{"status":"available","doknr":"OLD270355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0821.14B1760.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-21","aktenzeichen":"14 B 1760/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Ersten \nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist aus Gründen, die der Antragsteller dargelegt \nhat, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, begründet. \n\n3\n\n1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Anordnung ist \nerforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Wird er \nnämlich zum anstehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen der \nrechtlichen Beurteilung des Zeugnisses der Fachklinik T. über einen \neinmonatigen Krankenpflegedienst nicht zugelassen und ergibt sich im \nHauptsacheverfahren, dass er einen Anspruch auf Zulassung hatte, so wäre der \nPrüfungszeitpunkt unwiederholbar verstrichen und der Antragsteller an einer \nsinnvollen Fortsetzung seines Studiums gehindert. Denn dieses umfasst die \nErbringung der Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ÄApprO 2002 \nnach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Dies wird vermieden, wenn der \nAntragsteller an der anstehenden Prüfung nunmehr zunächst teilnimmt. \n\n4\n\n2. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit seiner Beschwerde weist der \nAntragsteller zu Recht darauf hin, dass § 2 Ziff. 1 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n10. April 1991, BGBl. I S. 885, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. \nJuni 2005, BGBl. I S. 1720, eine bundesrechtliche Definition des Begriffes \nKrankenhauses enthält. Der Senat geht davon aus, dass § 6 Abs. 1 ÄApprO kein \nanderer Krankenhausbegriff zugrunde liegt. Denn das hätte vom Gesetzgeber \nverdeutlicht werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die von der LVA T1. \nbetriebene Fachklinik T. keine \"Einrichtung (ist), in der durch ärztliche und \npflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, \ngeheilt oder gelindert werden sollen ... und in denen die zu versorgenden Personen \nuntergebracht und verpflegt werden können\", haben die Beteiligten nicht dargetan. \nSie sind auch nicht ersichtlich. Auch die in § 6 Abs. 1 ÄApprO umschriebene weitere \nZweckbestimmung des Krankenpflegedienstes für Medizinstudenten, nämlich sie \"mit \nden üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen\", erscheint nicht \nals tragfähige Grundlage dafür, Krankenhäuser nach Art ihrer Zweckbestimmung und \nSpezialisierung als geeignete Einrichtung für medizinstudentischen \nKrankenpflegedienst auszuschließen. Krankenpflege umfasst ein breites Spektrum \nvon Tätigkeiten, wie dem in § 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, BGBl. \nI S. 1442, beschriebenen Ziel der Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger \nzu entnehmen ist. Zwar ist durch § 6 Abs. 1 ÄApprO vorgeschrieben ist, dass der \nKrankenpflegedienst in einem Krankenhaus zu leisten ist. Aber auch die \"üblichen \nVerrichtungen der Krankenpflege\" in einem Krankenhaus sind vielfältig. Der Senat \ngeht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht davon aus, dass - wie die \nAntragsgegnerin ausweislich ihrer \"Hinweise\" ersichtlich meint - \"übliche \nVerrichtungen der Krankenpflege\" nur in einem \"staatlich anerkannten \nAkutkrankenhaus\" anfallen. Dagegen könnte schon der Katalog der anrechenbaren \nDienste in § 6 Abs. 2 ÄApprO sprechen.\n\n5\n\nIm übrigen hat der Antragsteller dargelegt, welche eindeutig als übliche \nVerrichtungen der Krankenpflege einzuordnenden Tätigkeiten er in der Klinik \nausgeübt hat. Dies ist von der Klinik bestätigt worden. Der Senat hat keinen Anlass, \nim Eilverfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln, zumal \nausweislich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen \nanderer Studenten der Krankenpflegedienst in der Fachklinik T. von den \nmedizinischen Prüfungsämtern anderer Bundesländer anerkannt wird.\n\n6\n\nZu einer weiteren Sachaufklärung oder dazu, der Antragsgegnerin Gelegenheit \nzur Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers zu geben, war kein Raum. \nÜber die am heutigen Tage beim Beschwerdegericht eingegangene Beschwerde \nmusste sofort entschieden werden. Denn die in Rede stehende Prüfung beginnt am \nmorgigen Tage. Der zeitliche Verlauf ist auch dadurch geprägt, dass die \nAntragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 28. Mai 2006 erst \nunter dem 4. August 2006 beschieden hat.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/14-b-1760-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-21/14-b-1760-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270355","retrieved":"2026-07-09 02:40:15.668444+00:00"}}