1., nur zwei Gruppen \nvertreten sind, war entgegen dem insoweit sinngemäß anzupassenden Wortlaut \n(„sodann je ein Vertreter der Gruppen\") nach der Freistellung der Angestellten C. \nals Vorsitzende nur noch eine weitere Freistellung nach Maßgabe des Satzes 2 des \n§ 42 Abs. 3 LPVG NRW vorzunehmen, welche auf den der Beamtengruppe \nzugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn T. , entfiel. Die \nFreistellungen nach dieser Norm waren somit bereits ausgeschöpft, als es um den \nBeschluss betreffend die dritte Freistellung ging, die Gegenstand des vorliegenden \nBeschwerdeverfahren ist.\n\n28\n\nFür die „übrigen\" nach der sog. Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 LPVG NRW \neröffneten Freistellungen bestimmt § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW allein, dass diese \nsich „nach der Gruppenstärke\" richten. Für eine Auslegung dieser Norm dahin, dass \nder Personalrat bei der Bestimmung der Reihenfolge der weiteren Freistellungen \nzusätzlich auch noch andere (allgemeine) Gesichtspunkte - wie namentlich einen \nMinderheitenschutz der nach dem Wahlergebnis „schwächere(n)\" Liste(n) bei der \nVerteilung der Zahl der Freistellungen - mit (ermessens-)bindender Wirkung \nberücksichtigen müsste, fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller an einer \ntragfähigen Grundlage.\n\n29\n\nUnzweifelhaft bietet der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung für \neine solche Auslegung nicht den geringsten Anhalt. Ein irgendwie gearteter \n„Listenschutz\" wird dort nicht thematisiert. Solches hätte aber - wäre der \n„Listenschutz\" im Sinne der Antragsteller beabsichtigt gewesen - nahegelegen, weil \nandererseits die Gruppenstärke ausdrücklich und zugleich als einziges \nkonkretisierendes Merkmal Aufnahme in das Gesetz gefunden hat.\n\n30\n\nDies Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzessystematik noch verstärkt. § \n42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW unterscheidet sich nämlich betreffend die hier im Streit \nstehende Rechtsfrage maßgeblich von dem Satz 2 der Vorschrift. Allein in dem \nSatz 2 sind mit der Formulierung „sind ... nach der sich aus der Gruppenstärke \nergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten \nvertretenen Liste zu berücksichtigen\" sowohl die Gruppenstärke als auch die \nListenstärke zu Kriterien für die Reihenfolge der sich nach jener Vorschrift richtenden \nFreistellungen erhoben worden. Der Satz 3 grenzt sich hiervon nach seiner \nobjektiven Fassung gesetzessystematisch gerade ab. Dabei fehlt zugleich jeder \nAnhalt dafür, dass diese Abgrenzung - wie die Antragsteller meinen - dahin zu \nverstehen sei, dass in den Fällen des Satzes 3 zwar nicht (wie im Satz 2) auf die \nListenstärke abgehoben werde, im Gegenschluss der Gesetzgeber aber (im Wege \n„beredten\" Schweigens) einen Minderheitenschutz für schwache Listen habe \ngewähren wollen. Denn solches hätte im Wortlaut des Gesetzes zumindest im \nAnsatz zum Ausdruck kommen müssen, woran es hier eindeutig fehlt. \n\n31\n\nIm Personalvertretungsrecht sowohl des Landes Nordrhein-Westfalens als auch \ndes Bundes gibt es darüber hinaus keinen allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz \ndes Inhalts, dass in sämtliche personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der \nGesichtspunkt des Minderheitenschutzes gewissermaßen zwangsläufig \nhineinzulesen wäre. Soweit das Gesetz in personalvertretungsrechtlichen \nZusammenhängen einen Minderheitenschutz beabsichtigt, ist dies vielmehr in \neinzelnen einschlägigen Regelungen den Sachbezügen entsprechend differenziert \nzum Ausdruck gekommen (vgl. etwa §§ 14 Abs. 5, 16 Abs. 5 LPVG NRW sowie § 33 \nBPersVG). Fehlt es aber wie in dem hier zur Entscheidung stehenden \nSachzusammenhang daran, so betrifft der Minderheitenschutz keinen Gesichtspunkt, \nder sich gegenüber einer eindeutigen sprachlichen Fassung und Systematik des \nGesetzes bei dessen Auslegung und Anwendung durchsetzen könnte.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats für \nBundespersonalvertretungssachen vom 5. Mai 2006 - 1 A 897/05.PVB - und - 1 A \n917/05.PVB -.\n\n33\n\nDabei wird nicht verkannt, dass auch bereits der Umstand, dass \nPersonalratswahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden \n(§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW), zugleich dem Minderheitenschutz der sich zur \nWahl stellenden Listen zugute kommt. Aus dem Minderheitenschutz bei Wahlen ist \naber nicht zwangsläufig auf einen spiegelbildlich vergleichbaren Schutz auch bei der \nAuswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder zu schließen, wenn - wie hier - \ndafür im Gesetz jeder positive Anhalt fehlt. Es kommt hinzu, dass der \nMinderheitenschutz im Personalvertretungsrecht in verschiedene Richtungen gehen \nkann. Gibt es wie im LPVG NRW eine starke Prägung durch das Gruppenprinzip (§ \n14), so stehen bezogen auf den Schutz von Minderheiten in erster Linie die \neinzelnen Gruppen der Beschäftigten und nicht notwendig gleichermaßen auch - \ninnerhalb der Gruppen - die Listenverteilung der Personalratsmitglieder nach dem \nWahlergebnis im Blick. Hiervon hat sich offenbar der Landesgesetzgeber jedenfalls \nbetreffend die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW vorzunehmenden \n„übrigen\" Freistellungen leiten lassen. \n\n34\n\nDie von den Antragstellern in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien \nlenken die Auslegung nicht durchgreifend in eine andere Richtung. Dabei ist die \nEntstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder genetische Auslegung) für \nderen Auslegung auch im Personalvertretungsrecht ohnehin nur insoweit von \nBedeutung, als sie die Richtigkeit einer nach den übrigen Auslegungsgrundsätzen \nermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die allein durch jene \nAuslegungsmethoden nicht ausgeräumt werden können. \n\n35\n\nVgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 6489/96.PVL -, \nPersR 1999, 307, m.w.N.\n\n36\n\nSolche Zweifel gibt es hier schon auf der Grundlage der objektiven \nGesetzesfassung nicht. Darüber hinaus fehlt es aber auch an eindeutigen oder \nzumindest deutlichen entstehungsgeschichtlichen Hinweisen für den von den \nAntragstellern geltend gemachten Minderheitenschutz in Gestalt eines \n„Listenschutzes\". Wie die Fachkammer zutreffend festgestellt hat, ist namentlich der \nHinweis der Antragsteller auf die Seite 60 der Landtags-Drucksache 9/3845 \n(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem \nGesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 9/3091) nicht geeignet, die von den \nAntragstellern vertretene Auslegung zu tragen. In der dortigen Begründung ist zwar \nin allgemeiner Form thematisiert worden, dass durch die im Zuge der LPVG-Novelle \n(1985) mitbeabsichtigte Änderung der Sätze 2 bis 4 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW \nsichergestellt werden solle, dass „zukünftig auch Minderheiten eine Freistellung \nerreichen können\". Diese Aussage steht aber - soweit ersichtlich - in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem nachfolgenden Satz der Begründung, welcher sich \nsinngemäß (nur) auf den heutigen Satz 2 und dabei namentlich den „Gruppen\"-\nSchutz bezieht. Soweit Havers\n\n37\n\n- Personalvertretungsgesetz NRW, 9. Aufl., § 42 Erl. 7.5 -\n\n38\n\nunter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung vertritt, durch \nden Verzicht auf die Aufnahme des Merkmals der Listenstärke in den Satz 3 könne \nerreicht werden, dass auch Vertreter von Minderheitslisten freigestellt werden \nkönnten, und dies sei vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt gewesen, fehlt es \njedenfalls für Letzteres an einem nachvollziehbaren Beleg. Abgesehen davon lässt \nAbs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Berücksichtigung des Vertreters einer \nMinderheitsliste bei der Freistellung unberührt. Die hier in Rede stehende \nNichtberücksichtigung des Antragstellers zu 5. enthält aber keine Rechtsverletzung, \nsoweit der Beteiligte zu 1. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. \nDenn hierzu war er von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Soweit die Antragsteller \nim Beschwerdeverfahren zusätzlich noch andere Passagen der Gesetzesmaterialien \nin Bezug genommen haben, handelt es sich um inhaltlich sehr allgemeine Aussagen \nzu den Belangen des Minderheitenschutzes, zur Abschwächung eines überbetonten \nGruppenprinzips und zur Stärkung der Einflussmöglichkeiten von Gewerkschaften, \ndenen in dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Sachbezug der Freistellung \nvon Personalratsmitgliedern keine unmittelbare Relevanz zukommt. \n\n39\n\nDass der Landesgesetzgeber in diesem konkreten Sachbezug, was die \nFreistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW betrifft, bisher keinen \nMinderheitenschutz für Listen einführen wollte, ergibt sich schließlich auch aus dem \nUmstand, dass er \n\n40\n\n- im Unterschied zum Verhalten der Gesetzgeber in anderen „parallelen\" \nRechtsbereichen - seit der Novelle 1985 auf eine Änderung der betreffenden \nBestimmung im Sinne einer Einbeziehung eines solchen „Listenschutzes\" verzichtet \nhat. Für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes gibt es seit \neiner Neuregelung durch Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1380) eine schon \nsprachlich deutlich anders gefasste Bestimmung, durch die - im Wege einer \nWeiterentwicklung des Minderheitsschutzgedankens - bei (den) weiteren \nFreistellungen ausdrücklich die „auf die einzelnen Wahlvorschlaglisten entfallenden \nStimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen\" sind (§ 46 Abs. 3 \nSatz 3 BPersVG).\n\n41\n\nVgl. hierzu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 70, dort zugleich unter \nHinweis auf die mit einem „Listenproporz\" verbundenen Gefahren.\n\n42\n\nAndere Bundesländer haben für ihren Bereich (im Kern) entsprechende \nRegelungen eingeführt\n\n43\n\n- vgl. betreffend die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 47 Abs. 3 Satz 3 \nLPVG) etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2001 - PL 1419/00 -, \nPersR 2001, 481 -\n\n44\n\noder haben mit der im Wesentlichen gleichen Zielsetzung, über die \nBerücksichtigungsfähigkeit der Vorschlagslisten entsprechend ihrem Stimmanteil in \nAbkehr vom früheren Rechtszustand zu einer „gerechteren\" Verteilung der \nFreistellungen zu kommen, eigenständige neue Formulierungen entwickelt. \nBeispielhaft sei zu Letzterem auf § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Hessischen \nPersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. \nDezember 2003 (GVBl. I S. 494) hinge-wiesen, welche lauten: \n\n45\n\n„Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend \nihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen \nentsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen,... . Gewerkschaften, die zur \nselben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür \ngruppenübergreifend zusammenschließen\".\n\n46\n\nVgl. hierzu und zur Begründung für die Gesetzesänderung Hessischer VGH, \nBeschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 -.\n\n47\n\nMit Blick darauf, dass im Bund und in den angesprochenen Bundesländern \nRegelungen über die weiteren Freistellungen von Personalratsmitgliedern geschaffen \nworden sind, die von denen im nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht \nnach ihrer objektiven Fassung deutlich abweichen, wäre es Sache des hiesigen \nLandesgesetzgebers gewesen, seinerseits zu reagieren und die für seinen Bereich \ngeltende Rechtslage gegebenenfalls anzupassen. Hiervon hat er aber ersichtlich \nkeinen Gebrauch gemacht.\n\n48\n\nDen vorstehenden Ausführungen ist zugleich zu entnehmen, dass der zuständige \nGesetzgeber jeweils eigenständig einen ihm grundsätzlich zukommenden Spielraum \nin Anspruch nimmt, den Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes im Rahmen von \nRegelungen über die Reihenfolge von Freistellungen konkretisierend näher \nauszugestalten. Dies kann - wie in den oben angeführten Fällen aus den anderen \nRechtsbereichen - in Richtung auf eine Verstärkung und Optimierung gehen. Der \nStandard kann aber auch - wie derzeit in Nordrhein-X. - dahinter zurückbleiben. \n\n49\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat im Übrigen, nämlich \nbetreffend die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorrangig \nvorzunehmenden Freistellungen, die Listenzugehörigkeit der gewählten \nPersonalratsmitglieder bei den Regelungen über die Verteilung der Freistellungen \nnicht völlig vernachlässigt. Wenn er es hinsichtlich der übrigen Freistellungen als \nbindende Vorgabe für den Personalrat bei dem Gesichtspunkt der „Gruppenstärke\" \nbelassen hat, so wird damit auch nicht etwa der allgemeine Sinn und Zweck der \nFreistellungsregelungen verfehlt. Mit der Freistellung von Mitgliedern des \nPersonalrates soll sichergestellt werden, dass auch außerhalb von Sitzungen die \nGeschäfte des Personalrats ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden \nkönnen und in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle Aufgabenerfüllung \ngarantiert wird. \n\n50\n\nVgl. etwa Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 46 Rn. 13.\n\n51\n\nDabei sind die freigestellten Personalratsmitglieder nach ihrer Wahl jedenfalls in \nerster Linie in die Gesamtverantwortung des Personalrats als Gremium eingebunden \nund haben dementsprechend die Interessen aller Beschäftigten wahrzunehmen; die \nWahrnehmung von Partialinteressen und ein an die Listenzugehörigkeit \nanknüpfendes Proporzdenken ist dem grundsätzlich fremd und sollte deshalb die \nArbeit des Personalrats nicht maßgeblich bestimmen.\n\n52\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 6 P 12.93 -, PersR \n1995, 131 = PersV 1995, 237; Beschluss des Fachsenats vom 18. November 1991 - \n1 B 2034/91. PVL -; Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 70.\n\n53\n\nDass nach dem nordrhein-westfälischen Recht gleichwohl die „Gruppenstärke\" \nbei den Freistellungen eine entscheidende Rolle spielt, rechtfertigt sich vor dem \nHintergrund, dass bei der Personalratsarbeit typischerweise mehr \nGruppenangelegenheiten der „stärkeren\" Gruppe anfallen, was eine entsprechende \nMehrbelastung für die dieser Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder zur Folge \nhat. Im Übrigen werden sich Beschäftigte dann, wenn sie ein Personalratsmitglied \nansprechen möchten, häufig an ein solches wenden, das der gleichen Gruppe wie \nsie selbst angehört. Dies gilt namentlich dann, wenn es um die Erörterung \ngruppenspezifischer Problemstellungen geht, und zeigt ebenfalls, dass die \nArbeitsbelastung der Personalratsmitglieder abhängig von der „Gruppenstärke\" \nvariiert. Neben der Gruppenzugehörigkeit mag zwar auch die Listenzugehörigkeit des \nPersonalratsmitglieds, bei dem ein Beschäftigter in einer Angelegenheit Rat sucht, \nzumindest faktisch eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Gesetzgeber \nmusste diesem weiteren Umstand aber nicht zwingend dadurch Rechnung tragen, \ndass er ihn zum Kriterium für die Reihenfolge der Freistellungen erhob.\n\n54\n\nDie Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW verstößt in der vorstehenden \nAuslegung auch nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n55\n\nDer Minderheitenschutz hat jedenfalls nicht in einer konkreten, den Gesetzgeber \nvon vornherein auf ein bestimmtes „Modell\" beschränkenden Ausgestaltung \nVerfassungsrang. Mit Blick auf die grundsätzlich auf den gesamten Personalrat \nbezogene Zielsetzung der Freistellungen ist dieser Gesichtspunkt - hier bezogen auf \neinen Schutz der nach dem Wahlergebnis schwächeren Vorschlagsliste einer \nPersonalratswahl - vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber auch in dem \nkonkret betroffenen Sachbezug nicht in unverhältnismäßiger Weise hinter andere \nBelange zurückgestellt worden. \n\n56\n\nDie Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die im Streit stehende \nlandesgesetzliche Regelung ebenfalls nicht verletzt. Denn die Tätigkeit der in den \n(kollektiven) Schutzbereich dieses Grundrechts fallenden Gewerkschaften wird durch \n§ 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW nicht beschränkt, sondern allenfalls als Rechtsreflex \nmittelbar betroffen. Die personalvertretungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der \nGewerkschaften ergibt sich grundsätzlich abschließend aus den einzelnen speziellen \nRegelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (z.B. §§ 3 Abs. 4, 16 Abs. 4 \nund 7, 19, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 46 Abs. 3). \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1962 - 7 P 7.61 -, PersV 1962, 236; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 2 Rn. 13 u. \n14.\n\n58\n\nDem § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LPVG NRW als allgemeines Strukturprinzip lassen sich \ndagegen nicht unmittelbar selbstständige Ansprüche entnehmen. Dies zugrunde \ngelegt, ist im vorliegenden Sachzusammenhang des § 42 LPVG NRW eine konkrete \ngeschützte Rechtsstellung der Gewerkschaften schon nicht betroffen. Die dort \nnormierten Freistellungen zielen vielmehr allein auf die Personalratsarbeit, die \ngrundsätzlich mit der Gewerkschaftsarbeit weder vermengt noch verwechselt werden \ndarf, mag es in der Praxis auch gewisse tatsächliche Bezugspunkte geben. Dem \nträgt auch § 3 Abs. 3 LPVG NRW Rechnung, indem er bestimmt, dass die - \nverfassungsrechtlich in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallenden - Aufgaben \nder Gewerkschaften (als solche) durch die Bestimmungen des \nLandespersonalvertretungsgesetzes „nicht berührt\" werden. Darüber hinaus ist das \nGrundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG unbeschadet des insoweit offenen Wortlauts nicht \netwa „schrankenlos\" gewährleistet, sondern lässt eine Ausgestaltung durch den \nGesetzgeber zu.\n\n59\n\nVgl. dazu näher Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 3 Rn. 40, mit \nHinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG.\n\n60\n\nSchließlich ist auch die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW in dem \nkonkreten Fall (soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist) nicht zu \nbeanstanden. Hierzu nimmt der Fachsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie betreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschluss (Seiten 5/6 des \namtlichen Umdrucks) Bezug. Soweit die Antragsteller nach wie vor - ohne hierzu \nallerdings neue ins Gewicht fallende Argumente vorzutragen - in Zweifel ziehen, dass \nin die Berechnung nach dem Höchstzahlverfahren ausschließlich die nach Maßgabe \ndes § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW zu verteilenden übrigen Freistellungen (hier also \nnicht die erste und die zweite Freistellung) einzubeziehen sind, entspricht dies der \nbisherigen Rechtsprechung des Fachsenats, \n\n61\n\nvgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, PersR 2001, 470, \nund vom 18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL -,\n\n62\n\nan welcher festgehalten wird.\n\n63\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n64\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-3619-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-3619-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270233","retrieved":"2026-07-09 02:40:05.548219+00:00"}}