{"status":"available","doknr":"OLD270318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.7B1395.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"7 B 1395/06.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 19 - U. - der \nAntragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem noch anhängig zu \nmachenden Normenkontrollhauptsacheverfahren der Antragstellerin außer Vollzug \nzu setzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEs steht der Zulässigkeit eines Normenkontrolleilantrages nicht entgegen, dass \ndas Normenkontrollhauptsacheverfahren - wie hier - noch nicht anhängig ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 10a ND 14/89 -, BRS 50 Nr. \n55; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 14 NE 91.1098 -, BRS 52 Nr. 41; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rdnr. 156.\n\n7\n\nDer Antrag ist (jedenfalls) unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergeben \nsich keine der Antragstellerin drohenden schweren Nachteile oder andere \nentsprechend gewichtige Gründe, die es gebieten, die Satzung über die Aufhebung \ndes Bebauungsplans vorläufig außer Vollzug zu setzen.\n\n8\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt \njedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die \nstreitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der \nvon ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, \ndie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065; \nOVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - m.w.N..\n\n10\n\nDie Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im \nRegelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des \neinstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich \nbereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - \nm.w.N..\n\n12\n\nSelbst wenn eine Satzung offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein Antrag auf \nAußervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die \nAußervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann \nangenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der \nAußervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter \nBerücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die \nAußervollzugsetzung gebieten.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE -; \nSchoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO; Band I, Stand: Juli 2005, § 47 \nRz. 167 ff..\n\n14\n\nDer bloße Vollzug einer Satzung stellt keinen schweren Nachteil in dem \ngenannten Sinne dar. Die Realisierung einer Satzung ist immer deren vom Gesetz \nunterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende \nVerwirklichung der Satzung gäbe als solche bereits Anlass, bei einem gegen die \nSatzung gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag die Satzung \nzunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch \nwirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich für den \nErfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats vielmehr, dass die Umsetzung der Satzung für den oder \ndie Antragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten \nlässt.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - m.w.N.\n\n16\n\nGemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung der \nstrittigen Satzung aus. Der Vortrag der Antragstellerin gibt auch nicht ansatzweise \ndafür etwas her, dass sie einen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu \ngewärtigen hätte, wenn die als Satzung beschlossene Aufhebung des \nBebauungsplans Nr. 19 \"U. \" (einschließlich seiner Änderungen) jetzt nicht \naußer Vollzug gesetzt würde.\n\n17\n\nInsoweit macht die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im \nPlanaufhebungsgebiets gelegenen bebauten Grundstücks ist, im Wesentlichen \ngeltend, durch die Aufhebung des Bebauungsplans werde eine andere Rechtslage \ngeschaffen und es könnte eine Entwicklung einsetzen, die nicht mehr rückgängig zu \nmachen wäre. Dies allein reicht, wie dargelegt, jedoch nicht aus, die strittige \nAufhebungssatzung in ihrem - der Antragstellerin - Interesse außer Vollzug zu \nsetzen. \n\n18\n\nAuch sonst sind schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin nicht \nerkennbar. \n\n19\n\nDie Antragstellerin trägt vor, es könnte Grundstückseigentümer geben, die ein \nvor etwa 40 Jahren erstelltes Wohnhaus abreißen würden, um ein größeres \nVorhaben zu errichten, das die Verwaltung der Antragsgegnerin dann nach § 34 \nBauGB genehmigen würde, wie es für das Grundstück am E. 8 im Jahre \n2005 - ein deutlich höheres und mehrgeschossiges Vorhaben - geschehen sei, ohne \ndass nachvollzogen werden könne, welche Eigenart der näheren Umgebung für die \nVerwaltung der Antragsgegnerin maßgebend gewesen sei und wie ein \"Einfügen\" \ndes Vorhabens habe angenommen werden können. Zudem seien nach der \nDarstellung der Verwaltung der Antragsgegnerin gegenüber dem Rat \nBauinteressenten vorhanden.\n\n20\n\nDamit wird ein schwerwiegender Nachteil im oben genannten Sinne nicht \ndargelegt. Der Vortrag lässt nicht ansatzweise erkennen, welchen konkreten \nnachteiligen Auswirkungen gerade das Wohnhaus der Antragstellerin überhaupt \nausgesetzt würde. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass auf das Grundstück der \nAntragstellerin einwirkende Veränderungen in absehbarer Zeit anstehen und welche \nnachteiligen Folgen sie für die Antragstellerin hätten.\n\n21\n\nDass der von der Antragstellerin angesprochene \nGebietsgewährleistungsanspruch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § \n34 BauGB beeinträchtigt würde, ist gleichfalls nicht erkennbar. Dieser bezieht sich \nausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung und nicht auf die von der \nAntragstellerin in den Vordergrund ihrer Betrachtung gestellten Dimensionen von \nVorhaben. Zudem ist der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart auch bei einer \nplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB, nämlich dann gegeben, wenn die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsordnung \nentspricht (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB).\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n23\n\nDie Antragstellerin trägt nichts Substantielles dafür vor, dass der maßgebende \nBereich bei Aufhebung des Bebauungsplans nicht einem faktischen reinen \nWohngebiet zuzuordnen wäre.\n\n24\n\nSchließlich trägt die Antragstellerin vor, der Rechtsanspruch eines \nGrundstückseigentümers sei nicht davon abhängig, dass er unabhängig von den \nErfolgsaussichten dauernd bestrebt sei, die Baugenehmigungsbehörde zu einem \nrichtigen Verhalten zu veranlassen. Diese Erwägung der Antragstellerin führt nicht \nüber das hinaus, was der Senat oben zur Frage ausgeführt hat, ob allein der Vollzug \nder Satzung die Außervollzugsetzung einer Aufhebungssatzung rechtfertigen \nkann.\n\n25\n\nAuf den Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Unwirksamkeit der \nAufhebungssatzung kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Den von der \nAntragstellerin geltend gemachten Mängeln wird vielmehr ggf. in einem noch \nanhängig zu machenden Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Vorsorglich merkt \nder Senat an, dass Rechtsmängel der strittigen Aufhebungssatzung jedenfalls nicht \noffensichtlich sind. Aufgrund des fehlenden Beitrittsbeschlusses zu einer Auflage in \nder Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans spricht viel dafür, dass dieser - \nwas von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird - jedenfalls ungültig ist.\n\n26\n\nEs ist auch nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin die von der Planung \nberührten privaten Belange verkannt hätte und dass die angesprochenen \nangeblichen formellen Mängel zur Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung \nführten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/7-b-1395-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/7-b-1395-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270318","retrieved":"2026-07-09 02:40:12.506419+00:00"}}