{"status":"available","doknr":"OLD270321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.13A4491.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"13 A 4491/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 08. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Firma Q. G. zeigte am 19. Juni 1978 das Fertigarzneimittel \"D. \" \nbeim Bundesgesundheitsamt (BGA) gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (AMNG) an. Das \nangezeigte Arzneimittel enthielt pro Dragee die wirksamen Bestandteile \"Extr. Allii. \nsativ. sicc. 5 mg, Bulbus Allii sativ. plv. 35 mg, Extr. Crataegi e fruct. 15 mg und Extr. \nVisci alb. sicc. 10 mg\". Als Anwendungsgebiete wurden \"Arteriosklerose und \nHypertonie\" angeführt.\n\n3\n\nDie Q. G. GmbH beantragte am 20. Dezember 1989 die Verlängerung der \nZulassung nach Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 AMNG (sog. Kurzantrag) und gab u.a. an, \ndas Arzneimittel enthalte pro Dragee die wirksamen Bestandteile \n\"Knoblauchzwiebelpulver 35 mg, Knoblauchzwiebelextrakt (nativ) 3 mg, \nWeißdornfrüchteextrakt 15 mg, Mistelextrakt (nativ) 9 mg\". Die Anwendungsgebiete \nbeschrieb sie mit: \"Bei Arteriosklerose und deren Folgeerscheinungen, wie \nSchwindel, Benommenheit und Kopfdruck, zur allgemeinen Gesundheitspflege und \nzur Förderung der Verdauungsvorgänge\".\n\n4\n\nAm 10. September 1990 zeigte sie Änderungen des Arzneimittels an. Hiernach \nenthielt dieses pro Dragee die wirksamen Bestandteile \"Knoblauchzwiebelpulver \n(Bulbus Allii sativ. pulv.) 115 mg, Mistelextrakt (Extr. Visci alb. sicc.) 10 mg, \nWeißdornextrakt aus Blättern und Blüten 15 mg\".\n\n5\n\nDas BGA bestätigte mit Schreiben vom 12. November 1990 den Eingang der \nÄnderungsanzeige und wies darauf hin, dass eine abschließende fachliche \nBeurteilung der angezeigten Änderung und eine Entscheidung über die \nVerkehrsfähigkeit des Arzneimittels mit der Bestätigung nicht verbunden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragte am 04. August 1993 die Verlängerung der Zulassung \nnach Art. 3 § 7 Abs. 4 Satz 2 AMNG (sog. Langantrag) und führte die zuvor \ngenannten wirksamen Bestandteile an. Sie verwies auf die \nAufbereitungsmonographien zu den genannten Einzelstoffen und bemerkte, für die \nWirkstoffkombination sei noch keine Monographie erstellt worden. Die Bezeichnung \ndes Arzneimittels lautete nunmehr \"D. N\". Unter der Rubrik Anwendungsgebiete \nhieß es: \"Bei Arteriosklerose und deren Folgeerscheinungen, wie Schwindel, \nBenommenheit und Kopfdruck, zur allgemeinen Gesundheitspflege und zur \nFörderung der Verdauungsvorgänge, zur Vorbeugung altersbedingter \nGefäßerkrankungen\".\n\n7\n\nDie Klägerin teilte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte \n(BfArM) am 24. Januar 1996 mit, sie ziehe bezüglich des streitbefangenen \nArzneimittels \"die Inanspruchnahme der traditionellen Regelung gemäß § 109a AMG \nin Betracht\" und bat um Aufnahme des Arzneimittels in die sog. Traditionsliste. \nGleichzeitig zeigte sie eine Änderung des Anwendungsgebietes an. Dieses lautete \nhiernach: \"Traditionell angewendet zur Unterstützung der Herz-Kreislauf-Funktion. \nDiese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger \nErfahrung\".\n\n8\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 1998 teilte das BfArM der Klägerin unter Bezugnahme \nauf deren Antrag auf Verlängerung der Zulassung mit, sie beabsichtige, ihr in einem \nFeststellungsbescheid mitzuteilen, dass das Arzneimittel wegen der ausweislich der \nÄnderungsanzeige vom 10. September 1990 erfolgten Erhöhung der Menge des \narzneilich wirksamen Bestandteils \"Knoblauchzwiebelpulver\" gemäß § 29 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) einer Neuzulassung bedürfe. Die Klägerin \nmachte mit Schreiben vom 13. August 1998 geltend, die Erhöhung der Menge dieses \nBestandteils sei erfolgt, um die Wirksamkeit im bisherigen Anwendungsbereich zu \nerhalten. Zur weiteren Begründung seines Schreibens vom 22. Juli 1998 führte das \nBfArM mit Schreiben vom 29. September 1998 aus, nach der Änderungsanzeige \nhabe einerseits die Zahl der arzneilich wirksamen Bestandteile reduziert werden \nsollen. Dieses sei nach § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 1 AMG ohne Einschränkungen \nmöglich. Andererseits habe auch die Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils \n\"Knoblauchzwiebelpulver\" erhöht werden sollen. Eine solche Änderung sei nach § \n105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMG u.a. nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sei, um \ndie Wirksamkeit im bisherigen Anwendungsbereich zu erhalten. Hinsichtlich der \nangestrebten Verlängerung der Zulassung nach §§ 105, 109a AMG sei diese \nErforderlichkeit nicht gegeben. Das Arzneimittel könne insoweit nur mit der \nbisherigen Kombination von 35 mg Knoblauchzwiebelpulver, 10 mg Mistelextrakt und \n15 mg Weißdornextrakt erhalten werden.\n\n9\n\nDas BfArM wies den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung vom \n04. August 1993 nach vorhergehender Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. \nApril 2001, zugestellt am 18. April 2001, zurück. Es führte zur Begründung aus: Die \nKlägerin sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen nach § 105 Abs. 4 Sätze \n2 bis 5 AMG nicht fristgemäß nachgekommen. Das Arzneimittel sei ausweislich der \nÄnderungsanzeige vom 10. September 1990 unzulässig geändert worden. Der \narzneilich wirksame Bestandteil \"Trockenextrakt aus Weißdornfrüchten\" sei durch \neinen \"Trockenextrakt aus Weißdornblättern mit Blüten\" ersetzt worden. Eine solche \nÄnderung der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile wäre nach § 105 Abs. 3a \nAMG nur zulässig gewesen, wenn das Arzneimittel insgesamt einer Monographie \noder einem Muster angepasst worden wäre. Eine Monographie oder ein Muster für \ndie fixe Kombination des streitbefangenen Arzneimittels, d.h. für die Kombination aus \nKnoblauchzwiebelpulver, Mistelextrakt und Weißdornextrakt liege jedoch nicht vor. \nDas Arzneimittel bedürfe einer Neuzulassung.\n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin am 17. Mai 2001 Klage erhoben. Sie hat ergänzend \nim Wesentlichen vorgetragen: Sie habe die Unterlagen nach § 105 Abs. 4 Sätze \n2 bis 5 AMG fristgemäß vorgelegt und bereits im Januar 1996 die Aufnahme des \nArzneimittels in die Traditionsliste beantragt. Die am 10. September 1990 angezeigte \nÄnderung sei gemäß § 105 Abs. 3a AMG zulässig gewesen. Die Art der arzneilich \nwirksamen Bestandteile sei nicht geändert worden. Maßgeblich für die Beurteilung \nder Zulässigkeit der angezeigten Änderung sei die Monographie zu Weißdorn vom \n22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 vom 03. Januar 1984) in der korrigierten Fassung \nvom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. 85 vom 05. Mai 1988). Dort sei nicht zwischen \nPflanzenteilen differenziert worden. Weißdorn sei als ein einheitlicher arzneilich \nwirksamer Bestandteil begutachtet worden. Soweit es unter dem Aspekt der \nArzneimittelsicherheit geboten erscheine, zur Bewertung von Änderungen im \nRahmen des § 105 AMG auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse abzustellen, führe dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Die \ngenannte Aufbereitungsmonographie zu Weißdorn sei durch vier \nEinzelmonographien, nämlich die Monographien zu Weißdornblüten, zu \nWeißdornblättern, zu Weißdornblättern mit Blüten und zu Weißdornfrüchten vom 21. \nJuni 1994 (BAnz Nr. 133 vom 19. Juli 1994) ersetzt worden. Schon die formale \nZusammengehörigkeit dieser Einzelmonographien impliziere ein hohes Maß an \nwissenschaftlicher Übereinstimmung.\n\n11\n\nDie Erhöhung der Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils \nKnoblauchzwiebelpulver sei nach § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMG unter Anpassung \nan die Aufbereitungsmonographie zu Knoblauchzwiebel vom 11. April 1988 (BAnz \nNr. 122 vom 06. Juli 1988) erfolgt, um die Wirksamkeit im bisherigen \nAnwendungsbereich zu erhalten.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 12. April 2001 zu verpflichten, über den \nAntrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel \"D. N\" unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Ein Trockenextrakt definiere \nsich über die zur Herstellung verwendete Ausgangsdroge, das Auszugsmittel und \ndas Droge-Extrakt-Verhältnis. Werde einer dieser Parameter geändert, komme es zu \neiner Änderung der Art des arzneilich wirksamen Bestandteils. Für die hier in Rede \nstehenden Trockenextrakte aus Weißdornfrüchten und Weißdornblättern mit Blüten \nseien unterschiedliche Ausgangsdrogen verwendet worden. Es handele sich somit \num eine Änderung der Art des arzneilich wirksamen Bestandteils. Die Monographie \nzu Weißdorn vom 22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 vom 03. Januar 1984) in der \nkorrigierten Fassung vom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. 85 vom 05. Mai 1988) sei für \ndie Frage, wann eine Änderung als eine Änderung der Art des arzneilich wirksamen \nBestandteils bewertet werde, nicht von Bedeutung. In dieser Monographie seien \nvielmehr verschiedene arzneilich wirksame Bestandteile zusammengefasst worden. \nDies werde durch die vier Monographien zu Weißdornblüten, zu Weißdornblättern, zu \nWeißdornblättern mit Blüten und zu Weißdornfrüchten vom 21. Juni 1994 (BAnz Nr. \n133 vom 19. Juli 1994) verdeutlicht, die die bisherige Monographie zu Weißdorn \nersetzt hätten. Nur die Monographie zu Weißdornblättern mit Blüten sei eine \nPositivmonographie.\n\n17\n\nBei dem streitbefangenen Arzneimittel handele es sich um ein \nKombinationsarzneimittel aus den arzneilich wirksamen Bestandteilen \nKnoblauchzwiebelpulver, Trockenextrakt aus Weißdornblättern mit Blüten und \nTrockenextrakt aus Misteln. Voraussetzung einer zulässigen Änderung nach § 105 \nAbs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG wäre eine Anpassung an eine Monographie bzw. ein \nMuster für die Kombination aus diesen drei Bestandteilen gewesen. Eine \nMonographie oder ein Muster für diese Kombination existiere jedoch nicht.\n\n18\n\nIm Übrigen sei die Änderung der Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils \nKnoblauchzwiebelpulver mangels vollständiger Anpassung an die Monograhie zu \nKnoblauchzwiebelpulver und insbesondere auch der dort genannten \nAnwendungsgebiete weder nach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG noch nach \nArt. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG zulässig gewesen.\n\n19\n\nDurch Urteil vom 08. September 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe \nmangels Fortbestehens der fiktiven Zulassung des streitbefangenen Arzneimittels \nkeinen Anspruch auf eine Verlängerung der Zulassung. Der Langantrag habe sich \nnicht auf das ursprünglich angezeigte, sondern auf ein unzulässig geändertes \nArzneimittel bezogen, das von der fiktiven Zulassung nicht mehr umfasst sei und \neiner Neuzulassung bedürfe. Zumindest eine der am 10. September 1990 \nangezeigten Änderungen sei nicht von Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG gedeckt \ngewesen. Ob die angezeigte Erhöhung des Anteils an Knoblauchzwiebelpulver \nunzulässig gewesen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei der Austausch des \nWeißdornfrüchteextrakts gegen den Extrakt aus Weißdornblättern und Blüten eine \nÄnderung der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile, die von Art. 3 § 7 Abs. 3a \nSatz 2 Nr. 5 AMNG nicht umfasst werde. Es seien unterschiedliche Ausgangsstoffe \nverwendet worden. Damit gehe einher, dass die daraus jeweils gefertigten \nArzneizubereitungen gegebenenfalls bereits unterschiedliche Hauptinhaltsstoffe \nenthielten und die Zubereitungen darüber hinaus wegen der unterschiedlichen \nZusammensetzung der verschiedenen Pflanzenteile auch unterschiedliche \nwirksamkeits(mit)bestimmende Stoffe, Leitsubstanzen und Begleitstoffe aufwiesen. \nDie Monographie zu Weißdorn vom 22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 vom 03. Januar \n1984) in der korrigierten Fassung vom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. 85 vom 05. Mai \n1988) enthalte keine Informationen darüber, welche Wirkstoffe in welchen Mengen in \nden jeweiligen Pflanzenteilen vorhanden seien. Dass die Klägerin selbst bereits vor \nder Veröffentlichung der Monographien zu Weißdornblüten, zu Weißdornblättern, zu \nWeißdornblättern mit Blüten und zu Weißdornfrüchten vom 21. Juni 1994 (BAnz Nr. \n133 vom 19. Juli 1994) von der Unterschiedlichkeit der pflanzlichen \nAusgangsmaterialen ausgegangen sei, bestätige ihr Vorbringen in der mündlichen \nVerhandlung. Dort habe sie ausgeführt, sie habe die Zusammensetzung des \nArzneimittels geändert, weil der Extrakt aus Weißdornblättern und Blüten einen \nsignifikant höheren Anteil an Hyperosid als der Weißdornfrüchteextrakt enthalte.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie \nträgt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Austausch des \nWeißdornfrüchteextrakts gegen einen Extrakt aus Weißdornblättern und Blüten stelle \nkeine Änderung der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile dar. Die Extrakte aller \nin der maßgeblichen Monographie zu Weißdorn vom 22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 \nvom 03. Januar 1984) in der korrigierten Fassung vom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. \n85 vom 05. Mai 1988) genannten Pflanzenteile und damit sowohl der Extrakt aus \nWeißdornfrüchten als auch der Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten enthielten \ndieselben arzneilich wirksamen Bestandteile, nämlich Flavonoide und oligomere \nProcyanidine. Nach den im Jahre 1994, also nach der Änderungsanzeige bekannt \ngemachten Einzelstoffmonographien zu Weißdornblättern mit Blüten und zu \nWeißdornfrüchten enthielten beide Pflanzenbestandteile ebenfalls als \nwirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe Flavonoide und oligomere Procyanidine. Die \npharmakologischen Eigenschaften seien auch im Jahre 1994 noch einheitlich \nbewertet worden. Für die nahezu gleiche Zusammensetzung eines Extrakts aus \nWeißdornfrüchten und eines Extrakts aus Weißdornblättern mit Blüten sprächen \nferner die völlig gleichwertigen arzneilichen Wirkungen. Deshalb habe es zum \nZeitpunkt der streitigen Änderungsanzeige nur eine gemeinsame Monographie zu \nWeißdorn gegeben. Für eine gleiche arzneiliche Wirkung lasse sich zudem der in der \nMonographie zu Weißdornfrüchten vom 21. Juni 1994 (BAnz Nr. 133 vom 19. Juli \n1994) unter der Rubrik \"Pharmakologische Eigenschaften, Pharmakokinetik und \nToxikologie\" enthaltene Querverweis anführen. Dort heiße es: \"Aufgrund der \nInhaltsstoffe der Droge, die sich quantitativ (Flavonoide) als auch qualitativ \n(oligomere Procyanidine) nur wenig von denen der Droge Weißdornblätter mit Blüten \nunterscheiden, könnten für die Droge ähnliche pharmakodynamische Wirkungen \nangenommen werden, wie sie für Weißdornblätter mit Blüten nachgewiesen \nwurden.\"\n\n21\n\nFür Weißdornblätter mit Blüten sei auch in der aktuellen Ph.Eur. die gleiche \nqualitative und quantitative Vielfalt an Inhaltsstoffen wie in der Monographie zu \nWeißdorn vom 22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 vom 03. Januar 1984) in der \nkorrigierten Fassung vom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. 85 vom 05. Mai 1988) \nvorgesehen. Als Ausgangsmaterial seien dort mehrere Weißdornarten aufgeführt, die \nsich in ihren Inhaltsstoffspektren deutlich unterschieden.\n\n22\n\nEs sei im Sinne der Verbesserung der pharmazeutischen Qualität des \nstreitbefangenen Arzneimittels überdies sinnvoll gewesen, im Jahre 1990 den Extrakt \naus Weißdornfrüchten gegen einen Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten \nauszutauschen.\n\n23\n\nSie habe jedenfalls auf die Zulässigkeit der auch insoweit angezeigten Änderung \nund damit auf den Fortbestand der fiktiven Zulassung vertrauen dürfen. Nachdem \nmehr als zehn Jahre nach der Änderung vergangen seien, habe sie davon ausgehen \ndürfen, dass diese zu Recht erfolgt sei. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Von der \nangeblichen Rechtswidrigkeit der Änderung habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie \nhabe ihre gesamte Dokumentation zum Langantrag auf die Änderung abgestimmt \nund ihre \"Lebensverhältnisse\" im Vertrauen auf den Bestand der Änderung so \neinschneidend, dauernd und nicht mehr korrigierbar umgestellt, dass eine \nRückgängigmachung unzumutbar sei.\n\n24\n\nDas BfArM habe im Übrigen in vergleichbaren Fällen die Ansicht vertreten, eine \nunzulässige Änderung der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile liege nicht vor. \nDies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) \nnicht zu vereinbaren.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen \nvor: Vorliegend sei mit dem Austausch von Weißdornfrüchten gegen Weißdornblätter \nmit Blüten die Ausgangsdroge geändert worden. Es sei insoweit unerheblich, dass \nbeide Ausgangsdrogen gegebenenfalls ähnliche Inhaltsstoffspektren aufwiesen. \nDaraus sei keine Aussage über die Art eines arzneilich wirksamen Bestandteils \nherzuleiten. Die Inhaltsstoffspektren seien jedenfalls nicht identisch. Mit Ausnahme \nvon Weißdornblättern mit Blüten seien die übrigen Drogen (Weißdornfrüchte, \nWeißdornblätter und Weißdornblüten) von der Kommission E negativ bewertet \nworden.\n\n30\n\nEs komme im Rahmen des § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG (ehemals Art. 3 § 7 \nAbs. 3a Nr. 5 AMNG) auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. In anderen \nFällen vorgenommene Änderungen seien nach den gesetzlichen Vorgaben im \nGegensatz zu der hier in Rede stehenden Änderung zulässig gewesen. Ein Verstoß \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei daher nicht ersichtlich.\n\n31\n\nDas Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Die vorgenommene Änderung \nsei immer rechtswidrig gewesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDer Bescheid vom 12. April 2001, mit dem die Beklagte die am 04. August 1993 \nbeantragte Verlängerung der (fiktiven) Zulassung für das Arzneimittel \"D. N\" \nabgelehnt ab, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags.\n\n36\n\nNach dem für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen § 105 Abs. 4f \nSatz 1 Halbsatz 1 AMG ist die Zulassung nach Abs. 1 auf Antrag nach § 105 Abs. 3 \nSatz 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 \nAbs. 2 AMG vorliegt. Eine Verlängerung der Zulassung setzt daher - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zunächst voraus, dass für das \njeweilige Arzneimittel eine \"Zulassung nach Abs. 1\", also eine sog. fiktive Zulassung \nnach § 105 Abs. 1 AMG bzw. bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur \nÄnderung des Arzneimittelgesetzes vom 09. August 1994 (BGBl. I S. 2071 (2082, \n2086)) nach Art. 3 § 7 Abs. 1 AMNG entstanden ist und diese im Zeitpunkt der \nVerlängerungsentscheidung noch fortbesteht. Dies ist hier indes nicht der Fall.\n\n37\n\nDas (ursprüngliche) Arzneimittel \"D. \" ist zwar gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz \n1 AMNG in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445 (2477)) \nordnungsgemäß angezeigt worden. Auch die Verlängerung der fiktiven Zulassung \nnach Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 AMNG (sog. Kurzantrag) in der genannten Fassung \nwurde fristgemäß beantragt. Des Weiteren kann insoweit zu Gunsten der Klägerin \nunterstellt werden, dass die bezüglich der arzneilich wirksamen Bestandteile \nKnoblauchzwiebelextrakt und Mistelextrakt gegenüber der Anzeige vom 19. Juni \n1978 veränderten Mengenangaben im Kurzantrag sich mit Blick auf die in den \nExtrakten enthaltenen Hilfsstoffe erklären.\n\n38\n\nGegenstand des am 04. August 1993 gestellten Antrags nach Art. 3 § 7 Abs. 4 \nSatz 2 AMNG (sog. Langantrag) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung \ndes Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717 (724 f.)) war jedoch \nnicht mehr das ursprünglich angezeigte bzw. vom Kurzantrag umfasste Arzneimittel, \nsondern ein zwischenzeitlich unzulässig geändertes Arzneimittel. Die fiktive \nZulassung des ursprünglich angezeigten Arzneimittels erstreckt sich nicht auf das \ngeänderte Arzneimittel, weil die am 10. September 1990 angezeigte Änderung den \ndurch Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der auch insoweit maßgeblichen,\n\n39\n\nvgl. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00 und OVG 5 B \n25.00 -, juris,\n\n40\n\nim Zeitpunkt der Änderung des Arzneimittels geltenden Fassung des Vierten \nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717 \n(724 f.)) gesteckten Rahmen überschritten hat, mit der Folge, dass das geänderte \nArzneimittel mangels fortbestehender fiktiver Zulassung einer Neuzulassung \nbedarf.\n\n41\n\nGemäß Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der genannten Fassung war eine \nÄnderung eines fiktiv zugelassenen Fertigarzneimittels nur möglich, wenn die \njeweiligen Voraussetzungen einer der dort unter Nrn. 1 bis 5 beschriebenen \nAlternativen vorlag. Weder die Voraussetzungen des hier von den Beteiligten \nvorrangig diskutierten Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG (a) noch die \nVoraussetzungen des neben dieser Alternative hier allein zu erwägenden Art. 3 § 7 \nAbs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG (b) waren gegeben.\n\n42\n\na) Nach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG in der genannten Fassung darf ein \nFertigarzneimittel nach Abs. 1 bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung \nabweichend von § 29 Abs. 3 AMG mit geänderter Art oder Menge der arzneilich \nwirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen \nAnwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht \nwerden, wenn das Arzneimittel insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG \nbekannt gemachten Ergebnis oder einem vom BGA vorgelegten Muster für ein \nArzneimittel angepasst und das Arzneimittel durch die Anpassung nicht \nverschreibungspflichtig wird.\n\n43\n\nInnerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung \nermöglicht diese Alternative nicht nur Änderungen der Menge (wie die Nrn. 1 bis 4), \nsondern auch der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile - ohne eine Erhöhung \nihrer Anzahl - eines Kombinationspräparats. Das Arzneimittel darf allerdings durch \ndie Anpassung nicht verschreibungspflichtig werden und muss insgesamt einem \nnach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis oder einem vom BGA \nvorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst werden. Eine Änderung eines \narzneilich wirksamen Bestandteils eines Kombinationsarzneimittels unter \nBezugnahme auf eine oder mehrere Einzelstoffmonographie/n der \nAufbereitungskommission kommt - nach dem jedenfalls insoweit eindeutigen \nWortlaut dieser Bestimmung - demzufolge nicht in Betracht.\n\n44\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 100. Ergänzungslieferung Januar \n2006, Band 3, § 105 Anm. 29; Sander, Arzneimittelrecht, Stand: 42. \nErgänzungslieferung März 2006, Band 2, § 105 AMG, Anm. 10c; 6. \nBekanntmachung des BGA über die Verlängerung der Zulassungen nach Art. 3 § 7 \nAMNG vom 23. Oktober 1990, BAnz Nr. 206 vom 06. November 1990, S. 5827, A \n1e).\n\n45\n\nAuch und nicht zuletzt die Arzneimittelsicherheit erfordert dieses Verständnis der \nRegelung des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG bzw. seit Inkrafttreten des \nFünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 09. August 1994 \n(BGBl. I S. 2071 (2082, 2086)) des § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG. Würde die \nÄnderung der Art von arzneilich wirksamen Bestandteilen eines \nKombinationsarzneimittels unter Bezugnahme auf die Monographien der jeweiligen \nEinzelstoffe zugelassen, würden neue Arzneimittel geschaffen, die in dieser \nZusammensetzung weder in einem Zulassungsverfahren überprüft sind noch sich in \nlanger Praxis bewährt haben. Die Ermöglichung des bis zur \nNachzulassungsentscheidung unkontrollierten Inverkehrbringens solcher Arzneimittel \nwäre nicht vertretbar.\n\n46\n\nVgl. Kloesel/Cyran, a.a.O.\n\n47\n\nJedenfalls im Rahmen des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG kann die \nKlägerin demzufolge die von ihr vorgenommenen Änderungen des aus den arzneilich \nwirksamen Bestandteilen Knoblauchzwiebelpulver, Mistelextrakt und \nWeißdornextrakt aus Blättern und Blüten bestehenden Kombinationsarzneimittels \nnicht durch eine Bezugnahme auf die diese Bestandteile betreffenden \nEinzelstoffmonographien rechtfertigen. Mithin war, weil eine diesem \nKombinationsarzneimittel entsprechende Kombinationsmonographie nicht existiert \n(hat) und auch nicht ersichtlich ist, dass das Arzneimittel einem vom BGA \nvorgelegten Muster angepasst worden ist, der Klägerin die in Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz \n2 Nr. 5 AMNG vorgesehene Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.\n\n48\n\nb) Nach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG bzw. seit Inkrafttreten des Fünften \nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 09. August 1994 (BGBl. I S. \n2071 (2082, 2086)) nach § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMG, der zwischenzeitlich durch \ndas Zehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 04. Juli 2000 ( BGBl. \nI S. 1002 (1003)) aufgehoben worden ist, durfte ein Fertigarzneimittel nach Abs. 1 bis \nzur erstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG mit \ngeänderter Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile in den Verkehr gebracht \nwerden, soweit es Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 AMG oder deren Zubereitungen und \nmehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthielt, wenn sich die Änderung im \nRahmen eines nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnisses hielt \nund erforderlich war, um die Wirksamkeit im bisherigen Anwendungsbereich zu \nerhalten. Trotz zwischenzeitlicher Aufhebung ist Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 \nAMNG vorliegend anwendbar, weil diese Vorschrift zur Zeit der Vornahme der \nÄnderungen noch nicht außer Kraft getreten war.\n\n49\n\nDurch Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG war eine besondere \nAnpassungsmöglichkeit für pflanzliche Kombinationsarzneimittel an \nEinzelstoffmonographien geschaffen worden. Diese Regelung forderte - im \nGegensatz zu Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG - nicht das Vorliegen einer \n(Kombinations-)Monographie für die jeweilige Kombination der arzneilich wirksamen \nBestandteile. Sie ermöglichte, dass die Anzahl der Kombinationsbestandteile \nverringert werden konnte, gleichzeitig aber durch eine sinnvolle Erhöhung der Menge \nder verbleibenden Bestandteile die Wirksamkeit der Arzneimittel erhalten blieb.\n\n50\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des \nArzneimittelgesetzes, Bundestags-Drucksache 11/5373, S. 19; Kloesel/Cyran, a.a.O., \n§ 105 Anm. 22; Sander, a.a.O., § 105 AMG Anm. 10c.\n\n51\n\nUnter Berufung auf Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG konnte der jeweilige \nZulassungsinhaber ausschließlich die Menge der pflanzlichen Bestandteile von \nKombinationsarzneimitteln im Rahmen der jeweiligen Einzelstoffmonographie, nicht \njedoch die Art der pflanzlichen Bestandteile verändern.\n\n52\n\nVgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., § 105 Anm. 27; Sander, a.a.O. § 105 AMG Anm. \n10c.\n\n53\n\nDie Klägerin hat am 10. September 1990 zum einen die Erhöhung der Menge der \nBestandteile Mistelextrakt von 9 mg auf 10 mg und Knoblauchzwiebelpulver von 35 \nmg auf 115 mg angezeigt. Zu Gunsten der Klägerin kann insoweit wiederum \nunterstellt werden, dass die bezüglich des arzneilich wirksamen Bestandteils \nMistelextrakt gegenüber dem Kurzantrag veränderte Mengenangabe sich mit Blick \nauf die in dem Extrakt enthaltenen Hilfsstoffe erklärt. Zu ihren Gunsten kann weiter \nunterstellt werden, dass die den arzneilich wirksamen Bestandteil \nKnoblauchzwiebelpulver betreffende Mengenvariation von der nach Art. 3 § 7 Abs. \n3a Satz 2 Nr. 3 AMNG gegebenen Änderungsmöglichkeit gedeckt war. Gleichzeitig \nhat die Klägerin zum anderen jedoch den Austausch des Weißdornfrüchteextrakts \ndurch einen Extrakt aus Weißdornblättern und Blüten angezeigt. Es handelt sich \ninsoweit um eine Änderung der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile, die Art. 3 § \n7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMNG - wie dargelegt - nicht zuließ.\n\n54\n\nBei Phytopharmaka, zu denen auch das streitbefangene Arzneimittel zählt, \nbesteht im Vergleich zu chemisch definierten Arzneimitteln die Besonderheit, dass \ndie jeweilige pflanzliche Zubereitung ein komplex zusammengesetztes \nVielstoffgemisch darstellt. Nach den allgemeinen Grundlagen der Phytotherapie ist \n(dennoch) die jeweilige pflanzliche Zubereitung in ihrer Gesamtheit als ein arzneilich \nwirksamer Bestandteil im Sinne des Arzneimittelgesetzes anzusehen.\n\n55\n\nVgl. Gaedcke/Steinhoff; Phytopharmaka - Wissenschaftliche und rechtliche \nGrundlagen für die Entwicklung, Standardisierung und Zulassung in Deutschland und \nEuropa, Stuttgart 2000, S. 2, 37, 69.\n\n56\n\nDie qualitative und quantitative Zusammensetzung des Inhaltsstoffspektrums der \njeweiligen pflanzlichen Zubereitung wird durch diverse Faktoren, zu denen die \nDrogenart und der Drogenteil, das Auszugsmittel sowie das Auszugsverfahrens \nzählen, beeinflusst. Diese Faktoren sind im Sinne des Arzneimittelgesetzes damit für \ndie Art des jeweiligen arzneilich wirksamen Bestandteils verantwortlich.\n\n57\n\nVgl. Gaedcke/Steinhoff, a.a.O., S. 12 f.\n\n58\n\nDieses Verständnis des Arzneimittelgesetzes ist auch mit Blick auf Art. 1 Nr. 30 \nder Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und Rates zur Schaffung \neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 06. November 2001 (ABl. L \n311 vom 28. November 2001, S. 67) in der Fassung der Richtlinie 2004/24/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom 30. \nApril 2004, S. 85) bzw. den wortgleichen - durch das u.a. der Umsetzung der \ngenannten Richtlinien dienende 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes \nvom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) eingefügten - § 4 Abs. 29 AMG angezeigt. \nDemnach werden pflanzliche Arzneimittel als Arzneimittel definiert, die als Wirkstoff \nausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere \npflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in \nKombination mit einer oder mehreren solchen pflanzlichen Zubereitungen enthalten. \nPflanzliche Zubereitungen sind nach Art. 1 Nr. 32 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG in \nder Fassung der Richtlinie 2004/24/EG Zubereitungen, die dadurch hergestellt \nwerden, dass pflanzliche Stoffe Behandlungen wie Extraktion, Destillation, Pressung, \nFraktionierung, Reinigung, Konzentrierung oder Fermentierung unterzogen \nwerden.\n\n59\n\nHiernach bestimmt auch vorliegend bereits die Auswahl des Pflanzenteils \n- Weißdornfrüchte zum einen und Weißdornblätter mit Blüten zum anderen - die \nqualitative und quantitative Zusammensetzung der Inhaltsstoffe des jeweiligen \nExtrakts und damit - mangels Identität der Inhaltsstoffspektren - die unterschiedlichen \nArten der arzneilich wirksamen Bestandteile. Die diesbezüglichen Einwendungen der \nKlägerin führen zu keiner anderen Bewertung.\n\n60\n\nDer Tatsache, dass die Extrakte beider Pflanzenbestandteile dieselben \nwirksamkeits(mit)bestimmenden Inhaltsstoffe, nämlich Flavonoide bzw. oligomere \nProcyanidine, enthalten, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um \narzneilich wirksame Bestandteile derselben Art. Es ist zum einen - wie dargelegt - auf \ndie jeweilige pflanzliche Zubereitung in ihrer Gesamtheit und nicht auf das \nVorhandensein einzelner Inhaltsstoffe, möge es sich auch um die hauptwirksamen \nInhaltsstoffe handeln, abzustellen. Insoweit kann im Übrigen nicht außer Acht \ngelassen werden, dass es zahlreiche unterschiedliche Flavonoide (u.a. Hyperosid) \nund oligomere Procyanidine gibt, so dass die Beschreibung der qualitativen \nZusammensetzung einer weitergehenden Differenzierung bedürfte. Daneben ist zum \nanderen die - hinsichtlich eines Extrakts aus Weißdornfrüchten und eines Extrakts \naus Weißdornblättern mit Blüten unstreitig differierende - quantitative \nZusammensetzung der jeweiligen pflanzlichen Zubereitung zu berücksichtigen.\n\n61\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im \nZeitpunkt der im Jahre 1990 erfolgten Änderungsanzeige auf die (gemeinsame) \nMonographie zu Weißdorn vom 22. Dezember 1983 (BAnz Nr. 1 vom 03. Januar \n1984) in der korrigierten Fassung vom 26. Februar 1988 (BAnz Nr. 85 vom 05. Mai \n1988) in dem Sinne vertraut, dass den Extrakten aller Pflanzenbestandteile das \ngleiche Inhaltsstoffspektrum zukomme. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil \ngerade der im Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten im Vergleich zum Extrakt aus \nWeißdornfrüchten signifikant erhöhte Anteil an Hyperosid und damit die aus der Sicht \nder Klägerin vorzugswürdige quantitative Zusammensetzung der Inhaltsstoffe des \nExtrakts aus Weißdornblättern mit Blüten sie veranlasst hat, die Zusammensetzung \ndes streitbefangenen Arzneimittels zu ändern und den Extrakt aus Weißdornfrüchten \ngegen einen Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten auszutauschen. Dessen \nungeachtet rechtfertigte auch der Inhalt der genannten Monographie ein solches \nVertrauen in keiner Weise. Deren Ausgangspunkt waren die Bestandteile des \nArzneimittels \"Blätter mit Blüten und/oder Früchte sowie deren Zubereitungen in \nwirksamer Dosierung\". Auf dieser Grundlage wurden die wirksamkeitsbestimmenden \nInhaltsstoffe (u.a. Flavonoide und oligomere Procy-anidine) genannt. Schon die \nfehlende Differenzierung zwischen den Pflanzenbestandteilen, die auf mangelnden \nwissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet haben dürfte, lässt jedoch die \nAnnahme, dass den jeweiligen Extrakten der Pflanzenbestandteile dieselbe \nqualitative, geschweige denn dieselbe quantitative Zusammensetzung der \nInhaltsstoffe zugeschrieben wurde, nicht zu.\n\n62\n\nDieses wird nicht zuletzt durch die von der Kommission E im Jahre 1994 \npublizierten spezifizierten Aufbereitungsmonographien zu den verschiedenen \nPflanzenbestandteilen, nämlich die Monographien zu Weißdornblüten, zu \nWeißdornblättern, zu Weißdornblättern mit Blüten und zu Weißdornfrüchten vom 21. \nJuni 1994 (BAnz Nr. 133 vom 19. Juli 1994) unterstrichen. Bei der Monographie zu \nWeißdornblättern mit Blüten handelt es sich um eine sog. Positivmonographie. \nMangels wissenschaftlichen Erkenntnismaterials sind dagegen nur sog. \nNegativmonographien zu Weißdornblüten, zu Weißdornblättern und zu \nWeißdornfrüchten veröffentlicht worden. Deren Informationsgehalte sind \ndenknotwendig beschränkt. So wird in der Monographie zu Weißdornfrüchten \nausdrücklich ausgeführt, zur Pharmakologie und Toxikologie der Droge läge kein \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial vor. Der hieran anschließende Hinweis, \n\"aufgrund der Inhaltsstoffe der Droge, die sich quantitativ (Flavonoide) als auch \nqualitativ (oligomere Procyanidine) nur wenig von denen der Droge Weißdornblätter \nmit Blüten unterscheiden, könnten für die Droge ähnliche pharmakodynamische \nWirkungen angenommen werden, wie sie für Weißdornblätter mit Blüten \nnachgewiesen wurden\", gibt keinen Anlass zu der Annahme, es handele sich bei \neinem Extrakt aus Weißdornfrüchten und einem Extrakt aus Weißdornblättern und \nBlüten um arzneilich wirksame Bestandteile derselben Art. Dieser Hinweis beruht, \nwie der Monographie zu entnehmen ist, schon nicht auf fundierten \nwissenschaftlichen Erkenntnissen. Ihm kommt nur die Qualität einer Vermutung zu, \nwas nicht zuletzt die Verwendung des Konjunktivs (\"könnten\") belegt. Im Übrigen \nwird nicht die Identität der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der \njeweiligen Inhaltsstoffe vermutet. Es werden vielmehr - wenn auch nur geringfügige - \nUnterschiede hinsichtlich der Qualität und Quantität angeführt. Gerade solche \nbegründen jedoch die Verschiedenartigkeit der arzneilich wirksamen Bestandteile. \nKonsequenterweise wurde nach dem genannten Hinweis für die Droge \nWeißdornfrüchte nur die Möglichkeit ähnlicher, nicht jedoch gleicher \npharmakodynamischer Wirkungen angenommen, wie sie für die Droge \nWeißdornblätter mit Blüten nachgewiesen worden sind.\n\n63\n\nDass es sich bei einem Extrakt aus Weißdornfrüchten und bei einem Extrakt aus \nWeißdornblättern mit Blüten um arzneilich wirksame Bestandteile unterschiedlicher \nArt handelt, wird letztlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Europäische \nArzneibuch bezüglich der Droge Weißdornblätter mit Blüten verschiedene \nWeißdornarten als Stammpflanzen vorsieht und (damit) diverse Inhaltsstoffspektren \nzulässt. Nicht eine derartige Kategorisierung im Europäischen Arzneibuch, sondern \ndas jeweilige Inhaltsstoffspektrum einer pflanzlichen Zubereitung bestimmt - wie \ndargelegt - die Art des arzneilich wirksamen Bestandteils. Im Übrigen sind die im \nEuropäischen Arzneibuch enthaltenen Angaben zu Weißdornblättern mit Blüten \nvorliegend bereits deshalb nicht weiterführend, weil es hier nicht auf die - von der \njeweiligen Stammpflanze abhängenden - Inhaltsstoffspek-tren von Extrakten aus \nWeißdornblättern mit Blüten, sondern auf die Inhaltsstoffspektren eines Extrakts aus \nWeißdornblättern mit Blüten einerseits und eines Extrakts aus Weißdornfrüchten \nandererseits ankommt.\n\n64\n\nMit der Klägerin kann letztlich davon ausgegangen werden, dass der Austausch \ndes Extrakts aus Weißdornfrüchten durch einen Extrakt aus Weißdornblättern mit \nBlüten die pharmazeutische Qualität des Arzneimittels verbessert hat. Auch eine \netwaige Qualitätssteigerung lässt die Unzulässigkeit der Änderung der Art eines \narzneilich wirksamen Bestandteils im Rahmen der von der Klägerin beanspruchten \nNr. 3 des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG jedoch nicht entfallen.\n\n65\n\nNach alledem war die seitens der Klägerin am 10. September 1990 angezeigte \nÄnderung des streitbefangenen Arzneimittels nicht von den in Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz \n2 Nrn. 1 bis 5 AMNG vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten gedeckt. Die fiktive \nZulassung des Arzneimittels ist jedenfalls mit dieser Änderung erloschen.\n\n66\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf den Fortbestand der Zulassung \ndes Arzneimittels vertraut hat. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es angesichts \ndes objektiv-rechtlichen Charakters arzneimittelrechtlicher Vorschriften überhaupt \nauf Vertrauensschutz ankommen kann. Jedenfalls muss die Klägerin sich entgegen \nhalten lassen, dass es ihr oblegen hat bzw. obliegt, die Verkehrsfähigkeit ihres \nArzneimittels fortwährend zu erhalten. Wird ein Arzneimittel - wie hier - unzulässig \ngeändert, treten die beschriebenen Folgen kraft Gesetzes, mithin unabhängig von \nder Vorgehensweise der Zulassungsbehörde ein. \n\n67\n\nAuch mit Blick darauf, dass das auf die am 10. September 1990 beim BGA \neingegangene Änderungsanzeige ergangene Bestätigungsschreiben vom 12. \nNovember 1990 den ausdrücklichen Hinweis enthielt, eine abschließende fachliche \nBeurteilung der angezeigten Änderung und eine Entscheidung über die \nVerkehrsfähigkeit des Arzneimittels sei mit der Bestätigung nicht verbunden, war die \nErwartung der Klägerin, die begehrte Nachzulassung werde trotz der angezeigten \nÄnderung erteilt, nicht gerechtfertigt. Unerheblich ist insoweit, dass das BfArM den \nmit Schreiben vom 22. Juli 1998 angekündigten Bescheid, mit dem die \nUnzulässigkeit der vorgenommenen Änderung festgestellt werden sollte, nicht \nerlassen hat. Die Klägerin durfte jedenfalls, solange eine Entscheidung über den \nNachzulassungsantrag vom 04. August 1993 noch nicht ergangen war, nicht auf den \nFortbestand der fiktiven Zulassung vertrauen.\n\n68\n\nSoweit sie geltend macht, sie habe ihre gesamte Dokumentation zum Langantrag \nauf die am 10. September 1990 angezeigte Änderung abgestimmt und damit im Kern \nanführt, sie könnte ihre diesbezüglichen Investitionen im Falle der Versagung der \nNachzulassung nicht mehr Gewinn bringend einsetzen, ist ihr entgegen zu halten, \ndass es ihr gerade, weil die Unzulässigkeit der Änderung der Art eines arzneilich \nwirksamen Bestandteils für längere Zeit unerkannt geblieben ist, möglich war, das \nArzneimittel weiterhin Gewinn bringend zu vertreiben.\n\n69\n\nIhr Einwand, sie habe ihre \"Lebensverhältnisse\" im Vertrauen auf den Bestand \nder Änderung so einschneidend, dauernd und nicht mehr korrigierbar umgestellt, \ndass eine Rückgängigmachung unzumutbar wäre, ist schon wegen der Möglichkeit, \neinen Neuzulassungsantrag zu stellen, nicht nachvollziehbar.\n\n70\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar aus rechtsstaatlicher Sicht \nbedauerlich wäre, wenn die Beklagte in anderen die Nachzulassung von \nKombinationsarzneimitteln betreffenden vergleichbaren Verfahren nicht die \nvorstehenden Maßstäbe angelegt hätte. Dies stünde der Rechtmäßigkeit des \nVersagungsbescheides vom 12. April 2001 jedoch nicht entgegen und begründete \ndementsprechend auch keinen Nachzulassungs- bzw. Neubescheidungsanspruch \nder Klägerin.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/13-a-4491-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":17},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-22/13-a-4491-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270321","retrieved":"2026-07-09 02:40:12.772947+00:00"}}