{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0815.13E918.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"13 E 918/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar \n2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2006 \ngeändert.\n\nDer dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 192,76 \nEUR festgesetzt.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die \nStaatskasse zu 1/5.\n\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 868,89 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Senat hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert. Der \nAntragsteller macht auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom \n28. Januar 2003, wonach seine außergerichtlichen Kosten als zunächst \nBeigeladener die Staatskasse trägt, einen Vergütungsanspruch gegen die \nStaatskasse, hier in Form der Landeskasse, geltend. In einem solchen Verfahren \nstehen sich der die Vergütung fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als \nBeteiligte gegenüber, die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sind im \nKostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.\n\nGerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 RdNr. 11.\n\nDieser Vorgabe trägt die Änderung des Rubrums Rechnung.\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, \nweil wegen der anstehenden Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren ein \nFall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 \nNr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 E 705/06 -; Sächs. OVG, \nBeschluss vom 20. Juni 2006; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 165 RdNr.34.\n\nDie Beschwerde, die auch im Hinblick auf die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte \nWertgrenze von 200,- EUR statthaft ist, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\nAus der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n28. Januar 2003 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der mit \nSchriftsatz vom 15. November 2005 geltend gemachten Kosten (868,89 EUR) in \nvoller Höhe ableiten. Jener Beschluss enthält die Kostengrundentscheidung, \nwährend der Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 162 \nAbs. 3 VwGO im Rahmen der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des \nGerichts nach § 164 VwGO zu beurteilen ist. Da der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003 auch hinsichtlich der \nKostenentscheidung unanfechtbar war/ist und deshalb die Kostengrundentscheidung \nnicht mehr änderbar ist, ist es unerheblich, ob im Rahmen der Billigkeitsentscheidung \nauch eine andere Entscheidung als die, die Kosten des Beigeladenen der \nStaatskasse aufzuerlegen, gerechtfertigt gewesen wäre. \n\nVgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 139.\n\nZu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen \nkönnen auch Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten gehören, wenn der \nBeigeladene diese zu seiner Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.\n\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 23.\n\nAuch die Gebühren und Auslagen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts \nsind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen \nverständigen, nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten veranlasst worden wäre. \nInsoweit erfolgt nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne einer Art \n\"Schlüssigkeitsprüfung\" eine Kontrolle und Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung \neines Rechtsanwalts.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1989 - 10 B 2241/88 -, NVwZ-RR \n1990, 279.\n\nDanach ist hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach der mit Beschluss \nvom 20. Dezember 1999 erfolgten Beiladung des Antragstellers im Verfahren 22 K \n11059/99 VG Köln, das nach dem Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 20. November 2002 bezüglich eines Teils dort unter dem Aktenzeichen 22 \nK 9987/02 fortgeführt wurde, als notwendig anzusehen. Im zunächst übersandten \nBeiladungsbeschluss vom 20. Dezember 1999 war der Antragsteller als \nBeigeladener bezeichnet; diese irrtümliche Bezeichnung erfolgte auch im weiteren \nVerlauf des Verfahrens durchgängig bis zur Änderung des Beiladungsbeschlusses \ndurch Beiladung der Lizenzinhaberin L. H. , C. , im März 2002. Mit der \nZustellung des (ursprünglichen) Beiladungsbeschlusses wurde der Antragsteller \nBeteiligter des gerichtlichen Verfahrens und war er befugt, sich zu äußern; mit der \nBeauftragung eines Rechtsanwalts hätte auch ein verständiger Verfahrensbeteiligter \nnach einer formellen Beiladung in einem gerichtlichen Verfahren nicht zuzuwarten \nbrauchen.\n\nSodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 137.\n\nDie Tätigkeit eines eingeschalteten Rechtsanwalts in einem solchen Umfang, \ndass die vom Antragsteller geltend gemachte Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n(der früher geltenden) BRAGO gerechtfertigt ist, war aber nicht erforderlich. Die \nGebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO setzt die Bestellung eines Rechtsanwalts \nzum Prozessbevollmächtigten in einem Verfahren voraus und erfordert in Bezug auf \neine Beiladung einen Auftrag zur Wahrnehmung und Verfolgung der sich aus der \nStellung als Beigeladener ergebenden Rechte und Pflichten in dem Verfahren. Eine \nderartige Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Ausführung eines Prozessauftrags war \nhier nach der Übersendung des Beiladungsbeschlusses vom 20. Dezember 1999, \ndes zugehörigen gerichtlichen Anschreibens und der Klageschrift der E. Q. \nAG vom 2. Dezember 1999 aber nicht angezeigt. Ein Blick in die übersandten \nUnterlagen hätte für einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalt \ngenügt, um zu erkennen, dass die Beiladung des Antragstellers irrtümlich erfolgt sein \nmusste, weil offenkundig war, dass er mit dem Verfahren wegen Anfechtung einer \npostrechtlichen Lizenz nichts zu tun hatte. Ein gewissenhafter Rechtsanwalt hätte \ndeshalb einem Beigeladenen den Rat erteilt, beim Verwaltungsgericht Köln \ntelefonisch und/oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Beiladung offensichtlich \nirrtümlich erfolgt war. Eines Prozessauftrags im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO \nbedurfte es insoweit nicht. Infolgedessen ist der Ansatz der Prozessgebühr nach \ndieser Bestimmung nicht gerechtfertigt, sondern (lediglich) einer Gebühr nach § 20 \nAbs. 1 Satz 1 BRAGO (Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine \nAuskunft). Eine solche Gebühr hat der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich \nbeantragt. Der Senat sieht diese aber wertmäßig als vom auf 868,89 EUR lautenden \nErstattungsantrag umfasst an, zumal im Erinnerungsverfahren - und \ndementsprechend konsequenterweise auch im zugehörigen Beschwerdeverfahren - \ndie Sache beim Gericht wegen der Richtigkeit des festgesetzten Gesamtbetrags, \nnicht aber wegen einzelner Kostenansätze anfällt.\n\nVgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 Rdnr. 24. \n\nInnerhalb des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO möglichen \nGebührensatzrahmens von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr hält \nder Senat unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr \nvon zwei Zehnteln der vollen Gebühr für angemessen. Das Erkennen, dass die \nBeiladung irrtümlicherweise erfolgt war, erforderte keinen umfangreichen zeitlichen \nAufwand anwaltlicher Tätigkeit und war auch nicht besonderes schwierig, so dass \neine Gebühr deutlich im unteren Bereich des Gebührensatzrahmens nach § 20 \nAbs. 1 Satz 1 BRAGO anzusetzen ist.\n\nAusgehend von der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 11. November 2005 (50.000,- DM = 25.564,59 EUR) ergibt sich beim \nAnsatz einer Gebühr von zwei Zehnteln eine Gebühr nach § 20 BRAGO von 285,- \nDM und zuzüglich der Postentgeltpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,- DM und der \nMehrwertsteuer in Höhe von 52,- DM ein Betrag von 377,- DM, was einem Betrag \nvon 192,76 EUR entspricht. (Nur) in Höhe dieses Betrages hat die Beschwerde des \nAntragstellers deshalb Erfolg. Der die Erinnerung des Antragstellers zurückweisende \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2006 und der \nKostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom \n23. Februar 2006 sind insoweit zu ändern.\n\nVgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 RdNr. 35.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nEine Ermäßigung der vom Antragsteller/Beschwerdeführer zu tragenden \nGerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (50,00 EUR) ist \nangesichts der überwiegenden Erfolglosigkeit der Beschwerde und der dargelegten \nUmstände nicht angezeigt.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-15/13-e-918-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-15/13-e-918-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:10.835701+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-08-15/13-e-918-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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