{"status":"available","doknr":"OLD270519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0814.7D167.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"7 D 167/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans \n\"Erweiterung I. \" der Antragsgegnerin (im Nachfolgenden \"Neuplanung I. \" \ngenannt), weil dieser Plan u.a. neben ihrem Wohngrundstück einen Sportplatz festsetzt.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich auf rd. 400 m Länge entlang der Westseite \nder in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B. Straße erstreckt. Im äußersten Norden - \nhier weist der Plan einen bereits bestehenden Kindergarten als \"Fläche für den Gemeinbedarf \n(Kindergarten)\" aus - erstreckt sich das Plangebiet auf rd. 70 m Breite nach Westen. Bis zur \nrd. 80 m südlich des Kindergartens von der B. Straße nach Westen führenden Straße \nI. erweitert sich das Plangebiet auf eine Breite von gut 200 m, die es bis zur südlichen \nPlangebietsgrenze entlang der von Westen auf die B. Straße zuführenden I1. \nStraße in etwa beibehält.\n\n4\n\nZwischen dem Kindergarten und der Straße I. setzt der Plan westlich der B. \nStraße ein reines Wohngebiet fest, dessen Breite etwa der des Kindergartengeländes \nentspricht. Nach Westen schließen sich Wald und ein spitz zulaufender Streifen \"öffentliche \nGrünfläche (Parkanlage)\" an. Nördlich der I1. Straße ist ein etwa 100 x 100 m großer \nBereich als Wald ausgewiesen, an den sich nach Osten eine rd. 90 m breite und rd. 150 m \nlange Fläche anschließt, die als \"öffentliche Grünfläche (Sportplatz)\" mit dem Zusatz \n\"zulässig: Fußball-Trainingsplatz, Leichtathletik\" festgesetzt ist. Die Randbereiche dieser \nGrünfläche sind nahezu rundum zugleich als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und \nfür die Erhaltung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen \nausgewiesen. Im südöstlichen Bereich der Grünfläche - nahe der I1. Straße - ist ferner \neine überbaubare Fläche mit dem Zusatz \"zweckgebundene bauliche Anlage \n‚Umkleidegebäude'\" festgesetzt. In dem zwischen dem Sportplatz und der B. Straße \ngelegenen rd. 50 m breiten Streifen sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Diese \nerstrecken sich nach Norden bis zur Straße I. und reichen nördlich des Sportplatzes von \nder B. Straße aus rd. 100 m nach Westen. Im sich nach Westen anschließenden \nBereich nördlich des Sportplatzes bzw. des Waldes sind reine Wohngebiete festgesetzt.\n\n5\n\nZur inneren Erschließung des Plangebiets führt von der Straße I. ein Stichweg nach \nNorden in das Innere des dort ausgewiesenen reinen Wohngebiets und zwischen dem \nWohngebiet und dem Wald ein weiterer Weg zum Kindergarten. Von der Straße I. \nführt rd. 50 m westlich der B. Straße ein Stichweg in Richtung Süden in die \nallgemeinen Wohngebiete. Rd. 50 m weiter westlich führt ein weiterer Weg zwischen den \nreinen Wohngebieten im Westen und den allgemeinen Wohngebieten im Osten in Richtung \nSüden auf die Nordwestecke der Grünfläche (Sportplatz) zu, verläuft sodann entlang deren \nNord- und Ostseite und mündet schließlich in die I1. Straße. Von diesem Weg zweigt \netwa 30 m südlich der Straße I. ein Stichweg nach Westen ab, der in die dort \nausgewiesenen reinen Wohngebiete hineinführt und sich nach einem Wendehammer als Fuß- \nund Radweg zu der westlich des Plangebiets vorhandenen Bebauung fortsetzt. Ein weiterer \nFuß- und Radweg, der nach Süden bis zur I1. Straße führt, ist zwischen dem Sportplatz \nund dem westlich hiervon gelegenen Wald ausgewiesen.\n\n6\n\nFür die reinen und allgemeinen Wohngebiete sind unterschiedliche Maßfestsetzungen \n(ein- bzw. zweigeschossige Bebauung, GFZ 0,5 bzw. 0,8 bei einheitlicher GRZ von 0,4) \ngetroffen. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zur Bauweise (offene Bauweise, \nteilweise mit der Vorgabe, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind), zur zulässigen \nDachneigung, zur Zulässigkeit von Garagen und von Wohnungen in Wohngebäuden sowie \nzum externen Ausgleich gem. § 8a BNatSchG.\n\n7\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nI. 28 (Flurstück 114). Es liegt nahe der Nordostecke des Sportplatzes und ist von \ndiesem durch die rd. 4 bzw. 5 m breite neue Verkehrsfläche getrennt, die den Sportplatz im \nNorden und Osten einfasst. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt innerhalb der Baugrenzen \ndes allgemeinen Wohngebiets, für das eine zweigeschossige Bebauung mit einer Dachneigung \nvon 28 - 500 vorgegeben ist.\n\n8\n\nAls die Antragsteller ihr Grundstück 1983 erwarben und anschließend bebauten, traf die \nUrfassung des Bebauungsplans \"Erweiterung I. \", die 1980 bekannt gemacht worden \nwar, insbesondere folgende von der jetzigen Fassung abweichenden Festsetzungen:\n\n9\n\nDas nunmehr als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) festgesetzte Areal war als öffentliche \nGrünfläche (Bolzplatz) und der westlich hiervon gelegene Wald war als öffentliche \nGrünfläche (Parkanlage) ausgewiesen. Die überbaubaren Flächen der westlich der B. \nStraße gelegenen allgemeinen Wohngebiete reichten nicht bis dicht an das Sportplatzgelände \nheran, sondern ließen nur eine knapp 20 bis maximal 30 m tiefe Bauzeile entlang der \nWestseite der B. Straße sowie einige Baukörper nördlich des Sportplatzes zu. Für das \nGrundstück der Antragsteller wurde erst im Rahmen der vereinfachten Änderung gemäß \nSatzungsbeschluss vom 3. Dezember 1981 eine nahe dem seinerzeit festgesetzten Bolzplatz \ngelegene überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Verkehrsflächen waren entlang der \nNord- und Ostseite des Bolzplatzes nicht festgesetzt.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen Neuplanung I. nahm folgenden \nVerlauf:\n\n11\n\nBereits Ende 1999 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für \neinen Bebauungsplan \"Sportplatz I1. Straße\" gefasst, der die jetzige Grünfläche \n(Sportplatz) und das sich östlich anschließende Areal bis zur B. Straße erfasste, um \nden Nutzungen des Sportgeländes Rechnung zu tragen und die rückwärtigen \nGrundstücksbereiche an der B. Straße einer Bebauung zuführen zu können. Am 20. \nFebruar 2001 hob der Rat der Antragsgegnerin diesen Aufstellungsbeschluss auf und fasste \neinen neuen Aufstellungsbeschluss für das nach Norden und Westen erweiterte Plangebiet der \nNeuplanung I. . Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 14. Februar \n2002 ein Erörterungstermin durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 22. März 2002 beteiligt. Das Staatliche Umweltamt N. wies mit \nSchreiben vom 15. April 2002 darauf hin, gegen die Planung bestünden aus der Sicht des \nImmissionsschutzes keine Bedenken, wenn das erstellte schalltechnische Gutachten vom \n8. September 1999 nebst Ergänzung vom 19. Juni 2000 und Nachtrag vom 25. Januar 2001 \nBestandteil des Bebauungsplans würde. Von privater Seite - insbesondere auch den \nAntragstellern - wurden verschiedene Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Gemäß \nBekanntmachung vom 8. Mai 2002 wurde der Planentwurf vom 17. Mai bis 18. Juni 2002 \nöffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange wurden hierüber mit Anschreiben vom \n16. Mai 2002 unterrichtet. Verschiedene private Einwender, u.a. auch die Antragsteller, \nwandten sich erneut gegen die Planung. Am 26. September 2002 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den vorgetragenen Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den \nBebauungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. Die Schlussbekanntmachung des \nBebauungsplans erfolgte am 23. Dezember 2002.\n\n12\n\nUnter dem 19. Mai 2003 erteilte der Landrat des Kreises D. der Antragsgegnerin die \nBaugenehmigung für das Bauvorhaben \"Neubau und Wiederherstellung von Sportanlagen\". \nNach den genehmigten Bauvorlagen soll auf dem im Bebauungsplan als Sportplatz \nausgewiesenen Areal ein 55 x 38 m großes Fussball-Kleinspielfeld für die E- und F-Jugend \nangelegt werden. Vorgesehen sind ferner nördlich des Spielfelds eine Weitsprunganlage mit \ndrei Bahnen, östlich des Spielfelds vier 100-m-Laufbahnen mit Start in der Nähe des \nGrundstücks der Antragsteller, zwei Kugelstoßanlagen mit Stoßringen westlich des Spielfelds, \neine Diskuswurfanlage mit Wurfring nördlich des Spielfelds sowie eine Boule-Anlage südlich \ndes Spielfelds. In dem genehmigten Erläuterungsbericht ist u.a. ausgeführt, dass der Platz nur \nals Trainingsplatz (keine Zuschauer, keine Meisterschaftsspiele) sowie ohne \nLautsprecheranlage und Flutlichtanlage genutzt werde. Die Baugenehmigung gibt ferner vor, \ndass das Schreiben des Ingenieurbüros S. und I2. vom 5. Mai 2003 zur schalltechnischen \nImmissionsprognose Bestandteil der Baugenehmigung sei. In diesem Schreiben ist u.a. \nausgeführt, dass bei der Sportanlage an der I1. Straße keine Starterpistolen und \nStarterklappen verwendet würden, keine Lautsprecherdurchsagen erfolgten und auch kein \nlärmrelevantes Zuschaueraufkommen zu erwarten sei. Die Geltungsdauer der bislang nicht \nvollständig umgesetzten Baugenehmigung ist mit Bescheid vom 28. März 2006 um ein Jahr \nbis zum 19. Mai 2007 verlängert worden.\n\n13\n\nMit Blick auf die Erteilung der Baugenehmigung für den Sportplatz haben die \nAntragsteller am 17. Juli 2003 ihre beim Verwaltungsgericht N. erhobene Klage \n2 K 3284/00 zurückgenommen, mit der sie ein bauaufsichtliches Einschreiten des Landrats \ndes Kreises D. mit dem Ziel einer Untersagung der Nutzung des Sportplatzes begehrt \nhatten. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller \nKlage gegen die Baugenehmigung erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Nachdem \ndas Verwaltungsgericht N. den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 7. Januar 2004 - 2 L 1738/03 - \nabgelehnt und der Senat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss \nvom 11. Februar 2004 - 7 B 206/04 - zurückgewiesen hatte, haben die Antragsteller mit \nSchriftsatz vom 29. Februar 2004 auch die Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. Mai \n2003 zurückgenommen.\n\n14\n\nAm 22. Dezember 2004 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt, zu dessen Begründung sie insbesondere vortragen:\n\n15\n\nIhr Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere fehle ihnen trotz der zwischenzeitlich \neingetretenen Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung für den Sportplatz nicht das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Baugenehmigung sei noch nicht vollständig \numgesetzt. Sie schöpfe zudem die vom Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten \nnicht aus, da dieser auch einen größeren Platz zulasse als das genehmigte Kleinspielfeld für \ndie E- und F-Jugend. Durch die Festsetzung eines Sportplatzes an Stelle des früheren \nBolzplatzes sei ein erheblicher Wertverlust ihres Grundstücks eingetreten; diesbezüglich \nstünden noch Schadensersatzansprüche im Raum. Der Bebauungsplan weise ferner südlich an \nihr Grundstück angrenzend Bauflächen für Wohnhäuser aus, die zuvor nicht zulässig gewesen \nseien. Auch durch diese neue Wohnbebauung würden sie in ihren Rechten beeinträchtigt.\n\n16\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei formell und materiell \nfehlerhaft.\n\n17\n\nDer neue Plan sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil in seiner Begründung \neine Beschreibung der alten Rechtslage fehle, das Zusammenfassen von zwei \nBebauungsplänen und die Nichtübernahme alter Festsetzungen des früheren Bebauungsplans \nverschwiegen sowie Altlasten vertuscht würden. Es fehle an einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange wie \nz.B. der Bodenschutzbehörde, der Wasserschutzbehörde, der Abfallbehörde, dem \nGesundheitsamt und der anerkannten Naturschutzverbände.\n\n18\n\nIhr Wohngebiet, das durch die Urfassung des Plans abgesichert worden sei, gehöre zu den \nruhigsten Wohngebieten des Ortsteils Senden. Die meisten Wohnhäuser stünden auf \ngroßzügig geschnittenen Grundstücken, deren Terrassen zum Wald und zum 70 Jahre alten \nTennenplatz ausgerichtet seien. 1999 habe die Antragsgegnerin beschlossen, auf dem \nbrachliegenden Tennenplatz provisorisch ein Fussballtrainingsfeld anzulegen. Von der frei \nzugänglichen, von ihrer - der Antragsteller - Terrasse nur 6 m entfernten Anlage seien \nrücksichtslose Lärmbelästigungen ausgegangen. Die Neuplanung habe den Charakter des \nGebiets, auf dessen Bewahrung sie einen Anspruch hätten, grundlegend verändert. Aus dem \nBolzplatz sei ein Sportplatz geworden, das allgemeine Wohngebiet sei vergrößert und das \nreine Wohngebiet mit höherem Schutzanspruch verkleinert worden.\n\n19\n\nDie der Planung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros \nS. & I2. seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die pauschale Aussage, an ihrem - der \nAntragsteller - Haus würden bei leichtathletischen Veranstaltungen die Richtwerte \neingehalten, gehe ins Leere. So würden die nach dem Spitzenwertkriterium erforderlichen \nAbstände beim Gebrauch von Startschusspistolen sowie von Trillerpfeifen und beim Rufen \nvon Personen nicht eingehalten. In der Prognose fehlten neben dem Spitzenwertkriterium und \nder Abstandflächenberechnung auch die Anzahl der zugelassenen Personen sowie die \nBerechnung weiterer von der Anlage ausgehender Geräusche wie Platzpflege, Vereinsheim \nsowie An- und Abfahrt der Autos. Der Gutachter habe ferner § 2 Abs. 6 Satz 3 der \n18. BImSchV verkannt. So habe sich ihr - der Antragsteller - 1983 gekauftes Grundstück der \nbaulichen Entwicklung des reinen Wohngebiets angeschlossen. Die Lärmimmissionswerte \nwürden an ihrem Grundstück auch deshalb nicht eingehalten, weil der Bouleplatz vor allem \nan den Wochenenden, und zwar insbesondere in den Ruhezeiten, genutzt werde. Dies ergebe \nsich insbesondere aus dem hohen Pegel durch das laute Rufen der Spieler.\n\n20\n\nFehl gehe auch die Aussage in der Planbegründung, dass im Plangebiet Altlasten nicht \nvorhanden und nicht zu vermuten seien. Allen Verantwortlichen sei bekannt, dass Anfang der \n90er Jahre Sportplätze auf Dioxine untersucht werden mussten; die meisten der mit \nSchlackenmaterial verfüllten Sport- und Spielplätze seien belastet gewesen. Der im Plangebiet \ngelegene Ascheplatz sei in den 50er und 60er Jahren mit Schlackenmaterial verfüllt worden. \nDieses stamme aus der Aluminiumverhüttung und sei daher in höchstem Maß \ngesundheitsgefährdend.\n\n21\n\nDie Neuplanung sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Abweichungen \nvon den früheren Planfestsetzungen die Befreiungsvoraussetzungen umgangen würden.\n\n22\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n23\n\ndie Neuaufstellung des Bebauungsplanes \"Erweiterung I. \" der Antragsgegnerin - \nSatzungsbeschluss vom 26. September 2002 - für unwirksam zu erklären.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n25\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nSie trägt insbesondere vor:\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es stehe keine Verwirklichung wesentlicher \nPlanziele mehr aus. Die Bebauung sei auf der Grundlage der Vorläuferpläne - Urfassung und \n2. Änderung - bereits weitgehend abgeschlossen. Die Neuplanung ermögliche lediglich noch \neine zusätzliche Bebauung der rückwärtigen Bereiche der an der B. Straße gelegenen \nGrundstücke. Die Genehmigung des Sportplatzes sei den Antragstellern gegenüber \nunanfechtbar geworden, so dass ihnen auch insoweit eine Unwirksamkeitserklärung des \nBebauungsplans nichts nütze.\n\n28\n\nDer Antrag sei im Übrigen auch nicht begründet. Das Interesse der Nachbarn des neu \nfestgesetzten Sportplatzes, vor Lärmimmissionen möglichst verschont zu werden, sei gesehen \nund fehlerfrei abgewogen worden.\n\n29\n\nDie von den Antragstellern angeführte 18. BImSchV habe nach der einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bauleitplanung nur mittelbare rechtliche \nBedeutung. Die Gemeinde dürfe keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen \nnicht vollzugsfähig sei, weil die zu seiner Umsetzung erforderlichen Genehmigungen wegen \nNichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen \nnicht erteilt werden könnten. Eine solche Vollzugsunfähigkeit sei bereits zu verneinen, wenn \nz.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene \nBeschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar seien. So liege der Fall hier. Aus \ndem eingeholten Gutachten folge, dass zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für die \nangrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebiete verschiedene Einschränkungen des \nSportbetriebs notwendig seien. Solche seien im Baugenehmigungsverfahren auch geregelt \nworden. Die endgültige Lösung des Konflikts zwischen der Nachbarschaft von Wohngebieten \nund Sportplatz sei zulässigerweise in das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden; dabei \nseien die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung nicht überschritten worden. Auch das \nInteresse der Anlieger, vor Immissionen unterhalb der Zumutbarkeitsschwellen der \n18. BImSchV bewahrt zu werden, sei abwägend berücksichtigt worden. So seien auch \nAlternativen bedacht worden. Letztlich sei dem Interesse an einer Reaktivierung des \nSportplatzes der Vorrang eingeräumt worden.\n\n30\n\nDie Bedenken der Antragsteller gegen die der Abwägung zugrunde gelegte \nImmissionsprognose griffen nicht durch. Der Ansatz der für allgemeine Wohngebiete \neinschlägigen Schutzmaßstäbe beim Wohnhaus der Antragsteller sei mit Blick auf die \nGebietsausweisung im Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Von einer erheblichen \nAbweichung der tatsächlichen baulichen Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 3 der \n18. BImSchV könne keine Rede sein. Da weder Starterpistolen noch Lautsprecheranlagen und \nandere technische Geräte benutzt würden, sei die Annahme der Einhaltung des \nSpitzenwertkriteriums plausibel und nicht zu beanstanden. Für eine Berücksichtigung des \nFahrzeugverkehrs der Nutzer der Sportanlage habe kein Anlass bestanden.\n\n31\n\nIm Rahmen der Planung sei zwar keine erneute Untersuchung von Altlasten durchgeführt \nworden, hierfür habe jedoch auch kein Anlass bestanden. Ausweislich eines Schreibens der \nGemeinde vom 22. Juli 2002 habe bei der Sanierung des Sportplatzes im Jahr 1966 als \nDeckschicht kein \"Kieselrot\" Verwendung gefunden, sondern das unbedenkliche Material \n\"Ferrolit\". Die dem Kreis D. 1981 zur Verfügung gestellten Nachweise seien zu dem \nErgebnis gekommen, dass eine Gesundheitsgefährdung der Sporttreibenden mit Sicherheit \nauszuschließen sei. Bestätigt werde diese Einschätzung durch ein nach Satzungsbeschluss in \nAuftrag gegebenes Gutachten vom 14. Oktober 2003.\n\n32\n\nEine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe mangels \nErreichens der Prüf- bzw. Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht bestanden. Die \nBegründung des Plans enthalte durchaus eine Beschreibung der alten Rechtslage. Die \nbehaupteten Mängel bei der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange seien \nunbeachtlich.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 2 K 3284/00 VG N. , \n2 K 4602/03 VG N. und 2 L 1738/03 VG N. (= 7 B 206/04 OVG NRW) sowie der \nvon den Beteiligten vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n36\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht außer Streit. \nSie folgt bereits daraus, dass sie substantiiert geltend machen, ihr abwägungsbeachtliches \nInteresse an einem Schutz vor beeinträchtigendem Lärm durch die vom Plan ermöglichte \nSportanlage sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.\n\n37\n\nDen Antragstellern fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das \nerforderliche Rechtschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Allerdings ist \ndas Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere \nZulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, dann zu verneinen, wenn sich die \nInanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung \nmit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist insbesondere dann \nauszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits \nVorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 m.w.N..\n\n39\n\nGemessen hieran ist den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für ihren \nNormenkontrollantrag nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie die für den Sportplatz \nerteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2003 durch Rücknahme ihrer hiergegen gerichteten \nKlage 2 K 4602/03 VG N. haben unanfechtbar werden lassen. Zutreffend weisen die \nAntragsteller darauf hin, dass diese Baugenehmigung - unstreitig - noch nicht vollständig \numgesetzt worden ist und dass das genehmigte Vorhaben, namentlich was die Größe des \nSpielfeldes angeht, die vom angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Ausnutzungen bei \nweitem noch nicht ausschöpft. Ob bereits diese Aspekte ausreichen, das \nRechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen, kann letztlich dahinstehen. Der \nBebauungsplan lässt darüber hinaus in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der \nAntragsteller, namentlich im Süden, erstmals Neubebauungen nach Maßgabe eines \nallgemeinen Wohngebiets zu. Zwar haben sich die Antragsteller schwerpunktmäßig gegen die \nSportplatzausweisung gewandt. Mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juni \n2006 ist jedoch verdeutlicht worden, dass sie sich auch durch diese erstmals zugelassene \nWohnbebauung beeinträchtigt fühlen, die an den bislang an unbebaute (Garten-)Flächen \nangrenzenden Süden ihres Grundstücks heranrücken kann.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n41\n\nDie formellen Einwendungen der Antragsteller gegen den strittigen Plan greifen nicht \ndurch.\n\n42\n\nSoweit die Antragsteller vortragen, die Begründung sei in einzelnen Punkten \nunvollständig und einzelne Träger öffentlicher Belange seien nicht beteiligt worden, sind die \nentsprechenden Rügen schon deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet erfolgt sind.\n\n43\n\nGemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind im vorliegenden Fall, in dem der strittige \nBebauungsplan vor Inkrafttreten der Änderung des BauGB durch das EAG Bau bekannt \ngemacht und damit in Kraft getreten ist, die seinerzeit geltenden Vorschriften über die \nGeltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften einschließlich ihrer \nFristen anzuwenden. Hiernach hätten die angesprochenen Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB a.F. i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB a.F. innerhalb eines Jahres seit \nder am 23. Dezem-ber 2002 erfolgten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans gerügt \nwerden müssen. Auf diese Frist ist auch gemäß § 215 Abs. 2 BauGB a.F. bei der \nSchlußbekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen worden. Die erstmalige Rüge \ndieser Mängel in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2004 war damit, wie in der \nmündlichen Verhandlung mit den Antragstellern erörtert wurde, verspätet.\n\n44\n\nErgänzend ist anzumerken:\n\n45\n\nDie Begründung enthält in Abschnitt 1.3 durchaus Aussagen zur bisherigen Rechtslage \nund in Abschnitt 2.3 auch eine Erläuterung dafür, weshalb auf eine Übernahme der bisher \ngültigen Gestaltungsfestsetzungen erzichtet wurde. Zu einem Zusammenfassen von zwei \nBebauungsplänen brauchte in der Begründung keine Aussage getroffen werden, weil ein \nsolcher Sachverhalt hier nicht vorlag. Auch von einem \"Vertuschen\" von Altlasten als \nformellem Mangel des Plans kann keine Rede sein. In Abschnitt 8 der Begründung ist \nvielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass Altlasten im Plangebiet nicht vorhanden und auch \nnicht zu vermuten seien. Selbst wenn man die Begründung in einzelnen Punkten als \nunvollständig ansähe, wäre ein solcher Mangel im Übrigen ohnehin gemäß § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Schließlich ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB \nauch unbeachtlich, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die \nentsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt \nworden sind. Dafür, dass die letztgenannten Voraussetzungen für eine Beachtlichkeit der \nNichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange vorlagen, haben die Antragsteller \nnichts Substantiiertes dargetan.\n\n46\n\nDass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich war, ist in Abschnitt 1.5 \nder Planbegründung zutreffend damit begründet worden, dass die Prüf- und Schwellenwerte \nder Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht werden. Substantielle Anhaltspunkte für eine \nanderweitige Wertung tragen die Antragsteller selbst nicht vor.\n\n47\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n48\n\nInsoweit ist im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller zunächst anzumerken:\n\n49\n\nDie Antragsteller irren, wenn sie meinen, sie hätten auf Grund der in der Urfassung des \nBebauungsplans getroffenen Festsetzungen einen Gebietsgewährleistungsanspruch, der auch \ngegenüber förmlichen Änderungen des Bebauungsplans schütze, und solche Planänderungen \ndürften nicht zu einer \"Umgehung der Befreiungsvoraussetzungen\" führen. Der in der \nRechtsprechung anerkannte sog. Gebietsgewährleistungsanspruch und die Voraussetzungen \nfür Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB haben nur Bedeutung bei der Erteilung von \nBaugenehmigungen. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, sondern um die \nvon den Antragstellern mit dem Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO angegriffene \nNeuaufstellung des Bebauungsplans Erweiterung I. . Insoweit ist es einer Gemeinde \nselbstverständlich unbenommen, bestehende Bebauungspläne in dem dafür nach dem BauGB \nvorgesehenen Verfahren zu ändern. Dies folgt schon aus dem bei der Aufstellung des \nstrittigen Bebauungsplans noch maßgeblichen § 2 Abs. 4 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 8 \nBauGB n.F.). Hiernach gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von \nBauleitplänen u.a. auch für ihre Änderung. Die Gemeinde kann mithin bestehendes \nPlanungsrecht ändern, wenn sie insoweit neben den einschlägigen Verfahrens- und \nFormvorschriften des BauGB auch die materiellen Vorgaben dieses Gesetzes beachtet, \ninsbesondere die Erfordernisse einer hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung der \nPlanänderung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sowie die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB). Diese materiellen \nAnforderungen sind hier - wie im Nachfolgenden noch auszuführen ist - erfüllt.\n\n50\n\nDie Antragsteller missinterpretieren den Plan ferner, wenn sie meinen, im Rahmen der \nNeuaufstellung des Bebauungsplans Erweiterung I. seien die allgemeinen Wohngebiete \nvergrößert und die reinen Wohngebiete verkleinert worden. Der Zuschnitt und die räumliche \nZuordnung der allgemeinen sowie der reinen Wohngebiete sind, wie mit den Beteiligten \ngleichfalls in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde, nicht verändert worden. \nGeändert haben sich lediglich die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen, indem insbesondere südlich des Grundstücks der Antragsteller zwischen \ndem Sportplatz und der Bauzeile entlang der B. Straße die Errichtung einer neuen \nBauzeile ermöglicht wurde.\n\n51\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung.\n\n52\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich die \nGemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n54\n\nDie hier maßgeblichen städtebaulichen Zielsetzungen ergeben sich aus den in Abschnitt \n1.4 der Planbegründung dargelegten Erwägungen. Hiernach soll die Neuplanung die Nutzung \ndes Sportplatzes unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange \nplanungsrechtlich sichern und zugleich für die östlich angrenzenden tiefen Baugrundstücke an \nder B. Straße eine weitere bauliche Verdichtung ermöglichen. Die damit \nangesprochenen Belange des Sports, des Umweltschutzes und der Wohnbedürfnisse der \nBevölkerung gehören zu den legitimen planerischen Zielsetzungen, die gemäß § 1 Abs. 5 \nSatz 2 BauGB a.F. bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. \nSie können damit auch zur Rechtfertigung einer städtebaulichen Planung herangezogen \nwerden. Ohne Belang für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist \ndemgegenüber das Gewicht der für oder gegen die Planung sprechenden privaten Interessen. \nOb der Planung ggf. private Belange entgegenstehen, denen der Vorrang gebührt, ist vielmehr \nerst im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) zu \nprüfen.\n\n55\n\nMängel dieser Abwägung liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller gleichfalls \nnicht vor.\n\n56\n\nDie Antragsgegnerin hat die gegen die Planung sprechenden privaten Belange - auch der \nAntragsteller - zutreffend ermittelt und bewertet.\n\n57\n\nSie hat erkannt, dass die vorgesehene Sportplatznutzung wegen der dichten Nachbarschaft \nvon Wohnbebauung im Hinblick auf die von der Sportnutzung ausgehenden \nLärmimmissionen problematisch sein kann, und deshalb das schalltechnische Gutachten vom \n8. September 1999 nebst Nachtrag vom 25. Januar 2000 und Ergänzung vom 19. Juni 2000 \neingeholt. Diese gutachterlichen Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass an den \nrelevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft des Sportplatzes - darunter auch das \nWohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt = IP 5) - unter bestimmten Prämissen die nach \nder für Sportanlagen einschlägigen 18. BImSchV maßgeblichen Immissionsrichtwerte \neingehalten werden können. Auf diese gutachterlichen Untersuchungen konnte die \nAntragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung durchaus zurückgreifen.\n\n58\n\nDie Antragsteller verkennen bei ihrer gegenteiligen Einschätzung schon vom Ansatz her, \ndass im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht etwa - wie im Genehmigungsverfahren - \nzu prüfen ist, ob bei einem bestimmten Betrieb eines Sportplatzes in seiner konkreten \nAusgestaltung an den maßgeblichen Immissionsorten die einschlägigen Immissionsrichtwerte \ntatsächlich eingehalten werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Errichtung \neiner Sportanlage ermöglichen soll, ist vielmehr nur zu prüfen, ob auf dem betreffenden Areal \nein den Intentionen des Plangebers entsprechender Sportbetrieb überhaupt möglich ist oder ob \ndie Genehmigung einer solchen Sportanlage zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen \nscheitern muss, weil eine Genehmigung wegen Verletzung zwingenden Rechts, nämlich \nwegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen, nicht erteilt werden kann. Dabei kann die Gemeinde auch in Rechnung \nstellen, dass z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene \nBeschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind.\n\n59\n\nVgl.: zu alledem: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 \nNr. 1.\n\n60\n\nHiervon ausgehend mussten bei der gutachterlichen Abschätzung der voraussichtlichen \nAuswirkungen eines bestimmungsgemäßen Sportbetriebs auf dem hier in Rede stehenden \nAreal keineswegs solche Schallereignisse in Rechnung gestellt werden, die nach \nsachgerechter Einschätzung nicht zu erwarten bzw. durch entsprechende Regelungen im \nBaugenehmigungsverfahren auszuschließen waren, wie z.B. der Einsatz von \nStartschusspistolen, Lautsprecherdurchsagen u.a.m.. Gemessen hieran unterliegt der den \ngutachterlichen Untersuchungen zugrunde liegende Ansatz eines Schallleistungspegels von \n102 dB (A) bei Trainingsspielen der E- und F-Jugend des ortsansässigen Fußballvereins und \nvon 92 dB (A) bei Nutzung der für leichtathletische Veranstaltungen in erster Linie in den \nBlick zu nehmenden Sprintstrecke auch unter Berücksichtigung des Vortrags der \nAntragsteller sowie der von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen \nkeinen Bedenken. Ebenso wenig gibt der Vortrag der Antragsteller etwas dafür her, der \nGutachter sei auf S. 9 seines Gutachtens vom 8. September 1999 zu Unrecht davon \nausgegangen, eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige \nGeräuschspitzen um mehr als 30 dB (A) sei nicht zu erwarten. Soweit die Antragsteller darauf \nverweisen, dass ihr Haus nur \"12 Meter von der Anlage entfernt liegt\", lassen sie \nunberücksichtigt, dass der Bebauungsplan bestimmte Standorte einzelner Elemente der \nSportanlage wie z.B. Lage und Größe des Spielfelds, Positionierung der Sprintstrecke u.a. - \nnicht vorgibt und die konkrete Nachbarverträglichkeit der hier zu errichtenden Anlage erst im \nRahmen der Erteilung der von den Antragstellern nunmehr nicht mehr angreifbaren \nBaugenehmigung zu prüfen ist. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits bei der Befassung mit \nden Bedenken der Antragsteller darauf verwiesen, dass z.B. nach einschlägigen \nVeröffentlichungen bei einem Schiedsrichterpfiff ein Mindestabstand von 18 m zu einem \nWohnhaus im allgemeinen Wohngebiet einzuhalten sei und dieser Abstand hier in jedem Fall \neingehalten werde. Tatsächlich beginnt das Kleinspielfeld nach den der Baugenehmigung \nvom 19. Mai 2003 zugunde liegenden Unterlagen erst in einer Entfernung von über 30 m vom \nWohnhaus der Antragsteller.\n\n61\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, der Sachverständige habe bezüglich ihres \nWohnhauses zu Unrecht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen Wohngebiets angesetzt. \nHinsichtlich der Schutzmaßstäbe ist gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV regelmäßig \nauf die Festsetzungen in den Bebauungsplänen abzustellen. Lediglich ausnahmsweise sieht \nSatz 3 der genannten Vorschrift eine Abweichung vor, nämlich dann, wenn die tatsächliche \nBebauung im Einwirkungsbereich der Anlage \"erheblich\" von der im Bebauungsplan \nfestgesetzten baulichen Nutzung abweicht. Das trifft hier, wie die Antragsgegnerin zutreffend \nhervorhebt, schon deshalb nicht zu, weil der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem \nWohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering ist, dass es nur weniger \n(baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus einem faktisch \nreinen auch faktisch ein allgemeines Wohngebiet entstehen zu lassen.\n\n62\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 \nNr. 1.\n\n63\n\nSelbst wenn in den im Bebauungsplan und dem Vorläuferplan schon seit Jahrzehnten als \nsolchen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nur solche Nutzungen vorhanden sein \nsollten, die auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wären, besteht hiernach kein Anlass, \nvon einer erheblichen Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV \nauszugehen und die Baugebietsausweisung des Bebauungsplans als unmaßgeblich \nanzusehen.\n\n64\n\nFür eine dezidierte Befassung mit den von den Antragstellern vermissten Immissionen, \ndie von der Platzpflege, dem \"Vereinshaus\" und der An- und Abfahrt von Pkw ausgehen, \nbestand kein Anlass. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geräusche der gelegentlich \nerforderlichen Platzpflege über das hinausgehen, was beispielsweise auch bei der Pflege \nprivater Wohngärten zu erwarten ist, sind nicht dargetan und auch nicht ansatzweise \nerkennbar. Ein \"Vereinshaus\" lässt der Bebauungsplan nicht zu, sondern lediglich ein \n\"Umkleidegebäude\", mithin ein Gebäude, in dem die Nutzer des Platzes ihre Kleidung \nwechseln und während des Sportbetriebs aufbewahren können. Auch für nennenswerten Pkw-\nVerkehr lag kein hinreichender Anhalt vor, zumal im Planungsverfahren bereits eine Nutzung \ndes Spielfelds nur für die E- und F-Jugend, mithin von Kindern bis zu 10 Jahren, vorgesehen \nwar. Der von den Antragstellern weiter hervorgehobene Bouleplatz, der im Bebauungsplan \nnicht ausdrücklich vorgegeben ist, ist nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden \nBauvorlagen immerhin weit über 50 m von der nächstgelegenen zulässigen Wohnbebauung \nund sogar rd. 100 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt, so dass auch insoweit nicht \nansatzweise erkennbar ist, dass das von den Antragstellern angesprochene \"laute Rufen\" der \nSpieler zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Dass die Lebensäußerungen der Spieler - \nwie auch der sonstigen Nutzer des Sportplatzes - auf dem Grundstück der Antragsteller \ndeutlich wahrnehmbar sind, haben diese grundsätzlich hinzunehmen. Schließlich haben sie \nsich Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts aus freien Stücken unmittelbar neben \neinem Areal angesiedelt, das seinerzeit bereits im Bebauungsplan für eine Nutzung als \nBolzplatz vorgesehen war, auf dem regelmäßig mit einer Sportplatznutzung vergleichbaren \nLebensäußerungen vornehmlich junger Menschen zu rechnen ist.\n\n65\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte zutreffend \nerkannt. Insbesondere konnte sie sich durchaus dafür entscheiden, das hier in Rede stehende \nAreal, das auch nach eigenem Vortrag der Antragsteller bereits vor 70 Jahren als \n\"Tennenplatz\" zu sportlichen Zwecken genutzt worden war, zu eben diesen Zwecken zu \nreaktivieren. Zwar mag es sein, dass wegen des Brachliegens des Areals über längere Zeit ein \n\"Bestandsschutz\" des Sportplatzes in dem Sinne erloschen war, dass eine Wiederaufnahme \nder Sportnutzung einer erneuten Genehmigung auf der Grundlage einer entsprechenden \nplanungsrechtlichen Absicherung bedurfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die frühere \nNutzung sachgerechterweise als Anknüpfungspunkt dafür genommen werden konnte, \nnunmehr an eben dieser Stelle wieder eine sportliche Nutzung zu ermöglichen. Dies gilt umso \nmehr, als in der seit 1980 geltenden ersten Fassung des Bebauungsplans ausdrücklich eine der \nSportplatznutzung jedenfalls ähnliche Nutzung als Bolzplatz vorgesehen war.\n\n66\n\nBei der wertenden Gewichtung der gegenläufigen Belange konnte die Antragsgegnerin \nangesichts der historischen Entwicklung des hier betroffenen Umfelds dem öffentlichen \nInteresse an einer Reaktivierung des Sportplatzareals ohne weiteres den Vorrang einräumen \ngegenüber dem durchaus abwägungsbeachtlichen Interesse der Antragsteller, auch vor \nsolchen Lärmimmissionen geschützt zu werden, die die Schwelle des Zumutbaren noch nicht \nerreichen. Für relevante sonstige nachteilige Auswirkungen der Sportplatznutzung sind \nkonkrete Anhaltspunkte nicht dargetan.\n\n67\n\nEin Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht \naus der von ihnen im Gerichtsverfahren vertieft angesprochenen Altlastenproblematik.\n\n68\n\nIm Planaufstellungsverfahren hatte die Antragsgegnerin keinen konkreten Anlass, der \nAltlastenproblematik weiter nachzugehen. Weder im Rahmen der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange noch anläßlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der \nOffenlegung des Planentwurfs sowie des Begründungsentwurfs ergaben sich Anhaltspunkte \ndafür, die im Begründungsentwurf auf S. 7 bereits enthaltene Aussage in Frage zu stellen, \nAltlasten seien im Plangebiet nicht vorhanden und nicht zu vermuten. So enthielt die \nStellungnahme des Landrats des Kreises D. vom 18. April 2002, der gemäß § 13 Abs. 1 \ndes Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 auch die Aufgaben der unteren \nBodenschutzbehörde wahrnahm, keine Aussage zu der im übersandten Begründungsentwurf \nausdrücklich angesprochenen Altlastenproblematik. Auch von den übrigen Trägern \nöffentlicher Belange und von privater Seite war nichts Substantielles vorgetragen worden, das \nzu einer anderweitigen Einschätzung Anlass gegeben hätte. So ist auf S. 9 der von den \nseinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller unter dem 13. Juni 2002 bei der \nAntragsgegnerin eingereichten Anregungen nach § 3 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Altlasten \nlediglich ausgeführt:\n\n69\n\n\"Hier fehlt eine Aussage dazu, ob die für sportliche Zwecke angedachte Fläche (derzeit \nAschenplatz aus roter Halde) mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet ist. Dies ist \ninsbesondere zum Schutz der Kinder von besonderem Belang.\"\n\n70\n\nZutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der \nAntragsteller im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung mit dem Bebauungsplan \ndiesem Einwand entgegen gehalten, dass sich die Aussage in der Begründung, Altlasten seien \nim Plangebiet nicht vorhanden und nicht zu vermuten, \"natürlich auch auf das Sportgelände\" \nbeziehe. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren \nnachvollziehbar vorgetragen hat, die von den Antragstellern erst im Gerichtsverfahren \nangesprochenen Vorfälle auf zahlreichen Sportplätzen hätten bereits lange vor Erlass des \nstrittigen Bebauungsplans Anlass zu Prüfungen mit dem Ergebnis gegeben, dass eine \nGesundheitsgefährdung der Sporttreibenden mit Sicherheit auszuschließen sei; spätere \nÜberprüfungen hätten diese Einschätzungen bestätigt.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-14/7-d-167-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-14/7-d-167-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270519","retrieved":"2026-07-09 02:40:29.449216+00:00"}}