{"status":"available","doknr":"OLD270447","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0816.6A4718.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"6 A 4718/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über \nden im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Die \nvon der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § \n124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen vor.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, \ndass die unter dem 26. August 2002 verfügte, auf § 29 des \nLandesbeamtengesetzes NRW gestützte Abordnung der \nKlägerin von der Grundschule O. in S. an die \nK. Schule in S1. -X. rechtmäßig war: Die \ndienstlichen Gründe, die die Bezirksregierung E. für die \nAbordnung angeführt habe (fehlendes Vertrauen innerhalb der \nSchulleitung der Grundschule O. sowie langjährige \nVakanz der Konrektorenstelle an der K. Schule ), seien \nhinreichend. Der Klägerin sei ein Einsatz an der K. Schule \nauch zumutbar gewesen. Ermessensfehler weise die \nAbordnungsentscheidung ebenfalls nicht auf. Insbesondere seien \ndie Unstimmigkeiten, die zu der Abordnung geführt hätten, \nnicht im Wesentlichen durch andere Beteiligte verursacht \nworden.\n\n5\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin \ngreifen nicht durch. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass \nder Schulfrieden an der Grundschule O. - ohne ihr Zutun \n- bereits durch jahrelange Mobbingattacken ihrer Kolleginnen \nzerstört gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die \nKlägerin verkennt, dass ihre Abordnung nicht mit einer Störung \ndes Schulfriedens insgesamt oder mit Störungen im \nKollegenkreis begründet worden ist, sondern mit fehlendem \nVertrauen innerhalb der Schulleitung, d.h. zwischen dem Rektor \nder Grundschule und ihr als Konrektorin. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass ein solches notwendiges Vertrauen \ninfolge des ungelösten Konflikts zwischen beiden nicht mehr \ngegeben war und die Klägerin am Entstehen dieses Konflikts \nzumindest Mitverantwortung trug, wird durch das \nAntragsvorbringen nicht entkräftet. Wann und von wem dieser \nKonflikt an die Öffentlichkeit getragen wurde (nach Angaben \nder Klägerin im Februar 2002 durch den Rektor), ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Denn das Vertrauen innerhalb der \nSchulleitung war nach Lage der Akten (vgl. etwa den Bericht \ndes Rektors an das Schulamt für den Kreis H. vom 2. Mai \n2002) schon gestört, bevor die persönliche Zuneigung der \nKlägerin zu ihrem Schulleiter nach außen bekannt wurde. \n\n6\n\nDie Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung auch keinen \nVerfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ndargetan. Das Verwaltungsgericht war nicht nach § 86 Abs. 1 \nVwGO gehalten, den Mobbingvorwürfen der Klägerin \ngegenüber ihren Kolleginnen weiter nachzugehen. Denn die \nAbordnung beruhte - wie ausgeführt - auf dem fehlenden \nVertrauen innerhalb der Schulleitung. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n9\n\nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-16/6-a-4718-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-16/6-a-4718-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270447","retrieved":"2026-07-09 02:40:23.592964+00:00"}}