{"status":"available","doknr":"OLD270448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0816.6A4763.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"6 A 4763/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über \nden im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass \ndie Klägerin - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung - aus gesundheitlichen Gründen nicht \nmehr die ihr in ihrem Amt als Konrektorin obliegenden \nDienstpflichten zu erfüllen vermag und damit dienstunfähig im \nSinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes NRW \n(LBG) ist. Es hat sich insoweit - wie zuvor schon die \nBezirksregierung E. - maßgeblich auf das Gutachten der \nFachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E1.ringenberg \nund des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. von \nder Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 17. August \n2004 gestützt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Die Klägerin \nhat auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargetan, dass es \ndiesem Gutachten an der nötigen Plausibilität fehlt. Der \nUmstand, dass die Klägerin bereits im November 2002 \namtsärztlich untersucht und dabei für dienstfähig befunden \nworden war, spricht - aus den bereits vom Verwaltungsgericht \ngenannten Gründen - nicht gegen die Richtigkeit des Gutachtens \nvom 17. August 2004. Die erneute amtsärztliche Untersuchung \nder Klägerin vom 24. Februar 2004 bezog sich nach Lage der \nAkten allein auf die Frage der Beihilfefähigkeit eines \nSanatoriumsaufenthalts wegen einer Neurodermitis. Um die \nDienstfähigkeit der Klägerin ging es bei dieser Untersuchung \nnicht. Die Plausibilität des Gutachtens vom 17. August 2004, \ndas auf einer amtsärztlichen Untersuchung vom 24. Juni 2004 \nberuhte, wird durch das Ergebnis dieser kurze Zeit vorher \ndurchgeführten Untersuchung nicht in Frage gestellt. \nInsbesondere ist die von der Klägerin behauptete \nWidersprüchlichkeit der Untersuchungsergebnisse nicht \nfestzustellen. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in \ndem amtsärztlichen Gutachten vom 17. August 2004 auf nicht \nnäher bekannte fachärztliche Befunde Bezug genommen werde, \nverfängt nicht. Es gab für das Verwaltungsgericht und gibt für \nden Senat keinen Grund zu der Annahme, dass das Gutachten \nvom 17. August 2004 nicht ordnungsgemäß aus diesen \nfachärztlichen Befunden entwickelt worden sein könnte. Wie im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 17. \nOktober 2004 ausgeführt wird, handelt es sich insoweit um \nBefunde der die Klägerin behandelnden Ärzte, laut \nAktenvermerk vom 17. November 2004 insbesondere um einen \nBericht der Hautärztin der Klägerin. Diese Befunde sind der \nKlägerin zugänglich. Es hätte ihr daher oblegen, von sich aus \nauf etwaige Widersprüche zwischen den Befunden und dem \namtsärztlichen Gutachten vom 17. August 2004 hinzuweisen. \nDer weitere Vortrag der Klägerin, dass der Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie L. , der das Gutachten vom \n17. August 2004 ebenfalls unterzeichnet hat, nicht die gesamte \nUntersuchung begleitet habe, sondern nur 30 Minuten lang \nanwesend gewesen sei, ist nicht geeignet, die Plausibilität dieses \nGutachtens in Frage zu stellen. Die Untersuchung der Klägerin \nerstreckte sich auch auf Bereiche außerhalb des Fachgebiets des \nFacharztes. Eine zeitweise Abwesenheit des Facharztes ließe \nsich schon hiermit erklären. Die Behauptung der Klägerin, dass \neine 30-minütige fachärztliche Untersuchung im vorliegenden \nFall unzureichend gewesen sei, ist nicht belegt, zumal der \nFacharzt - wie er in einem Schreiben vom 10. März 2005 \nausgeführt hat - vor der eigentlichen Untersuchung den \ngesamten Akteninhalt, die bisherigen ärztlichen Aufzeichnungen \nsowie aktuelle zusätzliche Informationen gewürdigt hat. Dass er \neine eigene ausführliche Stellungnahme vorlegen werde, hat der \nFacharzt in seinem Schreiben vom 10. März 2005 nicht \nangekündigt. Er hat hierin vielmehr klargestellt, dass das von \nihm gemeinsam mit der Fachärztin E1.ringenberg verfasste \nGutachten seine Stellungnahme zur Dienstfähigkeit der Klägerin \ndarstelle. Die Notwendigkeit, über das amtsärztliche Gutachten \nvom 17. August 2004 hinaus ein weiteres Gutachten zum \nGesundheitszustand der Klägerin einzuholen, bestand nach \nalledem nicht, auch nicht - aus den bereits vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen - nach Beendigung des \nSanatoriumsaufenthalts der Klägerin im Sommer 2004. \n\n5\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die angefochtene \nZurruhesetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist. Entgegen \nden Ausführungen der Klägerin hat die Bezirksregierung E. \ndurchaus geprüft, ob nach § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG von einer \nZurruhesetzung abgesehen werden kann. Dies ergibt sich schon \naus ihrem \n\n6\n\nGutachtenauftrag an das Gesundheitsamt des Kreises \nH. vom 5. Mai 2004 und aus ihrem Vermerk vom 12. \nOktober 2004. Bei ihrer Entscheidung ist die Bezirksregierung \nE. schließlich dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. \nAugust 2004 gefolgt, in dem festgestellt wird, dass die Klägerin \ndauernd dienstunfähig sei und eine gesundheitliche Eignung \nauch für eine anderweitige Verwendung nicht gegeben sei. Dies \nist vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden. Das \nZulassungsvorbringen bietet keinen Anlass für eine hiervon \nabweichende Bewertung. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 \nAbs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n9\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-16/6-a-4763-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-16/6-a-4763-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270448","retrieved":"2026-07-09 02:40:23.667012+00:00"}}