{"status":"available","doknr":"OLD270232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0825.1A1724.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-25","aktenzeichen":"1 A 1724/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den \ndurch das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren \nentstehenden Kosten freizustellen.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte setzte am 1. März 1999 ein Qualifizierungskonzept „Führen in \nZukunft\" (FiZ) für die Beschäftigten seiner Verwaltung in Kraft. Dieses Konzept sah \nunter anderem vor, dass Bewerbungen um Beförderungsämter nur Erfolg haben \nkonnten, wenn die Bewerber zuvor an Fortbildungsveranstaltungen des FiZ-Konzepts \nteilgenommen hatten (sog. „Pflichtigkeit\" der „FiZ-Bausteine\"). Die Einzelheiten \nergeben sich aus der schriftlichen Ausarbeitung des Konzeptes „FiZ\" (= Beiakte Heft \n1, S. 38 ff.).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. März 2003 teilte der Beteiligte dem Antragsteller seine \nAbsicht mit, mit sofortiger Wirkung die Teilnahme- bzw. Nachweispflicht von FiZ-\nBausteinen als Bewerbungsvoraussetzung für Führungsnachwuchskräfte \naufzuheben, und bat um Zustimmung zu dieser Maßnahme gemäß § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW. Der Antragsteller verweigerte diese Zustimmung \nmit Schreiben vom 30. Juni 2003. Darauf rief der Beteiligte unter dem 10. Juli 2003 \ndie Einigungsstelle an mit dem Ziel der Entscheidung über eine Empfehlung. Diese \nlehnte in ihrer Sitzung vom 7. August 2003 mit 4 : 3 Stimmen den \nBeschlussvorschlag des Beteiligten ab. Zur Begründung gab sie ihrer Auffassung \nAusdruck, dass erst im Rahmen einer Überarbeitung des FiZ-Konzepts über die \nPflichtigkeit der FiZ-Bausteine entschieden werden solle.\n\n5\n\nDer Beteiligte hob mit Schreiben vom 1. September 2003 die Pflichtigkeit der FiZ-\nBausteine mit sofortiger Wirkung auf. In dem Schreiben heißt es, er habe so nach \nWürdigung des ablehnenden Beschlusses der Einigungsstelle vom 7. August 2003 \n„als zuständiges oberstes Organ der Stadt E. „ entschieden.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 20. August 2004 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und namentlich die Auffassung vertreten, der Beteiligte sei in dem \nbetreffenden personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang nicht \nentscheidungsbefugt gewesen. Nicht dieser, sondern der Rat der Stadt E. sei \nim Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW das verfassungsmäßig zuständige \noberste Organ. \n\n7\n\nDer Beteiligte hatte bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens erklärt, dass \ner die Kosten eines solchen Verfahrens, insbesondere der anwaltlichen Vertretung, \nnicht gemäß § 40 LPVG NRW übernehme werde. Er hatte dies damit begründet, \ndass die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei.\n\n8\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge des \nAntragstellers,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Pflichtigkeit von Seminarbausteinen im Rahmen des \nQualifizierungskonzeptes „Führen in Zukunft\" (FiZ) nicht rechtswirksam aufgehoben \nwurde,\n\n10\n\nhilfsweise, festzustellen, dass Rechte des Antragstellers verletzt wurden, indem \nnicht das verfassungsgemäß oberste Organ, sondern der Beteiligte durch Schreiben \nvom 1. September 2003 die Pflichtigkeit der FiZ-Bausteine aufhob,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Leiter der Dienststelle verpflichtet ist, den Antragsteller \nvon den durch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entstandenen \nKosten freizustellen.\n\n12\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung (sämtlich) abgelehnt: \n\n13\n\nDer Antrag zu 1. sei nicht begründet. Die Maßnahme „Aufhebung der Pflichtigkeit \nder FiZ-Bausteine\" sei nicht deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen \nZustimmung des Antragstellers fehlen würde. Dem Mitbestimmungserfordernis sei \nhier durch die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens Genüge getan worden. \nDieses sei zutreffend auf den Beschluss lediglich einer Empfehlung gerichtet \ngewesen („eingeschränkte\" Mitbestimmung). Betreffend die Mitbestimmung nach § \n72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW ergebe sich dies aus einer mit Blick auf das \ndemokratische Prinzip gebotenen verfassungskonformen Auslegung, betreffend die \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW bereits unmittelbar aus \ndem Gesetz (§ 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW). Die Maßnahme sei auch nicht \ndeswegen unwirksam, weil sie im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW nicht von \ndem verfassungsgemäß zuständigen obersten Organ getroffen worden wäre. Es \nfehle insoweit bereits die Zuständigkeit der Fachkammer, solches festzustellen. Es \nhandele sich nämlich nicht um eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit; es sei \nallein eine kommunalverfassungsrechtliche Frage betroffen. Aus dem \nZusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren ergebe sich nichts \nGegenteiliges. Das Einigungsstellenverfahren sei vielmehr bereits beendet gewesen, \nals der Beteiligte seine Entscheidung vom 1. September 2003 getroffen habe.\n\n14\n\nDer zu 2. gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. Er ziele (ebenfalls) auf die Klärung \nder kommunalverfassungsrechtlichen Frage ab, welches Organ der \nKommunalverwaltung für die Entscheidung vom 1. September 2003 zuständig \ngewesen sei. Die Fachkammer sei hierüber nicht zur Entscheidung berufen.\n\n15\n\nDer Antrag zu 3. bleibe in der Sache erfolglos. Ein Anspruch des Personalrats \ngegen seinen Dienstherrn auf Kostenerstattung für ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bestehe nicht, wenn die \nFachkammer mutwillig oder aus haltlosen Gründen angerufen werde. So liege es \nhier. Für die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen eigne sich das \nBeschlussverfahren nicht; die maßgeblichen Gesichtspunkte könnten nicht geprüft \nwerden. Darüber hinaus seien die zugrunde liegenden Rechtfragen - zu Ungunsten \ndes Antragstellers - in der Rechtsprechung geklärt.\n\n16\n\nGegen den den (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. \nMai 2005 zugestellten Beschluss haben diese noch am selben Tage (der Zustellung) \nBeschwerde eingelegt und sie am 11. Juli 2005, einem Montag, begründet. \n\n17\n\nIm Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: \n\n18\n\nIn Mitbestimmungsverfahren entscheide gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in \nFällen, in denen die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung ausspreche, das \nverfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder der von ihm bestimmte \nAusschuss. Die Frage, an welches Organ sich eine Empfehlung der Einigungsstelle \nrichten müsse, greife tief in die Ausgestaltung der Wirksamkeit von \nMitbestimmungsrechten des Personalrats ein. Unter Mitberücksichtigung dessen sei \nbei Gemeinden das (personalvertretungsrechtlich) oberste Organ der Rat, nicht \njedoch der Hauptverwaltungsbeamte, der zwar auch ein \nkommunalverfassungsrechtliches Organ sei, dem aber zugleich die Funktion des \nDienststellenleiters zukomme. Dieses Ergebnis folge im Einzelnen aus einer \nhistorischen, systematischen und teleologischen Auslegung der maßgeblichen \nVorschrift. \n\n19\n\nZumindest seit den 70er Jahren trügen zahlreiche Vorschriften des \nPersonalvertretungsrechts dem „Konsensprinzip\" Rechnung, demzufolge Probleme \nund Konflikte in der Dienststelle - gestützt auf eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit\" \n(§ 2 Abs. 1 LPVG NRW) - möglichst einvernehmlich zu lösen seien. Dieses Prinzip \nwerde nur dort durchbrochen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich den Vorrang der \nEntscheidung der Dienststelle oder der Personalvertretung gegenüber der Position \nder jeweils anderen Seite anordne. § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordne aber \nexpressis verbis gerade nicht die Entscheidung des „Dienststellenleiters\" an. Dies \nlege den Schluss nahe, dass der Dienststellenleiter und das in dem fraglichen \nZusammenhang personalvertretungsrechtlich als entscheidungsbefugt bestimmte \n„verfassungsmäßig zuständige oberste Organ\" zwangsläufig auseinander fallen \nmüssten. \n\n20\n\nDie gesetzessystematische Auslegung bestätige dieses Verständnis. Der \nstreitige, nicht legaldefinierte Begriff des verfassungsmäßig zuständigen obersten \nOrgans sei speziell für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der \nLandesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angelegt. \nDer Gesetzgeber habe insoweit bewusst zwischen diesem Organ und dem Leiter der \nDienststelle differenziert, und zwar in dem Sinne, dass in Fällen der eingeschränkten \nMitbestimmung bei Nichteinigung des Personalrats mit dem Dienststellenleiter jenes \nOrgan „an Stelle\" des Dienststellenleiters die endgültige Entscheidung zu treffen \nhabe. Das erschließe sich insbesondere aus § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW sowie \nauch aus der offenen Formulierung in § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW „endgültig \nentscheidende Stelle\"). Demgegenüber habe der Gesetzgeber etwa in § 66 Abs. 6 \nLPVG NRW betreffend das Initiativrecht des Personalrats die Kompetenz „des \nDienststellenleiters\" zur endgültigen Entscheidung ausdrücklich bestimmt.\n\n21\n\nIm Rahmen der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm habe man sich \nzu vergegenwärtigen, dass das Mitbestimmungsverfahren sinnentleert würde, wenn \neiner der Verhandlungspartner (hier: der Dienststellenleiter) am Ende die \nEntscheidung in eigener Machtvollkommenheit selbst treffen könnte. Das Prozedere \nkäme dann einer bloßen Anhörung des Personalrats gleich. Dass dies vom Gesetz \nnicht gewollt sei, ergebe sich auch aus der Erwähnung der „Ausschüsse\" in § 68 Satz \n1 Nr. 2 LPVG NRW. Der Bürgermeister als Dienststellenleiter könne von sich aus \nkeine Ausschüsse bilden oder bestimmen. Dies zugrunde gelegt, habe das Gesetz \noffenbar bezogen auf die Gemeinden (allein) den Rat als das auch von seiner \nkommunalverfassungsrechtlichen Stellung her im Verhältnis zum Bürgermeister \n(auch nach der neuen Kommunalverfassung) „höherrangige\" Organ zu dem nach § \n68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW personalvertretungsrechtlich zuständigen, abschließend \nentscheidenden Organ bestimmt. \n\n22\n\nSoweit in der bisherigen Rechtsprechung u.a. auch des Fachsenats und des \nBundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten worden sei, die Frage, welches \ndas im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zur endgültigen Entscheidung \nberufene „Organ\" sei, könne nicht zum Gegenstand eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden, sei dem \nentgegenzutreten. Zum einen habe sich die Rechtslage seit den von der \nFachkammer zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1987 und 1994 grundlegend \ngeändert; so sei die Gemeindeordnung NRW etwa durch das System des gewählten \nhauptamtlichen Bürgermeisters modernen Bedürfnissen angepasst worden. Zum \nanderen würde eine Fortsetzung der „alten\" Rechtsprechung zu einer Aushöhlung \nder Bedeutung des Personalrats und des gesamten LPVG NRW bei wichtigen \nEntscheidungen führen. Die mangelnde Justiziabilität stelle den Personalrat in \nverschiedentlicher Hinsicht rechtsschutzlos, wenn etwa die für die Kompetenz nach § \n68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in Betracht kommenden \nkommunalverfassungsrechtlichen Organe hinsichtlich ihrer Zuständigkeit unsicher \noder uneinig wären. So bliebe nach der Empfehlung der Einigungsstelle ggf. völlig \noffen, ob überhaupt ein Organ tätig würde und ob dies auch das zuständig Organ \nwäre. Diese Folgen habe das Gesetz mit der Regelung des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG \nNRW aber nicht beabsichtigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch noch die \nim Anschluss an die Empfehlung der Einigungsstelle zu treffende Entscheidung des \n„Organs\" zwingend Bestandteil des personalvertretungsrechtlich geregelten \nVerfahrens sei bzw. es jedenfalls eine personalvertretungsrechtliche Frage bleibe, an \nwen der Vorsitzende der Einigungsstelle den Beschluss dieser Stelle zu übersenden \nhat. Dies sei vergleichbar der Situation zu bewerten, in welcher - bei fehlender \nEinvernehmlichkeit in dem Gremium - der Vorsitzende der Einigungsstelle durch ein \nanderes Organ wie den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt werde. \nSchließlich sei eine umfassende Überprüfung des Vorgehens des Beteiligten durch \nihn, den Antragsteller, in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nauch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten; \nauf dieses Verfahrensgrundrecht könnten sich auch Gremien wie ein Personalrat \nberufen. In der Sache dürfe das Verfahren nicht so ausgestaltet werden, dass der \ngerichtliche Schutz unzumutbar erschwert werde. \n\n23\n\nDa auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen das Verfahren auch nicht \nmutwillig und aus haltlosen Gründen herbeigeführt worden sei, sei schließlich auch \nder die Kostenerstattung betreffende Antrag zu 3. zu Unrecht abgelehnt worden.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n25\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlich gestellten \nAnträgen zu entsprechen.\n\n26\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n27\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen \nentgegen. Die Anträge zu 1. und 2. seien mangels Eröffnung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und fehlender \nRechtsbetroffenheit des Antragstellers jeweils bereits unzulässig. Darüber hinaus \nhätten sie ggf. auch in der Sache keinen Erfolg. Mangels einer entsprechenden \nFestlegung durch das LPVG NRW selbst sei die hier in Rede stehende Frage des \nzuständigen „Organs\" aus dem Kommunalverfassungsrecht heraus zu beantworten. \nHiernach fielen alle personalrelevanten, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen \ngrundsätzlich in die Kompetenz des (Ober-)Bürgermeisters. Auch der Antrag zu 3. \nkönne keinen Erfolg haben. Denn dem Antragsteller habe auf der Grundlage der \nvorliegenden Rechtsprechung klar vor Augen stehen müssen, dass die Bestimmung \ndes nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zuständigen obersten Organs der \nEinflussnahme der Personalvertretung entzogen sei, weil dessen Rechtsbetroffenheit \nmit der im Einigungsstellenverfahren ausgesprochenen Empfehlung ende. Außerdem \nhabe spätestens nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahre 2003 \nKlarheit darüber geherrscht, dass in Fällen der vorliegenden Art der (Ober-\n)Bürgermeister einer Gemeinde das in Rede stehende „Organ\" sei.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Beiakte (Broschüre zum FiZ-Konzept) Bezug genommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie zulässige Beschwerde ist nur betreffend den (erstinstanzlichen) Antrag zu 3. \nbegründet; im Übrigen bleibt sie in der Sache erfolglos.\n\n32\n\n1. Der im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene erstinstanzliche Antrag zu 1. \nist unzulässig. \n\n33\n\nDas mit ihm formulierte Begehren ist im Rahmen des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten \nnicht statthaft. Es unterfällt keiner der in § 79 Abs. 1 LPVG NRW für dieses Verfahren \nabschließend bestimmten Fallgruppen. Weder betrifft es die Zuständigkeit der \nPersonalvertretungen (Nr. 3, 1. Alternative) noch richtet es sich auf die Feststellung \nder Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen (Nr. 4) und es liegt auch \nkeine Streitigkeit aus § 67 LPVG NRW (Nr. 6) vor. Die übrigen Alternativen des § 79 \nAbs. 1 LPVG NRW scheiden von vornherein aus.\n\n34\n\nDas mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren knüpft schon mit Blick auf \nseine sprachlichen Fassung, zugleich aber auch betreffend den Inhalt des mit dem \nAntrag erkennbar verfolgten Rechtsschutzziels nicht an Zuständigkeiten oder \nKompetenzen des Antragstellers an. Es zielt vielmehr auf die Feststellung, ob ein \nbestimmtes Verhalten des Beteiligten - hier die Aufhebung der Pflichtigkeit von \nSeminarbausteinen im Rahmen des Qualifizierungskonzepts FiZ - rechtliche \nWirkungen ausgelöst hat und welche dies ggf. sind. Zwar geht es dabei um das \nVerhalten des Beteiligten im Anschluss an ein durchgeführtes \nEinigungsstellenverfahren bzw. im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren. \nDieser Umstand allein vermag indes Rechte des Antragstellers schon deswegen \nnicht (mehr) zu berühren, weil das Einigungsstellenverfahren mit der \nBeschlussfassung über die in § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW vorgesehende \nEmpfehlung an die endgültig entscheidende Stelle (§ 68) beendet ist. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, PersR 1987, 188 = \nPersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249; Beschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 \nA 979/91.PVL -, NWVBl. 1995, 63.\n\n36\n\nNach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens ist aber grundsätzlich kein \nRaum für eine weitere Mitbestimmung des Personalrats nach Maßgabe des LPVG \nNRW. Namentlich stellt sich die folgende Entschließung des Dienstherrn oder \nVerwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will, ebenso wie die \nEntscheidung selbst und ihr Vollzug als Ausübung der Organisations- und \nPlanungshoheit dar und ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O.; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 382 \nund § 68 Rn. 15.\n\n38\n\nDies gilt auch für die Beantwortung der (hier im Zentrum des Streits zwischen \nden Beteiligten stehenden) Frage, welches „Organ\" in den Fällen eingeschränkter \nMitbestimmung befugt ist, die endgültige Entscheidung über die Maßnahme zu \ntreffen. § 68 LPVG NRW enthält insofern keine originär im Personalvertretungsrecht \nwurzelnde und systematisch jenem Rechtsgebiet zuzuordnende \nKompetenzbestimmung, sondern hat die betreffenden, zumal in der Fallgruppe des \nSatzes 1 Nr. 2 inhaltlich recht „offen\" formulierten Regelungen allein wegen des \nbestehenden äußeren Zusammenhangs mit der im Landespersonalvertretungsgesetz \ngeregelten Materie in jenes Gesetz mit aufgenommen. Inhaltlich handelt es sich \ndagegen um Organisationsrecht des Landes bzw. der in § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG \nNRW bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Welches „Organ\" \nim Einzelfall das hiernach entscheidungsbefugte ist, bestimmt sich - in näherer \nAusfüllung des § 68 Satz 1 LPVG NRW - konsequenterweise ausgehend von dem \njeweils einschlägigen Organisationsrecht, im Falle von Gemeinden dem \nKommunalverfassungsrecht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O., sowie \nBeschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 A 979/91. PVL -, a.a.O.; ebenso \nauch VG E. , Beschluss vom 20. März 2003 - 34 K 5232/02.PVL - \n(rechtskräftig).\n\n40\n\nSelbst wenn man dies anderes sähe und in gewissem Umfang eine Festlegung \ndes zuständigen Organs - ähnlich wie im Falle der Nr. 1 des § 68 Satz 1 LPVG NRW \n(„die Landesregierung\") - bereits durch das Personalvertretungsrecht selbst \nannehmen würde, hätte dies im Übrigen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die \nnähere Bestimmung des Abschlusses des Einigungsstellenverfahrens und auf die \nsich aus dem Mitbestimmungsrecht ergebende Rechtsstellung der \nPersonalvertretung.\n\n41\n\nOb sich die nach § 68 LPVG NRW endgültig entscheidende Stelle bei der dem \nEinigungsstellenverfahren nachfolgenden Entscheidung und Umsetzung betreffend \neine Maßnahme, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterlegen hat, rechtmäßig \nverhält und wie es sich auswirkt, wenn sie insoweit ggf. bestehende Gesetze außer \nAcht lässt, z.B. die eigene Entscheidungsbefugnis fehlerhaft bewertet, betrifft nach \nalledem keine der Feststellung im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren zugängliche Frage des personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens. Anders als etwa bei einem Streit um das Verfahren oder um \ndie Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle ist hier weder die \nZuständigkeit der Personalvertretungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW) noch die \nRechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 LPVG \nNRW) berührt. Dem Personalrat bleibt insoweit nur sein (allgemeines) \nÜberwachungsrecht in Richtung auf die Gesetzmäßigkeit des Handelns der \nDienststelle nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Erhebt er insofern konkrete \nBeanstandungen, fehlt es allerdings auch in jenem Zusammenhang an der \nMöglichkeit, die Einhaltung von Regelungen gegenüber dem Dienststellenleiter im \nEinzelfall durchzusetzen oder auch nur eine bestimmte Rechtsauslegung von \nVorschriften im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen. \n\n42\n\nVgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2762/97.PVL -, \nPersR 1999, 360; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht \nNRW, § 64 Rn. 38, m.w.N.\n\n43\n\nEine von § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erfasste „Streitigkeiten aus § 67\" liegt \nebenfalls nicht vor. Eine Eröffnung des personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich nicht unter dem \nGesichtspunkt, dass gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW der Beschluss der \nEinigungsstelle „den Beteiligten\" zuzustellen ist, auf welchen der Antragsteller im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat erneut hingewiesen hat. Die dortige Regelung \nverhält sich nicht dazu, wer im konkreten Fall die letztentscheidende Stelle im Sinne \ndes § 68 LPVG NRW ist; gerade darauf konzentriert sich hier aber der dem Gericht \nunterbreitete Streit. „Beteiligte\" des Einigungsstellenverfahrens sind vielmehr der \nDienststellenleiter und die Personalvertretung (geblieben); sie sind dementsprechend \nauch die Zustellungsadressaten für den Beschluss der Einigungsstelle.\n\n44\n\nEbenso BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O.\n\n45\n\nAuch wenn das nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW für die Letztentscheidung \nzuständige „Organ\" die von der Einigungsstelle beschlossene Empfehlung bei seiner \nabschließenden Entscheidung über die Maßnahme berücksichtigen und hierzu \nselbstverständlich auch Kenntnis von der Empfehlung erhalten muss, damit das \nBeteiligungsrecht nicht völlig „entwertet\" wird, ist es nach der Konzeption des LPVG \nNRW und namentlich der in § 67 LPVG NRW enthaltenen Bestimmungen über das \nEinigungsstellenverfahren nicht Sache des Personalrats, diese Kenntnisnahme durch \neigene Maßnahmen herbeizuführen oder sonst sicherzustellen; auch insofern bleibt \nallenfalls das allgemeine Überwachungsrecht nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Die vom \nAntragsteller mit dem vorliegenden Verfahren erstrebte Klärung betrifft also auch \nkeine Fragen, die vom Regelungsbereich des § 67 LPVG NRW erfasst werden. \n\n46\n\n2. Mit Blick auf den (erstinstanzlich) zu 2. vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag \nhat der Fachsenat keine Veranlassung gehabt, auf eine weitere Klarstellung oder \nModifizierung des in dem Antrag zu 1. enthaltenen Rechtsschutzziels hinzuwirken, da \ndas tatsächliche Begehren jedenfalls durch diesen Hilfsantrag hinreichend klar \numschrieben wird. Dem Antragsteller geht es - wie der Hilfsantrag stärker \nverdeutlicht - im Kern jeweils darum, eine gerichtliche Feststellung zu erhalten, aus \nwelcher sich ergibt, dass nicht der Beteiligte (vielmehr statt dessen der Rat) das in \nden Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW entscheidungsbefugte \n„verfassungsmäßig zuständige oberste Organ\" der Stadt E. ist und dass - \nhiervon ausgehend - die von dem Beteiligten in der Sache der FiZ-Bausteine im \nAnschluss an die von der Einigungsstelle beschlossene Empfehlung \nkompetenzwidrig getroffene endgültige Entscheidung Rechte des Antragstellers \nverletzt, die sich nach dessen Auffassung aus dem LPVG NRW ergeben.\n\n47\n\nAuch der in diesem Sinne sachgerecht auszulegende Hilfsantrag ist indes - wie \nschon die Fachkammer angenommen hat - nicht zulässig; das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist insoweit nicht eröffnet.\n\n48\n\nDies ergibt sich unter Mitberücksichtigung der den Antrag zu 1. betreffenden \nAusführungen des Fachsenats und der dort zitierten Rechtsprechung namentlich aus \ndem Umstand, dass die Bestimmung des im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW \nzuständigen obersten (Gemeinde-)Organs nicht mehr Bestandteil des \nEinigungsstellenverfahrens - wie auch überhaupt des personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens (hier in Form der Mitbestimmung) - ist. Sie vermag schon aus \ndiesem Grunde und weil es auch im Übrigen an einem Bezug zu den durch das \nLPVG NRW der Personalvertretung grundsätzlich abschließend eingeräumten \nZuständigkeiten und/oder Rechten fehlt, die personalvertretungsrechtliche \nRechtsstellung des Antragstellers nicht zu berühren und damit zugleich den Weg in \ndas Beschlussverfahren nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 bzw. 4 - Entsprechendes gilt nach \ndem oben Ausgeführten auch hier für die Nr. 6 - LPVG NRW nicht zu eröffnen. Eine \nKlärung der für das Begehren des Antragstellers vorgreiflichen \norganisationsrechtlichen (hier: kommunalverfassungsrechtlichen) Frage in der Sache \nkann infolgedessen im Rahmen des Beschlussverfahrens nicht herbeigeführt \nwerden. \n\n49\n\nDie Argumente des Antragstellers, mit denen dieser das vorstehende, mit der \nbisherigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des \nbeschließenden Fachsenats in Einklang stehende Ergebnis in Zweifel zu ziehen \nversucht, vermögen letztlich allesamt nicht zu überzeugen. Weder aus der Historie, \nnoch aus der Systematik des LPVG NRW und auch nicht aus dem Sinn und Zweck \nder Mitbestimmung erschließen sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die \nBestimmung der für die Letztentscheidung zuständigen Stelle im Sinne des § 68 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG NRW zwingend noch zum personalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmungsverfahren zu zählen ist oder ansonsten die der Personalvertretung \ndurch das LPVG NRW eingeräumten Rechtsstellung konkret betrifft. Dies zugrunde \ngelegt, vermag auch der Gesichtspunkt der mangelnden Justiziabilität in Verbindung \nmit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein anderes Ergebnis nicht zu \nrechtfertigen.\n\n50\n\nZwar spiegelt sich das vom Antragsteller so bezeichnete „Konsensprinzip\", \nwelches darauf zielt, durch Verhandlungen „auf gleicher Augenhöhe\" Probleme und \nKonflikte einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, auch an verschiedenen Stellen \ndes Personalvertretungsrechts des Landes wider. Es beansprucht dort aber \njedenfalls keine durchgängige, absolute Geltung. Namentlich in den Fällen der \neingeschränkten Mitbestimmung, wie sie hier in Rede stehen, stoßen im Konsens \nzwischen der Personalvertretung und der Leitung der Dienststelle erarbeitete \nLösungen zwingend an Grenzen, welche sich aus kollidierenden \nVerfassungsgrundsätzen wie insbesondere dem Demokratieprinzip bzw. dem \nGrundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ergeben. Wenn eine \nMaßnahme schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betrifft, darf aus \nGründen der demokratischen Legitimation der Entscheidung das \nLetztentscheidungsrecht der zuständigen Dienstbehörde auch von der \nPersonalvertretung nicht in Frage gestellt werden. Gerade hierin gründet der \nUmstand, dass sich der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 66 Abs. 7 \nSatz 4 LPVG NRW auf eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle zu \nbeschränken hat. Für eine Anwendung des „Konsensprinzips\" ist somit nach dem \nAbschluss des Einigungsstellenverfahrens in diesen Fällen kein Raum (mehr). \nDieses Prinzip kann dann aber auch keine maßgebliche argumentative Stütze für die \nBeantwortung der Frage sein, ob die Letztentscheidung im Sinne des § 68 Satz 1 \nLPVG NRW noch Bestandteil des personalvertretungsrechtlich geregelten \n(Mitbestimmungs-)Verfahren ist und insoweit die Rechtsstellung des Antragstellers \nbetrifft. Ebenso wenig können im Übrigen aus dem „Konsensprinzip\" zwingende \nSchlüsse in die Richtung abgeleitet werden, welche Stelle für die Dienststelle das \nLetztentscheidungsrecht wahrzunehmen hat und ob diese Stelle ggf. mit der \nDienststellenleitung identisch sein kann.\n\n51\n\nDer Diskussion gesetzessystematischer Argumente in der \nBeschwerdebegründungsschrift, welche im Übrigen in ihrem Kern das Sachproblem \ndes hier im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW konkret zuständigen Organs \n(und nicht die Vorfrage der Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens) betrifft, lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass der \nLandesgesetzgeber in dem betreffenden Zusammenhang überhaupt eine \neigenständige personalvertretungsrechtliche Regelung treffen wollte, was allenfalls \ngewisse Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Letztentscheidung der zuständigen \nStelle zum Mitbestimmungsverfahren erlauben könnte. Weder § 68 Satz 1 Nr. 2 \nLPVG NRW selbst noch der Sinnzusammenhang mit anderen sachverwandten \nVorschriften wie z.B. §§ 66 Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW geben etwas \ndafür her, dass der Landesgesetzgeber - über den (insoweit „offenen\") Wortlaut des \n§ 68 Satz 1 LPVG NRW hinaus - eine maßgeblich an personalvertretungsrechtlichen \nStrukturen und Gegebenheiten orientierte nähere Eingrenzung bzw. Festlegung der \nim Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung letztentscheidenden Stelle habe \nvornehmen wollen. Dass § 68 LPVG NRW einen Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 \nSatz 5 LPVG NRW darstellen und deshalb davon auszugehen sein dürfte, dass \n(auch) das im Rahmen des Satzes 1 Nr. 2 des § 68 zur Letztentscheidung \nberufene\"verfassungsmäßig zuständige oberste Organ\" (u.a.) von Gemeinden „an \nStelle\" des Leiters der Dienststelle handelt, enthält keine entsprechende Festlegung. \nEs besagt insbesondere nicht, dass dieses Organ nicht ggf. zugleich die Funktion \ndes Dienststellenleiters bekleiden kann. Derartige Mehrfachfunktionen auf Seiten der \nDienststellenleitung - hinzuweisen ist etwa auf einen Gesamtdienststellenleiter, der \nzugleich Leiter einer Teildienststelle ist - sind in personalvertretungsrechtlichen \nZusammenhängen nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei dem vom Antragsteller \nschließlich noch in Bezug genommenen § 66 Abs. 6 LPVG NRW handelt es sich um \neine Sondernorm, welche im Regelungszusammenhang des Initiativrechts der \nPersonalvertretung die Frage der „letztentscheidenden Stelle\" gerade abweichend \nvon § 68 LPVG NRW regelt. Aus der dortigen konkreten Bestimmung des \nDienststellenleiters zur endgültig entscheidenden Stelle kann nicht im Umkehrschluss \ngefolgert werden, dass dieser im Rahmen des § 68 LPVG NRW keinesfalls die \nentscheidungsbefugte Stelle sein bzw. mit dieser nicht zusammenfallen kann. Denn \ndas Gesetz hat sich hier gerade einer näheren (eigenen) Festlegung enthalten.\n\n52\n\nSoweit der Antragsteller eine Sinnentleerung der unternehmerischen \nMitbestimmung bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen befürchtet, wenn in \nmitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einer der Verhandlungspartner am Ende \n„in eigener Machtvollkommenheit\" selbst über die Maßnahme entscheiden könnte, ist \ndieser Ansatz zu vage und allgemein, um allein darauf auf eine bestimmte Auslegung \neinzelner Vorschriften des LPVG NRW - wie hier des § 68 LPVG NRW - maßgeblich \nstützen bzw. in Verbindung damit den Umfang der Rechtsstellung der \nPersonalvertretung näher bestimmen zu können. Namentlich werden in diesem \nZusammenhang vom Antragsteller die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden - \nvom Gesetzgeber zwingend zu beachtenden - Besonderheiten, die in den hier in \nRede stehenden Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung bestehen und auf die \nvorstehend bereits eingegangen wurde, vollständig ausgeblendet. \n\n53\n\nIm Wesentlichen Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Bedeutung des \nPersonalrats und des gesamten LPVG NRW werde betreffend wichtige \nEntscheidungen „ausgehöhlt\", wenn die Ausführung der Empfehlung der \nEinigungsstelle nicht durch eine personalvertretungsrechtliche Kontrolle sichergestellt \nund diesbezüglich auch eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt würde. Auch \ndieser Gesichtspunkt setzt nicht in der gebotenen Weise bei der konkreten \nRechtsstellung (und deren Grenzen) an, welche der Personalvertretung in den Fällen \neingeschränkter Mitbestimmung durch das LPVG NRW - dabei zugleich unter \nBeachtung der von Verfassungs wegen der Mitbestimmung gesetzten Grenzen - \neingeräumt ist. Darüber hinaus lässt er unberücksichtigt, dass selbst in Fällen \nuneingeschränkter Mitbestimmung, sofern diese ordnungsgemäß durchgeführt \nwurde, die weitere „korrekte\" Umsetzung der Maßnahme durch den \nDienststellenleiter nicht zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens gemacht werden kann, weil dies die Rechtsstellung der \nPersonalvertretung nicht (mehr) betrifft, es vielmehr um die Ausübung von \nOrganisations- und/oder Personalhoheit geht, die allein dem Dienstherrn bzw. \nVerwaltungsträger zusteht und der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen \nist. Die die diesbezügliche, vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats tragenden Gründe \nhaben nach wie vor Bestand. Sie sind insbesondere nicht durch zwischenzeitliche \nRechtsänderungen im Kommunalverfassungsrecht des Landes entfallen. \n\n54\n\nSchließlich kann sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auch \nnicht auf die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 \nGG mit Erfolg berufen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die dort normierte \nRechtschutzgarantie über die Gewährleistung des sog. Individualrechtsschutzes bei \neinem Eingriff in subjektive Rechte hinaus reicht und sich namentlich auch auf die \nBeeinträchtigung von Rechtspositionen personalvertretungsrechtlicher Natur bzw. \nderen Feststellung in dem als objektives Verfahren ausgestalteten \nBeschlussverfahren erstreckt.\n\n55\n\nVgl. dazu - verneinend - Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 4a; eher bejahend \ndagegen wohl Altvater u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 83 Rn. 4 (jeweils zum \nBundespersonalvertretungsrecht).\n\n56\n\nDies bedarf hier indes keiner Vertiefung, zumal wirkungsvoller Rechtsschutz im \nGrunde auch ein Gebot des Art. 20 Abs. 3 GG ist. Es besteht nämlich \nweitestgehende Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 79 Abs. 1 LPVG NRW, \nwelche der einschlägigen Parallelvorschrift des Bundespersonalvertretungsrechts (§ \n83 Abs. 1 BPersVG) im Kern entspricht, namentlich mit Blick auf die \n„generalklauselartigen\" Formulierungen in den Nrn. 3 und 4 den genannten \nRechtsweggarantien der Verfassung grundsätzlich hinreichend Rechnung trägt. Auch \ndie Auslegung der betreffenden Vorschriften im vorliegenden Fall stößt hier nicht auf \nverfassungsrechtliche Bedenken. Die Betroffenheit einer ggf. bestehenden \nZuständigkeit und/oder Rechtsposition des Antragstellers kommt hier nämlich auf der \nGrundlage der obigen Ausführungen sowie in Anknüpfung an die bisher vorliegende \nRechtsprechung, deren tragende Erwägungen durch die in diesem Verfahren \nvorgebrachten Argumente nicht entkräftet werden, nicht in Betracht. Ohne eine \nzugrunde liegende (materielle) Rechtsposition vermag aber auch Art. 19 Abs. 4 GG, \nselbst wenn man seinen Geltungsbereich über den Bereich subjektiver Rechte \nhinaus ausdehnen würde, Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Die vom \nAntragsteller beklagte Konsequenz der „Rechtsschutzlosigkeit\" beruht insoweit nicht \nauf Lücken im Prozessrecht, sondern ist Folge des Umstandes, dass die zur \ngerichtlichen Entscheidung gestellte Position von der (materiell) innegehabten \nRechtsstellung nicht umfasst wird. \n\n57\n\n3. Betreffend den erstinstanzlichen Antrag zu 3. hat die Beschwerde \ndemgegenüber Erfolg. \n\n58\n\nDer Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der \nDienststelle betreffen - in aller Regel und auch hier - die Geschäftsführung des \nPersonalrats und sind daher gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW von dem insoweit \n(in seiner Gesamtheit) antragsberechtigten Personalrat im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu klären. Um den evtl. \nSonderfall der Erstattung von Auslagen einzelner Personalratsmitglieder geht es \nvorliegend nicht.\n\n59\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Cecior/Vallen-dar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § \n40 Rn. 80 ff.\n\n60\n\nDer Antrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Fachkammer auch begründet. \nDem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den \nVerfahrenskosten zu.\n\n61\n\nNach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle die Kosten, die durch \ndie Tätigkeit des Personalrats entstehen. Darunter fallen alle (notwendigen) Kosten, \ndie auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der \nPersonalvertretung zurückzuführen sind. Geht es - wie hier - um die Kosten eines \naus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat \nzustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten \ngerichtlichen Verfahrens, namentlich um die Kosten für die Hinzuziehung eines \nRechtsanwalts in einem solchen Verfahren, so hat die Dienststelle grundsätzlich \nauch diese Kosten zu tragen, ohne dass dies im Regelfall - wie z.B. im Recht der \nProzesskostenhilfe - von einer Prognose zum Ausgang des Rechtsstreits abhängig \ngemacht werden dürfte. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt vielmehr \nallein dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig \noder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. Die betreffenden \nEinschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei \nkostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch \naus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG \nNRW).\n\n62\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, \nBVerwGE 90, 76 = PersR 1992, 255 = PersV 1992, 429 = ZfPR 1992, 111, und vom \n25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, PersV 2004, 338 = ZfPR 2004, 110; ferner etwa \nBeschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, PersR \n2001, 214 = ZfPR 2001, 300; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. \n17 ff.\n\n63\n\nHaltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem \nGesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen \nPersonalrat die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als \naussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem \nvertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein \nverantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident \nnegativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten \nhätte. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn \nein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der \nProzessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die \nRechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze ist \n(insbesondere) erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der \nRechtsverfolgung hätte gewählt werden können. \n\n64\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, \na.a.O., m.w.N.\n\n65\n\nVorliegend ist indes die Grenze zu einem die Voraussetzungen der Haltlosigkeit \nbzw. der Mutwilligkeit erfüllenden Verhalten des Antragstellers (noch) nicht \nüberschritten.\n\n66\n\nWeder die Einleitung des Beschlussverfahrens noch die Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens waren hier schon in dem vorstehend dargelegten Sinne \nhaltlos. Die Rechtsverfolgung musste sich dem Antragsteller in beiden Instanzen \nnicht von vornherein als evident aussichtslos darstellen. Um solches annehmen zu \nkönnen, reicht es nicht bereits aus, dass die Rechtsauffassung des Personalrats mit \neiner höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung kollidiert. \nAndernfalls wäre dem Personalrat unter Kostengesichtspunkten vor vornherein jede \nMöglichkeit verbaut, eine bestehende Rechtsprechung argumentativ anzugreifen und \nzumindest den Versuch zu unternehmen, eine Änderung dieser Rechtsprechung zu \nbewirken. Es kommt mithin zusätzlich etwa darauf an, ob es sich um eine „ältere\" \noder „jüngere\" Rechtsprechung handelt und in welcher Art und Weise der Personalrat \ndie bisherige Rechtsprechungslinie erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellt. \nGeschieht dies völlig „belanglos\" und ohne jedes legitime Interesse an einer \nnochmaligen rechtlichen Überprüfung, so ist im Ergebnis eine Haltlosigkeit der \nRechtsverfolgung zu bejahen. Solches ist insbesondere (in der Regel) anzunehmen, \nwenn das zuständige oberste Gericht erst kürzlich eindeutig Position bezogen hat \noder wenn im Übrigen jede substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten \neiner bisher von den Gerichten vertretenen gefestigten Rechtsauffassung fehlt und \nauch keine neuen, in den bisher vorliegenden Entscheidungen noch nicht \ngewürdigten Argumente vorgebracht werden. Geschieht Letzteres hingegen, so \nkommt es weiter darauf an, ob den aktuellen Argumenten des Personalrats jeder \n(An-)\"Halt\" dafür fehlt, dass sie sich in einem neuen gerichtlichen Verfahren \ndurchsetzen werden. Hierbei ist zwar von der objektivierten Sicht eines verständigen \nund dabei auch kostenbewussten Verfahrensbeteiligten bzw., was die Bewertung der \nSubstanz der rechtlichen Argumentation betrifft, eines verantwortungsvollen \nRechtsanwalts auszugehen, mit Blick auf die Grundverpflichtung des Dienstherrn \nnach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darf dabei aber auch nicht zu „kleinlich\" \nverfahren werden.\n\n67\n\nWendet man diese Grundsätze auf den konkreten Fall an, so ergibt sich \nFolgendes: Aus den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \naus dem Jahre 1987 und - dem folgend - des beschließenden Fachsenats aus dem \nJahre 1994 erschließt sich zwar unzweifelhaft, dass das hinter den Anträgen des \nAntragstellers zu 1. und 2. im Kern jeweils stehende (Sach-)Begehren zu klären, wer \nin Bezug auf Gemeinden das „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ\" i.S.v. § \n68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist, einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ausgehend von der \nseinerzeitigen Auffassung dieser Gerichte nicht zugänglich ist. Auch hat sich die \nFachkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrer Rechtsprechung dem \nangeschlossen und diese Linie noch in einem jüngeren Beschluss aus dem Jahre \n2003 (34 K 5232/02.PVL), welcher rechtskräftig geworden ist, bestätigt. Mit Blick \ndarauf, dass die in Rede stehenden obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen \nEntscheidungen im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens \nca. 10 bzw. ca. 17 Jahre zurücklagen, war dem Antragsteller aber zunächst nicht \nschon unter zeitlichen Gesichtspunkten jedes legitime Interesse daran \nabzusprechen, die streitige Frage einer erneuten gerichtlichen Überprüfung \nzuzuführen. Zwar musste er damit rechnen, dass die Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf ihre in einem anderen Verfahren erst kurz zuvor \nbekräftigte Rechtsauffassung wohl kaum aufgeben würde. Ihm konnte unbeschadet \ndessen aber an einer erneuten obergerichtlichen Prüfung durch den Fachsenat \ngelegen sein, welche zwangsläufig die Durchführung des erstinstanzlichen \nBeschlussverfahrens mit einschloss. Außerdem hat der Antragsteller in \nargumentativer Hinsicht zumindest teilweise die bisherige Diskussion um weitere \nGesichtspunkte vertieft oder ergänzt. Er hat im Kern - und dies gilt namentlich für das \nBeschwerdeverfahren - nicht lediglich „Altbekanntes\" wiederholend vorgebracht. Den \n„neuen\" Argumenten hat es dabei auch nicht von vornherein bzw. evident jeden \nAnhalts im Gesetz bzw. in der Systematik des Personalvertretungsrechts gefehlt. \nDem Antragsteller ist es vor allem darum gegangen, die Effektivität des \nMitbestimmungsverfahrens in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung mit \neiner von der Einigungsstelle lediglich ausgesprochenen Empfehlung zu erhalten. Er \nhat diese Effektivität grundlegend als gefährdet angesehen, je nachdem, welches \n„Organ\" im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zur Letztentscheidung befugt ist \nund wie dieses Organ Kenntnis von der Empfehlung der Einigungsstelle erlangt. \nHieraus hat er eine nach seiner Auffassung noch dem personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahren zuzuordnende Rechtsstellung des Personalrats abgeleitet, die \n- um effektiv zu bleiben - durch entsprechend gestaltete Rechtsschutzmöglichkeiten \nabgesichert sein müsse. Dies alles sind unabhängig davon, dass sie nach dem \nVorstehenden für das konkrete Rechtsschutzziel nicht durchgreifen, Überlegungen, \ndie in einer (noch) hinreichenden Weise nachvollziehbar eine Anknüpfung im System \ndes Landespersonalvertretungsrechts finden. Das gilt - mit Blick auf § 64 Nr. 2 LPVG \nNRW - auch hinsichtlich der sinngemäß mit geltend gemachten \nÜberwachungsfunktion des Personalrats hinsichtlich eines rechtmäßigen Verhaltens \ndes Dienststellenleiters bzw. des für die Letztentscheidung zuständigen Organs.\n\n68\n\nBei verständiger Sicht musste es sich dem anwaltlich beratenen Antragsteller \nmithin auch unter Berücksichtigung der hierzu bereits vorliegenden \nhöchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein \naufdrängen, dass er sich mit seiner Rechtsauffassung in einem (neuerlichen) \nBeschlussverfahren am Ende nicht würde durchsetzen können, die Einleitung eines \nsolchen Verfahrens vielmehr evident aussichtslos und damit zugleich nutzlos \nwäre.\n\n69\n\nSchließlich ist hier auch die Grenze zu einer mutwilligen Rechtsverfolgung nicht \nüberschritten worden. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass \ndem Antragsteller für die erstrebte Klärung bzw. Überprüfung der aufgeworfenen \nFragen eine gleichwertige, aber kostengünstigere Verfahrensweise zur Verfügung \ngestanden hätte als die Einleitung eines (einheitlichen) Beschlussverfahrens und die \nDurchführung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegen in erster Instanz. \nDass dem Antragsteller insgesamt kein Verzicht auf den erstrebten Rechtschutz \nzuzumuten gewesen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner nochmaligen \nFeststellung, da die betreffende Fragestellung bereits Gegenstand der Prüfung des \nMerkmals der Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung gewesen ist. \n\n70\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n71\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-1724-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-25/1-a-1724-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270232","retrieved":"2026-07-09 02:40:05.451465+00:00"}}