{"status":"available","doknr":"OLD270322","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.14A428.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"14 A 428/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Klägerin ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur \nBegründung des Zulassungsantrags entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu \ngewähren, da sie ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist \neinzuhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 glaubhaft gemacht, dass \ndie Zulassungsbegründung mit Datum vom 12. Januar 2004 am 15. Januar 2004 und \ndamit so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei normaler Postbeförderung \nfristgerecht bei dem Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Der Beschluss des \nSenats vom 13. Februar 2004, mit dem der Zulassungsantrag als unzulässig \nverworfen wurde, ist damit gegenstandslos.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat allerdings keinen Erfolg. Er ist \nabzulehnen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt worden ist. Die Klägerin hat in ihrer Begründung erwähnt, dass das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, NJW \n1996, 2046, zu dem sogenannten einfachen Mietspiegel entschieden habe, er sei \neiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerin hat weiter \nausgeführt, dass von einer Vielzahl von Autoren in der Literatur demgegenüber der \nStandpunkt vertreten werde, dass der qualifizierte Mietspiegel im Sinne von § 558 d \nBGB verwaltungsgerichtlich überprüft werden könne. Da anderweitige gerichtliche \nEntscheidungen zu diesem Fragenkreis nicht ergangen seien, komme der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Dieses Vorbringen genügt dem \nDarlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. In der \nZulassungsbegründung wird die zivilrechtliche Literatur, die eine \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung des qualifizierten Mietspiegels befürwortet, nicht \nausdrücklich bezeichnet. Auch wenn das Vorbringen erster Instanz und die \nBegründung des angegriffenen Urteils mit berücksichtigt wird, ist keine Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgt. Dort ist zwar jeweils \nzivilrechtliche Literatur angegeben, in der eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle \neines qualifizierten Mietspiegels für zulässig erachtet wird. Es fehlt aber eine \nDarlegung, dass diese Frage auch in Ansehung der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 einer verwaltungsgerichtlichen \nKlarstellung bedarf. Die Klägerin setzt sich mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts nicht auseinander, dass das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 auch für einen qualifizierten \nMietspiegel Gültigkeit hat. Sie verweist auch nicht im Sinne einer Darlegung auf \nLiteratur, die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und nach \nAuseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen zu der Auffassung gelangt \nist, dass sie für einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB nicht \ngelten kann.\n\n4\n\nSoweit die Klägerin auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September \n2004 - 63 S 145/04 - Bezug nimmt und aus diesem Urteil zitiert, rechtfertigt dies \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache. Auf dieses Urteil, das nach Erlass der angefochtenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangen ist, hat die Klägerin erst mit \nSchriftsatz vom 3. November 2004 und damit (lange) nach Ablauf der Frist zur \nBegründung des Zulassungsantrags hingewiesen. Durch eine solche Bezugnahme \nauf ein später ergangenes Urteil kann die fristgerechte Darlegung eines \nZulassungsgrundes nicht ersetzt werden.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache liegen auch nicht vor. Es bedarf keiner grundsätzlichen \nKlärung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob der qualifizierte \nMietspiegel im Sinne des § 558 d BGB verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann. \nDiese Frage kann nämlich auf der Grundlage des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996, das einen Mietspiegel im Sinne \ndes § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe betraf, (ohne weiteres) verneint \nwerden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zunächst \nausgeführt, dass der Mietspiegel kein Rechtsverhältnis darstelle, dessen Bestehen \noder Nichtbestehen Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könne. \nEin kommunaler Mietspiegel begründe noch keine konkreten Rechtsbeziehungen mit \nBlick auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt. Diese Feststellungen des \nBundesverwaltungsgerichts können uneingeschränkt auf einen qualifizierten \nMietspiegel übertragen werden. Auch dieser begründet kein konkretes \nRechtsverhältnis. Dies gilt gerade auch für die von der Klägerin zum Gegenstand des \nVerfahrens gemachte Frage, ob der Mietspiegel nach anerkannten \nwissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und damit qualifiziert im Sinne des § 558 d \nBGB ist.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1996 weiter \nausgeführt, die Aufstellung eines örtlichen Mietspiegels sei schlicht verwaltende \nTätigkeit ohne bindende Außenwirkung. In diesem Zusammenhang hat es darauf \nhingewiesen, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der \nZivilprozessordnung sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 \nZPO aufstelle, dass ein Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich \nwiedergebe. In dieser Hinsicht gilt für den qualifizierten Mietspiegel etwas anderes, \nda nach § 558 d Abs. 3 BGB vermutet wird, dass die in ihm bezeichneten Entgelte \ndie ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Diese Vermutung ist allerdings nach § \n292 ZPO widerlegbar, da das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Damit hat der \nqualifizierte Mietspiegel zwar eine weitergehende rechtliche Wirkung, deren \nAuswirkungen im konkreten Prozess über die Miethöhe allerdings gering sein \ndürften. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zur \ndamaligen Rechtslage bereits darauf hingewiesen, dass ein Gericht lediglich in \nAusnahmefällen Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Mietspiegels nachgehen \nwird. In Bezug auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Mietspiegels gibt die \nVermutungsregelung nach § 558 d Abs. 3 BGB deshalb nichts her. Auch weder den \nvom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien noch der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts lässt sich etwas dafür entnehmen, dass der qualifizierte \nMietspiegel anders als der Mietspiegel nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe \nverwaltungsgerichtlich kontrolliert werden kann. \n\n7\n\nVgl. in diesem Sinne auch Brüning, in der von der Klägerin eingereichten \nAbhandlung; Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle qualifizierter Mietspiegel, WM, \n2003, 303.\n\n8\n\nAuch die Hinweispflicht in einem Mieterhöhungsverlangen auf die Angaben in \neinem qualifizierten Mietspiegel nach § 558 a Abs. 3 BGB besagt nichts über eine \nverwaltungsgerichtliche Kontrollierbarkeit eines solchen Mietspiegels.\n\n9\n\nFerner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. Januar 1996 \ndarauf abgestellt, dass die Klagebefugnis fehle, weil Vorschriften über die Aufstellung \nvon Mietspiegeln nicht dazu dienten, Rechte der Vermieter zu schützen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere betont, dass \nein doppelter Rechtsschutz grundsätzlich zu vermeiden sei. Sonst könne ein \nVermieter den Mietspiegel verwaltungsgerichtlich angreifen, ohne dass der \nEntscheidung für einen Prozess über die Miethöhe Bindungswirkung zukäme. Dieser \nGesichtspunkt, der entscheidend gegen eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines \nMietspiegels spricht, gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass es um seine \nQualifizierung im Sinne von § 558 d BGB geht. Einer verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung über die Gültigkeit eines \"qualifizierten\" Mietspiegels käme für die \nBeteiligten in einem Prozess über die Miethöhe keine Bindungswirkung zu. Ein \nsolcher doppelter Rechtsschutz ist unbefriedigend und zur Vermeidung \ngegebenenfalls widersprechender Entscheidungen ist es entsprechend dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996 sachgerecht, die Kontrolle auch \nqualifizierter Mietspiegel den sachlich für Mieterhöhungsverlangen zuständigen \nZivilgerichten zu überlassen. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von \nBrüning die Auffassung vertreten wird, aus der Reichweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG folge, dass ein Mietspiegel, der nur von der Gemeinde und nicht auch von den \nInteressenvertretern anerkannt worden sei, verwaltungsgerichtlich überprüft werden \nkönne, ist dem nicht zu folgen. Für den auch dann gewährten doppelten \nRechtsschutz ist kein Bedarf. Er wird von Art. 14 GG nicht gefordert.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/14-a-428-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558d","ref_norm":"558d","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/14-a-428-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270322","retrieved":"2026-07-09 02:40:12.860085+00:00"}}