{"status":"available","doknr":"OLD270382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0818.10A2756.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"10 A 2756/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2006 wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nangenommen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einen im \nZusammenhang bebauten Ortsteil darstellt und sich das Vorhaben des Klägers \nbauplanungsrechtlich einfügen würde. \n\n4\n\nDie umliegende Bebauung vermittelt zweifelsfrei den Eindruck der \nGeschlossenheit. Die Größe der unmittelbar benachbarten, mit landwirtschaftlichen \nGebäuden bestandenen Grundstücke verbietet die Annahme, die Freifläche \nzwischen den Gebäuden könne in eine Vielzahl kleiner Baugrundstücke aufgeteilt \nwerden und stelle schon deshalb keine Baulücke mehr dar. Die vom Beklagten zur \nBegründung seines Antrags vorgelegte Flurkarte mit 31 Wohngebäuden auf 200m² \ngroßen Grundstücken rechtfertigt eine andere Betrachtungsweise nicht. Sie wird \nschon dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht ansatzweise gerecht und \nplatziert in einer als abwegig zu bezeichnenden Verdichtung zudem bis zu 15 \nGebäude auf südlich gelegenen Flächen, die möglicherweise nicht einmal dem \nInnenbereich zuzurechnen wären. Dem Senat erschließt sich ein nachvollziehbarer \nsachlicher Gehalt dieser Flurkarte nicht, zumal auf der streitgegenständlichen Fläche \nnicht ein Wohngebäude - wie vom Kläger beantragt -, sondern sechs dargestellt sind. \nDie vom Beklagten überdies aufgeworfene Frage, welche der umliegenden Gebäude \nlediglich für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe genutzt werden, ist für die hier \nzu treffende Beurteilung ersichtlich unmaßgeblich. Dies gilt schließlich auch für das \nArgument, dass weitere Wohnhäuser entstehen könnten, wenn die jetzt vorhandenen \nund genutzten landwirtschaftlichen Gebäude einmal aufgegeben werden sollten.\n\n5\n\nVon entscheidender Bedeutung für die Einstufung der näheren Umgebung als \nzusammenhängender Ortsteil ist über die vom Verwaltungsgericht angeführten \nGesichtspunkte hinaus der Umstand, dass die maßgebliche nähere Umgebung eine \num eine zentrale, von Straßen umschlossene dorfplatzähnliche kleine Freifläche \n(Flurstück mit L. -X. -Denkmal) herum angeordnete historisch gewachsene \nDorfbebauung darstellt, die durch groß dimensionierte landwirtschaftliche Betriebe \nund Wohnhäuser geprägt ist. Das Baugrundstück als Teil einer dieser \nlandwirtschaftlichen Hofstellen hat keine prägende Verbindung zu den jenseits der \nGebäude anschließenden Freiflächen, sondern wird zwanglos als Teil des Dorfes \nwahrgenommen. Ebenso wenig lässt sich die östlich an das Baugrundstück \nangrenzende Bebauung als eigenständige Splittersiedlung und damit Teil des \nAußenbereichs bewerten; aus den vorgenannten Gründen bilden diese Flächen \nvielmehr ebenso einen Teil der auf die dorfplatzähnliche Freifläche bezogenen \nUmgebungsbebauung wie die nördlich, westlich und südlich dieses Platzes \nliegenden Grundstücke.\n\n6\n\nWeitere Gesichtspunkte, die gegen die Verpflichtung zur Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids und damit für die Zulassung der Berufung sprechen \nkönnten, ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht und sind auch nicht \nersichtlich. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-18/10-a-2756-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-18/10-a-2756-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270382","retrieved":"2026-07-09 02:40:18.279514+00:00"}}