{"status":"available","doknr":"OLD270480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0815.19B1256.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"19 B 1256/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1256/06 wird auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 748/06 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist aus \nden nachfolgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die \nRechtsverfolgung erster Instanz nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 B 1256/06 ist jedenfalls unbegründet. Die dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) stattzugeben.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gestattung des Besuchs \neiner anderen als der für seine Tochter N. zuständigen Grundschule gemäß der \nhier noch anzuwendenden (vgl. Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes \nvom 27. Juni 2006, GV. NRW. S. 278) Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG \nNRW sind nicht erfüllt. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift \nvor.\n\n5\n\nEin wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist dann \ngegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der \nindividuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner \nEltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen \nmüssen, die mit der aus § 39 Abs. 1 SchulG NRW sich ergebenden Pflicht zum \nBesuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen \nVoraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, \nwelcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung \neines Schulbezirks im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht \nwerden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung \nder Schulen im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine \nAbwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der \nSchulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse des Kindes und \nseiner Eltern an einer Ausnahme hiervon.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 438/06 -, 21. Februar 2006 \n- 19 E 1466/04 -, und 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 -, m. w. N.\n\n7\n\nAn dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Bedenken des \nVerwaltungsgerichts daran, dass bei der erforderlichen Abwägung nicht nur die \nberechtigten Interessen der Schülerin und des Schülers, sondern auch der Eltern zu \nberücksichtigen sind, teilt der Senat nicht.\n\n8\n\nEbenso Jehkul, in SchulG NRW, Stand: Februar 2006, § 39 Rdn. 3.1.\n\n9\n\nMit der Bildung von Schulbezirken (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und der \nsich daraus für die Schülerin und den Schüler ergebenden Pflicht zum Besuch der für \nihren oder seinen Wohnsitz zuständigen Grundschule (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG \nNRW) wird nicht nur in das Grundrecht der Schülerin und des Schülers auf Erziehung \nund Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern auch in das Grundrecht der \nEltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder \neingegriffen. Die Eingriffe sind zulässig, weil aus der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 \nAbs. 1 GG) die ausschließliche Befugnis des Staates folgt zu bestimmen, auf welcher \nSchule die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die genannten Grundrechte geben den \nSchülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren \nWünschen entsprechenden Schule.\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, MDR 1975, 605 (605); \nOVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 19 B 927/05 -, jeweils m. w. N.\n\n11\n\nAllerdings dürfen bei der Bildung von Schulbezirken wie auch bei anderen \nschulorganisatorischen Maßnahmen die Grundrechte der Schüler und Eltern nicht in \nunzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere muss der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.\n\n12\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, a. a. O., und Urteil vom \n31. Januar 1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 (42), jeweils m. w. N.\n\n13\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Regelung in § 39 Abs. 3 \nSatz 1 SchulG NRW Rechnung, indem sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die \nMöglichkeit eröffnet, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule zu \ngestatten. Dieser Zweck der Vorschrift liefe teilweise leer, wenn bei der Auslegung \ndes Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund\" die berechtigten Interessen der Eltern \nnicht berücksichtigt würden, obwohl dies nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geboten ist. \nHinzu kommt, dass die Berücksichtigung allein der schutzwürdigen Interessen der \nSchülerin und des Schülers dem Kerngedanken des Gesetzgebers zuwiderliefe, dass \nSchule, Schüler und Eltern vertrauensvoll zusammenarbeiten (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, \n62 Abs. 1 SchulG NRW) und den Eltern deshalb umfangreiche Rechte und Pflichten \n(z. B. §§ 42 Abs. 4 und Abs. 5, 44 Abs. 1 und Abs. 3, 62 Abs. 1 SchulG NRW) \nzustehen.\n\n14\n\nHier liegt aber kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG \nNRW vor, weil die vom Antragsteller angeführten Gründe das öffentliche Interesse an \nder Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung nicht überwiegen. Im Kern macht er \ngeltend, dass ihm durch Teilnahme an Elternterminen in der Schule finanzielle \nMehraufwendungen entstünden, wenn seine Tochter die für sie zuständige Schule \nbesuche. Denn er sei gehbehindert und könne deshalb nur mit einem Taxi zur \nSchule fahren. Wenn seine Tochter die zuständige Schule besuche, müsse er für die \nHin- und Rückfahrt jeweils 4 EUR mehr aufwenden als beim Besuch der \nnächstgelegenen, aber unzuständigen Schule. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht \ndavon ausgegangen, dass dieser finanzielle Mehraufwand nicht ins Gewicht fällt. \nNach den eigenen, auf der Grundlage von Erfahrungen beim Schulbesuch seiner \nStieftochter beruhenden Angaben des Antragstellers in seinem Widerspruch vom \n7. Dezember 2005 ist davon auszugehen, dass in einem Schuljahr „bis zu 8\" \nElterntermine in der Schule wahrzunehmen sind. Daraus ergibt sich eine finanzielle \nMehrbelastung des Antragstellers von (8 x 4 EUR : 12 Monate =) 2,66 EUR pro \nMonat. Dass er als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage ist, \ndiese geringen Mehrkosten zu tragen, ist eine bloße Behauptung, die auch nicht \nansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. Es bedarf deshalb auch keiner näheren \nErörterung, ob die vom Antragsteller seiner Berechnung der finanziellen \nMehraufwendungen zugrunde gelegten Angaben überhaupt zutreffen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-15/19-b-1256-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-15/19-b-1256-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270480","retrieved":"2026-07-09 02:40:26.358890+00:00"}}